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Anwendbarkeit von § 850ff ZPO im
Insolvenzverfahren II
1. Die Vorschrift des § 850 f ZPO
findet über § 4 InsO keine
direkte Anwendung im Verbraucher-
insolvenzverfahren . Die Insolvenzordnung
enthält für die
Unterhaltsansprüche des Schuldners
gegen die Insolvenzmasse nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(§§ 27, 311 ff InsO) in §
100 InsO eine spezielle Regelung. Diese
sieht vor, dass die
Gläubigerversammlung beschließt,
ob und in welchem Umfang dem Schuldner aus
der Insolvenzmasse Unterhalt gewährt
werden soll. Bis zu dieser Entscheidung
kann ihm der Treuhänder den
notwendigen Unterhalt
gewähren.
2. Beschränkt sich die Insolvenzmasse
auf das vom Schuldner regelmäßig
erzielte Arbeits- einkommen, so hat im
Verbraucherinsolvenzverfahren der nach
§ 313 InsO zum Treuhänder
bestellte Insolvenzverwalter zunächst
den vom Insolvenzbeschlag erfaßten
pfändbaren Teil des Einkommens zu
ermitteln. Denn Einkünfte aus nicht
selbständiger Tätigkeit
gehören nur insoweit zur
Insolvenzmasse im Sinne von §§
35, 36 InsO, als diese Ansprüche
gemäß den §§ 850 ff
ZPO pfändbar sind.
3.Staatliche Hoheitsakte dürfen den
einzelnen Bürgern das
sozialhilferechtlich geschützte
Existenzminimum nicht
entziehen dürfen.
OLG Frankfurt/M. Beschl. vom 29. August
2000 - 2 W 155/00
Fundstelle:
http://www.inso-rechtsprechung.de/017.htm
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