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Rechtsprechungsübersicht 4/05

I. Urteile         Landgericht Ellwangen: Kontopfändung gegen die guten Sitten
BGH: Lebensversicherungen leichter kündbar - Versicherer müssen zahlen
25.10.2005: Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Widerrufsrecht im Zusammenhang mit Schrottimmobilien
Anerkenntnisurteil im Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer Bestimmung eines sog. "Riester-Rente"-Vertrages - BGH vom 09.11.2005, Az. IV ZR 63/04
BGH verbietet irreführende Werbung mit 0190er-Rufnummern für angebliche Gewinne - BGH vom 09.06.2005, Az. I ZR 279/02
Noch einmal: Bundesgerichtshof kippt Klauseln zum Rückkaufswert - BGH vom 12.10.2005, Az. IV ZR 162/03
Einkommensgrenze beim Kindergeld - BVerfG vom 11.01.2005, Az. 2 BvR 167/02
Altes Urteil mit neuer Brisanz: Scheck-Gutschriften müssen beschleunigt bearbeitet werden - Bundesjustizministerium vom 13.10.2005
ALG II-Empfänger hat Anspruch auf Bezahlung der Kosten für Umgangsrecht mit Sohn - SG Dresden vom 05.11.2005, Az.: S 23 AS 982/05 ER (nicht rechtskräftig)
Anerkennungsbetrag für Pflegekind ist unpfändbar - BGH, Beschluss vom 04.10.2005, Az. VII ZB 13/05
Wahl einer ungünstigeren Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht - BGH vom 4.10.2005 (Leitsatzentscheidung), Az. VII ZB 26/05
Finanzamt kann Forderungen in der Wohlverhaltensperiode aufrechnen - BGH vom 21.07.2005, Az. IX ZR 115/04
Leistungsausschluss nach dem SGB II wegen stationärer Unterbringung nicht im Falle von Freigängern - SG Berlin vom 27.10.2005, Az. S 94 AS 9350/05 ER
Keine Übernahme von Stromschulden durch die Sozialhilfe - LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.07.2005, Az. L 1 B 7/05 SO ER
Zur Unterhaltspflicht bei dauerndem Getrenntlebenden wegen Heimaufenthalts - LSG Rheinland-Pfalz vom 27.01.2005, Az. L 1 AL 156/04
Keine Vermittlungsgebühr an private Arbeitsvermittler bei Verflechtung zwischen Vermittler und Arbeitgeber - LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2005, Az. L 19 (9) AL 151/04
Kosten der Gebühren für Kabelfernsehen, sofern sie für den Leistungsempfänger nicht durch individuelle Vertragsgestaltung vermeidbar sind, sind als Unterkunftskosten soweit angemessen zu berücksichtigen - SG Hannover vom 18.08.2005, Az. S 47 AS 264/05
Arbeitslosenhilfe durfte ohne Einmalzahlungen berechnet werden - BverfG vom 26.09.2005, Az. 1 BvR 1773/03
II. Neues aus Rechtsprechung zum RVG   Einleitung
Terminsgebühr für Rechtsanwalt, auch wenn Vergleich im schriftlichen Verfahren geschlossen wurde - KG vom 27.10.2005, Az. 27 W 65/05
Bei gerichtlichem Vergleichsschluss entsteht neben Verfahrens- und Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr - BGH vom 27.10.2005, Az. III ZB 42/05
Die nach neuer Rechtslage für Erinnerungsverfahren maßgebliche Bestimmung der Nr. 3500 VV RVG erfasst alle Arten der Erinnerung - LG Mönchengladbach vom 05.10.2005, Az. 5 T 366/05
Keine Anrechnung der Gebühren einer Kündigungserklärung auf die einer Räumungsklage - LG Mönchengladbach vom 30.09.2005, Az. 2 S 83/05


I. Urteile


Landgericht Ellwangen: Kontopfändung gegen die guten Sitten

In einer Entscheidung vom 10.05.2005 hatte zunächst das Amtsgericht Aalen die Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.07.2002 gegenüber der Drittschuldnerin aufgehoben. Dagegen hätte die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht Ellwangen hat diesen Beschluss am 01.08.2005 bestätigt. Der Beschluss des AG Aalen bejahe zu Recht unter zutreffender Abwägung der Belange der Schuldnerin aber auch der Gläubigerin die Voraussetzungen der Härteklausel des § 765 a ZPO. Die Schuldnerin habe durch Vorlage des Bescheids des Landratsamts Ostalbkreis vom 10.02.2005 nachgewiesen, dass sie Empfängerin von Arbeitslosengeld II in Höhe von 589,80 EUR monatlich sei. Darüber hinaus hätte sie durch das Schreiben der VR Bank Aalen vom 18.03.2005 belegt, dass diese ihr für den Fall, dass die bestehende Kontopfändung nicht zurückgenommen wird, die Kontoverbindung kündigen würde. Unter diesen ganz besonderen Umständen des Einzelfalles unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerin würde deshalb die Kontopfändung eine mit den guten Sitten nicht mehr zu vereinbarende Härte darstellen.
Das Urteil im Wortlaut


BGH: Lebensversicherungen leichter kündbar - Versicherer müssen zahlen

Der Bundesgerichtshof hat die Position von Kunden gestärkt, die eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen haben. Der Rückkaufswert darf bei vorzeitiger Kündigung von Verträgen, die bis 2001 abgeschlossen wurden, nicht mehr auf Null sinken. Jetzt muss ca. die Hälfte der eingezahlten Kapitals mit Zinsen ausgezahlt werden, so der BGH.

Das Urteil wirkt sich aber nicht nur auf die schon abgeschlossenen Verträge aus: Lt. BGH müssen die Versicherer nun auch künftig die Berechnung der so genannten Rückkaufswerte offenlegen. Damit können die einzelnen Bestandteile wie Abschlusskosten, Kosten für den Todesfallschutz und die Verwaltungskosten nicht mehr verschleiert werden. Der Anleger kann nun besser mit anderen Sparprodukten vergleichen.

Der vollständige Artikel vom 13.10.2005

25.10.2005: Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Widerrufsrecht im Zusammenhang mit Schrottimmobilien

DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN VERBRAUCHER NICHT ÜBER SEIN RECHT BELEHRT HAT, DEN ZUR FINANZIERUNG EINES IMMOBILIENERWERBS DIENENDEN DARLEHENSVERTRAG ZU WIDERRUFEN, DIE RISIKEN RÄGT, DIE MIT DER IN EINER HAUSTÜRSITUATION ZUSTANDE GEKOMMENEN APITALANLAGE VERBUNDEN SIND

Die Richtlinie über Haustürgeschäfte verbietet es jedoch nicht grundsätzlich, dass der Verbraucher, der den Darlehensvertrag widerruft, das Darlehen zuzüglich der marktüblichen Zinsen sofort vollständig zurückzahlen muss. In keinem Fall erstreckt sich das Widerrufsrecht auf den Kaufvertrag über die Immobilie.

