Zuletzt aktualisiert am 21.12.2009, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
21.12.2009

Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger – BSG vom 29. September 2009, Az. B 8 SO 23/08 R

In diesem Fall verstarb der Ehemann der Klägerin 2007 im Alter von 58 Jahren. Schlimm genug, aber es kam noch schlimmer: sie bezog Leistungen nach dem SGB II. Aber das alleine war es auch nicht, was mir bei der Lektüre dieses Falles sauer aufgestoßen ist. Auf Grund irgendwelcher landesrechtlichen Regelungen war sie, obwohl sie das Erbe ausgeschlagen hatte, verpflichtet, für die Bestattung ihres Ehemannes zu sorgen. Das Erbe ausgeschlagen hatte übrigens auch die Mutter des Verstorbenen.

Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Beerdigungskosten ab, weil der Klägerin, sprich die Ehefrau, vorrangige Ausgleichsansprüche gegen die über 80jährige Mutter des Verstorbenen zustünde.

Die Schwiegermutter sei nämlich zum Todeszeitpunkt ihrem Sohn gegenüber unterhaltsverpflichtet gewesen und hätte damit die Bestattungskosten zu tragen.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es der Klägerin nicht zumutbar sei auf einen Ausgleichsanspruch gegen ihre Schwiegermutter verwiesen zu  werden, wenn sie zum Zeitpunkt, in dem die Kosten für die Bestattung angefallen sind, noch bedürftig im Sinne des Sozialhilferechts bzw des SGB II war oder ist.

Sie muss dann nicht vorrangig einen völlig unsicheren Ausgleichsanspruch gegen ihre Schwiegermutter, die sich geweigert hat, die Kosten zu übernehmen, bzw gegen das Land als möglichen Erben durchzusetzen versuchen.

Ob das Land überhaupt bei Ausschlagung des Erbes durch alle sonstigen in Betracht kommenden Erben (§ 1936 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) für die Erstattungskosten haftet (§ 1968 BGB), ist zweifelhaft.

Gleiches gilt für die Haftung der Mutter des Verstorbenen (§ 1615 Abs 2 BGB), die eine Unterhaltspflicht zum Zeitpunkt des Todes trotz des Alters des Verstorbenen voraussetzen würde. Diese ist zwar rechtlich nicht ausgeschlossen, jedoch nach den Umständen des Falles eher unwahrscheinlich.

Bei dieser Sachlage hat der Sozialhilfeträger jedenfalls bei durchgehender Bedürftigkeit der Klägerin die Kosten für die Bestattung zu zahlen und zwar nach § 74 SGB XII.

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