|
Rechtsprechungsübersicht 3/05 zusammengestellt von Gabriele Kraft, Juristin, Dettenheim
|
I. Urteile |
|
Ansprüche, die nicht der Pfändung unterworfen sind, sind nicht zusammenzurechnen - BGH vom 05.04.2005, Az. VII ZB 20/05
Einstweilige Anordnung gegen automatisierten Abruf von Kontostammdaten abgelehnt - BVerfG vom 22.03.2005, Az. 1 BvR 2357/04, 1 BvQ 2/05
Im Zweifel gilt die längere Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers - LAG Hamm vom 22.04.2004, Az. 8 Sa 2051/03
Die 2. Kündigung: neue Gründe nicht unbedingt erforderlich - LAG Hamm vom 22.07.2004, Az. 8 Sa 478/04
Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internet während der Arbeitszeit - BAG vom 07.07.2005 (PM), Az. 2 AZR 581/04
Arbeitslosengeld II verstößt nicht gegen Verfassung - SG Berlin vom 02.08.2005, Az. S 63 AS 1311/05
Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung kann auch Anschaffung eines Kinderbettes und eines Kinderwagens beinhalten - LSG Rheinland-Pfalz vom 12.07.2005, Az. L 3 ER 45/05 AS
Kindergeld erhält, wer sich um das Kind kümmert - BFH vom 14. 12.2004, Az. VIII R 106/03
Unterhaltsvorschuss bei Lebenspartnerschaft? - BVerwG vom 02.06.2005 (PM), Az. 5 C 24.04
Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs -
BGH vom 26.01.2005 (PM), Az. VIII ZR 90/04
Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten auch nachrangig, wenn geschiedener verzichtet -
BGH vom 13.04.2005, Az. XII ZR 273/02
Sittenwidrigkeit der Ehegattenmithaftung für Pachtverbindlichkeiten des Ehepartners bei krasser finanzieller Überforderung - OLG Celle vom 05.07.2005, Az. 16 U 1/05
Anbieter teurer SMS-Dienste müssen Kosten in jeder SMS angeben -
LG Hannover vom 21.06.2005, Az. 14 O 158/04
Suizidgefahr kann Zwangsvollstreckung (Zwangsräumung) hindern -
BVerfG vom 27.06.2005, Az. 1 BvR 224/05
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Suizid-gefährdeten Räumungsschuldners gegen die Ablehnung von Vollstreckungsschutz vor Zwangsräumung wegen Suizid-Gefahr -
BVerfG vom 16.08.2001, Az. 1 BvR 1002/01
Zwangsvollstreckung muss auch bei Suizidgefahr nicht ohne Weiteres eingestellt werden -
BGH vom 04.05.2005, Az. I ZB 10/05
Fehlerhafte Anlageempfehlung: Sparkasse muss Schaden in Höhe der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Fondsanteile ersetzen - Thüringer OLG vom 17.05.2005, Az. 5 U 693/04
Bank als Mitglied im ZKA muss sich Selbstverpflichtungserklärung der ZKA zurechnen lassen-
LG Bremen vom 16.06.2005, Az. 2 O 408/05
|
| II. Rechtsprechung zu Kapitallebensversicherungen | |
Gegenwärtige gesetzliche Grundlagen zur Kapitallebensversicherung weisen Schutzdefizit für Versicherungsnehmer auf - Gesetzgeber in der Pflicht - BVerfG vom 26.07.2005 (PM), Az. 1 BvR 80/95
Regelungen zur Genehmigung der Übertragung des Bestands von Kapitallebensversicherungen teilweise verfassungswidrig - BVerfG vom 26.07.2005 (PM), Az. 1 BvR 782/94; 1 BvR 957/96
Mehr Verbraucherschutz bei Lebensversicherungen: Gesetzentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes - Bundesministerium der Justiz vom 26.07.2005 (PM)
|
III. Aufsätze zum Urteil des BGH vom 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04 (zu unzulässigen Rücklastschriften) Es sind eine ganze Reihe Aufsätze erschienen zum Thema Bankgebühren und Rücklastschriftgebühren, von denen wir drei kurz vorstellen möchten: | |