Nach der Richtlinie über Haustürgeschäfte von 1985 hat ein Verbraucher grundsätzlich sieben Tage Zeit, um einen in einer Haustürsituation geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Verbraucher bei Vertragsabschluss schriftlich über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Das Landgericht Bochum und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen haben dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen nach der Auslegung dieser Richtlinie vorgelegt. Sie sind mit Rechtsstreitigkeiten zwischen Verbrauchern und Kreditinstituten über Kapitalanlagen befasst, bei denen die Vertragsverhandlungen in einer Haustürsituation durchgeführt wurden. Die Kapitalanlagen bestanden in einem Kaufvertrag über eine Immobilie, der mit einer Immobiliengesellschaft geschlossen wurde, und einem zur Finanzierung des Kaufes dienenden Darlehensvertrag mit dem Kreditinstitut. Sie wurden den Verbrauchern bei einem Besuch in deren Wohnung von einem Mitarbeiter der Immobiliengesellschaft oder einem unabhängigen Vermittler angeboten.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Richtlinie dem Verbraucher kein Recht zum Widerruf eines Immobilienkaufvertrags verleiht, auch wenn dieser Vertrag Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells ist, bei dem die vor Vertragsabschluss durchgeführten Vertragsverhandlungen sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrags als auch des zur Finanzierung dienenden Darlehensvertrags in einer Haustürsituation erfolgten. Die Richtlinie soll den Verbraucher zwar vor den Gefahren schützen, die sich insbesondere aus einem Vertragsabschluss während eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher ergeben, indem sie ihm unter bestimmten Umständen ein Widerrufsrecht verschafft, doch sind Kaufverträge über Immobilien ausdrücklich und unmissverständlich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.

Die Richtlinie steht nationalen Vorschriften nicht entgegen, die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auch im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags beschränken.

Wurde der Verbraucher von dem Kreditinstitut über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags belehrt, so verbietet es die Richtlinie grundsätzlich auch nicht, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs das Darlehen zuzüglich der marktüblichen Zinsen sofort vollständig zurückzahlen muss.

Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren, in denen der Verbraucher nicht über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags belehrt wurde, das Kreditinstitut die mit den fraglichen Kapitalanlagen verbundenen Risiken zu tragen hat. Wäre der Verbraucher nämlich von dem Kreditinstitut rechtzeitig belehrt worden, so hätte er seine Entscheidung, den Darlehensvertrag zu schließen, rückgängig machen können und hätte gegebenenfalls später den notariellen Kaufvertrag nicht geschlossen. Dadurch hätte er es vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, dass die Immobilie zum Zeitpunkt des Kaufes zu hoch bewertet wird, dass sich die veranschlagten Mieteinnahmen nicht erzielen lassen und dass sich die Erwartungen in Bezug auf die Entwicklung des Immobilienpreises als falsch erweisen. Es ist Sache des nationalen Gesetzgebers und der nationalen Gerichte, den Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der Verwirklichung dieser Risiken zu gewährleisten.

Die Anwendung der Richtlinie kann, wenn ein Dritter im Namen oder für Rechnung eines Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss eines Vertrages eingeschaltet wird, auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Gewerbetreibende wusste oder hätte wissen müssen, dass der Vertrag in einer Haustürsituation geschlossen wurde.

Das Urteil hat Bedeutung für hunderttausende geprellte Anleger. Wer sich in den 90er-Jahren am heimischen Wohnzimmertisch von einem Immobilienverkäufer eine vermietete Eigentumswohnung samt Darlehen hat vermitteln lassen, bleibt auf dieser Wohnung sitzen. Das stellten die obersten europäischen Richter klar.

Wenn ein Verbraucher den entsprechenden Darlehensvertrag widerruft, könne er verpflichtet werden, die gesamte Summe samt Zinsen auf einen Schlag zurückzuzahlen. Damit segnet das Gericht auch die nicht gerade verbraucherfreundliche deutsche Regelung grundsätzlich ab.

In beiden Punkten deckt sich das Urteil mit dem Schlussantrag des Generalanwaltes Philippe Léger, der im Vorfeld allgemein als Rückschlag für die Verbraucher betrachtet wurde.

Das "Aber" der höchsten europäischen Richter, das sich im übrigen erst im 100. der insgesamt 104 Urteilspunkte findet, bedeutet, dass ein Kunde seinen Schaden auf die Bank abwälzen kann, wenn der Immobilienkauf und Darlehensvertrag beim Hausbesuch eines Vertreters abgeschlossen wurden und er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Das Urteil wird natürlich noch lange nicht umgesetzt werden, denn das Urteil ist zunächst die Antwort auf eine Vorlage des Landgerichts Bochum (wie in Infodienst Schuldnerberatung immer wieder berichtet). D.h. das LG in Bochum muss nun im Sinn des Urteils entscheiden.

Die nationale Regelung ist jetzt so weit wie möglich so auszulegen, dass "das genannte Ergebnis erreicht wird", so der Europäische Gerichtshof. Auch der deutsche Gesetzgeber müsste nun eigentlich tätig werden und dafür sorgen, dass Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, wie das Urteil es fordert. Unklar ist nur noch, wer letztlich zahlen muss: die Bank oder - weil er auf wirksame Verbraucherschutzregelungen verzichtet hat - vielleicht der Staat?

Vielen geprellten Verbraucher wird eine Entschädigung zuerkannt werden müssen, aber das wird noch Jahre dauern und sicherlich den einen oder anderen Instanzengang nicht vermeiden, obwohl Politik und Rechtsprechung sich an die höherrangige EU-Rechtsprechung zu halten haben. Es bleibt nur zu hoffen, dass die Betroffenen noch genug Kraft und Geduld aufbringen können, um diesem Schreckgespenst endlich entfliehen zu können!

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Pressemeldung des EUGH vom 25.10.2005

Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-350/03 und C-229/04

Anerkenntnisurteil im Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer Bestimmung eines sog. "Riester-Rente"-Vertrages - BGH vom 09.11.2005, Az. IV ZR 63/04

In dem Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer "Abzugs-Klausel" eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages -sog. "Riester-Rente"- hat das Versicherungsunternehmen den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Klauselanwendung anerkannt. Die Klausel sieht vor, dass bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer vom Rückkaufswert die noch nicht getilgten Abschluss- und Vertriebskosten abgezogen werden dürfen. Der klagende Verbraucherschutzverband vertrat die Auffassung, dass ein solcher Abzug generell zu unterbleiben hat.

