I. Urteile
Keine Extragebühren für Depot Übertragungen -
BGH vom 30. November 2004, Az. XI ZR 200/03;
BGH vom 30. November 2004, Az. XI ZR 49/04
In beiden Verfahren haben Verbraucherzentralen Unterlassungsklagen eingereicht, da sie der üblichen Handhabung der Banken Wertpapiere nicht mehr als Urkunden aufzubewahren, sondern nur noch als sogenannte Bucheffekten in den EDV Systemen der Bank zu führen, widersprachen. Die Banken argumentierten, dass sie für die Übertragung dieser Papiere mehr Aufwand betreiben müssten.
Dem gegenüber war der BGH der Auffassung, dass den Banken kein besonderer Aufwand entstehen würde, vielmehr seien die Banken durch die Technisierung eher entlastet. Das Interesse der Banken an einem vereinfachten Depotgeschäft sei weit größer als das der Kunden. Das unterscheide diesen Vorgang von Überweisungen vom Girokonto, für die die Banken ein Entgelt verlangen dürfen. Des weiteren stelle die Berechnung eines Entgelts für die Herausgabe verwahrter Wertpapiere eine Benachteiligung der Kunden eines Kreditinstituts dar, die entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen sei, weil die Übertragung von Wertpapieren keine Leistung ist, die das Kreditinstitut seinen Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbringt, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, deren Kosten das Kreditinstitut nicht von seinen Kunden ersetzt verlangen kann.
Demzufolge dürfen Banken und Sparkassen für die Übertragung von Wertpapieren auf ein anderes Depot keine zusätzlichen Gebühren verlangen.
Tipp: Sollten Sie Extragebühren für einzelne Depotbewegungen vor 2002 gezahlt haben, fordern Sie diese umgehend bis Ende 2004 zurück und das möglichst per Mahnbescheid oder Klage!
Guthaben kann auch im Voraus gepfändet werden -
BGH vom 31. Oktober 2003, Az. IXa ZB 200/03
Gläubiger, die regelmäßig Zahlungen verlangen können (hier: Unterhalt), können Guthaben bei der Bank der Schuldner im Voraus pfänden. Das Geldinstitut kann sich dagegen nicht mit der Begründung sperren, es müsse jeweils zum Fälligkeitszeitpunkt das Konto einsehen, weil dies auch bei monatlich wiederkehrenden Pfändungen der Fall wäre (mit erhebliche höheren Kosten für die Schuldner). Auch andere Gläubiger werden nicht benachteiligt.
Noch einmal: Vorfälligkeitsentschädigungen - Vorfälligkeiten kosten weniger -
BGH vom 30. November 2004, Az. XI ZR 285/03
Dem hier neu entschiedenen Streit liegt zugrunde, dass bei Verkauf einer Immobilie VOR Ablauf der Kreditzeit und dem gleichzeitigen Ablösen der Darlehensschuld sogenannte Vorfälligkeitsentschädigungen vom Bankkunden zu zahlen waren, die auf der Grundlage des Pfandbriefindexes PEX ermittelt wurden. Dabei wurden zunächst die Zinsen berechnet, die die Bank bei Einhaltung der Laufzeit bekommen hätte. Davon wird die Rendite abgezogen, die das Institut durch die Wiederanlage des vorzeitig erhaltenden Geldes erlangt.
Stattdessen empfahl der BGH die Heranziehung der von der Deutschen Bundesbank ermittelten Pfandbriefrenditen. Dies führe zu einer erheblichen Ermäßigung der von der beklagten Bank beanspruchten Vorfälligkeitsentschädigung.
Tipp: Eine Verjährung kommt möglicherweise für Vorfälligkeitsentschädigungen in Frage, die vor dem 1. Januar 2002 gezahlt worden sind. Betroffen sind vor allem Vorfälligkeitsentschädigungen, die vor dem 1. Januar 1994 angefallen sind, denn ab dem 1. Januar 2005 verjähren Forderungen, die 10 Jahre alt sind, auch ohne Kenntnis des zugrundeliegenden Anspruchs! Sind Vorfälligkeitsentschädigungen vor dem 1. Januar 2002 gezahlt worden, unbedingt das Kreditinstitut anschreiben und Neuberechnung fordern!
Rückerstattung der stillen Einlagen und die Göttinger Gruppe -
BGH vom 30. November 2004, Az. II ZR 6/03
Beim Grauen Kapitalmarkt ging es um den umstrittenen Finanzvertrieb "Göttinger Gruppe". Der BGH hat mit seiner jüngsten Entscheidung den Betroffenen Hoffnung auf die volle Rückerstattung ihrer stillen Einlagen gemacht. Das Unternehmen müsse den Kunden ohne Rücksicht auf die in der Zwischenzeit eingetretenen Verluste so stellen, als hätte er den Vertrag über die stille Beteiligung nie abgeschlossen. Der Kunde müsse allerdings nachweisen, dass er nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt worden sei.
Die Göttinger Gruppe hatte in den den 90er Jahren laut BGH mehr als 100 000 Anleger geworben. Sie beteiligten sich als stille Gesellschafter an Unternehmen des Finanzkonzerns, die das Geld in Immobilien und Firmenbeteiligungen anlegen sollten. Der Erlös sollte am Ende der Laufzeit als Rente ausgezahlt werden. Die Kunden gingen bei der Kündigung oder einem Widerruf oft leer aus, weil sie als atypisch stille Gesellschafter auch an Verlusten beteiligt werden.
Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO muss in der Berufungsinstanz gestellt werden, sonst wird zwangsvollstreckt! - BGH vom 6. Oktober 2004, Az. VIII ZR 146/04
Hier wurde von den Klägern die Räumung ihrer vom Beklagten gemieteten Wohnung verlangt. In der Berufungsinstanz wurde der Beklagte zur Räumung der Wohnung verurteilt. Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen wehrte sich der Beklagte wiederum mit einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Anordnung des Revisionsgerichts, so der Bundesgerichtshof, die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig für vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungsgerichts einstweilen einzustellen, setzt voraus, dass die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht, § 544 Abs. 5 S. 2, § 719 Abs. 2 ZPO.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen.
Pfändungsfreigrenzen und Abfindungszahlungen - LAG Niedersachsen vom 14. November 2003, Az. 16 Sa 1213/03
Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen ist in §§ 850 ff ZPO geregelt. Dort ist bestimmt, dass Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der § 850a bis § 850i ZPO gepfändet werden kann.
Die Kündigungsschutzabfindung gehöre zum Arbeitseinkommen im Sinne dieser Pfändungsvorschriften. Nach § 850 Abs. 2 ZPO sind Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 bis § 850i ZPO die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder u.ä. nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Nach § 850 Abs. 4 ZPO umfasst die Pfändung des entgeltzahlbaren Arbeitseinkommens alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- und Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Vorschriften über den Lohnpfändungsschutz den Lebensunterhalt, also die Existenz des Schuldners, sichern wollen, indem sie bestimmen, dass dem Schuldner ein Teil der gepfändeten Forderungen verbleiben soll. Dem Lebensunterhalt des Arbeitnehmers dienen insoweit alle Bezüge, die er vom Arbeitgeber erhält. Deshalb sei es gerechtfertigt, als Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO nicht nur den eigentlichen Arbeitslohn, sondern auch alle sonstigen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers anzusehen. Das Gesetz zähle zum Arbeitseinkommen ausdrücklich auch Bezüge, die nicht als mittelbares Arbeitsentgelt für eine bestimmte Arbeit anzusehen seien, z.B. Treueprämien, Weihnachtsgratifikationen oder Karenzentschädigungen für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sei dies der Fall, so lasse sich auch die Kündigungsschutzabfindung unter den Begriff "Arbeitseinkommen" einordnen.
Die Kündigungsschutzabfindung nach §§ 9, 10 KSchG gehöre zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, weil sie gerade wegen seiner Beendigung vom Arbeitgeber gezahlt werde. Es sei deshalb unerheblich, dass sie kein unmittelbares Arbeitsentgelt, keinen Ersatz für ein Arbeitsentgelt oder auch keinen sonstigen Schadenersatz darstelle. Entscheidend sei vielmehr, dass sie, wie sonstige Geldleistungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, der Sicherung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers und seiner Familie diene. Dieses rechtfertige es, die Abfindung den Pfändungsvorschriften der §§ 850ff ZPO zu unterwerfen.