Anmerkung zu BGH vom 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04 - Autor Hartmut Strube, VuR 2005, 275
Bankgebühren für die Nichteinlösung von Lastschriften - Besprechung von BGH Urteil XI ZR 154/04 v. 08.03.2005 - Autor Dr. Carsten Jungmann, NJW 2005, 1621-1624
Kosten zurückgegebener Lastschriften und Ausdehnung der AGB-Kontrolle - zugl. Besprechung von BGH, 8.3.2005 - XI ZR 154/04 - Autor Prof. Dr. Georg Borges, BKR 2005, 225-230
|
| IV. Neues aus Rechtsprechung zum RVG | |
Keine 1,3 Verfahrensgebühr für Einlegung eines Widerspruchs gegen Mahnbescheid bei sofortiger Klagerücknahme nach Abgabe des Verfahrens ans Streitgericht - OLG Düsseldorf vom 03.05.2005, Az. I-10 W 30/05
Verfahrensgebühr entsteht auch bei Zustellung der Berufungsschrift, ohne dass es weiterer anwaltlicher Tätigkeit bedarf - KG vom 09.05.2005, Az. 1 W 20/05
Keine Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Einigungsgebühren bei gerichtlicher Kostenfestsetzung nach § 92 ZPO - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.04.2005, Az. 6 W 41/05
|
|
V. Aktuelles zu Schrottimmobilien
|
|
Gemeinschaftsrecht widerspricht nationaler Regelung, die bei Widerruf des Darlehensvertrags ohne Belehrung die Verpflichtung für den Verbraucher vorsieht, marktübliche Zinsen zu zahlen - EuGH (Schlussantrag des Generalanwalts) vom 02.06.2005 (PM), Az. C-229/04
Vom BGH abweichende Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG zu Schadensersatzansprüchen bei unrentablen Immobilienfonds - Schleswig-Holsteinisches OLG vom 02.06.2005 (PM), Az. 5 U 162/01
Verbundenes Geschäft bei Finanzierung einer Restschuldversicherung über einen Kredit - OLG Rostock vom 23.03.2005, Az. 1 W 63/03
Kein Bereicherungsanspruch der Bank gegen Anleger bei unwirksamem Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz - OLG Dresden vom 22.12.2004, Az. 8 U 2127/03
Keine Ausdehnung vermuteten sittenwidrigen Verhaltens von Vertragsparteien auf eine, das sittenwidrige Geschäft finanzierende, Bank - OLG Frankfurt am Main vom 04.05.2005, Az. 9 U 73/04
Bank hat bei nichtigem Darlehensvertrag einen Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals - OLG Koblenz vom 12.05.2005, Az. 10 U 245/04
Aufklärungsmangel bei fehlender Information über Unüblichkeit des Mietpools und damit verbundenen Risiken - OLG Celle vom 26.04.2005, Az. 16 U 187/04
Link
|
|
VI. Aktuelles
|
|
Lebensversicherungen: Alles nur Bluff? - Handelsblatt vom 06.08.2005
Urteil gegen Ebay-Verkäufer - Stiftung Warentest vom 08.08.2005
Achtung: neue Betrügereien, die sog. Phishing Mails!
|
I. Urteile
Ansprüche, die nicht der Pfändung unterworfen sind, sind nicht zusammenzurechnen - BGH vom 05.04.2005, Az. VII ZB 20/05
Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aus, Ansprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind.
Nach § 54 Abs. 4 SGB I sind Ansprüche auf laufende Sozialleistungen, die in Geld zu erbringen sind, "wie Arbeitseinkommen" pfändbar. Damit unterliegen auch Ansprüche eines Sozialhilfeempfängers prinzipiell gegen die Drittschuldner den §§ 850 ff. ZPO. Ihr pfändungsfreier Teil bestimmt sich nach § 850c ZPO; bei ihrer Zusammenrechnung ist ebenso wie bei der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen die Vorschrift des § 850e Nr. 2a ZPO zu beachten.
Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es jedoch aus, Ansprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind.
Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Gesetzgeber in § 54 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 SGB I die Unpfändbarkeit im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Sozialleistungen erklärt hat. Sie sollen dem Berechtigten ungeschmälert verbleiben und nicht letztlich auf Kosten der Allgemeinheit dazu dienen, titulierte Ansprüche eines Gläubigers zu befriedigen. Darin liegt ein ebenso sachlich gerechtfertigter Grund, wie er in der Anordnung der Unpfändbarkeit für bestimmte Bezüge des erwerbstätigen Schuldners in § 850a ZPO zu sehen ist, die gleichfalls auf sozialen Erwägungen sowie darauf beruht, dass Bezüge wie etwa das Weihnachts- oder das Urlaubsgeld dem Arbeitnehmer zweckgebunden zugewendet werden. Hinsichtlich der Pfändbarkeit des Kindergeldes sind erwerbstätige und nichterwerbstätige Schuldner ohnehin gleichgestellt: Die Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen oder mit anderen Sozialleistungen nur insoweit zusammengerechnet werden, als sie nach § 76 EStG oder nach § 54 Abs. 5 SGB I gepfändet werden könnten (§ 850e Nr. 2a Satz 3 ZPO).
Einstweilige Anordnung gegen automatisierten Abruf von Kontostammdaten abgelehnt - BVerfG vom 22.03.2005, Az. 1 BvR 2357/04, 1 BvQ 2/05
Seit dem 1. April 2005 sind die Neuregelungen zum Kontoabrufverfahren (§§ 93 Abs. 7, 8, 93b AO) in Kraft. Zudem ist der Anwendungserlass der AO (AEAO) mit einer entsprechenden Kommentierung ergänzt worden. Mit Entscheidung vom 22.03.2005 hat das Bundesverfassungsgericht das BMF-Schreiben für die verfassungskonforme Interpretation des Kontoabrufverfahrens herangezogen. Mit der Neuregelung wird der in § 24c KWG normierte automatisierte Abruf von Kontoinformationen auch den Finanzbehörden ermöglicht.
Das Bundesverfassungsgericht geht im Ergebnis im Einklang mit der Bundesregierung davon aus, dass das Ziel, den Missbrauch von Sozialleistungen zu verhindern, sowie die Gleichmäßigkeit bei der Erhebung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu gewährleisten, die Kontoabfragen rechtfertigt. Der erste Senat unterstreicht hier den Grundsatz, den er im sog. "Zinsurteil" entwickelt und hinsichtlich der Spekulationssteuer bekräftigt hatte: Wenn der Staat Steuern und Sozialabgaben fordert, muss er auch dessen gleichmäßige Bezahlung kontrollieren. Wer hingegen Transferleistungen beansprucht, muss sich Kontrollen seiner Bedürftigkeit gefallen lassen.
Unzulässig bleiben die allgemeine Überwachung von Konten sowie Auskunftsersuchen ins Blaue hinein. Erst wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht erfolgsversprechend ist, sollen Auskunftsersuchen an Dritte herangetragen werden. Es genügt hier, wenn aufgrund konkreter Umstände die Auskunft des Betroffenen als unwahr einzustufen sei.
Über die nach § 24c KWG eingerichtete Kontenevidenzzentrale können aber weder Kontobewegungen noch Kontostände ermittelt werden. Dies ist bei den täglich erfolgenden Milliarden von Geschäftsvorgängen schon faktisch unmöglich.