Das Versicherungsunternehmen meint, ein Abzug müsse nur unterbleiben, wenn der Versicherungsnehmer das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen lasse, die Verbraucherschützer vertreten dagegen die Auffassung, dass dies auch dann zu gelten habe, wenn der Versicherungsnehmer der privaten Altersvorsorge den Rücken kehre. Das Landgericht hat der Klage, es zu unterlassen, die "Abzugs-Bestimmung" weiter anzuwenden, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der klagende Verbraucherschutzverband sein Unterlassungsbegehren weiter.

In der mündlichen Verhandlung hat das Versicherungsunternehmen den Unterlassungsanspruch anerkannt. Der BGH hat das Versicherungsunternehmen dem Anerkenntnis gemäß verurteilt.

BGH verbietet irreführende Werbung mit 0190er-Rufnummern für angebliche Gewinne - BGH vom 09.06.2005, Az. I ZR 279/02

Wenn Unternehmen Gewinnbenachrichtigungen an Verbraucher schicken, dürfen sie keine kostenpflichtigen 0190-Telefonnummern angeben, bei deren Anwahl lediglich eine Bandansage allgemein über die angeblichen Preise informiert.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen eine Firma, die privaten Endverbrauchern unaufgefordert vermeintliche Gewinnmitteilungen zugesandt hatte. Neben dem ausgelobten Preisen war unter dem Titel "Gewinn-Auskunft" eine 0190er-Rufnummer angegeben. Bei deren Anwahl erhielt der Verbraucher jedoch keine Auskunft über seinen Gewinn, sondern eine Bandansage, mit der allgemein über die Preise informiert wurde. Ferner enthielt das Anschreiben den Hinweis über eine "unwiderrufliche Gewinn-Anforderung", mit welcher der Adressat gegen eine Gebühr von damals 50 Mark für die "anteiligen Organisationskosten" um die Zusendung seines Gewinnes bitten konnte.

Beides erklärte der BGH für rechtswidrig. Die Angabe der 0190er-Nummer stelle eine nach § 5 Absatz 1 UWG verbotene irreführende Werbung dar, "weil dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer nicht die von ihm nach der übrigen Gestaltung des Anschreibens erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt werde". Auch den Hinweis für die "anteiligen Organisationskosten" erklärte der BGH für unzulässig. Da es sich um ein Gewinnspiel mit Reklamecharakter handle, hätte das Unternehmen klar und deutlich auf die Teilnahmebedingungen hinweisen müssen (§ 4 Nr. 5 UWG). Daran fehle es aber bei dem Hinweis, da der Verbraucher nicht erkennen könne, wofür die angeforderte Gebühr überhaupt verwendet würde.

Nicht zu entscheiden hatte der BGH vorliegend über die Frage, ob bereits die unverlangte Zusendung der Werbeschreiben verboten ist. Diesen Fall hat jedoch der Gesetzgeber Mitte letzten Jahres im reformierten UWG ausdrücklich geregelt. Demnach ist die Zustellung von Werbung per Sackpost grundsätzlich erlaubt. Sie stellt jedoch dann eine unzumutbare und demnach verbotene Belästigung dar, wenn erkennbar ist, dass der Empfänger keine Reklame will. Laut Gesetzesbegründung reicht dafür bereits ein Aufkleber auf dem Briefkasten mit dem Hinweis "Keine Werbung".

Noch einmal: Bundesgerichtshof kippt Klauseln zum Rückkaufswert - BGH vom 12.10.2005, Az. IV ZR 162/03

Bislang bekamen Verbraucher wenig bis gar nichts zurück, wenn sie ihre Kapitallebensversicherung vorzeitig kündigten. Nach dem Urteil des BGH können die Kunden jetzt mit höheren Rückzahlungen rechnen. Mindestens 20 Millionen Policen sollen betroffen sein, wie immer wieder dieser Tage in der Presse zu lesen und zu hören ist (laut Urteil heißt es, dass 10 bis 15 Millionen Verträge sollen betroffen seien, die zwischen Ende Juli 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen wurden).

Der BGH hat die Rechte von Verbrauchern bei der vorzeitigen Kündigung von Lebensversicherungen gestärkt. Die Versicherer müssten die eingezahlten Beiträge dabei so mit den einmaligen Abschlusskosten verrechnen, dass der Rückkaufswert "einen Mindestbetrag nicht unterschreitet".

Der BGH hat hierfür eine Berechnungsformel entwickelt: demnach dürfe der Rückkaufswert jedenfalls nicht auf Null fallen. Außerdem seien die Versicherer zu einem Stornoabzug nur berechtigt, wenn er wirksam vereinbart worden ist.

Im vorliegenden Fall erklärte der BGH Vertragsklauseln der beklagten Kapitallebensversicherungen zur Berechnung des Rückkaufswerts und zum Stornoabzug erneut für unwirksam.

Urteil könnte auch jüngere Verträge betreffen! Allerdings sind weitere Gerichtsverfahren anhängig, in denen es um danach geschlossene Verträge geht. Von dem Urteil werden auch Auswirkungen auf jetzt abgeschlossene Versicherungen erwartet. Immerhin werde etwa jede zweite Lebensversicherung in Deutschland vor Vertragsablauf gekündigt.

Was künftig bei vorzeitiger Kündigung übrig bleibt?

Im Ergebnis der Mindestbetrag, auf den der Versicherungsnehmer Anspruch hat. Dieser entspreche der Hälfte des "ungezillmerten Deckungskapitals". Unter dem Deckungskapital versteht man die Summe der Sparanteile der Lebensversicherungsbeiträge zuzüglich Zinsen. Ungezillmert heißt, dass die Beiträge der ersten Jahre nicht vollständig mit den Abschlusskosten verrechnet werden dürfen.

Dies läuft also daraus hinaus, dass Kunden bei vorzeitiger Kündigung mindestens knapp die Hälfte der eingezahlten Beträge zurückbekommen müssten. Wichtig sind die daraus abzuleitenden Regeln vor allem für Verbraucher, die nach kurzer Zeit - zum Beispiel nach einem Jahr - die Versicherung kündigten.

Auf dem zweiten Blick wird das Urteil zu einem eigentlich sehr fragwürdigen Erfolg für die Verbraucher. Schließlich müssen die Anlaufkosten gekündigter Verträge auch bezahlt werden und das trifft natürlich alle vertragstreuen Kunden. Das dürfte deren Auszahlungen in Zukunft schmälern. Einige Gewinner stehen dann vielen Verlierern gegenüber...

