Zustimmungsersetzung auch bei Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung möglich



  1. Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen im Sinne des § 309 I 2 Nrn. 1 und 2, III InsO benennt und nach § 309 II und III glaubhaft machen kann, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen auseinander zu setzen.

  2. § 309 InsO differenziert nicht nach Forderungen des jeweiligen Gläubigers, so dass auch Ansprüche des Sozialversicherungsträgers in gleicher Weise und unter gleichen Voraussetzungen durch eine Zustimmung ersetzt werden können wie die Ansprüche der Gläubiger anderer, privater Forderungen.

  3. Sofern dennoch bestimmte Forderungen im Rahmen des § 302 InsO privilegiert sind, ist dies zwar im Rahmen der Ersetzungsentscheidung gem. § 309 I 2 Nr. 2 InsO zu berücksichtigen. Voraussetzung wäre aber gleichfalls, dass der Gläubiger das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (hier: § 823 II BGB in Verbindung mit § 266a StGB ) darlegt und glaubhaft macht. Ebensowenig wie die Bezeichnung abstrakter Straftaten reicht insoweit der bloße Hinweis auf einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen Beitragsvorenthaltung aus.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29. 8. 2001 - 3 W 163 / 01

Fundstelle: NZI 2001, 663 - 664 und ZInsO 2001, 970 - 971

Zum Sachverhalt:

Die Gläubigerin, die mit dem Einzug von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung befasst ist, wendete sich gegen die Ersetzung ihrer Zustimmung zu einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan, nach dem ihre Forderung über einen Zeitraum von 60 Monaten ratenweise in Höhe einer Quote von 12 % beglichen werden soll. Das AG hat ihre Einwendungen ersetzt. Mit ihrer Erstbeschwerde berief sich die Gläubigerin darauf, dass sie durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt werde, als dies bei einer Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung der Fall wäre. Der Schuldner sei durch rechtskräftigen Strafbefehl wegen eines Vergehens gem. § 266a StGB verurteilt worden. Ihr hätte somit ein Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zugestanden, von dessen Titulierung nur Abstand genommen worden sei, da die Festsetzung durch Beitragsbescheid erfolgt sei. Das LG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 25.6.2001 zurückgewiesen.

Hiergegen wendete sich die weitere Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, jedoch ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen einer Zulassung nach § 7 InsO nicht vorliegen.

1. Das OLG Zweibrücken ist gem. § 7 III InsO i.V. mit § 1a II der rheinland-pfälzischen LandesVO über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.d.F. vom 28. 4. 1998 (GVBl, 134) für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen zuständig.

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch nicht statthaft und gem. § 4 InsO, § 572 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gem. § 7 I InsO ist eine weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren nur dann eröffnet, wenn sie vom Oberlandesgericht zugelassen wird. Dies setzt einen zulässigen und begründeten Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels voraus. a) Insoweit bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken. Die Gläubigerin hat gegen den ihr am 12. 7. 2001 zugestellten Beschluss des LG mit ihrem am 25. 7. 2001 eingegangenen Fax vom selben Tage die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde beantragt. Dieses Rechtsmittel und der Zulassungsantrag sind gem. §§ 6 I, 7 I 1 InsO statthaft, weil die insolvenzrechtliche Ausgangsentscheidung gem. § 309 II 3 InsO vom Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Die gem. § 7 I 2 InsO i.V. mit § 4 InsO, § 577 II ZPO maßgebende Zwei-Wochenfrist ist ebenfalls gewahrt.

b) Die sachlichen Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde liegen jedoch nicht vor. Gem. § 7 I InsO ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann zuzulassen, wenn sie darauf gestützt wird, dass der Beschluss des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und zudem die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Hier fehlt es jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung. aa) Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass eine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse vorliegt, zu der eine wünschenswerte einheitliche Rechtsprechung fehlt. Der Zweck der Zulassung liegt darin, divergierende Entscheidungen über ein und dieselbe Rechtsfrage zu vermeiden. Solange sich noch keine obergerichtliche Rechtsprechung entwickelt hat, kann im Anwendungsbereich des neuen Insolvenzrechts schon dann die Gefahr einer Divergenz bestehen, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernst zu nehmende abweichende Ansichten in Rechtsprechung und Literatur die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung insolvenzrechtlicher Normen begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Landgerichts bei der Anwendung einer - an sich zweifelsfreien und unumstrittenen - Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen hingegen keine Divergenzgefahr (vgl. dazu zusammenfassend Senat, OLGR 2000, 342, und NJW-RR 2001, 631 [632] = NZI 2000, 535, sowie zuletzt etwa OLG Köln, Beschl. v. 4. 7. 2001 - 2 W 131/01, jew. m.w. Nachw. zu Rspr. u.Lit.).

bb) Nach den vorgenannten Grundsätzen besteht hier kein Anlass zur Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde.

