Strafrechtliche Verwendung von Informationen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Schuldners

Mitwirkungspflichten des Schuldners und  Strafbarkeitsinformationen, die ein Schuldner im Insolvenzverfahren gegenüber dem Verwalter bzw. dem Gericht macht, können in einem Straf-oder Bußgeldverfahren nicht gegen ihn verwendet werden.

LG Stuttgart, Beschl. v. 21.7.2000 11 Qs 46/00, unveröffentlicht

Das Gericht geht sogar noch weiter: Auch solche  Tatsachen sollen nicht verwertet werden dürfen, zu denen der Weg erst durch die  Auskunft des Schuldners gewiesen wurde. Hintergrund ist § 97 InsO, der dem  Schuldner im Rahmen des Insolvenzverfahrens umfangreiche Informations - und  Mitwirkungspflichten im Hinblick auf das Insolvenzverfahren auferlegt, die gegebenenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden können.

Mitgeteilt von Dagmar Karutz, AWO Mühlheim-Ruhr