Für die Erforderlichkeit der Abfrage ist nicht Voraussetzung, dass ein begründeter Verdacht für steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten besteht. Grundsätzlich muss dem Beteiligten zunächst Gelegenheit zur Auskunft über seine Konten und Depots gegeben werden. Das Finanzgericht kann die Rechtmäßigkeit des Kontoabrufs überprüfen. Der Abruf ist ein Realakt, so dass kein Einspruch nach der AO erhoben werden kann. Um sich hiergegen wehren zu können, ist die allgemeine Leistungsklage auf Unterlassung zulässig.
Fazit: Dieser Kontenabruf soll nicht routinemäßig, willkürlich oder undifferenziert erfolgen. Er muss verhältnismäßig, begründet und zumutbar sein. Das verlangen jedenfalls die Verfassungsrichter.
Achtung: Auch die Agentur für Arbeit, BAföG-Ämter, Sozialämter usw. haben Zugriff auf Konten!
Im Zweifel gilt die längere Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers - LAG Hamm vom 22.04.2004, Az. 8 Sa 2051/03
Im Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers war festgehalten, dass er nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende kündigen konnte, während für seinen Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende galt.
Am 14.6. kündigte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag zum 31.7. Der Mitarbeiter verlangte vom Arbeitgeber daraufhin die Zahlung der Arbeitsvergütung für die Monate August und September. Grund: Der Arbeitgeber dürfe nicht besser stehen und müsse deshalb auch das Quartalsende beachten.
Das erkennende Gericht gab ihm Recht: Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis erst zum 30.9. kündigen können. Die im Arbeitsvertrag enthaltene unterschiedliche Regelung der Kündigungsfristen zu Lasten des Arbeitnehmers verstoße gegen § 622 Abs. 6 BGB und sei deshalb unwirksam. Der Arbeitgeber müsse deshalb die ausstehenden Monatsgehälter zahlen.
Fazit: Für Arbeitnehmer dürfen keine längeren Kündigungsfristen gelten als für Arbeitgeber (wohl aber umgekehrt). Ist in einem Arbeitsvertrag vereinbart, dass für den Mitarbeiter eine längere Kündigungsfrist gilt, dann ist so eine Regelung unwirksam.
An die Stelle der unwirksam vereinbarten Frist tritt dann aber nicht etwa die gesetzliche Kündigungsfrist. Vielmehr gilt dann die längere der vereinbarten Fristen.
Die 2. Kündigung: neue Gründe nicht unbedingt erforderlich - LAG Hamm vom 22.07.2004, Az. 8 Sa 478/04
Ein Arbeitgeber hatte seinem Mitarbeiter gekündigt. Diese 1. Kündigung scheiterte jedoch an Formfehlern. Anschließend kündigte der Arbeitgeber erneut -formell richtig- und begründete dies vor Gericht mit den bereits für die 1. Kündigung maßgeblichen Gründen (wiederholte Unpünktlichkeit, fehlende Krankmeldung).
Der Mitarbeiter meinte nun, die Kündigung sei unwirksam, weil die Kündigungsgründe durch das 1. Verfahren bereits verbraucht seien.
Der Arbeitgeber durfte sich auch in der 2. Kündigung auf die ursprünglichen Gründe stützen, weil diese im 1. Verfahren überhaupt nicht zur Diskussion standen - es ging dort allein um die Formfehler. Die Kündigung scheiterte aber trotzdem, weil die Kündigungsgründe nicht ausreichten.
Ergo: Wäre im 1. Verfahren auch sachlich über die Kündigungsgründe entschieden worden, hätte der Arbeitgeber die 2. Kündigung nicht mehr hierauf stützen können.
Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internet während der Arbeitszeit - BAG vom 07.07.2005 (PM), Az. 2 AZR 581/04
Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Der Kläger war seit 1985 bei der Beklagten als Schichtführer mit Aufsichtsfunktionen in einer Chemischen Fabrik beschäftigt. Er arbeitete in Wechselschicht mit einer Pausenzeit von einer Stunde je 12-Stunden-Schicht. Im Jahre 2002 schaltete die Beklagte den Zugang zum Internet für den Betrieb frei. Nachdem der Betriebsleiter einen erheblichen Anstieg der Internetkosten bemerkt hatte, stellte der werkseigene Ermittlungsdienst fest, dass in der Zeit von September bis November 2002 von den Schichtführerzimmern aus auf Internetseiten u.a. mit pornographischem Inhalt zugegriffen worden war. Die Beklagte hat dem Kläger eine private Nutzung des Internets in dem genannten Zeitraum von insgesamt 18 Stunden einschließlich 5 Stunden für ein "Surfen" auf pornographischen Seiten vorgeworfen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31. März 2003. Der Kläger hat Zugriffe auf das Internet - auch während der Arbeitszeit - eingeräumt und geltend gemacht, er habe das Internet höchstens für ca. 5 - 5,5 Stunden privat genutzt. Davon habe er allenfalls 55 - 70 Minuten Seiten mit pornographischem Inhalt aufgerufen. Von dem Verbot der Beklagten, auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zuzugreifen und entsprechenden Warnhinweisen habe er keine Kenntnis gehabt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und dabei seine Aufsichtspflicht verletzt hat, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob durch das Aufrufen der pornographischen Seiten der Arbeitgeber einen Imageverlust erlitten haben könnte. Sodann ist je nach dem Gewicht der näher zu konkretisierenden Pflichtverletzungen gegebenenfalls zu prüfen, ob es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte und ob unter Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer des Klägers und des unter Umständen nicht klaren Verbots der Internetnutzung zu privaten Zwecken eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig ist.
Arbeitslosengeld II verstößt nicht gegen Verfassung - SG Berlin vom 02.08.2005, Az. S 63 AS 1311/05
Das neue Arbeitslosengeld II verstößt nach Ansicht des Berliner Sozialgerichts nicht gegen die Verfassung. Der Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts sei nicht zu beanstanden. Ein arbeitsloses Ehepaar hatte gegen die umstrittene Hartz IV- Reform geklagt und moniert, dass mit den staatlich gewährten Geldern kein Leben in Würde möglich sei, so wie es das Grundgesetz vorschreibt. Das sah das Gericht anders: Die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben seien gegeben, auch wenn die Regelsätze sehr knapp seien. Bei einer "bescheidenen Lebensführung" sei das Existenzminimum gesichert.
Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung kann auch Anschaffung eines Kinderbettes und eines Kinderwagens beinhalten - LSG Rheinland-Pfalz vom 12.07.2005, Az. L 3 ER 45/05 AS
Ein Ehepaar, das Arbeitslosengeld II bezieht und Nachwuchs bekommt, hat Anspruch auf eine einmalige Hilfe für die Anschaffung von Kinderbett und Kinderwagen. Es muss sich aber mit Gebrauchtgegenständen begnügen. Die Richter verurteilten die Verwaltungsbehörde einer Kommune, einen entsprechenden Antrag des Paares zu bewilligen.
Kindergeld erhält, wer sich um das Kind kümmert - BFH vom 14. 12.2004, Az. VIII R 106/03
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz oder gegen andere Regeln, wenn nur ein Elternteil das Kindergeld erhält. Anspruch hat, wer das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat bzw. bei dem sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat.
Unterhaltsvorschuss bei Lebenspartnerschaft? - BVerwG vom 02.06.2005 (PM), Az. 5 C 24.04
Die minderjährigen Klägerinnen, deren Väter unbekannt sind und die bei ihrer Mutter leben, begehren vom beklagten Landkreis Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nach diesem Gesetz hätten die Klägerinnen dann einen Leistungsanspruch, wenn sie bei einem ihrer Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mutter der Klägerinnen auch nach Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft weiterhin "ledig" im Sinne des Gesetzes ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Kinder keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben, die bei einem Elternteil leben, der eine Lebenspartnerschaft führt. Denn ein Elternteil, der eine Lebenspartnerschaft führt, ist weder ledig, verwitwet oder geschieden noch lebt er von seinem Ehegatten dauernd getrennt, wie es für einen Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Voraussetzung ist.
