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Inso-Rechtsprechung I/2006
Zusammengestellt von Thomas Seethaler, Heidelberg

Außergerichtlicher Einigungsversuch (AEV) und Schuldenbereinigungs-
planverfahren (SBPV)


Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan auch nach Fristablauf möglich - BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 140/04
Leitsätze:
a) Ein Gläubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur Stellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch nachträglich seine Zustimmung erklären.
b) Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts, ob es dem Schuldner Gelegenheit gibt, den Schuldenbereinigungsplan innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen.
c) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung über einen geänderten Schuldenbereinigungsplan zustande kommen könnte, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, nach § 307 Abs. 3 InsO vorzugehen.

Eröffnetes Insolvenzverfahren

Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bei Umzug ins Ausland - BGH, Beschluss vom 09.02.2006, IX ZB 418/02
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=eb620f691b3bd67198a475ddaa82ed52&nr=35516&pos=3&anz=495
Leitsatz:
Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.

Offene Forderung als Insolvenzgrund für Gläubigerantrag darf nicht zweifelhaft sein - BGH, Beschluss vom 26.01.2006, IX ZB 222/04
Leitsatz:
Es liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn im Einzelfall zu entscheiden ist, ob Forderung und Insolvenzgrund glaubhaft gemacht worden sind. Wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Schuldnerin eine rechtlich zweifelhafte Forderung nicht beglichen hat, reicht dies für einen zulässigen Insolvenzantrag nicht aus. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Forderung des antragstellenden Gläubigers zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts bestehen, wenn sie zugleich den Insolvenzgrund darstellt; denn das Insolvenzverfahren dient nicht dazu, den Bestand rechtlich zweifelhafter Forderungen zu klären.

Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung bei vorheriger Abweisung eines Gläubigerantrags - BGH, Beschluss vom 01.12.2005, IX ZB 186/05 ZVI 2006, 67
Leitsatz:
Der Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Antrags des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht nicht entgegen, dass zuvor der Antrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen wurde.

Einkommenssteuererstattung fällt in die Insolvenzmasse, wenn Anspruch vor oder während des InsO-Verfahrens entstanden ist - BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 239/04, ZVI 2006, 58
Leitsätze:
a) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst (Fortführung von BGH, ZVI 2005, 437).
b) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.

Nachtragsverteilung bei überraschendem Übererlös durch absonderungsberechtigten Gläubiger - BGH, Beschluss vom 01.12.2005, IX ZB 17/04, ZVI 2006, 24
Leitsätze:
1. Die Anordnung der Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig.
2. Gegenstände der Masse werden dann nachträglich ermittelt, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger einen zunächst nicht erwarteten Übererlös erzielt.

Feststellung einer titulierten Forderung zur Insolvenztabelle auch ohne Vorlage des Titels möglich - BGH, Beschluss vom 01.12.2005, IX ZR 95/04, ZVI 2006, 26
Leitsatz:
Die Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle setzt die Vorlage des Originaltitels weder im Prüfungstermin noch im Feststellungsrechtsstreit voraus.

Kein Recht des Insolvenzverwalters zum Widerspruch gegen Rechtsgrund der unerlaubten Handlung - LG Trier, Urteil vom 31.01.2006, 1 S 207/05, ZVI 2006, 65
Leitsatz:
Gegen den angemeldeten Rechtsgrund der unerlaubten Handlung kann der Insolvenzverwalter im Prüfungstermin keinen Widerspruch erheben. Hieran hat der Gläubiger ein Feststellungsinteresse.

Zur Annahme grober Fahrlässigkeit im Falle der Aushändigung eines Merkblatts zur Wohlverhaltensperiode - BGH, Beschluss vom 09.02.2006, IX ZB 218/04
1. Wird dem Schuldner mit dem Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht ein Merkblatt ausgehändigt, dass in Bezug auf ein mögliches Erbe des Schuldners es als seine Obliegenheit bezeichnet, ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Hälfte eines Erbes herauszugeben und darauf hinweist, dass der Rest behalten werden kann, so handelt der Schuldner i.S.d. § 295 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht grob fahrlässig, wenn er dem Erbe vorab einen Betrag entnimmt, der deutlich unterhalb des halben ererbten Betrages liegt.
2. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, vorab den Treuhänder oder das Insolvenzgericht nachzufragen. Er kann in diesem Fall davon ausgehen, dass das ihm ausgehändigte Merkblatt die für ihn maßgebliche Rechtslage eindeutig erklärt.
Anmerkung: Der BGH hebt damit folgenden Beschluss auf: LG Göttingen, Beschluss vom 24.08.2004, 10 T 94/04, ZVI 2005, 48 (siehe Rechtsprechungsübersicht 2005, S. 5)

Versagung der Restschuldbefreiung bei einer erst nach Antragstellung begründeten Forderung - AG Göttingen, Beschluss vom 19.01.2006, 74 IN 360/04, ZVI 2006, 68
Leitsatz:
Der Schuldner ist verpflichtet, nach Antragstellung, aber vor Eröffnung, begründete Forderungen unverzüglich dem Sachverständigem/Insolvenzverwalter mitzuteilen; ansonsten ist der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt.


01.05.2006

 

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