Nach Beantragung von Sozialleistungen ausbezahltes Übergangsgeld ist als Einkommen zu berücksichtigen – BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, Az. B 14 AS 13/08 R
Bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen.
Das BSG hat in dieser Entscheidung festgestellt, das während einer Rehabilitationsmaßnahme ausgezahltes Übergangsgeld der Sicherung des Lebensunterhalts diene und damit grundsätzlich Einkommen ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen sei nämlich die Antragstellung.
Danach ist Einkommen alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Die Berücksichtigung von Übergangsgeld als Einkommen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Forderung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits fällig war.
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