Sozialleistung sind für sieben Tage unpfändbar - BGH vom 16. Juli 2004, Az. Ixa ZB 44/04
Gehen auf einem gepfändeten Konto Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Umschulungsgeld, Renten, Krankengeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Erziehungsgeld, Kindergeld) ein, so sind diese Geldeingänge nach § 55 SGB innerhalb von 7 Tagen nach der Gutschrift unpfändbar.
Diese Regelung gilt unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es eines Pfändungsschutzantrages des Schuldners bedarf.
Durch Lebensversicherung zu tilgender Verbraucherkredit: Keine Aufschlüsselung auch bei den monatlich zu erbringenden Raten -BGH vom 14. September 2004, Az. XI ZR 10/04; BGH vom 14. September 2004, Az. XI ZR 11/04; BGH vom 14. September 2004, Az. XI ZR 12/04; BGH vom 14. September 2004, Az. XI ZR 330/03; BGH vom 08. Juni 2004, Az. XI ZR 150/03; BGH vom 19. Oktober 2004, Az. XI ZR 337/03
Die Klägerin, die ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie bei der Beklagten aufgenommen hat, stellte ihre Zahlungen ein, da sie der Meinung war, dass der von ihr abgeschlossene Darlehensvertrag gegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG verstoße, weil der Gesamtbetrag nicht in einzelne Positionen aufgeschlüsselt sei, was aber wegen Transparenz und Verständlichkeit für den Verbraucher erforderlich wäre.
Die jährliche Verzinsung war auf nominell 7,55 % festgeschrieben. Zur Sicherheit trat die Klägerin unter anderem ihre Rechte aus einer bereits abgeschlossenen, weiterhin anzusparenden Kapitallebensversicherung für den Fall ihres Todes an die Beklagte ab.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin unter Berufung auf § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKG, dass sie nur den gesetzlichen Zinssatz von 4 % zu zahlen habe und verlangt Neuberechnung der geschuldeten und Rückzahlung überzahlter Zinsen.
Der Bundesgerichtshof stellt allerdings fest, dass der Klägerin weder ein Anspruch auf Herabsetzung des vertraglich vereinbarten Zinssatzes nach § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F. noch ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den gesetzlichen Zinssatz hinaus geleisteten Zinszahlungen zustehe und bestätigt hier voll das Berufungsgericht.
Die Beklagte habe nicht einmal den Gesamtbetrag der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen und demzufolge erst recht nicht die diesem zugrunde liegenden Einzelpositionen angeben müssen.
Die Lebensversicherung sei zwar nur zur Sicherung der Beklagten für den Todesfall abgetreten worden. Das ändere aber nichts daran, daß der Lebensversicherung die Hauptfunktion habe zukommen sollen, mit der Ansparsumme den Kredit im wesentlichen zu tilgen. Die Monatsraten für die Lebensversicherung entsprächen daher bei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Tilgung des Darlehens. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F..
Ein getrennt lebendender Ehegatte muss eine angemessene Erwerbstätigkeit aufnehmen -
BGH vom 6. Oktober 2004, Az. XII ZR 318/01; BGH vom 6. Oktober 2004, Az. XII ZR 319/01
Ehepartner müssen nach einer Trennung unter Umständen auch Jobs annehmen, die nicht ihrer Ausbildung entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat die Unterhaltsforderung eines Iraners gegen seine deutsche geschiedene Frau abgewiesen. Der gelernte Umwelttechniker mit einer Fortbildung zum Umweltbeauftragten hatte nach der Trennung im Jahr 1999 keine entsprechend qualifizierte Stelle gefunden und verlangte deshalb Unterhalt von seiner geschiedenen Frau.
Der Kläger, der nie in dem erlernten Beruf gearbeitet hat und lediglich drei Jahre erfolglos ein Lebensmittelgeschäft betrieben hatte, sei deshalb mit 46 Jahren noch Berufsanfänger gewesen. Zudem verfügte er nicht über ausreichende Deutschkenntnisse für eine gehobene Position.
Der BGH entschied nunmehr, dass der getrennt lebende Ehegatte eine "angemessene" Tätigkeit aufnehmen müsse. Deshalb hätte er sich nicht nur auf Stellen als Ingenieur, Entsorgungsberater oder kaufmännischer Sachbearbeiter bewerben dürfen, sondern hätte beispielsweise auch als Verkäufer arbeiten müssen.
Laut BGH hätte er damit ein Einkommen vor gut 1.000 Euro im Monat erzielen können, womit ein Anspruch gegen seine knapp 2.000 Euro verdienende Ex-Frau ausscheide.
Pfändbarkeit zukünftiger Rentenansprüche - BGH vom 10. Oktober 2003, Az. IXa ZB 180/03
Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Das gilt auch für eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Nur diese Sichtweise gewährleiste den Gleichlauf der Vorschrift des § 54 SGB I mit der des § 53 SGB I, die die Übertragung und Verpfändung von Sozialleistungsansprüchen regelt.
Für eine wirksame Abtretung und Verpfändung künftiger Ansprüche auf Geldleistungen im Sinne des § 11 SGB I genüge es, dass die Forderung, für die ein Rechtsgrund bereits gelegt sei, spätestens bei ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar sei; daher würden für Sozialleistungsansprüche damit dieselben Erfordernisse gelten, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung generell für die Abtretung und Verpfändung von Geldforderungen aufgestellt habe.
Nichts anderes käme in § 53 SGB I zum Ausdruck. Wollte der Gesetzgeber von diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz für die Pfändung künftiger Sozialleistungsansprüche abrücken, bedürfte es dafür (in der Vorschrift des § 54 SGB I) einer ausdrücklichen Regelung, an der es indes allerdings fehle.
II. Aufsätze
Zusatzkreditkarten - Haftungsrisiko ohne Ende? - Zur dogmatischen Einordnung von "Partnerkarten" - Verfasserin Katja Langenbucher in NJW 2004, S. 3522 - 3524
Die Oberlandesgerichte Koblenz und Oldenburg haben in ihren Entscheidungen aus diesem Jahr festgestellt, dass der Inhaber einer Hauptkreditkarte solange für Umsätze der Zusatzkreditkarte zu haften habe, bis diese Kreditkarte zurückgegeben oder die Hauptkreditkarte gekündigt worden sei.
Zugrunde liegt die gängige Praxis, dass der Hauptkreditkartennehmer, eine zweite Kreditkarte für den Partner ohne Bonitätsprüfung dieses Partners zu reduziertem Jahresentgelt beantragt wird. Die Abrechnung der Zusatzkarte erfolgt regelmäßig über das Konto des Hauptkreditkartennehmers.
Die Autorin ist der Ansicht, dass der Kreditkartenvertrag zwischen dem Kreditkartenherausgeber und dem Kreditkarteninhaber als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB einzuordnen sei. Die gesetzliche Einordnung der Zusatzkreditkarte sei völlig ungeklärt, jedoch sei die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB vorstellbar.
Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken haftet der Hauptkreditkarteninhaber aber allein oder gesamtschuldnerisch für die Umsätze der Zusatzkreditkarte. Diese ABG, so die Autorin, seien unter Verstoß gegen § 305c Abs. 1 BGB bzw. § 307 Abs. 1 BGB nichtig, wenn eine solche Haftung des Hauptkreditkarteninhabers trotz Sperrung vorgesehen sei.
Effektuierung der Forderungspfändung: Der BGH erleichtert "Verdachtspfändungen" -
Verfasser Dr. Burkhard Hess in NJW 2004, S. 2350 - 2352
In direkten Zusammenhang mit der Aufsatzbesprechung in Heft 3 Infodienst Schuldnerberatung Dieter Zimmermann: Anmerkung zum BGH Beschluss IXa ZB 229/03 vom 19. März 2004 in ZVl 2004, S. 286 - 287
Der Autor beleuchtet in seinem Aufsatz die Problematik der Forderungspfändung aus der Sicht der Gläubiger, während Prof. Zimmermann die Positionen der Schuldner und insbesondere auch die Praxisauswirkungen betrachtet.
Der Beschluss des BGH erleichtere nunmehr Gläubigern, die sich über die bestehenden Bankverbindungen ihrer Schuldner nicht hinreichend im Klaren sind, grundsätzlich bei allen Geldinstituten vor Ort eine Kontenpfändung einleiten. Die Begrenzung hier auf nur drei Anträge, die der BGH hier setzte, sei allerdings deshalb nicht nachvollziehbar, denn gehen die ersten drei Anträge ins Leere, kann der Gläubiger die nächsten drei Anträge stellen (was wiederum Kosten auslöse).