(1) Die Gläubigerin beabsichtigt geltend zu machen, die Vorinstanzen hätten rechtsfehlerhaft die hinreichende Darlegung und Glaubhaftmachung ihrer Gründe, die gem. § 309 I 2 InsO einer Ersetzung ihrer Einwendungen durch gerichtliche Zustimmung entgegenstehen, verneint. Dies stellt jedoch eine einzelfallbezogene Rüge ohne grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 7 I InsO dar. Zum Insolvenzantrag des Sozialversicherungsträgers hat der Senat zwar hinsichtlich der Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 7 I InsO bejaht und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen (vgl. Senat, NZI 2001, 30 = OLGR 2001, 45 [46] = ZInsO 2000, 698). Die vorgenannte Entscheidung betraf aber den Sonderfall einer Glaubhaftmachung gem. § 14 I InsO durch Vorlage eines Kontoauszugs der Krankenkasse als Einzugsstelle. Insofern hat der Senat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bejaht, weil die Frage eine Vielzahl von Insolvenzanträgen der Sozialversicherungsträger betraf (vgl. Senat, NZI 2001, 30 = OLGR 2001, 45 [46]). Der hier zu entscheidende Sachverhalt betrifft demgegenüber die Glaubhaftmachung einer Benachteiligung bzw. wirtschaftlichen Schlechterstellung i.S. des § 309 I 2, II 2 InsO. Insoweit kommt es, wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entschieden, auf eine Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls an.

(2) Gem. § 309 InsO kann die Zustimmung eines Gläubigers ersetzt werden, wenn dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt haben und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der benannten Gläubiger beträgt. Die Zustimmung ist jedoch dann zu versagen, wenn der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird (§309 I 2 Nr. 1 InsO) oder durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird als bei der Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 309 I 2 Nr. 2 Halbs. 1 InsO). Weiter scheidet eine Ersetzung aus, wenn sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und wenn vom Ausgang des Streits abhängt, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (§ 309 III InsO). Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen i.S. des § 309 I 2 Nrn. 1 und 2, III InsO benennt und nach § 309 II und III glaubhaft machen kann, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen auseinander zu setzen (vgl. BayObLG, NZI 2001, 145 [147] = ZInsO 2001, 170 [171]; OLG Köln, NJW-RR 2001, 772 = NZI 2001, 211 [212] = ZInsO 2001, 230 [231]; OLG Celle, NZI 2001, 321 [322]). Hier hat die Gläubigerin weder eine unangemessene Benachteiligung noch eine wirtschaftliche Schlechterstellung konkret dargetan. Auch sind keine Zweifel hinsichtlich der weiteren - vom Schuldner angegebenen - Forderungen angemeldet worden. Mithin waren weder AG noch LG gehalten, sich mit dem Vorbringen der Gläubigerin näher zu befassen (vgl. BayObLG, NZI 2001, 145 [147] = ZInsO 2001, 170 [171]; OLG Köln, NJW-RR 2001, 772 = NZI 2001, 211 [212] = ZInsO 2001, 230 [231]; OLG Celle, NZI 2001, 321 [322]). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bestand also kein Grund, die Gegenseite anzuhören.

(3) Ebenso wenig ist eine Zulassung gerechtfertigt, weil die Gläubigerin bereits die Anwendbarkeit des § 309 InsO auf Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer in Frage stellt. Dass die nach § 309 InsO mögliche Ersetzung der Zustimmung für vermeintlich schutzbedürftige Gläubiger von vornherein nicht in Betracht kommt, wird weder in Rechtsprechung noch Literatur vertreten (vgl. für Forderungen des Finanzamts OLG Köln, NZI 200, 596 = ZIP 2000, 2263 [2264]; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, § 30 Rdnr. 2). Denn das Gesetz differenziert nicht nach der Forderung des jeweiligen Gläubigers, so dass auch Ansprüche des Sozialversicherungsträgers in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen durch eine Zustimmung ersetzt werden können wie die Ansprüche der Gläubiger anderer, privatrechtlicher Forderungen (vgl. OLG Köln, NZI 2000, 596 = ZIP 2000, 2263 [2264]). Erklärtes Ziel der Neuregelung durch die InsO ist nämlich, durch den Wegfall der früheren Konkursvorrechte des § 61 I KO mehr Verteilungsgerechtigkeit zu gewährleisten. Hinsichtlich der Fragwürdigkeit des Privilegienkatalogs hat sich der Gesetzgeber an der Entscheidung des BVerfG zum Vorrecht für Sozialplanforderungen orientiert (vgl. Schmidt-Räntsch, InsO, Rdnrn. 30 und 99; BT-Dr 12/2443, S. 81 u. 90). Eine hiervon abweichende Auffassung, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, wird - soweit ersichtlich - nicht vertreten. Kommt es mithin auch bei Forderungen der Sozialversicherungsträger für die Ersetzungsentscheidung darauf an, ob diese durch den Schuldenbereinigungsplan gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt bzw. wirtschaftlich schlechter gestellt werden als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und anschließender Restschuldbefreiung, sind insoweit - wie oben dargelegt - im Einzelfall Gründe und Tatsachen zu benennen und glaubhaft zu machen.

