OLG Karlsruhe  schließt sich dem BayObLG an

Ein Sozialleistungsträger kann im Insolvenzverfahren nur mit eigenen Ansprüchen auf- rechnen. Eine befristete vorrangige Aufrechnung nach § 114 Abs. 2 InsO gilt nicht für gem. § 52 SGB I zu  verrechnende Ansprüche zugunsten anderer Sozialleistungsträger.

Eine Ersetzung der Zustimmung zum  Schuldenbereinigungsplan scheitert deshalb nicht an der wirtschaftlichen Schlechterstellung gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO.

OLG Karlsruhe, 31.8.2001, 9 W  64/01

Das OLG Karlsruhe verwarf die sofortige weitere  Beschwerde des Landesarbeitsam-tes Baden-Württemberg gegen eine Entscheidung des LG Konstanz, das die fehlende Zustimmung des Landesarbeitsamtes ersetzt  hatte, mit dem Hinweis, dass diese Rechtsfrage bereits obergerichtlich durch das BayObLG geklärt sei. (BayObLG 10.4.2001 – 4 Z BR 23/00, BayOblgZ 2001, 85 ff.; = ZInsO 11/2001, 514)

Eingesandt vom Diakonischen Werk Konstanz, das den Schulder in diesem Verfahren formell vertreten hat.              13.09.2001

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