Rechtsprechung zur Insolvenzordnung

Schuldenbereinigungsplanverfahren

Übersicht

Zustimmungsersetzung auch bei Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung möglich

Zustimmungsersetzung bei öffentlichem Gläubiger, Verrechnung

Zustimmungsersetzung bei nicht festgesetzten Steuern

Zulässige Beteiligung eines Inkassounternehmens als Vertreter einer Gläubigerin im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren

Insolvenzgericht darf Wirksamkeit von Lohnabtretungen überprüfen

OLG Karlsruhe  schließt sich dem BayObLG an Sozialleistungsträger kann nur mit eigenen Ansprüchen aufrechnen

Verbraucherinsolvenzverfahren mit nur einem Gläubiger

Zulässigkeit von Nullplänen

Zustimmungsersetzung

Zustimmungsersetzung II

Zustimmungsersetzung bei Forderungen des Finanzamtes: Keine Sonderrechte

Verfallsklauseln im Schuldenbereinigungsplan - Übersicht über die Rechtsprechung

Rechtsprechung - kurz gefasst

Insolvenzgericht darf Wirksamkeit von  Lohnabtretungen überprüfen

Das Insolvenzgericht ist vor der Ersetzungs- entscheidung gemß ß§ 309 InsO befugt, die wirksame Entstehung von Lohnabtretungen zu überprüen.

LG Köln, Beschluss vom 19.10.2000 - 19 T 111 / 00

Fundstelle: NZI 2001, 43 - 44 ... mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren mit nur einem Gläubiger

Auch wenn die  das Verbraucherinsolvenzverfahren betreibende Schuldnerin nur einen Gäubiger hat, ist sie verpflichtet, dem Insolvenzgericht ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie einen Schulden- bereinigungsplan vorzulegen.

LG Göttingen, Beschluss vom 8.12.1999 - 10 T 100 / 99 ( rechtskräftig )
Fundstelle:  ZinsO 2000, 118

Zustimmungsersetzung I

Bei der Ermittlung der Mehrheiten im Zustimmungs- ersetzungsverfahren nach § 309 InsO können Gläubiger, die außergerichtlich bereits auf ihre Forderungen verzichtet haben, nicht berücksichtigt werden.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2000 - 9 W 1 / 00 Fundstelle: ZinsO 2000, 238

Zustimmungsersetzung bei Forderungen des Finanzamtes: Keine Sonderrechte

Im Gegensatz zur alten Konkursordnung gibt es nach dem Willen des Gesetzgebers in der neuen Insolvenzordnung keine Vorrechte mehr für Steuerforderungen des Finanzamtes. Deshalb kann auch dann die Zustimmung des Finanzamtes zu einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan durch das Insolvenzgericht ersetzt werden, wenn nach den Bestimmungen der Abgabenordnung ein Erlass der Steuern nicht möglich wäre.

OLG Köln, Beschluss vom 28.8.2000 - 2 W 37 / 00

Fundstelle: http://www.forum-schuldnerberatung. de/ rechtspr/insodiv/id028.htm

Zulässige Beteiligung eines Inkasso- unternehmens als Vertreter einer Gläubigerin im gerichtlichen Schulden- bereinigungsplanverfahren

1. Im Schuldenbereinigungsplanverfahren kann die Zustellung des Schuldenbereinigungsplans nebst der in § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO bezeichneten Unterlagen wirksam an ein Inkassounternehmen erfolgen, wenn der Schuldner das Inkassounternehmen benannt hat.

2. Ein anwaltlich vertretenes Inkassounternehmen kann im gerichtlichen Schuldenbereinigungs- planverfahren wirksam eine Stellungnahme zu den übersandten Unterlagen abgeben ... mehr

Zustimmungsersetzung bei nicht festge- setzten Steuern

Leitzsatz:
Ein noch nicht abgeschlossenes Steuerverfahren steht der Zustimmungsersetzung nicht entgegen. Die unter- lassene Festsetzung der Steuerschuld steht der An- wendung des § 308 Abs. 3 Satz 2 Inso nicht entgegen (d.h., die Forderung erlischt).