Dass die Lebenspartnerschaft nicht in jeder Hinsicht einer Ehe gleichgestellt ist, gebietet es aus der Sicht des Zweckes des Unterhaltsvorschussgesetzes, die prekäre Lage Alleinerziehender abzumildern nicht, diesen neuen Personenstand dem Personenstand "ledig" gleichzustellen.
Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs - BGH vom 26.01.2005 (PM), Az. VIII ZR 90/04
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeitsvoraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers zu entscheiden.
Der Beklagte schloss 1998 mit der Klägerin, einer Leasinggesellschaft, einen Kraftfahrzeugleasingvertrag über eine Laufzeit von 42 Monaten ab. Die monatliche Bruttoleasingrate betrug 791,93 DM (404,91 €). Nachdem der Beklagte mit den Leasingraten für die Monate Januar bis März 2000 in Rückstand geraten war, drohte ihm die für die Klägerin handelnde Bank mit Schreiben vom 24. März 2000 die fristlose Kündigung des Leasingvertrages an. Der Beklagte zahlte am 28. März 2000 die seit 1. März 2000 fällige Rate für den Monat März 2000; weitere Zahlungen leistete er nicht. Die Klägerin sprach daraufhin am 14. April 2000 die fristlose Kündigung des Leasingvertrages aus. Im August 2000 ließ sie das Leasingfahrzeug während eines Werkstattaufenthalts sicherstellen und verwertete es anschließend. Mit der Klage nimmt sie den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Leasingraten für die Monate Januar und Februar 2000 sowie auf Ersatz des Kündigungsschadens in Anspruch, den sie zuletzt mit 6.274,77 € beziffert hat.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der Leasingraten für die Monate Januar und Februar 2000 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin auf deren Berufung weitere 6.274,77 € nebst Zinsen zuerkannt. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Leasingvertrag der Parteien unterliegt den Bestimmungen des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen, hier aber noch anzuwendenden Verbraucherkreditgesetzes. Nach dessen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (jetzt: § 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) setzt die Kündigung wegen Zahlungsverzugs zum einen voraus, dass der Leasingnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Leasingraten ganz oder teilweise in Verzug ist und der Rückstand sich bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren auf mindestens 5 % der Summe der Bruttoleasingraten beläuft. Diese Rückstandsquote war bei Androhung der Kündigung erreicht; vor Ausspruch der Kündigung hatte der Beklagte den Rückstand jedoch durch Zahlung der März-Rate unter die Fünfprozentquote zurückgeführt. Ob dies zur Abwendung der Kündigung ausreicht oder ob dazu der gesamte Rückstand ausgeglichen werden muss, war bislang höchstrichterlich nicht geklärt und im Schrifttum umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sich ebenso wie das Oberlandesgericht der herrschenden Auffassung angeschlossen, dass nur die rechtzeitige und vollständige Zahlung des rückständigen Betrags das Kündigungsrecht des Leasinggebers beseitigt.
Die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs hängt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Verbraucherkreditgesetzes (jetzt: § 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) weiter davon ab, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer unter Androhung der Kündigung erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt hat. Das war hier zwar mit der Kündigungsandrohung vom 24. März 2000 geschehen. Die Kündigungsandrohung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der rückständige Betrag, durch dessen Zahlung der Leasingnehmer die Kündigung abwenden kann, richtig angegeben wird. Fordert der Leasinggeber einen auch nur geringfügig überhöhten Betrag, so hat dies regelmäßig die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Ob die Kündigungsandrohung vom 24. März 2000 diesen Anforderungen genügt, konnte im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn dort waren neben der Summe der drei rückständigen Leasingraten weitere sieben Positionen in Höhe von jeweils 20 DM als "Mahngebühren" ,"RLS-Gebühr" und "Mahnspesen" aufgeführt, deren Berechtigung sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus den zu den Akten gelangten Vertragsunterlagen ergab. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit zu klären, ob die Klägerin die genannten Beträge - auch in der geltend gemachten Höhe - etwa als Verzugsschaden in Gestalt von Rechtsverfolgungskosten von dem Beklagten ersetzt verlangen kann.
Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten auch nachrangig, wenn geschiedener verzichtet - BGH vom 13.04.2005, Az. XII ZR 273/02
Treffen im Mangelfall minderjährige unverheiratete oder privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) mit einem nach § 1582 BGB bevorrechtigten geschiedenen Ehegatten zusammen, ist der Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten auch dann nachrangig, wenn der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend macht
Erzielt der Unterhaltsberechtigte überobligatorische Einkünfte, ist nur der unterhaltsrelevante Teil des so erzielten Einkommens in die Additions- bzw. Differenzmethode einzubeziehen. Der nicht unterhaltsrelevante Teil bleibt bei der Unterhaltsermittlung vollständig unberücksichtigt.
Sittenwidrigkeit der Ehegattenmithaftung für Pachtverbindlichkeiten des Ehepartners bei krasser finanzieller Überforderung - OLG Celle vom 05.07.2005, Az. 16 U 1/05
Für die Frage der Sittenwidrigkeit der übernommenen Mithaftung für die Pachtschulden des Ehemannes kommt es auf die Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau zum Zeitpunkt der Übernahme der Mithaftung an. Es liegt eine krasse finanzielle Überforderung der Mithaftenden vor, wenn diese mit ihrem pfändbaren Einkommen höchstens 10 % der eingegangenen, monatlichen Verpflichtung aufbringen könnte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mithaftende kein eigenes persönliches und wirtschaftliches Interesse an der übermäßigen Belastung hat.
Siehe in diesem Zusammenhang auch die bereits kommentierten Beiträge:
* Nichtigkeit eines Bürgschaftsversprechens bei krasser Überforderung des Bürgen - OLG Frankfurt am Main vom 21.4.2004, Az. 23 U 65/03 in Infodienst Schuldnerberatung Heft Nr. 2/2004 Seite 42
* Nichtigkeit eines Bürgschaftsversprechens bei krasser Überforderung des Bürgen - LG Karlsruhe vom 14. März 2003, Az. 4 O 504/02 in Infodienst Schuldnerberatung Heft Nr. 3/2004 Seite 37
* Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften und Mithaftungserklärungen naher Angehöriger- Die Bürgschaft als Kreditsicherheit - Ein Beitrag aus Sicht der Kreditpraxis -
Autor Klaus Bales, BKR 2004, 264-270 in Infodienst Schuldnerberatung Heft Nr. 1/2005 Seite 50
* Eine Bürgschaftsverpflichtung zugunsten des Ehegatten verstößt gegen die guten Sitten, wenn die Verpflichtung nicht aufgrund freier Entscheidung übernommen, sondern die emotionale Bindung ausgenutzt wurde. Hiervon ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Verpflichtung die finanziellen Möglichkeiten krass übersteigt, so zum Beispiel wenn noch nicht einmal die Zinsen eines Darlehens beglichen werden könnte, weil das Einkommen unterhalb des Pfändungsfreibetrages liegt, OLG Frankfurt vom 03.12.2004, Az. 24 U 121/04 in Infodienst Schuldnerberatung Heft Nr. 1/2005 Seite 51
* Kein Erfolg der Berufung bei angeblicher Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages: die Gewährung des Kredits wurde in diesem Fall nicht an den Abschluss des Bürgschaftsvertrages geknüpft. Der Kredit war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages längst bewilligt und ausgezahlt. Somit hat die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg, OLG Koblenz vom 17.12.2004, Az. 10 U 51/04 (a) in Infodienst Schuldnerberatung Heft Nr. 1/2005 Seite 52
* Zur Abgrenzung "echter Mitdarlehensnehmer" und "mithaftender Bürge" siehe auch neuester Rechtsprechung des BGH vom 25.01.2005, Az. XI ZR 325/03 in Infodienst Schuldnerberatung Heft Nr. 1/2005 Seite 52
Anbieter teurer SMS-Dienste müssen Kosten in jeder SMS angeben - LG Hannover vom 21.06.2005, Az. 14 O 158/04
Anbieter teurer SMS-Dienste müssen die Kosten in jeder Kurznachricht angeben. Das entschied das Landgericht Hannover und gab damit einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen einen solchen Anbieter Recht.
