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Volandt & Jentzer: Möglichkeiten des Vorgehens nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides - Ein gewonnener Prozess
Eva Richter, Schuldnerberatungsstelle Innere Mission München

Tatbestand:

Die Beklagten erwirkten am 11.05.1999 beim Amtsgericht Speyer einen Vollstreckungsbescheid mit einer Hauptforderung in Höhe von EUR 23,14, mit Zinsen in Höhe von EUR 4,60 und Kosten in Höhe von EUR 112,48. Das ergab einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 140,22.

Der Klägerin war nicht mehr in Erinnerung, um was für eine Hauptforderung es sich hier handelte, aber die Herren Volandt und Jentzer sind in Schuldnerberatungskreisen dafür bekannt, mit "merkwürdigen" Hauptforderungen Vollstreckungsbescheide im großen Stil zu erwirken.

Der Vollstreckungsbescheid lag der Klägerin nicht mehr vor und die Beklagten haben trotz mehrfacher Aufforderung keine Kopie herausgegeben.

Ungeachtet dessen, dass die Klägerin bekanntermaßen zahlungsunfähig war, haben die Beklagten seit dem Jahr 1999 durch zahlreiche Vollstreckungsversuche die Kosten in die Höhe getrieben.

Die Beklagten erwirkten am 07.April 2005 eine Kontenpfändung, mit der sie zusätzlich zum Vollstreckungsbescheid weitere Kosten in Höhe von EUR 265,40 und weitere Zinsen in Höhe von € 24,78 geltend machten.

Auf Grund der Kontenpfändung zahlte die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 459,54. Daraufhin bekam sie von der Klägerin eine Aufforderung, weitere EUR 300,29 zu zahlen mit einer gänzlich neuen Forderungsaufstellung.

Mit Schreiben vom 01.06.05 forderte die Unterfertigte die Beklagte auf, den Vollstreckungsbescheid herauszugeben.

Daraufhin erhielt sie eine neue Forderungsaufstellung, aus der sich letztendlich ergab, dass titulierte Zinsen in Höhe von EUR 1,59 noch offen waren. Die weitergehenden Kosten wurden als Kontoführungsgebühren für den Zeitraum 6.1999-6.2005 ausgewiesen.

Die Klägerin zahlte mit Datum vom 22.07.05 einen Betrag in Höhe von EUR 2,50 bei der Beklagten ein, so dass jetzt die Gesamtforderung des Vollstreckungsbescheides, die rechtlich relevanten Kosten und die Zinsen bezahlt waren.

Mit Schreiben vom 19.08.05 forderte die Rechtsanwältin der Klägerin noch einmal vergeblich auf, den Vollstreckungsbescheid herauszugeben, die Beklagten weigerten sich weiterhin, den Vollstreckungsbescheid zurückzugeben.

Mit Datum vom 21.09.05 erhob die Klägerin Herausgabeklage. Sie begründete die Klage wie folgt:

Neben den Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der offensichtlich erfolglosen Vollstreckungsversuche und der damit produzierten Kosten stützt sich die Herausgabeklage des Vollstreckungsbescheides lediglich darauf, dass dieser erfüllt ist. Die von den Beklagten behaupteten Kosten entbehren jeglicher rechtlicher Grundlage und übersteigen die Ursprungsforderung um ein Vielfaches, so dass sie gem. § 138 I BGB gegen die guten Sitten verstoßen (so auch das Amtsgericht Speyer am 22.02.05 unter dem AZ. 31 C 456/04 gegen dieselbe Beklagte). Die weiteren Kosten in Form von geltend gemachten Kontoführungsgebühren über einen Zeitraum von 6 Jahren verstoßen gegen die guten Sitten, da in all der Zeit keine Zahlungen geleistet wurden und die Beklagten durch die vielen Vollstreckungsmaßnahmen auch über die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin informiert waren.

Im Bewilligungsverfahren über die Prozesskostenhilfe teilten die Beklagten mit, dass sie das Verfahren bereits am 30.08.05 eingestellt hätten und der Vollstreckungsbescheid vernichtet worden sei. Es wäre daher keine Entscheidung nötig und die Einreichung der Klage wäre überflüssig gewesen.

Die Klägerin führte daraufhin aus, dass nicht ersichtlich sei, wann der Vollstreckungsbescheid tatsächlich entwertet wurde. Es würde sich hier der Verdacht aufdrängen, dass die Beklagten auf Grund der Klage den Vollstreckungsbescheid vernichteten. Die Klägerin nahm die Klage zurück und beantragte, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gem. § 269 III 3 ZPO aufzuerlegen.

Das Amtsgericht gab der Klägerin im vollen Umfang Recht und verurteilte die Beklagten dazu, die Kosten der Klägerin zu übernehmen.

Fazit:

Das Amtsgericht hat den Kollegen Volandt und Jentzer ein zweites Mal den Riegel vorgeschoben. Die Rechtsanwälte Wehnert und Kollegen haben wohlweislich bereits im Bewilligungsverfahren über die Prozesskostenhilfe klein beigegeben. Es lohnt sich aus meiner Sicht immer mehr, Prozesse gegen Volandt und Jentzer zu führen. Man kann sich jederzeit an mich wenden, wenn man für Prozesse nähere Auskünfte braucht.

Eva Richter


02.02.2006

 

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