Vorsicht beim Verkauf von Lebensversicherungen!

Der Verkauf einer Kapitallebensversicherung bringt regelmäßig mehr als eine Kündigung. Auch wenn es laut BGH höhere Rückzahlungen als bisher durch die Versicherer geben muss. Aufkäufer von Lebensversicherungen (Zweitmarkt für Lebensversicherungen und Käufer wie Cash Life) prüfen die Qualität des jeweiligen Vertrages und zahlen dann mehr als den aktuellen Rückkaufswert. Es gibt einen zusätzlichen Betrag, der derzeit ca. 5 % mehr bringt als bei einer Kündigung. Wie z.B. der Bund versicherter Unternehmer meldet, wittern Finanzdienstleister hier derzeit neue Geschäfte. Kunden werden ganz gezielt dazu aufgefordert, bestehende Kapitallebensversicherungen zu verkaufen. Geworben wird mit angeblich viel höheren Renditen, die durch andere Geldanlageformen zu erzielen seien. Darunter auch hochriskante Schuldverschreibungen, die zum Ruin führen können.

Achtung:
Hier überwiegen die Provisionsinteressen der Finanzdienstleister. Dagegen betragen die Verkaufsverluste mindestens 10 %.

Diesen Verlust verschweigen Berater, die nur einfach so zur Änderung der Geldanlage raten. Dass dieser Verlust je wettgemacht werden kann, ist zu bezweifeln. Vor allem bei dubioser Wiederanlage, für deren Vermittlung die Berater hohe Provisionen einstreichen.

Einkommensgrenze beim Kindergeld - BVerfG vom 11.01.2005, Az. 2 BvR 167/02

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG benachteiligt unterhaltsverpflichtete Eltern von Kindern, die sozialversicherungspflichtige Einkünfte oberhalb der Freigrenze beziehen. Eine Benachteiligung liegt zum einen vor gegenüber Eltern, deren Kinder keine Bezüge haben, zum anderen gegenüber Eltern, deren Kinder Mittel in einer Höhe beziehen, die noch unterhalb der Freigrenze bleiben, jedoch dieselbe Höhe erreichen, die sich bei sozialversicherungspflichtigen Einkünften oberhalb der Freigrenze erst nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergeben. Für eine Benachteiligung dieser Gruppe unterhaltspflichtiger Eltern fehlen hinreichende Gründe:

Zweck der Begrenzung von Ansprüchen gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist es, diejenigen Eltern von finanziellen Entlastungen durch Freibeträge und Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge in einer das zu schützende Existenzminimum übersteigenden Höhe verfügen. In diesen Fällen entfällt oder mindert sich zugleich die Unterhaltspflicht der Eltern. Folglich entscheidet für die Einbeziehung von Mitteln des Kindes die mögliche Entlastungswirkung solcher Mittel bei den Eltern. Denn auf deren Leistungsfähigkeit kommt es für die Gewährung und Begrenzung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen an. Stellt man beim Jahresgrenzbetrag auf Mittel ab, die eine effektive Entlastung der Eltern nicht bewirken können, so wird einer Teilgruppe von Eltern die staatliche Entlastung zweckwidrig verweigert. Dies ist der Fall bei der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Sie werden vom Arbeitgeber abgeführt und sind daher dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar. Deshalb können sie keine Entlastung bei den Eltern bewirken.

Ergo:
Es besteht nur Anspruch auf Kindergeld, wenn die Einkünfte des Kindes eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Bisher wurde der Bruttoarbeitslohn des Kindes betrachtet, jetzt jedoch darf der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abgezogen werden.

Die Entscheidung gilt auch für die Vergangenheit, so dass eventuell noch rückwirkend Ansprüche bei der Agentur für Arbeit geltend gemacht werden können.

Altes Urteil mit neuer Brisanz: Scheck-Gutschriften müssen beschleunigt bearbeitet werden - Bundesjustizministerium vom 13.10.2005

a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, dass die Wertstellung eingehender Überweisungsbeträge erst einen Bankarbeitstag nach Eingang erfolgt, benachteiligt die Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam.

b) Klauseln in solchen Geschäftsbedingungen, dass die Wertstellung von Gutschriften aus DM- (bezieht sich auf ein Urteil vor Umstellung auf Euro, Anm. d. Red.) und aus Fremdwährungsschecks auf andere in- und ausländische Banken, die bereits vor deren Einlösung bei der Scheckhereinnahme durch die Inkassobank erteilt werden, erst drei bzw. fünf Bankarbeitstage nach dem Buchungstag erfolgt, sind nicht zu beanstanden.

[Zu a): Ihrer Pflicht aus dem Girovertrag kommt die Bank nur dann vollständig nach, wenn sie den Überweisungsbetrag auch zeitlich, d.h. wertstellungsmäßig korrekt in das Kontokorrent einstellt. Das ist der Tag, an dem der Betrag eingeht, die Bank somit buchmäßig Deckung erlangt und der Empfänger deshalb einen Anspruch auf Gutschrift hat; auf den Buchungstag kommt es dabei nicht an (vgl. auch XI ZR 97/88). Die verspätete Wertstellung führt zu ungerechtfertigten Vorteilen der Bank, die Sollzinsen dem Kunden zu lange belastet und Habenzinsen zu kurz. Das ist durch nichts zu rechtfertigen. Vgl.= BGHZ 106,259,265 ff. = XI ZR 54/88 für den Fall von Bareinzahlungen auf Girokonten.

Zu b): Anders liegt es bei der Wertstellung der zu b) genannten, bei denen es sich um Vorbehaltsgutschriften handelt. Sie werden aus bankwirtschaftlichen Gründen bereits vor Erlangung buchmäßiger Deckung bei der Hereinnahme einzuziehender Schecks erteilt und notwendigerweise auch valutiert. Die Klausel trägt der Tatsache Rechnung, dass die Bank in vielen Fällen keine sichere Kenntnis vom Zeitpunkt der Einlösung erhält, die über ein Abrechnungssystem der Landeszentralbank mehrere Tage in Anspruch nimmt.]