Als Alternative zu dem mühsamen Auffinden des Geldinstitutes, bei dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durchgreift, böte es sich an, den jeweiligen Beschluss bei der jeweiligen Hauptverwaltung von Kreditinstituten zu beantragen. Angesichts der EDV-mäßigen Aufarbeitung der Daten von Bankkunden bestehe dort die effektive Möglichkeit, nicht nur an der konkreten Filiale vor Ort, sondern über die Hauptverwaltung auch bei sämtlichen nachgeordneten Bankfilialen nützliche Auskünfte zu erlangen, vgl. § 840 ZPO. Die konkrete Filiale, bei der das Konto geführt werde, müsse hingegen im Vollstreckungsantrag nicht angegeben werden.
Vielmehr sei am Vorbild ausländischer Rechtsordnungen zu sehen, dass es möglich sei, das Pfändungsverfahren effektiver und für die Justiz und die betroffenen Drittschuldner ressourcenschonender zu gestalten, indem den Vollstreckungsorganen ein umfassendes Auskunftsrecht gegeben werde, das ihnen sodann den Erlass eines gezielten Pfändungsbeschlusses ermögliche und gestatte, moderate Kosten der Drittschuldnerauskunft als Vollstreckungskosten zu behandeln, die zunächst einmal dem Gläubiger aufgebürdet werden können.
Pfandrecht der Bank am Kontoguthaben in der Krise des Kontoinhabers - Insolvenzrechtliche Wirkung einer Kontosperre - Verfasser Reinfried Fischer und Jutta M. Dissen in: DZWIR 2004, S. 368 - 370
Das AGB-Pfandrecht der Banken und Sparkassen sichere Verbindlichkeiten des Kunden, auch wenn keine Einzelsicherheiten bestellt seien. Dieses in der Regel bei Begründung der Geschäftsverbindung vereinbarte Pfandrecht erfasse nicht nur Wertpapiere und Sachen, die in den Besitz der Bank gelangen, sondern auch Ansprüche, die dem Kunden gegen die Bank zustünden, auch das Kontoguthaben.
Wenn also eine Bank ihre Forderungen gegenüber dem insolventen Kunden mit dessen Guthaben nur dann verrechnen könne, weil sie durch die Kontosperre verhindert habe, dass der Schuldner anderweitig über das Guthaben verfügte sieht der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 12. Februar 2004, Az. IX ZR 98/03, dass Rechtshandlung und Eignung zur Gläubigerbenachteiligung zu bejahen sei, da die Sperre keine anfechtbare Rechtshandlung sei, soweit ihr ein nicht anfechtbares Pfandrecht zugrunde lag. Der Pfändgläubiger dürfe das Pfand zwar erst nach Eintritt der Pfandreife, also nach Fälligkeit der gesicherten Forderung verwerten. Die Kontosperre stelle jedoch keine Verwertung, sondern lediglich eine vorsorgliche Sicherstellung einer späteren Verwertung dar. Diese sei zulässig und ergebe sich aus § 1281 Abs. 2 1. Hs. BGB.
Die Entscheidung wende die insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln konsequent auf die durch das AGB-Pfandrecht bestimmt Rechtslage an, so die Autorinnen. Zu Recht hielte der BGH die Kontosperre für ein nicht zu beanstandendes Mittel, um das mit dem AGB-Pfandrecht bezweckte Sicherungsbedürfnis der Bank zu realisieren. Dass die Sperre schon vor Fälligkeit der gesicherten Forderung und damit vor Pfandreife verfügt werden kann, sei systemgerecht, da andernfalls das Pfandrecht an Kontoguthaben weitgehend ins Leere ginge. Die müsste die Möglichkeit haben, in der Krise des Unternehmens rechtzeitig zu verhindern, dass ihr das Pfandrecht durch Verfügungen des Kunden entwertet würden.
Die Zulässigkeit dieser Sicherstellung ergebe sich aus § 1281 Abs. 2 BGB. Indes könne der Insolvenzverwalter nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechten, soweit Zahlungseingänge innerhalb eines Monats vor Stellung des Insolvenzantrags erfolgt seien.
III. Sonderrubrik Schrottimmobilien
Rechte des Kreditnehmers gegenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds Urteile vom 14. Juni 2004, Az. II ZR 392/01, II ZR 395/01, II ZR 374/02, II ZR 385/02, II ZR 393/02 und II ZR 407/02 - mitgeteilt von der Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 14. Juni 2004
Bei dem 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs standen eine Reihe von Verfahren zur Entscheidung an, in denen es um kreditfinanzierte Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds ging. Die Fonds waren in der Rechtsform von Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet worden. Geschäftsgegenstand war jeweils die Errichtung und Vermietung von Gebäuden, vornehmlich in den neuen Bundesländern. Die Anfangsverluste sollten den Anlegern steuerlich zugewiesen werden, um Steuervorteile erzielen zu können. Für den Beitritt sollte kein Eigenkapital erforderlich sein. Vielmehr boten die von den Initiatoren eingeschalteten Anlagevermittler den Interessenten Bankkredite an. Teilweise hatten die Banken dazu ihre Kreditformulare den Anlagevermittlern überlassen. Die monatlichen Zins- und Tilgungsraten sollten nach den von den Initiatoren herausgegebenen Prospekten im wesentlichen aus den Mieterträgen gezahlt werden. Um diese sicherzustellen, hatten von den Initiatoren gegründete Gesellschaften Mietgarantien übernommen. Für die Anlageprojekte wurden Personen geworben, die teilweise nur durchschnittliche oder unterdurchschnittliche Einkommen hatten. Die Werbegespräche fanden häufig in den Privatwohnungen statt.
In der Folgezeit gingen die finanziellen Erwartungen nicht in Erfüllung. Ein großer Teil der Anlagegelder war nicht in die Immobilien geflossen, sondern von den Initiatoren vereinnahmt worden. Die angekündigten Mieten erwiesen sich als unrealistisch und wurden nicht annähernd erreicht. Die Mietgarantien stellten sich als wertlos heraus, weil die kapitalschwachen Mietgaranten in Konkurs fielen. Daraufhin stellten die Anleger ihre Zahlungen ein und verlangten von den Banken Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen. Die Banken bestanden dagegen auf der weiteren Erfüllung der Kreditverträge. In den nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten haben die Oberlandesgerichte nahezu durchweg den Banken Recht gegeben. Auf die Revisionen der Anleger hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile aufgehoben und dabei allgemeine Rechtsgrundsätze für die Abwicklung kreditfinanzierter Fondsbeteiligungen aufgestellt.
Danach gelten der Fondsbeitritt und der im Zusammenhang damit von dem Anlagevermittler angebahnte Kreditvertrag als verbundenes Geschäft im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes (dieses Gesetz ist mittlerweile als §§ 355 ff. in das BGB eingefügt worden). Die Bank muss sich deshalb alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die der Anleger gegen die Fondsverantwortlichen hat. Da diese wegen Täuschung des Anlegers verpflichtet sind, ihn so zu stellen, als wäre er dem Fonds nie beigetreten und als hätte er daher den Kreditvertrag nie geschlossen, hat die Bank keinen Zahlungsanspruch gegen den Anleger. Umgekehrt hat der Anleger einen Anspruch gegen die Bank auf Rückzahlung all dessen, was er aus seinem eigenen Vermögen -nicht aus den Erträgnissen des Fonds- an die Bank gezahlt hat. Dafür muss er seine Ansprüche gegen den Fonds und die Fondsverantwortlichen an die Bank abtreten und sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen.
Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (mittlerweile § 312 BGB) in den Fällen, in denen die Verträge in der Wohnung des Anlegers geschlossen oder angebahnt worden sind. Danach hat der Anleger das Recht, seine Vertragserklärungen zu widerrufen. Wenn er darüber nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist -wie in den entschiedenen Fällen-, besteht dieses Widerrufsrecht zeitlich unbefristet und kann auch noch nach Jahren ausgeübt werden.
