Ein Sozialleistungsträger kann im Insolvenzverfahren nur mit eigenen Ansprüchen aufrechnen. Eine befristete vorrangige Aufrechnung nach § 114 Abs. 2 InsO gilt nicht für gem. § 52 SGB I zu verrechnende Ansprüche
zugunsten anderer Sozialleistungsträger. BayObLG 10.4.2001 – 4 Z BR 23/00, ZInsO 11/2001, 514 Grundsatz: Nach §§ 387 ff BGB können gleichartige Leistungen gegeneinander aufgerechnet werden. § 394 BGB regelt, daß nur pfändbare Ansprüche aufgerechnet werden können. In der Praxis hat die Aufrechnung insbesondere
Bedeutung für die Aufrechnung durch den Arbeitgeber und durch die Sozialleistungsträger (§ 51 SGB I Aufrechnung, § 54 Abs. 2 und 4 SGB I). Hier gibt es die Besonderheit, dass nach § 52 SGB I (Verrechnung) eine Aufrechnung auch zugunsten eines anderen Sozialleistungsträgers erfolgen kann, soweit die Aufrechnung nach § 51 SGB I zulässig ist.
Sachlage bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens: § 94 InsO (Erhaltung einer Aufrechnungslage) bestimmt, dass wenn ein Insolvenzgläubiger bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist, diese bestehende Aufrechnung durch das Verfahren nicht berührt wird. § 114 Abs. 2 InsO lässt auch einem Aufrechnungsgläubiger den Vorrang, noch drei Jahre nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens die pfändbaren Beträge aufzurechnen. Entscheidung Mit der Frage, ob die Verrechnungsermächtigung nach § 52 SGB I auch im Insolvenzverfahren angewendet werden kann und eine auf drei Jahre befristete Aufrechnung auch zugunsten eines anderen Sozialleistungsträgers möglich ist, hat sich das BayObLG im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung zur Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO befasst.
Das BayObLG verneint den Schutz der Verrechnung nach § 52 SGB I im Rahmen von § 114 Abs. 2 InsO. Danach kann ein Sozialleistungsträger im Insolvenzverfahren nur mit eigenen Ansprüchen aufrechnen. Dagegen gibt es für verrechnete Ansprüche nach § 52 SGB I keinen Aufrechnungsvorrang nach § 114 Abs. 2 InsO. Das BayObLG wies die sofortige weitere Beschwerde eines Sozialversicherungsträgers zurück und bestätigte die
Zustimmungsersetzung durch das AG und die ablehnende Beschwerdeentscheidung durch das LG. Hinweis auf Beschlüsse anderer Gerichte: Einen Beschluss mit gleichem Ergebnis hat das LG Göttingen am 16.1.2001 gefasst:
Die Verrechnungsbefugnis des Sozialversicherungsträgers nach § 52 SGB I verschafft dem Gläubiger keine Aufrechnungsbefugnis, da es zum einen an der Gegenseitigkeit fehlt und zum anderen durch die Zulassung einer
Verrechnung das Verfahrensziel des § 89 InsO (= Gleichbehandlung der Gläubiger) unterlaufen könnte. Insoweit kann auch die Zustimmung eines verrechnungsbefugten Sozialversicherungsträgers ersetzt werden. LG Göttingen 16.1.2001- 10 T 166/99; ZInsO 7/2001, 324 In einer gegenteiligen Entscheidung v. 15.2.2001 hat das AG Bielefeld die vom Landesarbeitsamt NRW behauptete vorrangige Verrechnung nach § 52 SGB I zugelassen und die fehlende Zustimmung nicht ersetzt.
AG Bielefeld 15.2.2001 – 43 IK 351/99. ZInsO 5/2001, 240 (LS) Das AG Hamburg hatte in einem Beschluss v. 25.2.2000 die Frage, ob eine Verrechnungsbefugnis nach § 52 SGB I einer Aufrechnungsbefugnis nach § 114 Abs. 2 InsO gleichzustellen sei, offengelassen. AG Hamburg 25.2.2000, NZI 2000, 283 Stuttgart 18.6.2001 Wolfgang Schrankenmüller |