Ist Ihnen das auch schon mal passier? Sie reichen bei der Bank einen Scheck ein, und es dauert Tage, bis das Geld endlich auf dem eigenen Konto gutgeschrieben ist. Das soll sich jetzt ändern. Wie das Bundesjustizministerium meldet, ist am 13. Oktober 2005 eine neue Verordnung in Kraft getreten, die den Zahlungsverkehr per Scheck erheblich beschleunigen soll. Die so genannte Abrechnungsstellenverordnung legt fest, dass ein Kreditinstitut einen Scheck künftig auch als elektronisches, eingescanntes Bild vorlegen darf, um ihn einzulösen. Das bedeutet: Der langwierige und aufwändige Transport des Original-Schecks von der Bank des Empfängers zu der Bank des Schuldners, der mit Scheck bezahlt hat, ist künftig nicht mehr nötig. Stattdessen legt die Bank des Empfängers einen Scheck-Scan bei der Deutschen Bundesbank vor. Diese übermittelt ihn weiter an die Bank des Schuldners, die das Bild dann prüft und den Scheck einlöst. Was ist der Vorteil der zwischengeschalteten Deutschen Bundesbank? Wird der Scheck nicht eingelöst, kann der Scheckempfänger von ihr eine so genannte Nichteinlösungserklärung bekommen. Damit kann dann vor Gericht der Anspruch auf Einlösung gemacht werden. Das war bisher nicht möglich.

Bleibt zu hoffen, dass sich das elektronische Verfahren durchsetzt. Dann nämlich dürfte sich für Bankkunden das erfüllen, was bei Überweisungen und Einzahlungen schon längst geltendes Recht in Deutschland ist (BGH, AZ: XI ZR 208/96): Die schnelle Gutschrift muss an dem Tag erfolgen, an dem der Scheck beim Kreditinstitut eintrifft.

ALG II-Empfänger hat Anspruch auf Bezahlung der Kosten für Umgangsrecht mit Sohn - SG Dresden vom 05.11.2005, Az.: S 23 AS 982/05 ER (nicht rechtskräftig)

Ein Arbeitslosengeld II-Empfänger kann die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Sohn von der zuständigen SGB II-Arbeitsgemeinschaft (ARGE) erstattet bekommen. Lebt das Kind in einer anderen Stadt, müssten Fahrt- und Übernachtungskosten bezahlt werden.

Die Ausübung des Umgangsrechts sei ein so genannter unabweisbarer Bedarf (§ 23 SGB II). Schließlich sei das Umgangsrecht mit dem eigenen Kind verfassungsrechtlich geschützt. Er müsse sich aber bemühen, die Fahrtkosten so gering wie möglich zu halten, etwa mit Spartarifen der Bahn oder Mitfahrgelegenheiten.

Anerkennungsbetrag für Pflegekind ist unpfändbar - BGH, Beschluss vom 04.10.2005, Az. VII ZB 13/05

Ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern ausgezahlter Anerkennungsbetrag für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ist unpfändbar, denn dieser Betrag ist als Gegenleistung für die Pflege eines fremden Kindes zu verstehen.

Die staatliche Gemeinschaft müsse seinen -des Kindes- Lebensunterhalt ersatzweise jedenfalls in der Art und Weise sicherstellen, dass das Kind in der Lage sei, Personen zu finden, die anstelle der Eltern Erziehungsaufgaben übernähmen.

Damit ist klargestellt, dass der hier als Aufwandsentschädigung bezeichnete Erziehungsbeitrag bei der Hilfe zur Erziehung der Bedarfsdeckung des Kindes dient. Er ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den des Kindes geknüpft, so der BGH in seiner Entscheidung.

Als Bestandteil des Unterhaltsanspruchs des Kindes kann der Bedarf nicht hiervon abgekoppelt und als zweckneutrale Zuwendung an die Pflegeperson aufgefasst werden.

Die vom Träger der Jugendhilfe an den Schuldner gezahlten Aufwandsentschädigungen komme damit keine Lohnersatzfunktion zu. Es handele sich vielmehr um öffentliche Beihilfen, die wie die in § 850 a Nr. 6 ZPO aufgeführten Erziehungsgelder und Studienbeihilfen unmittelbar der Erziehung und Ausbildung der Pflegekinder dienen.

Dementsprechend werde der Erziehungsbeitrag auch im Anwendungsbereich des § 76 BSHG nicht als Einkommen angesehen und mindere einen etwaigen Sozialhilfeanspruch der Pflegeeltern nicht.

Wahl einer ungünstigeren Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht - BGH vom 4.10.2005 (Leitsatzentscheidung), Az. VII ZB 26/05

a) Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gewählt, so kann er bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags schon im Jahre der Pfändung so behandelt werden, als sei sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse zu versteuern.

b) Wählt der Schuldner nach der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse oder behält er diese für das folgende Kalenderjahr bei, so gilt dies auch ohne Gläubigerbenachteiligungsabsicht schon dann, wenn für diese Wahl objektiv kein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist.

Finanzamt kann Forderungen in der Wohlverhaltensperiode aufrechnen - BGH vom 21.07.2005, Az. IX ZR 115/04

In dem verhandelten Fall setzte das Finanzamt für die Klägerin Steuererstattungsansprüche für die Jahre 2000 und 2001 in Höhe von insgesamt fast 1.023 Euro fest. Es zahlte diese Summe jedoch nicht an die seit dem Jahr 2000 im Insolvenzverfahren befindliche Klägerin aus, sondern rechnete die Summe mit rückständigen, noch vor Insolvenzeröffnung begründeten Steuerforderungen auf.

Der BGH betont, dass es in der Wohlverhaltensperiode kein allgemeines Aufrechnungsverbot gibt. Allerdings ist die Aufrechnung gegen Forderungen ausgeschlossen, die an einen Treuhänder abgetreten wurden. Die Abtretung umfasst grundsätzlich alle Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis. Steuererstattungsansprüche fallen prinzipiell nicht unter diese Abtretung, obwohl, wie in diesem Fall, der Anspruch auf Erstattung überzahlter Lohnsteuer seinen Ursprung in dem Arbeitsverhältnis zu finden war.

Leistungsausschluss nach dem SGB II wegen stationärer Unterbringung nicht im Falle von Freigängern - SG Berlin vom 27.10.2005, Az. S 94 AS 9350/05 ER

Die Verbüßung einer Haftstrafe ist nicht zwingend als stationäre Unterbringung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II zu verstehen, jedenfalls dann nicht, wenn der Antragsteller Freigänger ist. Der offene Vollzug sei darauf ausgerichtet, zu erproben, wie der Gefangene mit dem Freigang bzw. den Vollzugslockerungen umgeht. Der Vollzugsplan sähe gestaffelte Lockerungen vor, zuerst nur Freigang für Arbeits- und Wegezeit, dann Erweiterungen, bis schließlich nur noch 8 Stunden täglich in der JVA verbracht werden müssten. Es könne für 21 Tage im Vollstreckungsjahr Urlaub gewährt werden. In den letzen neun Monaten vor der Entlassung sei Sonderurlaub gemäß § 15 Absatz 1 Strafvollzugsgesetz zur Vorbereitung der Entlassung vorgesehen. Dieser umfasse 144 Stunden pro Monat, regelmäßig werde er von Samstag auf Sonntag gewährt. Er diene zur Regenerierung aber auch Erprobung der Gefangenen. Eine feste Adresse sei hierfür unabdingbar. Der Erhalt der eigenen Wohnung während des Vollzugs spiele eine zentrale Rolle. Das System sei darauf angelegt, dass die Freigänger ihre Angelegenheiten zu Hause erledigen. Die Wäsche beispielsweise sei zu Hause zu waschen, Anziehsachen sind nur in begrenztem Umfang mitzubringen erlaubt.