In der Regel haben die Anleger die Vertragserklärungen nicht selbst abgegeben, sondern sind dabei von einem Treuhänder vertreten worden. Dieser Treuhänder war von den Initiatoren des Fonds von vornherein bestimmt worden. Die Anleger hatten für ihn eine umfassende Vollmacht zu unterzeichnen. Der Senat hat -in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung- angenommen, dass diese Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, falls der Treuhänder -wie üblich- kein Rechtsanwalt ist und keine Erlaubnis zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten hat. Dagegen hat er gegen die Rechtsprechung anderer Senate zur Heilung dieses Vollmachtsmangels nach Rechtsscheinsgesichtspunkten Bedenken geäußert. Dabei hat er auf die Besonderheit abgestellt, dass der Treuhänder -wie der Bank bekannt ist- nicht von dem Anleger als seine Vertrauensperson ausgewählt, sondern ihm von den Initiatoren des Fonds vorgegeben wird. Letztlich konnte der Senat diese Streitfrage aber offen lassen, weil schon die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Heilung des Vollmachtsmangels nach Rechtsscheinsgesichtspunkten nicht erfüllt waren. Damit sind diese Kreditverträge auch deshalb unwirksam, weil sie von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossen worden sind. Wiederum schuldet der Anleger nicht Rückzahlung des Kredits, sondern nur Abtretung seiner Fondsbeteiligung an die Bank.
Schließlich enthielten die schriftlichen Kreditverträge in einigen Fällen nicht die Mindestangaben zu den Kreditbedingungen, wie sie durch das Verbraucherkreditgesetz vorgeschrieben sind. Auch das führt zur Unwirksamkeit der Verträge. Eine Heilung durch Auszahlung des Kredits -wie im Verbraucherkreditgesetz vorgesehen- ist nicht eingetreten, weil der Kredit nicht an den Anleger, sondern an die Fondsgesellschaft geflossen ist. Auch spielte es keine Rolle, dass die Fondsgesellschaft bereits zuvor auf dem zu bebauenden Grundstück ein Grundpfandrecht zur Sicherung der Bank bestellt hatte. Zwar kommen die Schutzvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes bei sog. Realkrediten, also Krediten, die grundpfandrechtlich gesichert sind, nicht zur Anwendung. Das gilt nach Auffassung des 2. Zivilsenats aber nicht, wenn das Grundpfandrecht schon bestellt worden ist, bevor der Anleger dem Fonds beigetreten ist.
Danach haben Privatpersonen, die entweder durch Täuschung oder in ihrer Wohnung oder unter Beteiligung eines nicht zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten zugelassenen Treuhänders oder ohne hinreichende Belehrung über die Kreditkonditionen zu einem kreditfinanzierten Fondsbeitritt bewogen worden sind, grundsätzlich keine Zahlungspflichten gegenüber der Bank. Wegen der Berechnung der Rückzahlungsansprüche hat der Senat die Sachen jeweils an die Oberlandesgerichte zurückverwiesen.
Der Ausstieg aus kreditfinanzierten Immobilienfonds - zum Spannungsverhältnis von Anlegerschutz und geltendem Recht
Anmerkung zu BGH, Urteil v. 14.6.2004 - II ZR 385/02, II ZR 395/01 und II ZR 393/02 - Verfasser: Franz X. Wallner in: BKR 2004, S. 367 - 372
Der Verfasser kann den Ausführungen des 2. Senats überhaupt nicht folgen und mutmaßt, dass diese Entscheidungen verbraucherfreundlich entschieden worden seien, weil sich "menschliche Regungen" gezeigt hätten, die nicht dazu dienen würden, dogmatisch richtige Lösungen zu finden. Die Entscheidungen würden geradezu Kritik herausfordern.
Der Autor rügt nachdem er insbesondere den Einwendungsdurchgriff, den Rückabwicklungsanspruch sowie den Rückforderungsdurchgriff beleuchtet, dass der Zweck des Verbundgeschäfts eben nicht im Anlegerschutz liege, sondern die Aufhebung des Aufspaltungsrisikos beträfe.
Anmerkungen zu BGH Urteil II ZR 395/01 v. 14.06.2004 - Verfasserin: Monika Schlachter in: RIW 2004, S. 708 - 709
Diese Autorin wiederum hält die Entscheidung des BGH zutreffend hinsichtlich der Frage, ob der finanzierenden Bank eine Haustürsituation zugerechnet werden dürfe. Die finanzierende Bank träfe eine Erkundungspflicht in den Fällen, in denen der Geschäftssitz der Fondgesellschaft und der Ort der Unterzeichnung durch den jeweiligen Verbraucher auseinander fiele. Sollte die Bank dies nicht tun, so können die Grundsätze des § 123 Abs. 2 BGB der Zurechnung nicht entgegenstehen.
Auch seien die Ausführungen des BGH hinsichtlich des verbundenen Geschäfts zutreffend, da die in § 358 Abs. 3 S. 3 BGB normierten Einschränkungen der Vermutswirkung der Mitwirkungshandlung nur auf den Immobilienerwerb, nicht aber auf den Gesellschaftsbeitritt anwendbar seien.
Widerruf eines kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds nach dem Haustürwiderrufsgesetz - Verfasser: Hervé Edelmann in: BB 2004, S. 1648 - 1650
Der Verfasser fasst die Entscheidungen so auf, dass die bisher anerkannten Grundsätze, wonach das wirtschaftliche Risiko der Anlageentscheidung beim Kreditnehmer verbleibt, plötzlich durch die Entscheidungen des BGH nicht mehr gelten würden. Das würde dazu führen, dass derjenige, der seine Kapitalanlage durch ein Darlehen finanziert gegenüber dem, der seine Kapitalanlage aus Eigenmitteln finanziert, bevorteilt würde.
Auch ginge der BGH bei der Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG zu weit - durch die vorgenommene Auslegung im Sinne einer teleologische Reduktion würde die Norm ausgehöhlt.
Auch könne der finanzierenden Bank die Haustürsituation nicht zugerechnet werden. Der BGH würde hier übersehen, dass weder die Grundsätze des verbundenen Geschäfts noch der Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes zum Ziel hätten, das grundsätzlich allein vom Kreditnehmer zu tragende wirtschaftliche Risiko seiner Anlageentscheidung auf die finanzierende Bank abzuwälzen.
Des weiteren sei auch § 9 VerbrKrG auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds nicht anwendbar, da streng rechtlich betrachtet nichts dafür spräche die Einwendungen des Anlegers nicht mehr in dem Anspruch auf Zahlung des Abfindungsguthabens zu erschöpfen, sondern darüber hinaus sämtliche ihm gegenüber irgendwelchen Dritten zustehende Ansprüche der Bank im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entgegenhalten zu können.
Kreditfinanzierte Immobiliengeschäfte im Strukturbetrieb - Verfasser: Michael Frings in: BB 2004, S. 2257 - 2258
Der Autor geht auf die vorstehenden Kommentierungen des Herrn Edelmann ein und betrachtet wiederum kritisch dessen Ausführungen, die er so nicht stehen lassen möchte. Er geht insbesondere auf die Situation ein, dass eine Eingliederung der finanzierenden Bank in den Strukturvertrieb und damit ein verbundenes Geschäft bzw. eine wirtschaftliche Einheit nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG zwischen dem Beitritt zu der Fondgesellschaft und dem diesen Beitritt finanzierenden Darlehensvertrag dann vorläge, wenn "die Bank ihre Darlehensformulare dem von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern eingeschalteten Vertriebsunternehmen überlässt oder sich der Selbstauskunftsformulare des Vertriebsunternehmens bedient und die Darlehensverträge nicht mit den einzelnen Anlegern, sondern mit dem von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern ausgewählten Treuhänder schließt", der mit Kenntnis oder zumindest stillschweigender Billigung der Bank tätig werde.
Der Autor sieht für die Praxis dieser Entscheidungen, dass die Finanzierungsinstitute damit rechnen müssten, dass sie als Beteiligte der Vertriebsorganisation des Immobilienfonds und als Beteiligte an einem verbundenen Geschäft behandelt werden würden, wenn sie ihre Darlehensantragsformulare und die Anbahnung der Darlehensverträge absprachegemäß allein den Vertriebsvermittlern oder Treuhändern überlassen würden. Unter diesen Voraussetzungen, so der Autor, müssten die Banken verstärkt darauf achten, ob sich aus dem Inhalt der eingereichten Darlehensantragsformulare Anhaltspunkte für eine Vertragsanbahnung in Haustürsituationen ergeben würden, jedenfalls könne die Kreditinstitute insoweit eine Erkundigungspflicht bei den Vermittlern treffen, wenn sie eine Zurechnung der Haustürsituation vermeiden wollten.
