Strafrechtliche Verwendung von Informationen im Rahmen der Mitwirkungspflichten
des Schuldners Mitwirkungspflichten des Schuldners und Strafbarkeitsinformationen, die ein Schuldner im Insolvenzverfahren gegenüber dem Verwalter bzw. dem Gericht macht, können in einem Straf-oder Bußgeldverfahren nicht gegen ihn verwendet werden. LG Stuttgart, Beschl. v. 21.7.2000 11 Qs 46/00, unveröffentlicht Das Gericht geht sogar noch weiter: Auch
solche Tatsachen sollen nicht verwertet werden dürfen, zu denen der Weg erst durch die Auskunft des Schuldners gewiesen wurde. Hintergrund ist § 97 InsO, der dem Schuldner im Rahmen des Insolvenzverfahrens umfangreiche Informations - und Mitwirkungspflichten im Hinblick auf das Insolvenzverfahren auferlegt, die gegebenenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden können. Mitgeteilt von Dagmar Karutz, AWO Mühlheim-Ruhr |