Nur durch den Besitz der eigenen Wohnung kann der Antragsteller die Möglichkeiten, die ihm die Vollzugslockerung bzw. der Freigang bieten, nutzen und somit ist eine darlehensweise Übernahme der entsprechenden Kosten nach SGB II zu leisten, so das Gericht.

Keine Übernahme von Stromschulden durch die Sozialhilfe - LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.07.2005, Az. L 1 B 7/05 SO ER

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Stromkonzern nach den allgemeinen Bedingungen zur Versorgung von Tarifkunden nicht berechtigt ist, die künftige Lieferung von Strom von der Begleichung aller offenen Stromschulden aus der Vergangenheit abhängig zu machen, wenn ein öffentlicher Sozialleistungsträger (hier die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender im Kreis Aachen) die geforderten monatlichen Abschlagszahlungen künftig direkt an den Stromversorger zahlt.

Der erkennende 1. Senat des Landessozialgerichts hat den Eigentümer des Stromversorgers, den Kreis Aachen, der selber Sozialhilfeträger ist, daher dazu verpflichtet, die unverhältnismäßige Stromsperre mit sofortiger Wirkung aufzuheben und für die Zukunft mildere Mittel einzusetzen, die ebenso wirksam für eine vollständige Begleichung der Stromschulden sorgen (z. B. Münzzähler).

Gleichzeitig lehnten die Richter es ab, die vom Sozialhilfeempfänger in der Vergangenheit verursachten Stromschulden auf den Steuerzahler zu überwälzen, weil dieser weder (wie der Sozialhilfeempfänger) den Stromverbrauch durch wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann noch (wie der Stromkonzern) in der Lage ist, die pünktliche Begleichung der Rechnungen zu kontrollieren. Praktisch sei die Stromwirtschaft vielmehr wie alle anderen Gläubiger von zahlungsschwachen Kunden zu behandeln und müsse das Risiko von deren Zahlungsunfähigkeit selber tragen.

Kommunen müssen Mietern sämtliche Wohn-Kosten erstatten- SG Mannheim vom 03.05.2005 , Az. S 9 AS 507/05

Nach einer wirklich Aufsehen erregenden Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim muss eine Kommune einem Mieter im Rahmen von Arbeitslosengeld II die tatsächlichen Aufwendungen seiner Wohnung erstatten. Erstmalig hat damit ein Gericht in Deutschland festgestellt, da ein Mieter nicht nur Anspruch auf die Regelleistungen, sondern auch auf die Erstattung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft, Heizung, Kaltwasser und Warmwasser -also auch auf die Nebenkosten- hat. Dieses war bislang ein Streitpunkt unter den Beteiligten und wurde nur nach SGB XII geleistet.

Die Regelleistung umfasst nach dem Gesetz die Bereiche Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf des täglichen Lebens, Beziehung zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben. Das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung, also Heizung, Strom, Kaltwasser und Warmwasser zusätzlich zu den Regelleistungen erstattet werden müssen. Heizung, Wasser und Strom gehören in Deutschland zum sozialen Mindeststandard, der für die Benutung einer Wohnung erforderlich ist.

Das Sozialgericht Mannheim hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen eine Berufung ausdrücklich zugelassen, die inzwischen auch eingelegt wurde.

Zu bedenken ist, dass auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist die Verwaltungen aufgefordert werden können, die Bescheide noch einmal zu prüfen und ggf. eine andere Entscheidung zu treffen. Tun sie das nicht, so müssen sie zumindest dem Betroffenen antworten und die Ermessensgründe mitteilen, die zu ihrer ablehnenden Entscheidung geführt haben. Gegen diese Ermessensentscheidung steht dann wiederum das Widerspruchsverfahren und der Klageweg offen.

Keine Übernahme von Stromschulden durch die Sozialhilfe - LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.07.2005, Az. L 1 B 7/05 SO ER

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Stromkonzern nach den allgemeinen Bedingungen zur Versorgung von Tarifkunden nicht berechtigt ist, die künftige Lieferung von Strom von der Begleichung aller offenen Stromschulden aus der Vergangenheit abhängig zu machen, wenn ein öffentlicher Sozialleistungsträger (hier die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender im Kreis Aachen) die geforderten monatlichen Abschlagszahlungen künftig direkt an den Stromversorger zahlt.

Der erkennende 1. Senat des Landessozialgerichts hat den Eigentümer des Stromversorgers, den Kreis Aachen, der selber Sozialhilfeträger ist, daher dazu verpflichtet, die unverhältnismäßige Stromsperre mit sofortiger Wirkung aufzuheben und für die Zukunft mildere Mittel einzusetzen, die ebenso wirksam für eine vollständige Begleichung der Stromschulden sorgen (z. B. Münzzähler).

Gleichzeitig lehnten die Richter es ab, die vom Sozialhilfeempfänger in der Vergangenheit verursachten Stromschulden auf den Steuerzahler zu überwälzen, weil dieser weder (wie der Sozialhilfeempfänger) den Stromverbrauch durch wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann noch (wie der Stromkonzern) in der Lage ist, die pünktliche Begleichung der Rechnungen zu kontrollieren. Praktisch sei die Stromwirtschaft vielmehr wie alle anderen Gläubiger von zahlungsschwachen Kunden zu behandeln und müsse das Risiko von deren Zahlungsunfähigkeit selber tragen.

Zur Unterhaltspflicht bei dauerndem Getrenntleben wegen Heimaufenthalts - LSG Rheinland-Pfalz vom 27.01.2005, Az. L 1 AL 156/04

Beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ist das Einkommen des getrennt lebenden Ehegatten nicht anrechenbar, weil es an der zum Wesen der Ehe gehörenden Lebens- und Wirtschaftgemeinschaft fehlt.