Ergebnis als Methode in der Bankenhaftung? - Zur Entscheidungsserie des II. Zivilsenats des BGH vom 14.6.04 und ihren Folgen für das finanzierte Anlagegeschäft - Verfasser: Manfred Wolf und Helge Großerichter in: WM 2004, S. 1993 - 2002
Nach äußerst kritischer Betrachtung kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass sich der 2. Senat des BGH zu sehr an den Verbraucherschutzgedanken gehaftet hätten, der keinerlei rechtlichen Grundlage standhalten würde. Auch diese Autoren halten die teleologische Reduktion der Vorschriften nicht für richtig.
Sie gehen in ihrem äußerst lesenswerten Aufsatz, der die Problematik aus Sicht der Kreditinstitute beleuchtet, so weit, dass diese Rechtsprechung wie eine Gesetzesänderung wirke, die bereits vorgenommene Gestaltungen rückwirkend neuen Regeln unterwerfe.
Sollten sich diese Methoden durchsetzen, so führe dies zu einer völligen Unkalkulierbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen und zu einer dann eintretenden Unkalkulierbarkeit der Risiken vor allem für das finanzierte Anlagegeschäft, das schlussendlich die Rentabilität für die finanzierenden Banken insgesamt in Frage stellen könnte.
Sachverständigengutachten zur Frage der Branchenüblichkeit von Mietpools im Zusammenhang mit der Gewährung von Bauspardarlehen ergibt, dass das Gericht der Rückabwicklung der Darlehensverträge stattgibt - OLG Karlsruhe vom 24. November 2004, Az . 15 U 4/01; mitgeteilt von der Pressestelle des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2004
Die Klägerin kaufte 1997 eine gebrauchte Eigentumswohnung als Anlageobjekt. Die Finanzierung mit Bausparverträgen und einem sogenannten Vorausdarlehen übernahm die Badenia Bausparkasse. Immobilienkauf und Finanzierung wurden von Vertretern der Heinen & Biege-Gruppe vermittelt, die in den 90er Jahren in größerem Umfang Wohnungen aus dem sozialen Wohnungsbau als Anlageobjekte verkauften, wobei in mehr als 5000 Fällen von Heinen & Biege gleichzeitig eine Finanzierung der Badenia vermittelt wurde. Die Firmen der Heinen & Biege-Gruppe sind heute insolvent. Die Klägerin ist der Meinung, sie sei von der Badenia erheblich geschädigt worden.
Nach dem Urteil des 15. Senats wird die Klägerin von sämtlichen Schulden bei der Badenia befreit. Alle Aufwendungen, die die Klägerin bisher gehabt hat, muss die Badenia ersetzen. Im Gegenzug erhält die Badenia die Eigentumswohnung, an der die Klägerin kein Interesse mehr hat.
Der BGH stützt die Verurteilung der Badenia in erster Linie auf die Verletzung von Aufklärungspflichten. Die Klägerin sei aufgrund der Darlehensbedingungen der Badenia gezwungen gewesen, einem sogenannten Mietpool beizutreten. Der Mietpool habe der Klägerin jede Möglichkeit genommen, die erworbene Wohnung selbst zu verwalten, und sei mit erheblichen, für die Klägerin nicht überschaubaren Risiken verbundenen gewesen. Wenn die Badenia die Klägerin pflichtgemäß auf diese Risiken hingewiesen hätte, hätte die Klägerin die Wohnung nie erworben.
Der Senat hat das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der insgesamt 664 Banken und Bausparkassen in Deutschland nach ihren Erfahrungen mit Mietpools befragt hat. Das Gutachten habe ergeben, dass die Vertragsgestaltung der Badenia -verpflichtender Beitritt zu einem Mietpool- in Deutschland gänzlich unüblich sei. Aus dieser Unüblichkeit ergebe sich eine Verantwortung der Badenia für die Risiken und Gefahren des Mietpools.
Das von Heinen & Biege entwickelte Mietpoolkonzept war nach den Feststellungen des Senats von Anfang an betrügerisch. Zu keinem Zeitpunkt habe bei Heinen & Biege die Absicht bestanden, die Ausschüttungen des Pools an die Eigentümer korrekt zu kalkulieren. Vielmehr hätten die Vertreter von Heinen & Biege generell den Kunden überhöhte Ausschüttungen versprochen, um einen in Wahrheit nicht vorhandenen Mietertrag der Wohnungen vorzuspiegeln. Auf diese Weise seien auch bei der Klägerin falsche Vorstellungen über die finanziellen Folgen des Wohnungskaufs hervorgerufen worden.
Die Badenia habe bei der Finanzierung für Heinen & Biege-Kunden generell keine realen Verkehrswertfestsetzungen vorgenommen. Man habe bei der Badenia überhöhte fiktive Beleihungswerte zu Grunde gelegt, um die Vollfinanzierung überhöhter Kaufpreise rechtfertigen zu können. Für die Badenia sei es hierbei im Hinblick auf Kontrollen nach den Vorschriften des Bausparkassengesetzes wichtig gewesen, den Anschein korrekter Beleihungswertermittlungen in ihren internen Dokumentationen zu wahren. Man habe zu diesem Zweck in der hauseigenen Dokumentation die (in der Regel überhöhten) Mietpoolausschüttungen als (angebliche) Mieten bezeichnet, um für die Verkehrswertfestsetzung einen (angeblichen) tatsächlichen Mietertrag dokumentieren zu können. Mit diesem System habe die Badenia überhöhte Mietpool-Ausschüttungen der zur Heinen & Biege-Gruppe gehörenden Mietpool-Verwalterin zumindest provoziert.
Eine maßgebliche Rolle in der Zusammenarbeit mit der Heinen & Biege-Gruppe spielte nach den Feststellungen des BGH der damalige Vorstand A.. Ob das Betrugssystem von Heinen & Biege vollständig mit dem Vorstand A. abgesprochen war, brauchte der Senat nicht festzustellen. Sicher sei jedoch, dass der Vorstand A. gewusst habe, dass bestimmte Unkosten der Wohnungen in den überhöhten Mietpool-Ausschüttungen vorsätzlich und systematisch nicht einkalkuliert waren. Hieraus ergebe sich der Vorwurf einer Beihilfe zum Betrug. Für die unerlaubte Handlung ihres ehemaligen Vorstands hafte die Badenia nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB.
Die Klägerin sei von der Badenia im übrigen auch nicht über die Einzelheiten und die wirtschaftlichen Auswirkungen des komplizierten Finanzierungssystems von Bausparverträgen und Vorausdarlehen aufgeklärt worden. Auch daraus ergebe sich eine Schadensersatzpflicht der Badenia.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (aber über 100 Seiten lang!). Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und im Hinblick auf die Vielzahl ähnlicher Verfahren in Deutschland hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
EuGH Schlussantrag des Generalanwalts vom 28. September 2004, Az. C-350/03
Grundlage dieses Verfahrens ist im bereits abgeschlossenen Heininger-Fall zu finden. Das Landgericht Bochum hat zur Vorlage gebracht, ob die Richtlinie auf ein einheitliches Finanzgeschäft angewendet werden kann, das neben einem Realkreditvertrag einen Immobilienkaufvertrag umfasst (siehe auch Infodienst Schuldnerberatung Heft 3-2004).
Es fragt darüber hinaus an, ob die Ausübung des Widerrufsrechts bei einem derartigen Finanzgeschäft den Widerruf nicht nur des Realkreditvertrags, sondern auch des Immobilienkaufvertrags zur Folge haben kann.
Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof vor, das eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des LG Bochum für unzulässig zu erklären, da seines Erachtens dem Europäischen Gerichtshof nicht alle notwendigen Angaben zur Verfügung stehen, um über alle Fragen zu entscheiden.
Hilfsweise schlägt er für den Fall, dass der Gerichtshof seiner Analyse nicht folgt vor, die Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen, dass die Richtlinie nicht auf einen Immobilienkaufvertrag anwendbar ist, auch wenn dieser zu einem einheitlichen Finanzgeschäft gehört, das daneben einen ausschließlich zur Finanzierung des Immobilienkaufs abgeschlossenen Realkreditvertrag, den Beitritt zu einer Mieteinnahmegemeinschaft und zwei Bausparverträge umfasst.
