Zustimmungsersetzung bei öffentlichem Gläubiger, Verrechnung

Die Vorschrift des § 89 Abs. 1 InsO dient dem Verfahrensziel der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn dem öffentlichen Gläubiger über den Weg der Verrechnung die Möglichkeit verschafft würde, die Befriedigung seiner Forderungen auch im eröffneten Insolvenzverfahren zu erreichen, obwohl er weder aufrechnungsbefugt noch anderweitig bevorrechtigt ist.

LG Göttingen, Beschluss vom 16.1.2001, 10 T 166/00
Fundstelle: VuR, Ausgabe 05/2001, http://www.vur-online.de/ad/dfaaam.html

Aus den Gründen

(...) Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 6 Abs. 1, 309 Abs. 2 S. 3 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die vom Amtsgericht vorgenommene Ersetzung der Zustimmung des Gläubigers Nr. 1 zum Schuldenbereinigungsplan der Schuldnerin ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 InsO liegen vor. Der Gläubiger Nr. 1 kann sich nicht darauf berufen, dass er durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt würde als er bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens stünde. Entgegen der Auffassung des Gläubigers Nr. 1 hätte die Verrechnungsabrede auch im eröffneten Insolvenzverfahren keinen Bestand, so dass die Verrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht weiter durchgeführt würde.

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Nach § 52 SGB I kann zwar der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen. Diese Verrechnungsabrede steht jedoch einer Aufrechnung i.S.d. § 94 InsO nicht gleich. Die Verrechnungsmöglichkeit nach § 52 SGB I dient der Vereinfachung und Effizienz der Sozialverwaltung, sie soll jedoch den Sozialleistungsträgern keine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit geben und sie vor anderen Gläubigern, denen keine Verrechnungsmöglichkeit zusteht, nicht bevorrechtigen (Hauck/Haines, SGB I, § 52 RdNr. 1; LSG Niedersachsen, Nds. Rpfl. 1993, 22, 23). Die Insolvenzordnung setzt auch die Verrechnung mit einer Aufrechnungslage nicht gleich, denn die Insolvenzordnung enthält nur Bestimmungen über die Folgen einer Aufrechnungslage. Für die Berücksichtigung der Aufrechnung im Insolvenzverfahren nach §§ 94 InsO ist deshalb die Gegenseitigkeit der Forderungen Voraussetzung. Diese ist hier unzweifelhaft nicht gegeben, denn der Gläubiger Nr. 1 hat zwar eine Forderung gegen die Schuldnerin, die Schuldnerin hingegen hat keine Forderung gegen den Gläubiger Nr. 1. Entgegen der Auffassung des Gläubigers Nr. 1 sind die gesetzlichen Regelungen über die Aufrechnung für den Fall der Verrechnung gemäß § 52 SGB I nicht anzuwenden. Vielmehr spricht die Regelung in § 89 Abs. 1 InsO gegen eine Gleichbehandlung von Aufrechnung und Verrechnung. Nach § 89 Abs. 1 InsO sind Zwangsvollstreckungen einzelner Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Die Vorschrift dient dem Verfahrensziel der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn dem Gläubiger Nr. 1 über den Weg der Verrechnung die Möglichkeit verschafft würde, die Befriedigung seiner Forderungen auch im eröffneten Insolvenzverfahren zu erreichen, obwohl er weder aufrechnungsbefugt noch anderweitig bevorrechtigt ist. Im Ergebnis würde damit die fortbestehende Verrechnungsmöglichkeit einer Vollstreckung gleichkommen, denn der Gläubiger hätte über den Umweg der Verrechnung Zugriff auf die Insolvenzmasse.

Der Gläubiger Nr. 1 kann sich zur Unterstützung seiner Auffassung auch nicht auf die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg in NZI 2000, 283 berufen. Das Amtsgericht Hamburg hat in dieser Entscheidung offen gelassen, ob die Verrechnung nach § 52 SGB I dem ermächtigenden Sozialleistungsträger eine Aufrechnungsbefugnis verschaffen kann.

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Mithin könnte der Gläubiger Nr. 1 seine Verrechnung bei Verfahrenseröffnung nicht durchsetzen. Die Durchführung des Schuldenbereinigungsplans bewirkt deshalb keine wirtschaftliche Schlechterstellung.

Die Zustimmungsersetzung scheitert auch nicht an § 309 Abs. 3 InsO. Nach dieser Vorschrift kommt eine Zustimmungsersetzung nicht in Betracht, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und vom Ausgang dieses Streits abhängt, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird. Dieser Fall liegt hier nicht vor. (...) Hier geht es allein um die Entscheidung einer streitigen Rechtsfrage, ob nämlich eine Verrechnung nach § 52 SGB I wie eine Aufrechnung im Insolvenzverfahren zu behandeln ist. Diese Rechtsfrage muss das Insolvenzgericht selbstverständlich entscheiden. (...)
(Mitgeteilt von Richter am Amtsgericht Ulrich Schmerbach, Göttingen)

Kommentar:
Auch diese Entscheidung des LG Göttingen stutzt die öffentliche Gläubiger (ähnlich wie in Entscheidungen gegen den Fiskus) wieder einmal auf ein “Normalmaß” zurück.
Die Sonderrolle, die öffentliche Gläubiger glauben, in einem Insolvenzverfahren innezuhaben, wird in vielen Fällen von den zuständigen Gerichten nicht bestätigt. Spätestens nach Antrag auf Eröffnung des Verfahrens wird die öffentliche Hand zum ganz normalen Gläubiger. Dies zeigt auch die folgende, im Forum Schuldnerberatung unter www.forum-schuldnerberatung.de/rechtspr/inso/rsb/rsb0004.htm veröffentlichte Entscheidung des AG Mannheim.

Thomas Seethaler

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