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Inso-Rechtsprechung 2005
Zusammengestellt von Thomas Seethaler, Heidelberg

Außergerichtlicher Einigungsversuch (AEV) und Schuldenbereinigungs-
planverfahren (SBPV)


Beginn der 6-Monats-Frist nach Scheitern des AEV
AG Göttingen, Beschluss vom 29.06.2005 - 74 IK 162/05 (rechtskräftig), ZVI 2005, 371
Leitsatz:
Für die Berechnung der 6-Monatsfrist des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es nicht auf das Datum der Bescheinigung an, sondern auf den Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns des AEV.

Beratungshilfe für Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuches durch einen Rechtsanwalt
AG Hamm, Beschluss vom 19.12.2005, 23 II 1297/05, ZVI 2005, 628 (rechtskräftig)
Leitsatz:
Zumindest bei langen Wartezeiten der Schuldnerberatungsstellen ist zur Durchführung des AEV durch einen RA Beratungshilfe zu gewähren, da keine "andere Möglichkeit der Hilfe" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. BerHG besteht.

Keine Beratungshilfe für Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuches durch einen Rechtsanwalt
AG Duisburg-Ruhrort, Beschluss vom 16.09.2005, 13 II 814/05, ZVI 2005, 629 Gegen diese Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt
Für die Durchführung des AEV durch einen RA kommt keine Beratungshilfe in Betracht, da bei der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens keine Rechte des Antragsstellers wahrgenommen werden, sondern nur Fragen des allgemeinen Lebens beraten werden. Darüber hinaus stehen andere Möglichkeiten der Hilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. BerHG.

Keine Zustimmungsersetzung des Finanzamtes bei AEV ohne Aufrechnungsmöglichkeit für Steuererstattungen
LG Hildesheim, Beschluss vom 02.11.2004, 7 T 103/04 (rechtskräftig), ZVI 2005, 96
Leitsatz:
Steuergläubiger sind durch einen SBP i.S.d. § 309 Abs. 1 Satz 2 InsO schlechter gestellt, wenn dieser Plan keine Aufrechnungsbefugnis gegen künftige Steuererstattungsansprüche vorsieht.

Antragstellung und Stundung der Verfahrenskosten

Keine Versagung der Kostenstundung wegen Verletzung der Auskunftspflicht zu Ursachen der Zahlungsunfähigkeit
BGH, Beschluss vom 27.01.2005 - IX ZB 270/03, ZVI 2005, 120
Leitsätze:
a) Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht ausreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist. Auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
b) Bestehen nach dem Inhalt des Stundungsantrags objektiv keine Zweifel, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten zu decken, hat das Insolvenzgericht nicht die Ursachen seiner mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit aufzuklären.

Keine Stundung der Verfahrenskosten bei Verletzung von Auskunftspflichten im Eröffnungsverfahren
BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - IX ZB /2/03, ZVI 2005, 124
Leitsätze:
a) Die Stundung ist auch bei zweifelsfreiem Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausgeschlossen.
b) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfasst nicht nur Auskunftspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung. Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht hinreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung jedoch deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist.

Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Sicherung der Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder ein Verfahren der Privatinsolvenz einzuleiten
BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03, ZVI 2005, 188
Leitsatz:
Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.

Pflicht des Insolvenzgerichtes zur Setzung einer Frist für Eigenantrags auf Restschuldbefreiung bei vorherigen Gläubigerantrag
BGH, Beschluss vom 17.02.2005 - IX ZB 176/03, ZVI 2005, 220
Leitsätze:
1. Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen.
2. Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in diesem Fall weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nachgeholt werden.
3. Hat das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung der Restschuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt und ist das Insolvenzverfahrens auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden, bevor der Schuldner den Eigenantrag stellt, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung, um dem Schuldner die dahingehende Aussicht zu erhalten.

