Zuletzt aktualisiert am 5.03.2011, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
05.03.2011

Erwerbsfähige Schwerbehinderte im Bezug von Hartz IV haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderung – BSG vom 21. Dezember 2009, Az. B 14 AS 42/08.R

Im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit eines Hilfesuchenden (§ 8 Abs. 1 SGB II) ohne Bedeutung. Mit dem Vorrang der Eingliederung in Arbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 4 Ziff. 1 SGB II) ist es nicht zu vereinbaren, Personen, die noch imstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, die ihr Leistungsvermögen aber aus arbeitsmarktbezogenen Gründen aktuell nicht mehr einsetzen können, als nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II zu qualifizieren und sie damit von vornherein von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auszuschließen.

Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der gehbehindert ist, verfügt über keinen Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags analog § 30 Abs. 1 Ziff. 2 SGB XII. Es fehlt hier an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Eine unterschiedliche Behandlung erwerbsfähiger und nicht erwerbsfähiger Hilfebedürftiger verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Die gesetzgeberische Grundvorstellung, es bestehe kein Grund für die Gewährung eines entsprechenden Mehrbedarfs für den Fall, dass die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dauerhaft möglich erscheint, muss als folgerichtig und sachgerecht aufgefasst werden.

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