Zuflussprinzip bei Alg II-Berechnung - BSG vom 30. Juli 2008, Az. B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R
Das BSG hat das sogenannte Zuflussprinzip bei der Berechnung von Hartz IV Leistungen bestätigt.
Danach müssen Einkünfte grundsätzlich in dem Monat auf das Alg II angerechnet werden, in dem sie auf dem Konto des Erwerbslosen eingehen. Das gelte für nachträglich ausgezahltes Alg I ebenso wie für Lohn, der eigentlich noch vor dem Hartz IV Antrag verdient, aber erst danach überwiesen worden sei.
Sachverhalt:
Geklagt hatten zwei Betroffene aus dem Kreis Unna und aus München, denen im ersten Monat ihrer Erwerbslosigkeit keine Hartz IV Leistungen bewilligt worden waren. Die Argen hielten die Kläger in diesem Zeitraum noch nicht für bedürftig, da sie ja von den rückwirkend erhaltenen Zahlungen leben könnten.
Die Betroffenen verlangten dagegen, dass ihnen diese Einkünfte nicht angerechnet werden dürften. Schließlich handele es sich um Geld, das ihnen bereits vor ihrem Antrag auf Alg II zugestanden habe und damit geschütztes Vermögen sei. Außerdem hätten sie es im Vormonat sozusagen schon verbraucht, weil sie in Erwartung der Zahlungen ihr Konto überzogen und vom Dispositionskredit gelebt hätten.
Das Gericht konnte dieser Überzeugung nicht folgen.
Die Red. ist jedoch der Meinung, dass sich die Bezugsdauer von Alg II durch diese Rechtslage allerdings nicht in jedem Fall verkürzen muss. Denn umgekehrt kann ein Hartz IV Empfänger auch nach Aufnahme einer Arbeit weiter Grundsicherungsleistungen beziehen - so lange jedenfalls, bis der erste Lohn überwiesen wird.
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