Zuletzt aktualisiert am 21.12.2009, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
21.12.2009

Zu später Antrag und dennoch ALG II? - BSG vom 28.10.2009, Az. B 14 AS 56/08 R

Werden ALG II Leistungen auch dann von der Behörde gezahlt, wenn der Antrag zu spät abgegeben wurde?

Vorsicht vor den Meldungen aus der Presse, dass man auch dann noch Anspruch auf Sozialleistungen habe, wenn erst Monate nicht um eine  Antragstellung gekümmert wurde. Die gesetzliche Regelung ist nämlich eine ganz andere.

Dieses Urteil hat einen ganz anderen Zusammenhang. Hier hatte ein Betroffener einen Antrag gestellt, aber die Antragsformulare nicht bzw. erst 6 Monate später abgegeben und der zuständige Leistungsträger hatte ihn NICHT zur Mitwirkung aufgefordert.

Genau das, dass der zuständige Leistungsträger NICHT zur Mitwirkung aufgefordert hat, hat das BSG angegriffen. Das Urteil bedeutet also auf keinen Fall, dass man einen Anspruch hat, wenn man selbst seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt!

Konkret hätte hier der zuständige Leistungsträger, entsprechend seinen Pflichten nach § 17 SGB I, den Antragsteller schriftlich zur Mitwirkung auffordern und eine Frist zur Abgabe der Formulare setzen und androhen müssen, nach Fristablauf eine Antragsablehnung zu erlassen, das ergibt sich aus den §§ 60 und 66 SGB I.

Wäre der Antragsteller dann seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, hätte der zuständige Leistungsträger eine Antragsablehnung erlassen müssen. Das ist in diesem Fall aber nicht geschehen, womit der Leistungsträger seine Pflichten nach § 17 SGB I vernachlässigt hat, was wiederum dem Antragsteller nicht angelastet werden kann.

Darauf basiert das Urteil. Es hat also grundsätzlich nichts mit ALG II zu tun, sondern mit schon lange bestehenden Rechtsvorschriften für Verwaltungsakte im Allgemeinen.

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