Zuletzt aktualisiert am 21.12.2009, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
21.12.2009

Prüfung der Angemessenheit eines Hausgrundstücks bei Gewährung von Sozialhilfe richtet sich nach der Kombinationstheorie – BSG, Urteil vom 19. Mai 2009, Az. B 8 SO 7/08 R

Dieses Urteil ist die logische Fortführung der Urteile, die das BSG im November 2007 zu den Angemessenheitsgrenzen getroffen hatte. Das BSG sagt, dass Sozialhilfe darf abhängig gemacht werden darf vom Einsatz oder von der bloßen Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom Hilfesuchenden allein oder aber auch zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod bewohnt werden soll.

Zur Prüfung der Angemessenheit des Hausgrundstücks sei nämlich die so genannte Kombinationstheorie maßgebend. Danach ist die Angemessenheit nach Maßgabe und Würdigung aller personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen und soweit ein einzelnes Kriterium unangemessen ist, führt dies also nicht automatisch zur Unangemessenheit des Hausgrundstücks.

Die angemessene Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks nach setzt das BSG auch in dieser Entscheidung mit einem Grenzwert von 130 qm für einen Vier-Personen-Haushalt fest, der sich für jede weitere Person um 20 qm erhöht.

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