Zuletzt aktualisiert am 15.11.2008, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.11.2008
Schönheitsreparaturen in der Wohnung - BSG vom 19. März 2008, Az. B 11b AS 31/06 R
Mit diesem Urteil wird die Rechtsprechung des BVerwG bestätigt, dass Kosten der Schönheitsreparaturen (Streichen und/oder Tapezieren der Wohnung von innen) Bestandteil der Kosten der Unterkunft sind (§ 22 I SGB II), nicht im Zuge des Wechsels vom BSHG zum SGB II der Regelleistung zugeschlagen wurden.
Die in der Hartz IV Regelleistung enthaltenen Kostenbestandteile beziehen sich lt. BSG gerade nicht auf Kosten der Schönheitsreparaturen.
Aus dem Urteil:
Die Argen müssen nunmehr Kosten der Schönheitsreparaturen zahlen:
- als Zuschuss (!);
- wenn sie vom Mieter vertraglich geschuldet sind (d.h. wenn sie wirksame im Mietvertrag vereinbart sind, was bei den meisten seit Mitte 2004 (private Eigentümer) oder Mitte 2005 (Wohnungsgesellschaften) geschlossenen Mietverträgen zutreffen sollte);
- wenn objektiv Renovierungsbedarf besteht (Zustand der Wohnung).
Links |