(4) Sofern bestimmte Forderungen gem. § 302 InsO privilegiert sind, ist dies zwar im Rahmen der Ersetzungsentscheidung gem. § 309 I 2 Nr. 2 InsO zu berücksichtigen (vgl. Wenzel, in: Kübler/Prütting, § 309 Rdnr. 6; Schulte-Kaubrügger, DZWir 1999, 95 [97f.]; OLG Dresden, Beschl. v. 24. 7. 2000 - 7 W 1072/00). Voraussetzung dafür wäre aber gleichfalls, dass die Gläubigerin das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (hier: § 823 II BGB i.V. mit § 266a StGB) darlegt und glaubhaft macht. Die Bezeichnung abstrakter Straftatbestände reicht nicht aus, um die Zustimmungsersetzung zu verhindern (vgl. OLG Celle, NZI 2001, 369 = ZInsO 2001, 468; OLG Dresden, Beschl. v. 24. 7. 2000 - 7 W 1072/00).

Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - die Forderung aus unerlaubter Handlung pauschal auf einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen Beitragsvorenthaltung gestützt wird. Denn damit ist ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 II BGB i.V. mit § 266a StGB weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht. Insoweit reicht der bloße Hinweis auf den im Jahr 1988 gegen den Schuldner ergangenen Strafbefehl schon deshalb nicht aus, weil der Zivilrichter nicht an die tatsächlichen Feststellungen in einer strafrechtlichen Entscheidung gebunden ist (vgl. Gottwald, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 322 Rdnr. 70; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Einl. Rdnr. 170). Vielmehr hätte es einer plausiblen Darlegung des Sachverhalts durch die Gläubigerin bedurft, insbesondere auch zu den Fragen, ob dem Schuldner die Zahlung tatsächlich möglich gewesen wäre und gegebenenfalls ob von einem "Vorenthaltungsvorsatz" i.S. des § 266a S. 1 StGB ausgegangen werden kann (vgl. dazu BGHZ 144, 311 = NJW 2000, 2993 [2995] = NZI 2001, 301 = LM H. 11/2000 § 823 [Be] BGB Nr. 49; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 266a Rdnrn. 12 u. 17). Soweit mit der Rechtsbeschwerde nunmehr der Strafbefehl vorgelegt und die Beiziehung der Strafakten beantragt wird, kann dahinstehen, ob dies allein zur Glaubhaftmachung ausreicht. Denn neue Tatsachen können im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde schon auf Grund der Verweisung auf § 561 ZPO in § 7 I 2 InsO keine Berücksichtigung mehr finden.

III. Sind danach die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde nicht gegeben, ist das Rechtsmittel der Gläubigerin mit der Kostenfolge aus § 4 InsO, § 97 I ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Kommentar:

Eine wichtige und durchaus überraschende Entscheidung des OLG Zweibrücken. Viele ehemals Selbständige stehen vor dem Problem, dass bei ihnen rückständige Sozialversicherungsbeiträge bestehen und vielfach auch eine strafrechtliche Verurteilung wegen dieser Rückstände. Die meisten Träger der Sozialversicherung behaupten ohne nähere Prüfung des Einzelfalles, dass ihre Forderungen ja ohnehin von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden wegen der Strafbarkeit in § 266a StGB.

Dazu muss man wissen, dass die Strafbarkeit der Nichtzahlung von SV-Beiträgen gemäss § 266a StGB einen Vorsatz nicht voraussetzt. Die blosse Nichtzahlung, gleich aus welchem Grund, genügt um einen ehemals Selbständigen zu verurteilen, in der Regel zu einer Geldstrafe. Im Gegensatz dazu bestimmt § 302 InsO, dass nur solche Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, die auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Die beiden Tatbestände müssen also kumulativ vorliegen. Die Staatsanwaltschaft prüft bei Verfahren nach § 266a StGB in der Regel nicht nach, ob Vorsatz vorgelegen hat, weil dies zur Verurteilung nicht notwendig ist. Von daher bedeutet eine Verurteilung nach § 266a StGB keineswegs in jedem Fall, dass hier Vorsatz mit im Spiel war.

Mit anderen Worten, auch bei einer strafrechtlichen Verurteilung sind die zu Grunde liegenden rückständigen SV-Beiträge nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn es dem Selbständigen tatsächlich möglich gewesen wäre, diese Beträge zu bezahlen und der Gläubiger dies beweisen kann. Von daher ist es für den Schuldner ausserordentlich wichtig, in Zukunft bei der Anmeldung einer ausgenommenen Forderung beim Insolvenzverwalter durch den Träger der Sozialversicherung sofort Widerspruch zu erheben. Der SV-Träger muss dann in einem Zivilprozess gegen den Schuldner beweisen, dass hier tatsächlich eine vorsätzliche Handlung vorlag. Kann er dies nicht beweisen oder strengt er keinen Prozess an, wird die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst.


Michael Schütz, 29.12.2001

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