Unterhaltsklage kann auch bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners Erfolg haben

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unterhaltsschuldners hindert eine Unterhaltsklage nicht, wenn mit der Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Ansprüche geltend gemacht werden. Insoweit ist der Schuldner auch nicht als von vornherein leistungsunfähig anzusehen. Wegen § 850d ZPO können Unterhaltsberechtigte auch auf den pfändungsfreien Teil des Einkommens zugreifen.

OLG Koblenz 20.12.2000, 9 WF 646/00

OLGR Koblenz/Saarbrücken/Zweibrücken http://www.olg-report.de

Der Sachverhalt:

Zwei Kinder hatten Prozesskostenhilfe für einen Unterhaltsprozess gegen ihren Vater beantragt. Das FamG hatte den Antrag abgelehnt. Es hielt die Unterhaltsklage für wenig Erfolg versprechend, da über das Vermögen des Vaters inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.

Die Gründe:

Die Kläger begehren Unterhalt, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass Unterhaltsansprüche jeden Monat neu entstehen. Gem. § 40 InsO nehmen familienrechtliche Unterhaltsansprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, an dem Verfahren nicht teil. Sie müssen und können also unabhängig vom Insolvenzverfahren eingeklagt werden.

Der Unterhaltsschuldner kann auch nicht von vornherein als leistungsunfähig angesehen werden. Lediglich der pfändbare Teil seines Einkommens fällt zur Insolvenzmasse. Wegen § 850d ZPO können die Kläger indes weitergehender in das Vermögen des Schuldners vollstrecken als andere Gläubiger. Nach § 89 Abs.2 S.2 InsO ist die Zwangsvollstreckung in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners deshalb in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist, trotz des Insolvenzverfahrens pfändbar. Die Differenz zwischen notwendigem Selbstbehalt und pfändbarem Teil des Arbeitseinkommens beträgt hier rund 980 DM. Dieser Betrag steht für Unterhaltszahlungen grundsätzlich zur Verfügung.

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