Arge darf bei WG nicht einfach kürzen - BSG vom 27. Januar 2009, Az. B 14 AS 6/08 R
Erwachsenen Hartz-IV-Empfängern darf nicht das Geld gekürzt werden, nur weil sie unter einem Dach zusammenleben. Die Arbeitsbehörden müssten den Arbeitslosen in jedem Fall nachweisen, dass sie eine Haushaltsgemeinschaft bildeten, so das BSG.
Für die "Unterhaltsvermutung", bei der ein mit im Haushalt lebender Verwandter den Arbeitslosen unterstützt, reiche es nicht aus, wenn Verwandte oder Verschwägerte lediglich zusammen wohnten. Über eine Wohngemeinschaft hinaus müsse der Haushalt auch gemeinsam geführt werden.
Geklagt hatte ein Mann aus der Gegend von Augsburg, der mit seinem Vater unter einem Dach lebt. Weil der Rentner Altersbezüge von knapp 1300 Euro im Monat bekommt, ging die Arbeitsbehörde davon aus, dass er seinen Sohn unterstützt. Deshalb kürzten sie sein Arbeitslosengeld II um fast 119 Euro im Monat. Das BSG urteilte, dass das Zusammenleben alleine noch nicht beweise, dass beide nur einen Haushalt führen.
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