2. Im Fall eines einheitlichen Finanzgeschäfts, zu dem ein Immobilienkaufvertrag und ein zur Finanzierung des Immobilienkaufs abgeschlossener Realkreditvertrag gehören, stehen Artikel 95 Abs. 3 EG und die Richtlinie 85/577/EWG einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, nach der die Ausübung des Widerrufsrechts im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie nur den Widerruf des Realkreditvertrags und nicht den Widerruf des Immobilienkaufvertrags zur Folge hat.
Anmerkung zu EuGH Schlussantrag des Generalanwalts C-350/03 vom 28. 09.2004 -
Verfasser Martin Häublein in: ZflR 2004, S. 860 - 861
Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass die Entscheidungsrelevanz dieser Vorlagefrage es erforderlich mache, im Rahmen einer ökonomischen Prozessführung auch hinzunehmen, dass es möglicherweise in der ermittelten Sachverhaltskonstellation Lücken gäbe. Die Klärung der Rechtfrage sei ohnehin möglich und im Sinne der Prozessbeteiligten auch nötig.
Kritisch betrachtet der Autor zudem, dass der Generalanwalt eine teleologische Auslegung bei klaren und eindeutigen Regelungen nicht zulassen wollte.
Zwar sei es richtig, dass das Landgericht Bochum ein Widerrufsrecht auch hinsichtlich des Grundstückserwerbs nicht hätte annehmen dürfen, weil es hier schon am Wortlaut der Haustürgeschäft-Richtlinie scheitere, aber der Generalanwalt übersehe die Problematik, ob und inwieweit der nationale Gesetzgeber und damit eben auch die nationale Rechtsprechung völlig frei in der Regelung der Widerrufsfolgen seien.
Am Anfang war das verbundene Geschäft - Verfasser Mathias Nittel in: NJW 2004, S. 2712 - 2715
Der Autor beleuchtet die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats am Beispiel finanzierter Beitritte zu geschlossenen Immobilienfonds, den Voraussetzungen und Folgen des verbundenen Geschäfts.
Er stellt fest, dass mit den verbraucherfreundlichen Entscheidungen des BGH bestehende Verantwortlichkeiten der Banken benannt, sanktioniert und so Wege zur Beseitigung von Missständen aufgezeigt würden.
Der Autor weist auf die Frage hin, wie sich die Feststellung, dass es sich beim "Treuhänder" nicht um eine Vertrauensperson des Anlegers handelt, auswirken wird. Neben der Frage der Anwendbarkeit des Einwendungsdurchgriffs auch auf den im Treuhandmodell abgewickelten finanzierten Immobilienerwerb, stellt sich unter Umständen die Frage nach dem Widerruf von in einer Haustürsituation angebahnten, vom "Treuhänder" abgeschlossenen Kreditverträgen unter dem Gesichtspunkt der Umgehung neu. Gleiches möge für die Frage gelten, ob die Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 VerbrKrG in einer unwiderruflichen Treuhandvollmacht enthalten sein müsste.
Weitere Urteile zum Themenkreis:
* BGH vom 27. September 2004, Az. II ZR 378/02
* BGH vom 8. Oktober 2004, Az. V ZR 18/04
* BGH vom 11. Oktober 2004, Az. II ZR 322/03
* BGH vom 15. Oktober 2004, Az. II ZR 395/02
* BGH vom 18. Oktober 2004, Az. II ZR 352/02
Weitere Aufsätze zum Themenkreis:
* Rückabwicklung kreditfinanzierter Fondsbeteiligungen: Rückzahlungspflicht des Anlegers gegenüber der Bank? Anmerkungen zu den BGH-Urteilen vom 14.06.2994 - II ZR 393/01, II ZR 395/01, II ZR 374/02, II ZR 407/02, II ZR 385/02, II ZR 393/02 - Verfasser: Nikolaj Fischer in: DB 2004, S. 1651 - 1652
* Die Rückabwicklung nach dem HwiG widerrufener Immobilienkredite - einige Gedanken zu den Ungereimtheiten einer aktuellen Diskussion - Verfasser: Dr. Erhard Bungeroth in: WM 2004, S. 1505 - 1511
* Verbraucherschutz gegen Strukturvertriebsmodelle: gemeinschaftsrechtliche Anforderungen an ein effektives Widerrufsrecht - Verfasserin: Prof. Dr. Monika Schlachter in: RIW 2004, S. 655 - 662
* Bankenhaftung bei der Vermittlung und Finanzierung von Immobilien und Immobilienkapitalanlagen - Verfasser: Dr. Jörg Lauer in: ZAP 2004, Fach 8, S. 375 - 396
* Geschäftsverbund und Aufklärungspflichten bei der Immobilienfinanzierung
Zugleich Besprechung von BGH, Urt. Vom 23.9.2003 - XI ZR 135/02, ZflR 2003, 1029, und BGH, Urt. v. 27.1.2004 - XI ZR 37/03, ZflR 2004, 728 - Verfasser: Ulrich Kulke in: ZflR 2004, S. 713 - 720
In den nächsten Ausgaben werden weitere der Redaktion bereits vorliegende Aufsätze vorgestellt!
Aus der Presse zum Thema Schrottimmobilien gefischt:
Renate Künast: "Fall Badenia ist der BSE-Fall der Bankenwelt" - aus: Stern vom 1. Dezember 2004
Verbraucherministerin Renate Künast will nach dem Skandal um die Bausparkasse Badenia schärfer gegen unseriöse Immobilienverkäufer und Banken vorgehen. In einem Interview mit dem Stern sagte sie, sie sei entschlossen, "in diesem Bereich unter dem Aspekt eines besseren Verbraucherschutzes systematisch aufzuräumen". Der Fall Badenia sei "so etwas wie der BSE-Fall im Bankenbereich", sagte Künast dem Stern. Das Problemmanagement müsse jetzt laufen wie bei BSE: "Wir müssen das Rind umzingeln, von allen Seiten betrachten und entscheiden: Was muss geschehen."
Als erste Konsequenz strebte Künast eine neue Aufgabenverteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen an. Zu deren Tätigkeitsfeld müsse künftig mehr Verbraucher- und Anlegerschutz gehören, kündigte Künast im Stern an. Außerdem müssten im § 358 des BGB verbesserte Möglichkeiten geschaffen werden, bei so genannten verbundenen Geschäften aus den Verträgen leichter auszusteigen. "Dies muss künftig der Fall sein, wenn wie im Ball Badenia überhöhte Provisionen genommen wurden oder die Objekte völlig überfinanziert waren".
Generell sprach sich Künast dafür aus, im Immobilienbereich den Rücktritt vom Vertrag zu vereinfachen. "Gerade weil hier die Verbraucher auf so genannte Drücker stoßen, die bestens trainiert auf die Menschen losgelassen werden", sagte Künast dem Stern. Nach derzeitiger Rechtslage sei ein Staubsauger-Käufer besser geschützt als ein Immobilienkäufer. Zum Schutz der Kunden wolle sie bei der Umsetzung der Versicherungsrichtlinie auch eine Haftpflichtversicherung für Versicherungsvertreter einführen.
Potenziellen Immobilienkäufern rät die Verbraucherministerin, das Kleingedruckte sorgfältig zu lesen, sich unabhängig vom Anbieter beraten zu lassen und sich nicht zu "Mitternachtsnotaren" schleppen zu lassen. Ihr Tipp: "Nehmt euch Zeit. Schlaft drei Nächte drüber."
Badenia will gegen "Stern" vorgehen - aus: Die Welt vom 7. Dezember 2004
Im Streit um angeblichen Immobilienbetrug will die Bausparkasse Badenia gegen das Magazin Stern rechtlich vorgehen. Wie das Unternehmen mitteilte, soll eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung von Äußerungen in einem Interview erwirkt werden. Das Magazin habe in einem Interview Verbraucherministerin Renate Künast mit falschen Aussagen konfrontiert. Der "Stern" stellt in seiner aktuellen Ausgabe die Frage: "Frau Künast, bei der Bausparkasse Badenia sind mehr als 8000 Verbraucher mit Schrottimmobilien im Wert von 340 Mio. Euro reingelegt worden. Wie können Sie diesen Leuten helfen?"
