Hartz IV Schüler müssen Monatskarte bezahlen - Urteil des BSG vom 29. Oktober 2009, Az. B 14 AS 44/08 R
Ein Schüler aus einem Haushalt von ALG-II-Empfängern hat Anspruch auf Übernahme der zum Besuch eines Gymnasiums notwendigen Fahrkosten, das jedenfalls urteilte das Sozialgericht Lüneburg mit einem Beschluss aus Mai dieses Jahres (Az. S 41 AS 662/07).
Ich dachte, jetzt hätten wir endlich erreicht, was wir schon lange wollen, nämlich, dass die tatsächlichen Kosten für Bildung für unsere Kinder übernommen werden und wir damit einen richtigen Schritt in die richtige Richtung nehmen würden. Auch freute ich mich, als ich hörte, dass dieser Beschluss durch die Instanzen geschickt werden würde.
Und dann das: das BSG urteilte, dass es keinen Anspruch auf Erstattung einer Schülermonatskarte gibt. Das Sozialgesetzbuch sehe nicht vor, dass Jobcenter neben dem Arbeitslosengeld II diese Zusatzleistung als Zuschuss oder Darlehen bezahlen müssten, erklärte das Gericht.
Weder der Schulbedarf und dessen Kosten sind in der Regelleistung (SGB II) bzw. im Regelsatz (SGB XII) enthalten. Folglich ist der Schulbedarf auch nicht in der Kinder-Regelleistung § 28 SGB II enthalten.
Da die Kinder-Regelleistung § 28 SGB II lediglich prozentual von der Erwachsenen-Regelleistung § 20 SGB II abgeleitet ist und Erwachsene keinen Schulbedarf mehr haben, ist der Schulbedarf auch in der Kinder-Regelleistung nicht berücksichtigt.
Na, wenn es sich hier nicht einfach zu einfach gemacht worden ist. Zum Glück hat die Klägerin bereits angekündigt, diese Rechtsfrage durch das BVerfG überprüfen zu lassen!
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