Zuletzt aktualisiert am 15.08.2008, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.08.2008

Keine Abzüge für in Wohngemeinschaften lebende Hartz-IV-Empfänger - BSG vom 18. Juni 2008, Az. B 14/11b AS 61/06 R

Hartz-IV-Empfängern darf nicht das Alg II gekürzt werden, nur weil sie in einer Wohngemeinschaft leben. Das BSG stellte fest, dass es in den Gesetzen zur Arbeitsmarktreform den Begriff der Wohngemeinschaft nicht gäbe.

Dort gebe es nur Bedarfsgemeinschaften, die aber nicht dem Zusammenleben voneinander unabhängiger Menschen entsprächen.

Allerdings stellte das Gericht klar, dass das tatsächlich nur für nicht in einer Partnerschaft zusammenlebende Menschen gelte. Sollte das Amt von einer Beziehung zwischen den Zusammenwohnenden erfahren, könnten sie als Bedarfsgemeinschaft gewertet und ihnen das Alg II gekürzt werden.

Im vorliegenden Fall lebt der Hartz-IV-Empfänger mit einer Frau zusammen, die nur Mitbewohnerin sei. Eine persönliche Beziehung bestehe nicht. Dennoch wollte die Sozialbehörde 150 Euro vom Alg II einbehalten, weil der Mann in einem Zwei-Personen-Haushalt lebe und er auch viele Kosten nur anteilig übernehmen müsse.

Das BSG urteilte, solange es sich nicht um eine persönliche, sondern um eine reine Wohngemeinschaft handele, beeinflusse das die Hartz-IV-Berechnung nicht.

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