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Zustimmungsersetzung
II
1.
Die Ersetzung der Zustimmung
widersprechender Gläubiger zum
Schuldenbereinigungsplan nach §
309 InsO ist auch dann nicht grds.
ausge- schlossen, wenn der Schuldner
einen Plan vorlegt, der keinerlei
Zahlungen (sog. Nullplan) oder nur
sehr geringfügige Zahlungen an
die Gläubiger
vorsieht.
2.
Die Zustimmung kann nicht ersetzt
werden, wenn der Schuldner einer
absehbaren nicht unwesent- lichen
Änderung seiner
Einkommensverhältnissem
Schuldenbereinigungsplan nicht
Rechnung trägt.
3.
Eine Aufnahme von Anpassungsklauseln
in den Schuldenbereinigungsplan
verlangt das Gesetz grds.nicht.
4. Ob
im gerichtlichen Ersetzungsverfahren
das Vorliegen eines Insolvenzgrundes
und das Fehlen eines
Versagungsgrundes zu prüfen ist,
bleibt ausdrücklich
unentschieden.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. 3. 2000
- 26 W 162199 Fundstelle: ZInsO 2000,
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