Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vor dem 1.1.1997

1. Für die Entscheidung, ob der Schuldner schon vor dem 1.1.1997 zahlungsunfähig war (Art. 107
   EGlnsO), ist das Insolvenzgericht zuständig. Die Entscheidung muss nicht zwingend im Beschluss
   über die Ankündigung der Restschuldbefreiung getroffen werden, sondern kann nach Anhörung der
   Gläubigerversammlung und des Verwalters als Zwischenentscheidung schon vorab im Laufe des
   Insolvenzverfahrens ergehen.

2. Gegen die Zwischenentscheidung steht in entsprechender Anwendung des § 289 Abs. 2 InsO dem
   Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
   vor dem 1.1.1997 bestritten hat, die sofortige Beschwerde zu.

3. Wird eine Entscheidung des Insolvenzgerichts auf Grund einer ordnungsgemäß anberaumten Anhörung
   in der Gläubigerversammlung verkündet, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Verkündung (§ 6 Abs. 2
   Satz 1 InsO).

AG Duisburg, Beschluss vom 21.6.2000, 60 IK 43/99

Aus den Gründen

I. Auf Antrag des Schuldners ist am 21.2.2000 über sein Vermögen das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden. Bereits mit dem Eröffnungsantrag hatte der Schuldner im Rahmen des Antrags auf Restschuldbefreiung beantragt, bei der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung festzustellen, dass sich die Laufzeit seiner Abtretung (§ 287 Abs. 2 InsO) von sieben auf fünf Jahre verkürze, weil er bereits vor dem 1.1.1997 zahlungsun- fähig gewesen sei. Der Eröffnungsbeschluss enthält im Zusammen- hang mit der Tagesordnung des Prüfungstermins folgenden Text:

»Der Schuldner hat die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Termin dient auch zur Anhörung der Gläubiger vor der Entscheidung über die Frage, ob der Schuldner bereits vor dem 1.1.1997 zahlungsunfähig war (Art. 107 EGlnsO, §§ 114 Abs.1, 287 Abs. 2 Satz 2 InsO).«

Zum Prüfungstermin am 4.5.2000 erschienen weder der Schuldner noch ein Gläubiger. Nach Erörterung mit dem Treuhänder hat der Rechtspfleger im Ter min den angefochtenen Beschluss verkündet, in dem festgestellt wird, dass der Schuldner schon vor dem 1.1.1997 zahlungsunfähig war. Die Beschwerde- führerin ist Insolvenzgläubigerin und war auch schon im Schuldenbereinigungsplan des Schuld  ners aufgeführt. Mit einem am 27.5.2000 bei Gericht eingegangenen Schreiben legte sie gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 4.5.2000 sofortige Beschwerde ein. Sie trug vor, die Angaben des Schuldners über seine Zahlungsunfähigkeit vor dem 1.1.1997 seien unrichtig; er habe nämlich noch im Jahre 1997 bei ihr einen Kredit aufgenommen und die Raten bis September 1998 regelmäßig ge- zahlt. Der Schuldner ist der Beschwerde entgegengetreten und hat dargelegt, er sei sehr wohl schon am 1.1.1997 zahlungs- unfähig gewesen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der auftretenden Rechtsfragen hat der Richter die Entscheidung über die Nichtabhilfe der Beschwerde an sich gezogen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG). Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie ist unstatthaft und außerdem verspätet.

1. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Zwischenentscheidung über den selbstständig zu beurteilenden Teil eines vom Insolvenz- gericht zu entscheidenden Verfahrensgegenstands, nämlich der Ankündigung der Restschuldbefreiung (§§ 289, 291 InsO). War der Schuldner bereits vor dem 1.1.1997 zahlungsunfähig, so verkürzt sich nach Art. 107 EGlnsO die Laufzeit der Abtretung an den Treuhänder (§ 287 Abs. 2 InsO) von sieben auf fünf Jahre. Unter derselben Voraussetzung werden Verfügungen des Schuldners, mit denen er vor der Eröffnung Bezüge i.S. des § 114 Abs. 1 und des § 287 Abs. 2 InsO an einzelne Gläubiger abgetreten oder verpfändet hat, nicht erst nach drei, sondern schon nach zwei Jahren unwirksam.Wann und von welchem Gericht die Entscheidung über die Maßgeblichkeit des Art. 107 EGlnsO zu treffen ist. bestimmt weder Art. .107 EGlnsO selbst in der Gläubigerversammlung. So ist es auch im vorliegenden Fall geschehen.

2. Die Anfechtbarkeit des Feststellungsbeschlusses richtet sich nach den entsprechend anzuwendenden Regeln des § 289 Abs. 2 lnsO (so zu Recht Landfer- mann, in: Heidelberger Kommentar InsO Art. 107 EGlnsO, Rdnr. 4). Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Feststellung als Zwischenentscheidung ergeht. Mit ihr wird nämlich ein selbstständig zu beurteilender Teil des Verfahrensgegenstandes entschieden. Gegen den Beschluss steht deshalb dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vor dem 1.1.1997 bestritten hat, die sofortige Beschwerde zu.