Nach Angaben der Badenia-Anwälte handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, nach der der Bausparkasse ein Schadensersatzanspruch zustehe. Zutreffend sei vielmehr, dass in den 90er Jahren über Vertriebe Immobilien als Altersvorsorge an Verbraucher veräußert worden seien und die Badenia knapp 8000 dieser Käufe finanzierte. Die Bausparkasse sei nicht an den Vertriebsunternehmen beteiligt gewesen. Zudem habe sich für die große Mehrheit der Käufer das Finanzierungsmodell "bis heute als zutreffend und seriös" erwiesen.
"Nur in etwa 300 Fällen" sei die Badenia verklagt worden. Die Bausparkasse hat sich nach eigenen Angaben bisher in 81 von 82 Zivilprozessen gegen geschädigte Kunden durchgesetzt. Bei den rund 300 Fällen, die unter anderem durch die Entwicklung des Immobilienmarktes zu Problemen geführt hätten, werde derzeit intensiv "an für alle Seiten tragfähigen Lösungen" gearbeitet. Die Badenia bewege sich absolut im "branchenüblichen Rahmen" und habe nur etwa drei Prozent der in dem Interview genannten 300 000 Immobilen finanziert.
Die Staatsanwaltschaft Mannheim ermittelt seit einiger Zeit gegen ehemalige Badenia-Mitarbeiter wegen Betrugsverdachts.
Klage gegen BGH-Richter Nobbe - aus der FTD vom 7. Dezember 2004
Wegen seiner umstrittenen Urteile zu so genannten Schrottimmobilien soll Strafanzeige gegen den Richter am Bundesgerichtshof, Gerd Nobbe, gestellt werden. Der Vorwurf lautet: Rechtsbeugung.
Das bestätigte der Anwalt Reiner Fuellmich, der rund 7000 Immobilienopfer vertritt, am Montag der FTD. "Wir haben zwei Urteile zum Anlass genommen, Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung zu fertigen, die nunmehr eingereicht werden", sagte Fuellmich. Die Anzeige richte sich gegen den 11. Senat beim BGH, dem Nobbe vorsteht. Die Richter werden von Verbraucherschützern wegen ihrer bankenfreundlichen Haltung kritisiert.
Richter Nobbe steht im Mittelpunkt des Streits. Der 60-jährige Richter ist seit 1990 beim BGH und seit Juli 1999 Vorsitzender Richter des als "Bankensenat" bezeichneten Gremiums. Der Mitherausgeber der Zeitschrift für Bankrecht gilt als ebenso entscheidungs- wie meinungsfreudig und eckte mit seinen Urteilen wiederholt an: Verärgerte Anleger protestierten vor dem BGH in Karlsruhe, organisierten Geschädigten-Kongresse und reichten schon vor einem Jahr die erste Strafanzeige gegen ihn ein. Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe damals die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt.
Anwalt Fuellmich hat daher eine Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt gegen die Ermittler gleich mitgefertigt. Er verweist auf den 2. Senat des BGH, der in diesem Sommer ausnahmsweise über die Schrottimmobilien entschied und dabei zu viel verbraucherfreundlicheren Urteilen kam als Richter Nobbe. Wenn es aber in einem Gericht zwei verschiedene Meinungen gebe, müsse der Große Senat als hauseigene Schiedsstelle ein Machtwort sprechen, fordert Fuellmich. Das sei nicht geschehen. Statt dessen habe Nobbe die Klagen erneut abgewiesen.
Der Skandal um die Bausparkasse Badenia - aus: Süddeutsche Zeitung vom 9. Dezember 2004
Wahrscheinlich ist es kein Zufall, dass Heimgard Schüller das Beileidsschreiben der Bausparkasse jetzt nicht gleich findet. "Ich habe das einmal gelesen und nie wieder angerührt", sagt sie und legt den Stapel mit den Kondolenzbriefen zurück auf den Wohnzimmerschrank, gleich neben das große Portrait-Foto ihrer Tochter.
Anja Schüller ist nur 28 Jahre alt geworden. Am 17. September 2004 nahm sie sich das Leben. Die angehende Fachschwester für Anästhesie legte sich einen venösen Zugang und ließ langsam einen tödlichen Medikamentencocktail in ihre Adern fließen.
"Hallo Ihr Zwei, mal gewinnt man, mal verliert man. Ich habe nicht mehr die Kraft zu kämpfen, um irgendwann einmal zu gewinnen", schrieb Anja im Abschiedsbrief an ihre Eltern, die im thüringischen Meiningen leben.
Warum sich die Tochter, die in Würzburg ihre Ausbildung machte, als Verliererin sah, steht in dem Schlussbericht der dortigen Polizeikriminalinspektion. "Als Grund für den Suizid", hieß es darin, "dürfte der Eingang eines Pfändungsbeschlusses über 70.046,99 Euro, resultierend aus einem Immobilienerwerb in Chemnitz, der über die Deutsche Bausparkasse Badenia AG finanziert worden war, zu sehen sein."
Tipp: Leider ist das nicht der einzige Suizidfall in Sachen Badenia, der publik geworden ist. Nur sind die Eltern Schüller ganz bewusst in die Öffentlichkeit gegangen, damit auf die Schicksale dieser durch diese Immobilienfinanzierungen verzweifelten Menschen aufmerksam zu machen.
Wenn Sie einen Hilfesuchenden beraten und Sie feststellen, dass dieser Mensch gar so verzweifelt ist, dann scheuen Sie sich nicht, psychologische Beratungsstellen einzuschalten!
IV. Aktuelles
Dreiste Tour beim Telekom-Vertrieb - aus: taz vom 7. Dezember 2004
Die Deutsche Telekom AG ist in die Kritik von Verbraucherschützern geraten. Grund sind Berichte von etlichen Kunden, die Kosten für eine Tarifoption auf ihrer Rechnung gefunden haben, ohne einen Auftrag dafür erteilt zu haben, berichtet die Verbraucherzentrale in Sachsen.
Nach Angaben Verbraucherschützer, sei vorher noch eine Auftragsbestätigung gekommen. "Dabei sind sich die Verbraucher aber sicher, keinen Auftrag erteilt zu haben." Der eine oder andere Telefonkunde habe sich allerdings an einen Anruf erinnern können, in dem ihm der Zusatztarif vorgeschlagen wurde. Doch zugestimmt habe dem keiner. Allenfalls wollten die Betroffenen nicht unhöflich sein und hatten gestattet, dass man ihnen Informationsmaterial zusendet.
Besonders übel seien solche Machenschaften, wenn Senioren deren Opfer seien. Offensichtlich besuchen derzeit Vertreter von Telefonfirmen gezielt Altenwohnanlagen und erzählen den Leuten, sie müssten einen neuen Vertrag unterschreiben, wenn sie ihr Telefon behalten wollten. Die Telekom verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Unternehmen im Frühjahr eingeführt habe, dass Kunden einen Tag später nochmals angerufen würden und ihren Auftrag bestätigen müssten. Der Haken an der Sache: Die Werbeanrufe macht die Telekom nicht selbst, sondern lässt sie von Vertriebspartnern erledigen. Und zuständig für den Bestätigungsanruf ist der gleiche Vertriebspartner, der auch schon den Auftrag aufgenommen hat.
Die Telekom fordert Opfer solch unseriöser Vertriebspartner auf, sich telefonisch unter (08 00) 3 30 10 00 an die Telekom zu wenden. Die Telekom werde alle Verträge mit unseriösen Vertriebspartnern kündigen und habe dies auch schon getan. Doch immer wieder stelle sich heraus, dass beispielsweise ein Ehegatte eine Bestellung getätigt habe, dies dem anderen gegenüber aber nicht zugeben wolle - obwohl der Vertrag ohne Begründung innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden kann. Wer sich hingegen sicher sei, keinesfalls einen Auftrag erteilt zu haben, solle dies der Telekom am besten schriftlich mitteilen.
Unabhängig davon, ob ein Hinweis nötig ist oder nicht, empfehlen wir jedem Verbraucher, der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Werbung zu widersprechen - und zwar nicht nur gegenüber der Telekom. Die Opfer nicht beauftragter Optionen sollten unverzüglich per Einschreiben klarstellen, dass kein Vertrag abgeschlossen wurde.
Wenn die Telekom bereits eine Tarifoption berechne, solle die Telefonrechnung um diese Summe gekürzt und auch dies der T-Com schriftlich mitgeteilt werden. Auch eine Strafanzeige wegen Betruges könne sinnvoll sein - als "Warnschuss" für alle unseriösen Firmen.
