Das Finanzamt kann in der Wohlverhaltensperiode mit eigenen Forderungen aufrechnen
Der Bundesgerichtshof hat in der Frage, ob Finanzämter während der Wohlverhaltensperiode Steuererstattungsansprüche mit eigenen Forderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechnen dürfen, nun zugunsten des Fiskus entschieden:
Leitsätze des Gerichts:
Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfaßt nicht den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen.
In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger.
Versagung der Restschuldbefreiung bei
Teilzeitbeschäftigung statt Vollzeittätigkeit
Ein 30-jähriger Schuldner, der ledig und kinderlos ist, verletzt dann
seine sich aus § 295I Nr. 1 InsO ergebenden Obliegenheiten, wenn er
lediglich einer Teilzeittätigkeit (25 Stunden pro Woche) nachgeht und
sich auch nicht um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung (35 bis 40 Stunden) hinreichend
bemüht.
In einem solchen Fall ist auf den zulässigen Antrag eines
Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen.
AG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2000 – 68 e IK 15
Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen und Restschuldbefreiung
Eine Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen im Restschuldbefreiungs verfahren ist grundsätzlich möglich.
Steuererstattungsansprüche gehören nicht zum Arbeitseinkommen und sind daher nicht von der Abtretung des § 287 Abs. 2 Ins0 erfasst
Eine wirtschaftliche Schlechterstellung i.S.v. § 309 Abs. 1 Nr. 2 Ins0 ist
dann anzunehmen, wenn der Schuldenbereinigungsplan keine Aufrechnungsmöglichkeit mit Steuererstattungsansprüchen für das Finanzamt vorsieht.
LG Koblenz, Beschl. v. 13. 6. 2000 - 2 T 162/2000
Fundstelle: ZinsO 09/2000, S. 507ff.