Geteilter Mehrbedarf— BSG vom 3. September 2009, Az. B 4 AS 50/07 R
Alleinerziehende haben üblicherweise höhere Aufwendungen, da sie z.B. aus Zeitmangel nicht immer günstig einkaufen können. Dieser Mehrbedarf ist bei SGB II-Empfängern auch dann anzuerkennen, wenn sie ihr Kind wöchentlich abwechselnd mit ihrem getrennt lebenden Ex-Partner betreuen. Das BSG entschied, dass dem Hilfebedürftigen die Hälfte des Mehrbedarfs zusteht, wenn sich beide die Pflege und Erziehung eines Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen teilen.
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