Zuletzt aktualisiert am 21.12.2009, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
21.12.2009

Unterkunftskosten auch bei unwirksamer Staffelmietvereinbarung – BSG vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 8/09 R

Eine Frau aus Karlsruhe hatte mit ihren Töchtern zum 15. Januar 2004 eine Wohnung bezogen und eine Staffelmiete vereinbart: Der Anfangsbetrag von 525,61 Euro sollte sich jährlich zum 1. Januar um etwa 23 Euro erhöhen. Entsprechend wollte sie auch in jedem Jahr mehr Geld von der Sozialbehörde.

Das Amt verweigerte dies jedoch: Staffelmieten seien nur zulässig, wenn zwischen den Erhöhungen mindestens ein Jahr liege. Der erste Zeitraum betrage aber wegen des Einzugs zum 15. Januar nur elfeinhalb Monate.

Doch das ließen die Richter nicht gelten. Laut Gesetz müssten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft erstattet werden, ein Rechtsfehler dürfe nicht einfach vorausgesetzt werden.

Allerdings sei die öffentliche Hand auch nicht verpflichtet, Unregelmäßigkeiten dauerhaft hinzunehmen. Dann müsse die Behörde jedoch ihren Standpunkt so klarmachen, dass der Hartz-IV-Empfänger sein Recht gegenüber dem Vermieter geltend machen kann.

Links

» Abkürzungsverzeichnis

Nach oben