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Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners vor dem 1.1.1997
1. Für
die Entscheidung, ob der Schuldner schon
vor dem 1.1.1997 zahlungsunfähig war
(Art. 107 EGlnsO), ist das
Insolvenzgericht zuständig. Die
Entscheidung muss nicht zwingend im
Beschluss über die
Ankündigung der Restschuldbefreiung
getroffen werden, sondern kann nach
Anhörung der
Gläubigerversammlung und des
Verwalters als Zwischenentscheidung schon
vorab im Laufe des
Insolvenzverfahrens ergehen.
2.Gegen die
Zwischenentscheidung steht in
entsprechender Anwendung des § 289
Abs. 2 InsO dem
Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger, der bei der
Anhörung die Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners vor dem 1.1.1997 bestritten
hat, die sofortige Beschwerde zu.
3. Wird
eine Entscheidung des Insolvenzgerichts auf
Grund einer ordnungsgemäß
anberaumten Anhörung in der
Gläubigerversammlung verkündet,
so beginnt die Beschwerdefrist mit
der Verkündung (§ 6 Abs. 2
Satz 1 InsO).
AG Duisburg,
Beschluss vom 21.6.2000, 60 IK
43/99
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