Rechtsprechung Verbraucherinsolvenzverfahren

Eröffnetes Verbraucherinsolvenzverfahren

Übersicht

Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat nur innerhalb der Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes

Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei fehlender Einreichung der Steuererklärung

Anwendbarkeit von §§ 850 ff. ZPO

Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Zurückzahlung von Verfahrenskostenvorschüssen

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Rechtsprechung - kurz gefasst

Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei fehlender Einreichung einer Steuererklärung

1. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten für eine Versagung der Restschuldbefreiung in § 290 Abs. 1
   InsO abschließend geregelt. Eine steuerliche Erlass- bzw. Stundungsunwürdigkeit i.S. des
   § 227 AO reicht für eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht aus.

2. Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten führen nur fehlerhafte schriftliche Angaben zur
   Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Durch das fehlende Einreichen 
   einer Steuererklärung macht ein Schuldner noch keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben
   über seine wirtschaftlichen Verhältnisse i. S. des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

OLG Köln, Beschluss vom 14.2.2001 – 2 W 249 / 00
Fundstelle:  NZI 2001, Heft 3, Seite VI

Anwendbarkeit von § 850ff ZPO im Insolvenzverfahren II

1. Die Vorschrift des § 850 f ZPO findet über § 4 InsO keine direkte Anwendung im Verbraucher- insolvenzverfahren . Die Insolvenzordnung enthält für die Unterhaltsansprüche des Schuldners gegen die Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 27, 311 ff InsO) in § 100 InsO eine spezielle Regelung. Diese sieht vor, dass die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner aus der Insolvenzmasse Unterhalt gewährt werden soll. Bis zu dieser Entscheidung kann ihm der Treuhänder den notwendigen Unterhalt gewähren.

2. Beschränkt sich die Insolvenzmasse auf das vom Schuldner regelmäßig erzielte Arbeits- einkommen, so hat im Verbraucherinsolvenzverfahren der nach § 313 InsO zum Treuhänder bestellte Insolvenzverwalter zunächst den vom Insolvenzbeschlag erfaßten pfändbaren Teil des Einkommens zu ermitteln. Denn Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit gehören nur insoweit zur Insolvenzmasse im Sinne von §§ 35, 36 InsO, als diese Ansprüche gemäß den §§ 850 ff ZPO pfändbar sind.

3.Staatliche Hoheitsakte dürfen den einzelnen Bürgern das sozialhilferechtlich geschützte      Existenzminimum nicht entziehen dürfen.

OLG Frankfurt/M. Beschl. vom 29. August 2000 - 2 W 155/00
Fundstelle:
http://www.inso-rechtsprechung.de/017.htm

Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat nur innerhalb der Tilgungs- fristen des Bundeszentralregistergesetzes

  1. Dem Schuldner kann die Erteilung der Restschuldbefreiung im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann versagt werden, wenn die Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nicht in einem konkreten Zusammenhang mit dem aktuellen Insolvenzverfahren steht, in dem der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden ist.
  2. Rechtskräftige Verurteilungen des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind nur innerhalb der Tilgungsfristen der §§ 45 ff. BZRG zu berücksichtigen.

OLG Celle, Beschluss vom 5.4.2001 - 2 W  8 / 01   ... mehr

Anwendbarkeit von § 850ff ZPO im Insolvenzverfahren

1. Die Bestimmungen der ff 850 ff. ZPO (hier: § 850g) sind auch im Insolvenzverfahren
   entsprechend anwendbar.

2. Für eine Entscheidung über einen Antrag gemäß §§ 850ff. ZPO ist im eröffneten
   Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig.

3. Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers beim Insolvenzgericht über einen Antrag nach §   
   850g ZPO findet nicht die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO, sondern die befristete
   Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RWIG statt.

OLG Köln, Beschl. v. 18.8.2000, 2 W 155100
Fundstelle:  ZInsO 2000, 499).

Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO kann nur im Schlusstermin gestellt werden.

Aus den Gründen:

Im vorliegenden Verfahren hat der Schuldner ...  neben dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt. ... In diesem Verfahren wurde der Schlusstermin ... bestimmt ... und auf den 17.10.2000, 9.20 Uhr vertagt.

Allein im Schlusstermin kann der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden (§ 290 Abs. 1 InsO). Anträge hierzu wurden nicht gestellt, da in beiden Terminen Gläubiger nicht erschienen waren. Da der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ausschließlich nur im Schlusstermin gestellt werden kann, war der schriftliche Antrag vom 11.09.2000 als unzulässig zurückzuweisen.

Amtsgericht Frankfurt, Beschluss vom 18.10.2000, 812 IK 5/99
(nicht veröffentlicht).

Rückzahlung von Verfahrenkostenvorschüssen

Wenn eine dritte Person oder Stelle einen Verfahrenskostenvorschuss für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet hat, so kann nach herrschender Meinung gemäß §§ 53 und 54 InsO die dritte Person den Vorschuss zurückverlangen, wenn das Guthaben auf dem Treuhandkonto zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.

AG Frankfurt / Main ( 812 IK 5 / 99 ) und AG Wolfratshausen ( 1 IK 14 / 00 ),
beide rechtskräftig, keine Veröffentlichung