Zuletzt aktualisiert am 21.12.2009, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
21.12.2009

Erstattungsanspruch eines Krankenhauses gegen Sozialhilfeträger bei Notfallbehandlung eines Alg-II Berechtigten – BSG, Urteil vom 19. Mai 2009, B 8 SO 4/08 R

Die 12jährige Tochter einer 40 Jahre alten Frau wurde im April 2005 stationär im Krankenhaus behandelt. Sie und ihre Mutter hatten zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld (II) gestellt.

Bei der Einlieferung ins Krankenhaus gab die Mutter Krankenversicherung an, die allerdings die Übernahme der entstandenen Behandlungskosten wegen fehlender Krankenversicherung ablehnte. Daraufhin wandte sich das Krankenhaus an den Sozialhilfeträger. Dort wurde die Leistung abgelehnt, weil Mutter und Tochter dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II seien und damit ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 25 SGB XII im Rahmen der Nothilfe gegen den Sozialhilfeträger ausscheide.

Das Bundessozialgericht hat  grundsätzlich die Anwendbarkeit des § 25 SGB XII bestätigt. Allerdings müsse, wenn nicht anderweitig krankenversichert ist, bei Bedürftigkeit, Hilfen zur Gesundheit nach dem (Fünften Kapitel des) SGB XII gewährleistet werden.

Das BSG führt aus, dass die Gewährung dieser Leistungen weder nach § 5 SGB II – dort ist ja das Verhältnis zu anderen Leistungen geregelt -  noch nach § 21 SGB XII – dort sind die Sonderregelungen für Leistungsberechtigte nach SGB II geregelt – ausgeschlossen sind, wenn es an einem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II fehlt.

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