Zuletzt aktualisiert am 15.11.2008, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.11.2008

Kontoauszüge müssen offengelegt werden - BSG vom 19. September 2008, Az. B 14 AS 45/07 R

Hartz IV-Empfänger müssen ihre Kontoauszüge der Arge offen legen, wenn sie dazu aufgefordert werden.

Der Sozialdatenschutz und das informationelle Selbstbestimmungsrecht würden nicht verletzt werden, so das Bundessozialgericht. Die Arge muss darauf hinweisen, dass einige Abschnitte der Kontoauszüge geschwärzt werden könnten.

Wie der 14. Senat des BSG unter Vorsitz von Peter Udsching für rechtmäßig erklärte, dürfen die Hartz IV Ämter von jedem Hilfebedürftigen bei Antragstellung ohne Angabe von Gründen Kontoauszüge der letzten 3 Monate fordern. Das diene der Vorbeugung von Leistungsmissbrauch. Eine Schwärzung sei nur bei Buchungstexten von Abbuchungen zulässig, deren Inhalt sehr intim sei, so z.B. bei „rassischer und ethnischer Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben". Wie das im Einzelnen dann gegenüber dem Amt zu belegen ist, dass es sich tatsächlich um solche Buchungen handelt, lies Peter Udsching offen.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht alle Alg II Empfänger unter den Generalverdacht des Leistungsmissbrauches gestellt und allen Ämtern einen Freibrief in die Einsicht des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Menschen ausgestellt.

Was bedeutet das nun für ALG II Empfänger?

Jeder Alg II Empfänger muss ab sofort damit rechnen, bei jedem Alg II Wiederholungsantrag dem Amt Rechenschaft darüber abzulegen, wofür er in den letzten 3 Monaten sein Alg II ausgegeben hat und ob das wirklich nötige Ausgaben waren - so wie es bereits seit Jahresanfang bei den Betriebsausgaben für Selbstständige Alg II Aufstockern üblich ist.

Jeder Alg II Empfänger muss ab sofort in der Lage sein, bei jedem Alg II Wiederholungsantrag die Herkunft jeder Guthabenbuchung der letzten 3 Monate nachzuweisen, sonst gilt diese automatisch als Einkommen und er/sie als Leistungsbetrüger mit dem Ergebnis, dass er/sie dann wegen des ständigen Verdachtes des Leistungsbetruges ununterbrochen alle seine Kontoauszüge vorlegen muss.

Wenn ein Hilfebedürftiger also z.B. etwas bei Ebay verkauft, das er nicht (mehr) benötigt, so muss er nachweisen, dass er dabei keinen Gewinn erzielt hat, was nur durch Vorlage des Kaufbeleges möglich ist. Fehlt dieser, ist er auf das Wohlwollen des Sachbearbeiters angewiesen, also darauf, dass dieser ihm glaubt.

Auch wenn man eine bestellte und per Vorkasse oder Lastschrift schon bezahlte Ware zurücksendet, sollte man unbedingt darüber alle Unterlagen aufbewahren um zu verhindern, dass einem die Kaufpreiserstattung plötzlich als Einkommen angerechnet wird. Handelt man im Auftrag und wickelt Buchungen für Dritte über sein Konto ab, sollte man das durch entsprechende schriftliche Verträge, Aufträge oder Quittungen nachweisen können.

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