OLG Karlsruhe schließt sich dem BayObLG an Ein Sozialleistungsträger kann im Insolvenzverfahren nur mit eigenen Ansprüchen auf- rechnen. Eine befristete vorrangige Aufrechnung nach § 114 Abs. 2 InsO gilt nicht für gem. § 52 SGB I zu verrechnende Ansprüche zugunsten anderer Sozialleistungsträger. Eine Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan scheitert deshalb nicht an der wirtschaftlichen
Schlechterstellung gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO. OLG Karlsruhe, 31.8.2001, 9 W 64/01 Das OLG Karlsruhe verwarf die sofortige weitere Beschwerde des Landesarbeitsam-tes Baden-Württemberg gegen eine Entscheidung
des LG Konstanz, das die fehlende Zustimmung des Landesarbeitsamtes ersetzt hatte, mit dem Hinweis, dass diese Rechtsfrage bereits obergerichtlich durch das BayObLG geklärt sei. (BayObLG 10.4.2001 – 4 Z BR 23/00, BayOblgZ 2001, 85 ff.; = ZInsO 11/2001, 514) Eingesandt vom Diakonischen Werk Konstanz, das den Schulder in diesem Verfahren formell vertreten hat. 13.09.2001 |