Zuletzt aktualisiert am 15.02.2009, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.02.2009

"Unterkunft" nicht nur Wohnraum - Hartz IV auch für Lagerraum - BSG vom 16. Dezember 2008, Az. B 4 AS 1/08 R

Hartz-IV-Empfänger können auch einen Anspruch auf Bezahlung eines Lagerraums haben.

Dazu wurde der im Gesetz genutzte Begriff der Unterkunft genauer definiert. Demnach ist eine Unterkunft nicht nur Wohnraum, sondern umfasst alles, was für ein menschenwürdiges Wohnen notwendig ist. Sei der Wohnraum sehr beengt, müssten die Behörden für eine gewisse Zeit auch einen Lagerraum bezahlen.

Geklagt hatte ein arbeitsloser Jurist aus dem Fränkischen, der seit 1997 ein Zimmer in einem Obdachlosenheim bewohnt. Zudem hat er seitdem eine Scheune gemietet, deren Kosten in Höhe von knapp 77 Euro im Monat die Behörden zahlen sollten. Der 54-Jährige argumentierte, dass die Kosten für die Scheune und sein 19 Quadratmeter großes Zimmer noch immer unter den Regelkosten für eine Wohnung liegen würden. Die Stadt Schwabach wollte hingegen nicht zahlen, weil die Scheune kein Wohnraum sei.

Das BSG verwies den Fall an das Landessozialgericht zurück. Gleichwohl stellte der Senat grundsätzlich klar, dass ein Empfänger des Alg-II Anspruch auf einen Lagerraum haben könne. Mit einem Zimmer müsse der Bedarf eines Menschen nicht gedeckt sein und niemandem könne zugemutet werden, auf seine gesamte Habe zu verzichten. Das gelte vor allem, wenn die Notlage nur vorübergehend sei.

Das Landessozialgericht müsse den Fall des 54-Jährigen, der immerhin seit elf Jahren so lebe, noch einmal prüfen und vor allem klären, was in der Scheune untergebracht sei. Ein Auto, Antiquitäten oder die Ergebnisse einer Sammelleidenschaft seien kein geschütztes Vermögen, sondern könnten verkauft werden, bevor man Steuergelder in Anspruch nehme. In der Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter gesagt „Es ist ein Unterschied, ob ein Arbeitsloser in der Scheune seine Möbel oder seine gesammelten Bierdeckel oder Micky-Maus-Hefte lagert.“

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