Hartz-IV-Empfänger können Anspruch auf Renovierung bei Einzug haben - BSG vom 16. Dezember 2008, Az. B 4 AS 49/07 R
Auch Hartz-IV-Empfänger können grundsätzlich Anspruch auf eine Renovierung beim Einzug in eine neue Wohnung haben.
Entsprechende Kosten könnten unter bestimmten Voraussetzungen bei den Behörden geltend gemacht werden. Es gäbe das Recht, die Bewohnbarkeit herzustellen und die Kosten dafür seien nicht zwangsläufig im Regelsatz enthalten, so in der Urteilsbegründung. Das gelte aber zum Beispiel nicht, wenn nach dem Mietvertrag die Wohnung renoviert übergeben wird.
Geklagt hatte eine Hartz-IV-Empfängerin aus Duisburg, die in eine billigere Wohnung umgezogen war und 300 Euro für die Renovierung von der Behörde haben wollte. Das Amt lehnte das ab, weil die Wohnung teurer als vereinbart und die Kosten für die Renovierung im üblichen Hartz-Satz enthalten seien. Wie die erste Instanz folgten auch die Bundesrichter dieser Sichtweise nicht. Das Amt müsse zahlen, wenn die Renovierung beim Einzug notwendig und die Kosten angemessen seien.
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