AG Mannheim, Beschluss vom 30.3.2001 - IK 102/00 ... mehr

OLG Karlsruhe schließt sich dem BayObLG an

Ein Sozialleistungsträger kann im  Insolvenzverfahren nur mit eigenen Ansprüchen aufrechnen. Eine befristete  vorrangige Auf- rechnung nach § 114 Abs. 2 InsO gilt nicht für gem. § 52 SGB I zu  verrechnende Ansprüche zugunsten anderer Sozialleistungsträger.

Eine Ersetzung der Zustimmung zum  Schulden- bereinigungsplan scheitert deshalb nicht an der wirtschaftlichen Schlechterstellung gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO.

OLG Karlsruhe, 31.8.2001, 9 W  64/01 ... mehr         13.09.2001

Zulässigkeit von Nullplänen

Als  angemessener Schuldenbereinigungsplan im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist  auch ein sogenannter Nullplan oder Fast-Nullplan anzusehen.

OLG  Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.1999 - 9 W 82 / 99,
Fundstelle: NZI 2000,  163

Zustimmungsersetzung II

1. Die Ersetzung der Zustimmung widersprechender Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan nach § 309 InsO ist auch dann nicht grds. ausge- schlossen, wenn der Schuldner einen Plan vorlegt, der keinerlei Zahlungen (sog. Nullplan) oder nur sehr geringfügige Zahlungen an die Gläubiger vorsieht.

2. Die Zustimmung kann nicht ersetzt werden, wenn der Schuldner einer absehbaren nicht unwesent- lichen Änderung seiner Einkommensverhältnissem Schuldenbereinigungsplan nicht Rechnung trägt.

3. Eine Aufnahme von Anpassungsklauseln in den Schuldenbereinigungsplan verlangt das Gesetz grds.nicht.

4. Ob im gerichtlichen Ersetzungsverfahren das Vorliegen eines Insolvenzgrundes und das Fehlen eines Versagungsgrundes zu prüfen ist, bleibt ausdrücklich unentschieden.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. 3. 2000 - 26 W 162199 Fundstelle: ZInsO 2000, 288

Verfallsklauseln im Schuldenbereinigungs- plan

In vielen Fällen werden in Schuldenbe- reinigungsplänen sog. Verfallsklauseln vorge- schlagen: Für einen bestimmten Zeitraum der ordn- ungsgemäßen Planerfüllung werden entsprechende Forderungserlasse im Falle einer Kündigung des Plans vorgeschlagen.

Verschiedene Gerichte haben sich mit diesen Klau- seln befasst. Noch ist die Rechtsprechung zu keinem einheitlichen Ergebnis gekommen.

Eine Übersicht der bisher veröffentlichten Be- schlüsse finden Sie hier

 

Zustimmungsersetzung bei öffentlichem Gläubiger, Verrechnung

Die Vorschrift des § 89 Abs. 1 InsO dient dem Verfahrensziel der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn dem öffentlichen Gläubiger über den Weg der Verrechnung die Möglichkeit verschafft würde, die Befriedigung seiner Forderungen auch im eröffneten Insolvenzverfahren zu erreichen, obwohl er weder aufrechnungsbefugt noch anderweitig bevorrechtigt ist.

LG Göttingen, Beschluss vom 16.1.2001, 10 T 166/00

Fundstelle: VuR, Ausgabe 05/2001, ... mehr

Zustimmungsersetzung auch bei Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung möglich

Auch bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen von Arbeitnehmern ist eine Zustimmungsersetzung möglich. Dem steht auch nicht zwingend § 302 InsO entgegen, denn der setzt die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraus - ganz im Gegensatz zu § 266a StGB.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.08.2001, 3 W 163/01

Fundstelle: NZI 2001, 663 - 664 und ZInsO 2001, 970 - 971 ... mehr