Zuletzt aktualisiert am 15.11.2008, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.11.2008

Arbeitslosengeld trotz Eigenheimzulage - BSG vom 30. September 2008, Az. B 4 AS 19/07 R

Ein Alg II-Empfänger aus Iserlohn hatte vor dem BSG geklagt, da er gemeinsam mit seinem Sohn ein selbstgebautes Haus bewohnte und ihm im Jahre 2005 zwar für zwei Jahre 5112 Euro Eigenheimzulage überwiesen worden war, aber die zuständige Behörde dem Mann daraufhin das gesamte Alg II strich.

Die Position des Jobcenters lautete, dass der Mann nun keine finanziellen Subventionen für das Haus benötigen würde. Der arbeitslose Mann solle die Eigenheimzulage für seinen Lebensunterhalt verwenden. Der Mann jedoch argumentierte, dass die Subvention für den Außenputz verwendet werden solle.

Das BSG urteilte, dass die Hartz IV Regelleistungen nicht gestrichen oder gekürzt werden dürfen. Dies gelte auch dann, wenn die Eigenheimzulage nicht für die Tilgung eines Ratenkredites verwendet würden. Jedoch müssen Rechnungen für Handwerkertätigkeiten, Baumaterialen etc. belegen, dass das Geld für den Hausbau verwendet worden sind. Allerdings hatte der Kläger keine Quittungen mehr, so dass das BSG das Verfahren zurück an das nordrhein-westfälische Landessozialgericht verwies.

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