Das LSG entschied einen Fall, in dem einer Arbeitslosen die Arbeitslosenhilfe verweigert wurde, weil das Einkommen ihres Ehemannes, der eine Rente bezog, anrechenbar sei. Der Ehemann war zu diesem Zeitpunkt bereits seit sechs Jahren wegen einer Alzheimererkrankung in einem Pflegeheim untergebracht.

Das SG hob die Entscheidung der Arbeitsverwaltung auf. Wegen der Erkrankung des Ehemannes und dessen Heimunterbringung fehle es an einer Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft. Die Eheleute lebten faktisch getrennt.

Das LSG stellte in dieser Entscheidung fest, dass zum Wesen der Ehe eine häusliche Lebens- und Wirtschaftgemeinschaft gehöre. Dabei umfasst die eheliche Lebensgemeinschaft auch die geistige Gemeinschaft der Ehepartner.
Entscheidend sei vorliegend nicht, dass der Ehemann in einem Heim untergebracht sei, sondern dass er wegen seiner Erkrankung keine eheliche Gemeinschaft führen könne. Ein Führen in diesem Sinne bedeute, dass der Ehepartner willentlich Einfluss auf Ausgestaltung der die Ehegatten gemeinsam berührenden Angelegenheiten nehme und diese zumindest in einem gewissen Umfang mitpräge. Hierzu sei der an Alzheimer im Endstadium erkrankte Ehemann der Klägerin nicht mehr in der Lage. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das LSG die Revision zugelassen.

Keine Vermittlungsgebühr an private Arbeitsvermittler bei Verflechtung zwischen Vermittler und Arbeitgeber - LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2005, Az. L 19 (9) AL 151/04

Das LSG hat im Fall einer privaten Arbeitsvermittlerin entschieden, dass die Gebühr aus dem Vermittlungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit nur dann entsteht, wenn der Vermittler und der neue Arbeitgeber, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis des Arbeitssuchenden angebahnt wird, nicht wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Der Vermittler müsse im Verhältnis zum Arbeitgeber noch "Dritter" sein.

Dass die Klägerin als Vermittlerin und die GmbH, an die sie die Arbeitssuchenden vermittelt hatte, formell selbständig und jeweils getrennte juristische Personen waren, ist nach der Entscheidung nicht maßgeblich. Nach dem Schutzgedanken der zugrunde liegenden Bestimmungen des SGB Drittes Buch (§ 421 g SGB III) ist der Anspruch auf Zahlung der Vergütung daher in solchen Fallkonstellationen zur Verhinderung von Mitnahmeeffekten ausgeschlossen.

Kosten der Gebühren für Kabelfernsehen, sofern sie für den Leistungsempfänger nicht durch individuelle Vertragsgestaltung vermeidbar sind, sind als Unterkunftskosten soweit angemessen zu berücksichtigen - SG Hannover vom 18.08.2005, Az. S 47 AS 264/05

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung, ob Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II zu erhalten sind, hier: die Berücksichtigung der vom Vermieter als Mietnebenkosten festgelegten und von der Leistungsempfängerin zu entrichtenden Gebühren für Kabelfernsehen.

Die Leistungsvoraussetzungen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind in §§ 7 ff. SGB II, die Leistungshöhe hingegen ist in §§ 19 ff SGB II gesetzlich bestimmt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu diesen Aufwendungen zählen grundsätzlich auch die Gebühren für Kabelfernsehen, sofern sie für den Leistungsempfänger nicht durch individuelle Vertragsgestaltung vermeidbar sind.

Kabelanschlussgebühren, die vom Vermieter zwingend verlangt werden, stellten einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor der Wohnung dar, so das erkennende Gericht, und dürfen deshalb aus den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden. Ob der Hilfebedürftige diese Wohnung anmieten dürfe oder sich auf eine andere Wohnung verweisen lassen müsse, bestimme sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die sozialhilferechtliche hohe Angemessenheit der Unterkunftskosten.

Arbeitslosenhilfe durfte ohne Einmalzahlungen berechnet werden - BverfG vom 26.09.2005, Az. 1 BvR 1773/03

Das Bundesverfassungsgericht hat die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) bei der Bemessung der früheren Arbeitslosenhilfe (anders als beim Arbeitslosengeld) für verfassungsgemäß erklärt. Die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Arbeitslosengeld und von Arbeitslosenhilfe war sachlich gerechtfertigt, da zwischen beiden Leistungen grundlegende Unterschiede bestanden. Das Arbeitslosengeld ist eine auf Beiträge gestützte Versicherungsleistung, bei der Arbeitslosenhilfe handelt es sich um eine steuerfinanzierte Leistung, so das Gericht in seiner Begründung.

II. Neues aus der Rechtsprechung zum RVG

Einführung

ach rund 17 Monaten nach Einführung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes fragen wir uns, ob das Ziel einer Anpassung der Anwaltsgebühren an die geänderten Lebensverhältnisse geglückt ist und durch eine grundlegende Strukturreform eine Angleichung des Gebührenrechts an die geänderte Rechtspraxis erfolgen konnte. Gleichzeitig sollten ja die Kostengesetze vereinfacht und transparenter gestaltet werden und im besonderen Augenmerk sollte die außergerichtliche Streitbelegung gefördert werden.

Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass das GKG weit gehend unverändert geblieben ist. Für im Familienrecht tätige Anwälte hat sich wohl die Situation durch den Wegfall der Beweisgebühr verschlechtert. Dies wird offensichtlich auch durch die Erhöhung der Gebühren in FGG-Sachen nicht ausgeglichen. Entscheidend ist hier für den tätigen Rechtsanwalt jedoch, dass auch beim Scheitern außergerichtlicher Verhandlungen für diese Tätigkeit nunmehr ein Honorar abgerechnet werden darf.

Die Einführung des RVG hat im Hinblick auf die Geschäftsgebühr ein Problem mit sich gebracht, das allerdings noch immer nicht geklärt ist. Im Gegensatz zur Berechnung nach BRAGO gehe die Geschäftsgebühr bei anschließender Klage nicht vollständig in der Verfahrensgebühr auf. Es ist vielmehr eine Anrechnung vorzunehmen. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG werde zur Hälfte, jedoch maximal bis zu einem Gebührensatz von 0,75 auf eine später in derselben Angelegenheit entstehende Verfahrensgebühr angerechnet.