Achtung!!! Betrug per Telefon: Tricks mit 0190 und 0900 - aus: Die Welt vom 4. Dezember 2004
Werner Knospe hatte gleich geahnt, dass etwas nicht stimmte. Als am Sonntagabend sein Telefon klingelte und der 70jährige Mann aus Lankwitz abhob, beglückwünschte ihn eine freundliche Frauenstimme zu einem Bargeldgewinn. Zwischen 1500 und 3000 Euro habe er gewonnen, so die Stimme am anderen Ende. Doch während sie weitersprach, er solle schnell die 0190/821 810 wählen, erkannte der Rentner, dass die Stimme vom Band kam. "Ich habe natürlich aufgelegt", so Werner Knospe. Doch eine Bekannte habe die Nummer gewählt: "Da war ein Mann dran, der sie minutenlang systematisch ausgefragt hat", so Knospe. Etwa fünf Minuten dauere diese Telefon-Abzocke, bestätigt auch Susanne Nowarra. Schnell seien so zehn Euro und mehr vertelefoniert.
Anschließend, so die Juristin von der Verbraucherzentrale Berlin, bekomme man den Hinweis, der Gewinn käme, sofern man seine postalischen Daten per SMS sende, die zumeist wieder viel Geld kostet. Eine andere Masche erlebte Joachim Näther. Er erhielt per Postwurfsendung die Gewinnbenachrichtigung über 499 Euro. Auf einer Antwortkarte sollte er seinen Gewinn bestätigen. "Ich habe dann wochenlang nichts gehört", entrüstet er sich. "Die angegebene Rückrufnummer 0900/102 2337 ist ständig besetzt", so der 76 Jahre alte Charlottenburger wütend. "Das ist vielleicht sein Glück", meint Susanne Nowarra. "Die 0900er Nummern lösen seit einiger Zeit die 0190er Nummern ab." Die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale warnt auch eindringlich davor, am Telefon Kontodaten oder andere wichtige Informationen zu nennen.
Schuldenfalle Handy - aus: Tagesspiegel vom 17. November 2004
Immer mehr Verbraucher landen auf der schwarzen Liste der Kreditwirtschaft, weil sie Rechnungen oder Kredite nicht bezahlen. 25- bis 29-Jährige haben dabei die größten Probleme mit ihren Zahlungsverpflichtungen.
Insgesamt stehen 62 Millionen Personen mit wenigstens einem Eintrag in den Datenbanken der Schufa. Damit ist ihre Zahl von 2002 auf 2003 um fünf Prozent gestiegen. Das geht aus dem Schuldenkompass 2004 hervor, den die Schufa am Dienstag in Wiesbaden präsentierte. Insgesamt ist die Zahl derer, die offene Rechnungen nicht bezahlt haben, von 2002 auf 2003 um 19 Prozent gestiegen. Eine eidesstattliche Versicherung abgeben oder Privatinsolvenz anmelden mussten acht Prozent mehr Personen. Experten kritisieren, dass Banken trotz der angespannten Finanzlage vieler Haushalte, derzeit massiv für Konsumentenkredite werben.
Zahl der überschuldeten Verbraucher nimmt drastisch zu Gesamtzahl der Insolvenzen stagniert -- aus: Die Welt vom 12. Dezember 2004
Die Zahl der überschuldeten Verbraucher nimmt dramatisch zu. Das Statistische Bundesamt erwartet in diesem Jahr einen Anstieg um mehr als 40 Prozent auf 33 609 Verbraucherinsolvenzen. Bei den Firmenzusammenbrüchen wird es nach Einschätzung der Statistiker dagegen einen leichten Rückgang um 320 auf rund 39 000 Fälle geben. Weniger zuversichtlich hatte sich in den vergangenen Wochen in diesem Punkt die Wirtschaftsauskunftei Creditreform gezeigt, sie rechnet mit einem Anstieg der Unternehmenspleiten um 0,3 Prozent auf 39 600 Insolvenzen.
Die Statistiker wiesen am Montag darauf hin, dass die Zunahme der Verbraucherinsolvenzen auch im Zusammenhang mit der Ende 2001 geschaffenen Möglichkeit stehe, die Verfahrenskosten stunden zu lassen. "Der Anstieg ist deshalb nicht allein als Ausdruck einer aktuellen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Verbraucher zu werten."
Nach Angaben des Bundesamtes ist in den ersten neun Monaten die Zahl von Pleiten größerer Unternehmen um sechs Prozent gesunken, die Zahl der Zusammenbrüche kleinerer Unternehmen dagegen um acht Prozent gestiegen. Diese Tendenz dürfte auch für das gesamte Jahr 2004 gelten.
Modernisierung der Rentenversicherung startet - Bundesrat stimmt der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung zu - Text der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 5. November 2004:
Die Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung hat am 05.11.2004 die letzte parlamentarische Hürde genommen. Der Bundesrat hat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz, das auf einen mit den Ländern abgestimmten Entwurf der Bundesregierung zurückgeht, einmütig zugestimmt. Damit hat die jahrelange Diskussion über eine Vielzahl unterschiedlicher Organisationsmodelle einen erfolgreichen Abschluss gefunden.
Heinrich Tiemann, Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: "Mehr Wirtschaftlichkeit, mehr Effektivität und mehr Bürgernähe: Das sind die Ziele der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Reform dient dem Bürokratieabbau. Der Vorteil des neuen Systems ist, dass durch die Zuordnung der Auskunfts- und Beratungsstellen zu den Landesversicherungsanstalten alle Versicherten orts- und bürgernah nur noch eine Ansprechstelle haben. Der Wettbewerb der Träger um die beste Aufgabenerfüllung wird künftig durch die Einführung eines Benchmarking unterstützt und gezielt gesteuert. Damit werden Transparenz und Bürgernähe gestärkt."
Diese wichtigen Neuregelungen werden am 1. Januar 2005 in Kraft treten:
Die überholte Unterscheidung zwischen Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenversicherung wird aufgegeben und durch einen einheitlichen Versichertenbegriff im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung ersetzt.
Für die Arbeitgeber bedeutet dies eine Entlastung, weil nur noch ein einheitlicher Rentenversicherungsbeitrag ohne Kennzeichnung an die Einzugsstellen abgeführt wird.
Für die Rentenversicherungsträger werden stabile Rahmenbedingungen geschaffen, weil die Zuständigkeit für neue Versicherte im Rahmen der zentralen Vergabe der Versicherungsnummer nach einer festen Quote zwischen den Regionalträgern (55 %), der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (40 %) sowie der Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse (zusammen 5 %) festgelegt wird.
Diese Regelungen gelten ab dem 1. Oktober 2005:
Alle Rentenversicherungen führen die gemeinsame Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" in ihrem Namen. VDR und BfA werden zur "Deutschen Rentenversicherung Bund", die drei weiteren Bundesträger zur "Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" zusammengeschlossen.
Mit der Einführung eines Benchmarking und der Bündelung wesentlicher Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird ein wichtiger Beitrag zu mehr Wirtschaftlichkeit und Effektivität der Rentenversicherung geleistet.
Ziel des Gesetzes ist es, ab dem Jahr 2010 jährlich 10 % der Verwaltungskosten gegenüber dem Jahr 2004 einzusparen. Das entspricht rund 350 Millionen Euro.
Web-Dialer: Minutentarif über zwei Euro ist illegal - aus: Focus online vom 2. November 2004
Über Dialer zustande gekommene Verbindungen müssen nicht bezahlt werden, wenn der Minutentarif über zwei Euro oder ein Blocktarif über 30 Euro liegen so der Focus unter Berufung auf die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.
Gerichte in Schleswig-Holstein (hier insbesondere Landgericht Kiel, Az. 10 S 65/04 und Amtsgericht Plön, Az. 1 C 352/04) haben in diesem Jahr fast alle Klagen, bei denen es sich um die strittige Zahlung von sogenannten "Mehrwertdiensten" ging, zugunsten der Verbraucher entschieden. Vorwiegend handelt es sich hier um Verfahren, die angestrengt wurden, da die Rechnungen überaus hoch waren, nachdem sich Dialer-Programme unbemerkt auf den Rechnern eingenistet hatten und so den unseriösen Anbietern Gewinne verschafften.
30.01.2005 in Größe 2