Die Beschwerdeführerin hat an der Gläubigerver- sammlung (dem Prüfungstermin) vom 4.5.2000 nicht teilgenommen und demgemäß bei der Anhörung keine Einwände erhoben. Schon deshalb ist ihre Beschwerde unzulässig.

Unzulässig ist die Beschwerde außerdem, weil sie verspätet eingelegt worden ist. Die sofortige Be- schwerde gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts kann nur innerhalb von zwei Wochen einge- legt werden (§ 4 InsO, § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wird die Entscheidung verkündet, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Verkündung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 InsO). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der an- gefochtene Beschluss ist im Prüfungstermin wirksam verkündet worden. Die Verkündung einer in- solvenzgerichtlichen Entscheidung in der Gläubigerversammlung nach vorangegangener, bei der Einberufung ordnungsgemäß in die Tagesordnung aufgenommener Anhörung der Beteiligten ist eine Verkündung i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 InsO. (...)

Im vorliegenden Fall war der Prüfungstermin vom 4.5.2000 durch die öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses und der darin enthaltenen Tagesordnung gesetzmäßig einberufen (§§ 9 Abs. 1 Satz 3, 30 Abs. 1, Abs. 2, 74 Abs. 2 InsO). Die Beschwerdefrist begann demnach, unabhängig von der Teilnahme der Beschwerdeführerin am Termin, am 4.5.2000. Sie endete mit Ablauf des 18.5.2000 und war bei Einlegung der Beschwerde am 27.5.2000 bereits abgelaufen.

(Die Entscheidung ist vollständig abgedruckt in NZI2000, 607 f. -Anm. der Red.)

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Anmerkung

Kurz vor dem Ende des Gesetzgebungsverfahrens im Jahr 1994 wurde angesichts der verzögerten Re- alisierung des Gesetzes für Altschuldner eine kürzere Treuhandperiode in Art. 107 EG InsO aufge- nommen. Eine verfahrensrechtliche Integration in die komplexe Mechanik des Restschuld- befreiungsverfahrens erfolgte nicht mehr. In der Literatur wurde schnell Einigkeit erzielt, dass die Entscheidung über die Dauer der Abtretung mehr als eine technische Frage ist, so dass sie in einem geordneten Verfahren ergehen sollte.

Naheliegend ist es, die Entscheidung über die Laufzeit der Abtretung in analoger Anwendung der §§ 289, 291 InsO mit der Aufhebung dieses Verfahrens und der Ankündigung der Restschuldbefreiung zu verknüpfen (dazu nur Vallender, ZIP 1996, 2058 (2060); HK-Landfermann, 1999, Art. 107 EGlnsO Rz. 3; FK-InsO-Ahrens, 2. Auf!. 1999, § 291 Rz. 7). Das AG Duisburg schließt sich dieser Position an und sieht sich angesichts der Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung für befugt, die nach § 289 InsO zu treffenden Entscheidungen aufzuspalten und bestimmte Entscheidungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen, damit die Beteiligten Klarheit über die elementare Frage nach der Dauer des Verfahrens und des Vorrangs der Abtretung nach § 114 InsO erhalten.

Für Schuldner ist es - unabhängig von der Frage, ob das jeweilige Insolvenzgericht eine solche Aufspal- tung der Entscheidungen praktiziert - daher sachdienlich, dass in geeigneten Fällen im Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens auf die Zahlungsunfähigkeit zum 1.1.1997 eingegangen und die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO auf 5 Jahre limitiert wird; vorsorglich kann diese mit einer hilfsweisen Erklärung einer 7-jährigen Abtretung verbun- den werden (dazu FK-InsO-Ahrens, § 287 Rz. 88 ).

Die Entscheidung des AG Duisburg macht zum richtigen Zeitpunkt auf die Bedeutung des Art. 107 EGlnsO aufmerksam. Mit dieser Norm soll die justizpolitisch motivierte Verzögerung des Zugang zur Restschuldbefreiung abgemildert und langfristig zahlungsunfähigen Schuldnern die Chance vermittelt werden, dass immerhin bis zum Jahr 2004 eine Realisierung der Restschuldbefreiung ermöglicht wird. Dieser Grundsatz, dass justizpolitische Verzögerungen Schuldnern nicht zum Nachteil gereichen sollen, ist nach meiner Ansicht auch bei der Diskussion zur Novellierung der InsO zu beachten. Die Einführung einer Verfahrenskostenstundung soll bewirken, dass nicht nur in den Gerichtsbezirken, in denen bereits heute Prozesskostenhilfe bewilligt wird, sondern auch in den anderen Bezirken Schuldnern eine reale Chance eröffnet wird, am Restschuldbefreiungsverfahren effektiv teilnehmen zu können. Um die insoweit regional zufällige Ungleichbehandlung der verschiedenen Schuldner abmildern zu können, ist es aus meiner Sicht geboten, die in Art. 107 EGlnsO genannte Frist auf den 1.1.2001 zu korrigieren, so dass z. B. langfristig zahlungsunfähige Schuldner aus Berlin und Leipzig gegenüber dem verfahrensbezogenen Zeitvorsprung von Schuldnern aus Göttingen und Oldenburg aufholen können.

Prof. Dr. Kohte, Halle/Saale

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