Keine Insolvenzantragspflicht des Vaters bei fehlender Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Unterhaltes an unverheiratete Mutter
OLG Koblenz, Urteil vom 21.07.2005 - 7 UF 773/04 (rechtskräftig), ZVI 2005, 626
Leitsätze:
1. Eine Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung besteht zur Verbesserung des Unterhalts von unverheirateten und diesen gleichgestellten Kindern.
2. Eine Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens besteht nicht, wenn durch die Restschuldbefreiung lediglich die Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Unterhalts für die unverheiratete Mutter erreicht werden soll.
3. Auch die Obliegenheit, sich auf den Pfändungsschutz der § 850 Abs. 2, §§ 850c, 850i ZPO zu berufen, besteht nicht, wenn die Schuldverpflichtungen bei einer Aussetzung oder Verringerung der Zahlungen weiter anwachsen würde.

Keine Kostenstundung bei Verzicht auf Pflichtteilsanspruch
LG Koblenz - Beschluss vom 07.05.2004 - 2 T 330/04, ZVI 2005, 37
Leitsatz:
1. Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner über einen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Pflichtteilsanspruch verfügt, selbst wenn dieser noch nicht anerkannt oder rechtskräftig ist.
2. Für die Frage, ob der Schuldner auf einen Pflichtteilsanspruch verwiesen werden kann, spielt es keine Rolle, dass der Schuldner gegenüber den Erben auf die Geltendmachung des Anspruchsverzichtet hat.

Eröffnetes Insolvenzverfahren

I. Eröffnung des Verfahrens

Keine Insolvenzverfahrenseröffnung, wenn nur eine einzige bestrittene unbewiesene Forderung vorliegt
BGH, Beschluss vom 14.12.2005, IX ZB 207/04, www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/
Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein.

II. Forderungsanmeldung

Die Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle setzt die Vorlage des Originaltitels weder im Prüfungstermin noch im Feststellungsrechtsstreit voraus
BGH, Urteil vom 01.12.2005, X ZR 95/04, www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen
Leitsatz:
Legt ein Gläubiger im Prüfungstermin keine Originalurkunden vor, muss die angemeldete Forderung dennoch vom Insolvenzgericht nach § 178 Abs. 2 S. 1 InsO zur Tabelle festgestellt werden, sofern kein anderer Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter Widerspruch erhebt. § 178 Abs. 2 S. 3 InsO ändert daran nichts. Die Vorschrift dient in erster Linie den Interessen des anmeldenden Gläubigers.

Kein Verschulden der verspäteten Forderungsanmeldung bei unterlassener Übersendung eines Eröffungsbeschlusses an Gläubiger
BGH, Beschluss vom 10.03.2005 - IX ZB 269/03
Leitsatz:
Die Anmeldung einer Forderung nach Ablauf der im Eröffnungsbeschluss festgesetzten Anmeldefrist ist, unverschuldet, wenn der Gesamtvollstreckungsverwalter dem bekannten Gläubiger den Eröffnungsbeschluss nicht übersandt hat.

Keine Berücksichtigung von Forderungsanmeldungen nach Bestimmung des Schlusstermins für das Schlussverzeichnis
LG Verden, Beschluss vom 20.05.2005, 6 T 41/05 (rechtskräftig)
Leitsätze:
Nachträglich angemeldete Forderungen, die erst nach Bestimmung des Schlusstermins erfolgen, dürfen nicht mehr in das Schlussverzeichniss aufgenommen werden. Sie sind als Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu werten und persönlich im Schlusstermin vorgebracht werden.

III. Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen

Zulässigkeit der nachträglichen Berufung auf unerlaubte Handlung für bereits angemeldete Forderung
AG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2004 - 68b IK 31/02 (rechtskräftig, ZVI 2005, 41
Leitsätze:
1. Ein Insolvenzgläubiger ist nicht präkludiert, wenn er es entgegen § 174 Abs. 2 InsO unterlässt, bei der Anmeldung seiner Forderung Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Einschätzung ergibt, dass ihr eine vorsätzliche begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt.
2. Derartige Tatsachen können im Hinblick auf § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO auch nach dem Prüfungstermin noch nachträglich beim Treuhänder/Insolvenzverwalter angegeben werden. Im Hinblick auf die Möglichkeit des Widerspruchs durch den Schuldner ist in derartigen Fällen ein nachträglicher Prüfungstermin oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

Kein Nachweis vorsätzlich unerlaubter Handlung durch Vorlage eines entsprechenden Vollstreckungsbescheids
BGH, Beschluss vom 05.04.2005 - VII ZB 17/05, ZVI 2005, 253
Leitsätze:
Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann der Nachweis einer Forderung aus orsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger nicht geführt werden.

Ausschluss von der Restschuldbefreiung für Forderungen bei nicht vorsätzlichen Schaden bei einer vorsätzlichen Straftat LG Köln, Urteil vom 10.02.2005 - 2 O 651/03 (nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
Eine Forderung aus einer vorsätzlich gegangenen Straftat (hier Raub) ist nach § 302 Nr. 1 InsO auch dann von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen, wenn sie sich aus einem nicht vorsätzlichen Schaden ergibt (hier Tod des Opfers).

III. Stellung des Treuhänders

Kein Zurückweisungsrecht des Treuhänders bei formgerechter Forderungsanmeldung
LG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 26.01.2005, 1 T 172/03 (rechtskräftig), ZVI 2005, 217
Leitsatz:
Dem Insolvenzverwalter steht keine Zurückweisungsbefugnis zu, wenn eine Forderung gem. §§ 174, 175 Inso angemeldet wird. Der Insolvenzverwalter hat jede Forderung in die Tabelle aufzunehmen, auch wenn es sich um nachrangige Forderungen handelt, die ohne Hinweis auf den Nachrang angemeldet wurden.

Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund
BGH, Beschluss vom 08.12.2005, IX ZB 308/04, www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen
Leitsatz:
Die Entlassung des Insolvenzverwalters wegen ihm vorgeworfener Pflichtverletzungen setzt grundsätzlich voraus, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind. Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur durch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse noch abgewendet werden kann.

IV. Versagung der Restschuldbefreiung im eröffneten Insolvenzverfahrens

Unwirksamkeit des Antrags auf Versagung der RSB bei Vertretung des Gläubigers durch Sozius des Insolvenzverwalters
AG Hamburg, Beschluss vom 23.11.2004 - 67c IN 1/02, ZVI 2005, 51
Leitsatz:
1. Der Insolvenzverwalter darf keinen Restschuldbefreiungs-Versagungsantrag initiieren oder die Stellung eines solchen Antrags durch eigenes handeln herbeiführen. Dies kann ein Entlassungsgrund nach § 59 InsO sein.
2. Der Sozius des Insolvenzverwalters darf einen Restschuldbefreiungs-Versagungsantragsteller nicht vertreten.
3. Ein unter Verstoß gegen die vorhergehenden Leitsätze zustande gekommener Versagungsantrag ist unwirksam.

Versagung der Restschuldbefreiung bei Entnahme aus einem Nachlass während des Insolvenzverfahrens
LG Göttingen, Beschluss vom 24.08.2004, 10 T 94/04 (nicht rechtskräftig), ZVI 2005, 48
Leitsätze:
1. Die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallene, vom Schuldner nicht ausgeschlagene Erbschaft fällt in voller Höhe in die Insolvenzmasse. Der Halbteilungsgrundsatz gem. § 295 Abs. 1 und 2. InsO gilt erst in der WVP.
2. Der Schuldner handelt i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO mindestens grob fahrlässig, wenn er dem Nachlass vorab Geld entnimmt und für eigene Zwecke verwendet bzw. dem Treuhänder ererbtes Geld vorenthält, dass er eigentlich hätte abführen müssen.

Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtaufnahme eines Gläubigers bei acht Jahre alter Forderung
LG Berlin, Beschluss vom 05.10.2005, 86 T 603/04, ZVI 2005, 96
Leitsatz:
Es liegt kein Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vor, wenn ein Schuldner, der viele unterschiedliche Gläubiger hat,. Eine Forderung nicht angibt, die acht Jahre alt ist, erst sieben Jahre später geltend gemacht wird und lediglich 2,3 % Anteil an den gesamten Forderungen hat.

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschweigens ausländischen Grundbesitzes
BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 260/03, ZVI 2005, 641
Leitsatz:
Das Verschweigen ausländischen Grundbesitzes im Vermögensverzeichnis führt auch dann zur Restschuldbefreiungsversagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, wenn der Grundbesitz wertausschöpfend belastet ist.

Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben im Vermögensverzeichnis, wenn Arbeitsaufnahme erst nach Abgabe des Verzeichnisses erfolgt
BGH, Beschluss vom 03.03.2005, ZVI 2005, 643
Leitsatz:
Ein Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO liegt nicht vor, wenn ein Schuldner fünf Wochen nach Abgabe des Verzeichnisses eine neue Stelle antritt.

Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei Verschweigen von geringen Vermögensanteilen
BGH, Beschluss vom 09.12.2004, ZVI 2005, 643
Leitsatz:
Ein Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt nicht vor, wenn der Schuldner lediglich ein geringes Geschäftsguthaben (hier eine Beteiligung von 400 € an einer Wohnungsbaugenossenschaft) nicht im Vermögensverzeichnis aufführt.

Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei Ausschlagung eines Angebots auf mietfreies Wohnen durch den Gläubiger
BGH, Beschluss vom 09.12.2004, ZVI 2005, 643
Leitsatz:
Ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO liegt nicht vor, wenn ein Schuldner das Angebot eines Gläubigers auf eine mietfreie Wohnung ausschlägt.

Versagung der Restschuldbefreiung bei wahrheitswidriger Behauptung des Schuldners über die Erstellung einer Steuererklärung gegenüber dem Treuhänder.
LG Mönchengladbach, Beschluss vom 22.10.2004, 5 T 236/04 (rechtskräftig), ZVI 2005, 142
Leitsätze:
1. Es ist Aufgabe des Treuhänders die Anfertigung einer Steuererklärung vorzunehmen. Der Schuldner ist lediglich verpflichtet, die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
2. Die Restschuldbefreiung ist jedoch trotzdem gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen, wenn der Schuldner behauptet, er hätte die Steuererklärung bereits gefertigt und sie kurzfristig zuzusenden und so den Treuhänder davon abhält, Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Steuererstattungsansprüche zu realisieren.

Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtangabe einer Lebensversicherung
AG Baden-Baden, Beschluss vom 20.05.2005 - 11 IK 376/05 (rechtskräftig), ZVI 2005, 440
Leitsatz:
Die Restschuldbefreiung ist gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO wegen grober Fahrlässigkeit zu versagen, wenn es der Schuldner versäumt, eine Lebensversicherung anzugeben, auch wenn deren Rückkaufswert gering (hier: 426 €) ist, jedoch wegen mangels anderer Masse den einzigen Vermögenswert darstellt.

Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Angaben zu Altkrediten bei unzutreffender Ausfüllung des Kreditantrages durch Kreditvermittler nach Blankounterschrift ("Jodelkredite" aus St. Gallen)
BGH, Beschluss vom 21.07.2005 - IX ZB 80/04, ZVI 2005, 503
Leitsätze:
Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser es einem Kreditvermittler überlässt, den Kreditantrag auszufüllen. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO umfasst auch solche unrichtigen schriftlichen Angaben, die der Schuldner nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind. Eine Versagung der RSB setzt jedoch voraus, dass der Kreditvermittler im Einvernehmen mit dem Schuldner die unzutreffenden Angaben über die Vorschulden und die Unterhaltsverpflichtungen bei der Gläubigerin eingereicht hätte.

Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei Gerichtlichen SBP vier Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
AG Göttingen, Beschluss vom 01.11.2005 - 71 IN 79/05 (nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
Die gerichtliche Annahme eines SBP nach § 308 Abs. 1 InsO fällt nicht unter § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, da § 290 InsO eine abschließende Aufzählung der Versagungsgründe enthält.

Wohlverhaltensperiode (WVP)

I. Verkürzung der Wohlverhaltensperiode

Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung wegen Nichtanmeldung von Forderungen
BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 214/04, ZVI 2005, 322
Leitsatz:
Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.

Keine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode für Altfälle trotz übermäßig langer Verfahrensdauer
LG Duisburg, Beschluss vom 29.08.2005, 7 T 199/05, ZVI 2005, 555
Leitsatz:
Die Laufzeit der Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 InsO a.F. kann bei Verfahren die vor dem 01.12.2001 eröffnet wurden auch bei übermäßig langer Verfahrensdauer des Insolvenzverfahrens nicht abgekürzt werden.

II. Obliegenheiten und Versagung der Restschuldbefreiung

Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei Zahlung aus dem unpfändbaren Vermögen
AG Göttingen, Beschluss vom 05.08.2005 - 74 IN 162/04, ZVI 2005, 557 (nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
Sonderzahlungen aus dem unpfändbaren Vermögen an Insolvenzgläubiger verstoßen nicht gegen § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Im Übrigen greift § 295 InsO erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung.

Versagung der Restschuldbefreiung bei verspäteter Mitteilung über Aufnahme einer neuen Beschäftigung
AG Mannheim, Beschluss vom 27.07.2005 - IN 113/02 (nichtrechtskräftig), ZVI 2005, 383
Leitsatz:
Die Restschuldbefreiung ist wegen Verstoßes gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu versagen, wenn der Schuldner erst zehn Monate nach Aufnahme einer neuen Beschäftigung dem Treuhänder gegenüber Angaben macht.

Versagung der Restschuldbefreiung bei Zahlungen zur Abwendung einer Haft
AG Mannheim, Beschluss vom 27.07.2005 - IN 113/02 (nichtrechtskräftig), ZVI 2005, 383
Leitsatz:
Die Restschuldbefreiung ist nach § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu versagen, wenn der Schuldner ohne Wissen des Treuhänders aus seinem pfändbaren Vermögen Zahlungen leistet, um eine drohende Haft abzuwenden.

III. Aufrechnungsbefugnis von Gläubigern in der WVP

Kein allgemeines Aufrechnungsverbot für Insolvenzgläubiger in der Wohlverhaltensperiode
BGH, Urteil vom 21.7.2005 - IX ZR 115/04, ZVI 2005, 437
Leitsatz:
a) Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfasst nicht den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen.
b) In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger.

IV. sonstige Rechtsprechung zur WVP

Kein vollstreckbarer Tabellenauszug während der WVP bei Forderungen aus unerlaubter Handlung
AG Göttingen, Beschluss vom 06.06.2005 74 IN 215/03, ZVI 2005, 327
Leitsatz:
Auch einem Gläubiger, dessen Forderung nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist, kann in der WVP keine vollstreckbare Ausfertigung des Tavbellenauszuges erteilt werden; dies gilt auch für eine Vollstreckung in die Bereiche des § 850f Abs. 2, § 850d ZPO.

Keine Bestellung als Treuhänder bei vorheriger Vertretung eines Gläubigers
AG Göttingen, Beschluss vom 22.11.2004 - 74 IN 137/02, ZVI 2005, 53
Leitsatz:
Wegen des Grundsatzes der Unabhängigkeit des Treuhänders von Gläubigern i.S.d. § 56 Abs. 1 InsO kann der Vertreter eines Gläubigers nicht zum Treuhänder während der WVP bestellt werden.


02.02.2006

 

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