Umstritten ist, ob der nicht anrechenbare Teil der außergerichtlichen Gebühr als selbstständiger Klageantrag geltend gemacht werden kann oder, ob diese Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren anzusetzen ist. Dies ist davon abhängig, ob man diesen Gebührenanteil als Prozesskosten ansieht oder als Nebenforderung. Die Meinungen hierzu gehen erheblich auseinander. Im Mahnverfahren ist der nicht anrechenbare Teil in Zeile 43 als sonstige Nebenforderung anzugeben. Es sind im Zweifel aber auch im Klageverfahren die außergerichtlichen Kosten als selbstständigen Annex geltend zu machen. Wir werden die hierzu sicherlich noch spannende Rechtsprechung weiter für Sie verfolgen.

Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 ff. VV RVG ersetzt die bisherige Vergleichsgebühr, die nunmehr ja kein gegenseitiges Nachgeben mehr erfordert. Auch die Begleitgebühren dazu, die die bisherige Besprechungsgebühr ablösten, fördern die Streitbeilegung. Insgesamt besteht für den Anwalt während des gesamten Verfahrens ein honorarrechtlicher Anreiz für eine gütliche Einigung. Auch die Anrechnung der Geschäftsgebühr zu maximal 0,75 bewirkt eine erhebliche honorarrechtliche Besserstellung der Anwälte.

Für die nur minimal angehobenen Sätze der Beratungshilfe ist eine Vertretung jedoch immer noch lange nicht wirtschaftlich - jedenfalls für die Anwälte!

Die Abrechnung einer Terminsgebühr, die unter bestimmten Voraussetzungen auch im außergerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden kann bietet für Anwälte eine Möglichkeit, ihren nunmehr bestehenden Gebührenrahmen auszudehnen. So haben die Regelungen der BRAGO für außergerichtliche Besprechungen lediglich eine Besprechungsgebühr vorgesehen. Die Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr hingegen ist nur im gerichtlichen Verfahren angefallen. Die Terminsgebühr nach dem RVG hingegen bleibt nicht allein dem gerichtlichen Verfahren vorbehalten. Sie kann auch dann abgerechnet werden, wenn ohne Beteiligung des Gerichts eine Besprechung durchgeführt wird, die der Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens dient. Hierunter fallen sowohl Besprechungen mit dem Gegner als auch mit dessen Bevollmächtigten. Zwingende Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bereits vor dem Gespräch Klageauftrag bzw. unbedingter Klageerwiderungsauftrag erteilt wurde.

SG Düsseldorf vom 26.06.205, Az. S 23 AL 311/04
SG Koblenz vom 19.08.2005, Az. S 5 KR 351/04
SG Aachen vom 09.08.2005, Az. S 9 AL 18/05
SG Aachen vom 18.02.2005, Az. S 3 SB 178/04-


Entgegen der Auffassung des SG Aachen vom 18.02.2005 befürwortet der größte Teil der Sozialgerichte die Berechung der Terminsgebühr auch dann, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

Erfahrungsgemäß erledigt das angenommene Anerkenntnis den Rechtsstreit in der Hauptsache. Noch im Geltungsbereich der BRAGO ist es dem Anwalt in solchen Fällen möglich gewesen, eine angemessene Betragsrahmengebühr zu erhalten. Das RVG ermöglicht eine Terminsgebühr auch für Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung.

Aus diesem Grund ist die Entscheidung des SG Aachen vom 18.02.2005 unverständlich, in dem sie dem Anwalt die Terminsgebühr für ein Anerkenntnis im schriftlichen Verfahren abspricht. Werde diese Entscheidung zum Vorbild, werde sich kein Anwalt dazu bereit erklären, ein Anerkenntnis anzunehmen.

Die anderen Entscheidungen befürworten (auch eine weitere Entscheidung des SG Aachen vom 09.08.2005) die Entstehung der Terminsgebühr, auch wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat.

Terminsgebühr für Rechtsanwalt, auch wenn Vergleich im schriftlichen Verfahren geschlossen wurde - KG vom 27.10.2005, Az. 27 W 65/05

Ist die Mitwirkung des Rechtsanwalts am Zustandekommen eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO in einem Verfahren notwendig, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, so fällt auch immer eine Terminsgebühr an. Entscheidend ist bereits der Wortlaut der Vorschrift Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG als auch der Fall, wenn die Norm den schriftlichen Vergleich als gleichwertige Alternative zur mündlichen Verhandlung vorsieht.

Bei gerichtlichem Vergleichsschluss entsteht neben Verfahrens- und Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr - BGH vom 27.10.2005, Az. III ZB 42/05

Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

Die nach neuer Rechtslage für Erinnerungsverfahren maßgebliche Bestimmung der Nr. 3500 VV RVG erfasst alle Arten der Erinnerung - LG Mönchengladbach vom 05.10.2005, Az. 5 T 366/05

In Übereinstimmung mit der Rechtslage nach der BRAGO sind auch nach dem RVG Vollstreckungsverfahren und Erinnerungsverfahren als eine Angelegenheit anzusehen. Der Drittschuldner, dem im Erinnerungsverfahren die Kosten auferlegt worden sind, hat dem Gläubiger nur die durch das Erinnerungsverfahren entstandenen Mehrkosten auf der Grundlage von Nr. 3500 VV RVG zu erstatten.

Keine Anrechnung der Gebühren einer Kündigungserklärung auf die einer Räumungsklage - LG Mönchengladbach vom 30.09.2005, Az. 2 S 83/05

Eine vorprozessuale Kündigungserklärung und eine anschließende Räumungsklage bilden sowohl nach altem, wie nach neuem Rechtsanwaltsgebührenrecht nicht "denselben Gegenstand", so dass eine Anrechnung der jeweils verdienten Gebühren nicht erfolgt.

Zweck der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist es zu verhindern, dass die gleiche oder eine annähernd gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und erst später als gerichtliche betrieben wird, während sie nur einmal honoriert worden wäre, wenn die Angelegenheit sofort vor das Gericht gebracht worden wäre. Dieser Zweck spricht dafür, dass eine Anrechnung entgegen dem insoweit etwas unglücklichen Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht nur stattfinden soll, wenn die vorprozessuale und die prozessuale Tätigkeit des Anwalts den selben "Gegenstand" im Sinne von § 7 BRAGO, sondern schon, wenn sie die selbe "Angelegenheit" im Sinne von § 13 BRAGO betreffen.

Doch selbst bei dieser Auslegung dürfte Vorbemerkung 3 Abs. 4 W RVG enger gefasst sein als § 118 Abs. 2 BRAGO. Wenn schon nach § 118 Abs. 2 BRAGO nach herrschender Ansicht die für eine vorprozessuale Kündigungserklärung angefallenen Anwaltskosten nicht auf die im anschließenden Räumungsrechtsstreit angefallene Verfahrensgebühr anzurechnen waren, muss dies nach der Neuregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG erst recht gelten.


21.10.2005

 

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