Ein 12jähriges Mädchen hatte unaufgefordert eine so genannte Premium-SMS mit dem Inhalt erhalten: "Warum meldest du dich nicht mehr - hast du mich etwa vergessen?" Erst nach mehreren Leerzeilen erschien am Ende der Kurznachricht der Hinweis auf die Kosten von 1,99 Euro pro SMS. In den folgenden SMS wurde nicht mehr auf den Preis hingewiesen und erst nach der 60sten SMS erfolgte ein Hinweis, dass die Schwelle von 100 Euro überschritten sei.
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass das gegen den Verbraucherschutz verstoße und darüber hinaus wettbewerbswidrig sei.
Fakt:
Über Premium-SMS können Handy-Nutzer zum Beispiel Klingeltöne bestellen oder an Chats und Gewinnspielen teilnehmen. Diese Dienste werden über den Versand einer Kurznachricht bestellt und abgerechnet. Die Nummern der Premium-SMS sind in Deutschland fünfstellig und reichen von 11111 bis 99999. Es ist ein Gesetz in Vorbereitung, das verhindern soll, dass sich Handy-Nutzer mit teuren SMS-Diensten verschulden. Es sieht vor, dass Anbieter von Premium-SMS über Kosten ab einem Euro pro Kurzmitteilung informieren und bei Erreichen eines Schwellenwerts von 20 Euro eine "Warn-SMS" schicken müssen.
Suizidgefahr kann Zwangsvollstreckung (Zwangsräumung) hindern - BVerfG vom 27.06.2005, Az. 1 BvR 224/05
Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Die unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum oder - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.
In diesem Zusammenhang auch interessant:
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Suizid-gefährdeten Räumungsschuldners gegen die Ablehnung von Vollstreckungsschutz vor Zwangsräumung wegen Suizid-Gefahr - BVerfG vom 16.08.2001, Az. 1 BvR 1002/01
Zwangsvollstreckung muss auch bei Suizidgefahr nicht ohne Weiteres eingestellt werden - BGH vom 04.05.2005, Az. I ZB 10/05
Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres einstweilen eingestellt werden. Es ist sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Auch der Gefährdete selbst ist gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verringern.
Fehlerhafte Anlageempfehlung: Sparkasse muss Schaden in Höhe der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Fondsanteile ersetzen - Thüringer OLG vom 17.05.2005, Az. 5 U 693/04
Eine 60-jährige Selbständige mit geringen Rentenansprüchen ging zur Sparkasse, um mit einer geeigneten Geldanlage fürs Alter vorzusorgen. Dort schwatzte man ihr ausgerechnet einen risikoreichen Aktienfonds auf, der auch prompt mehr als 65.000 Euro Verlust machte.
Das wollte die Anlegerin nicht hinnehmen. Sie verklagte die Sparkasse auf Schadenersatz wegen Falschberatung. Das Gericht sprach der Klägerin Schadenersatz in voller Höhe zu. Zur Begründung des Urteils führte das Gericht aus, dass Berater die Pflicht hätten, sich nach den tatsächlichen Kenntnissen und Erfahrungen eines Anlegers zu erkundigen. Nur dann sind sie in der Lage, ihren Pflichten aus dem Beratungsvertrag ordnungsgemäß nachzukommen.
Die Anlegerin hatte zwar zuvor bereits einige Aktien gekauft, Erfahrungen mit Kursverlusten aber nicht gehabt. Diese Risiken hatte die Bank ihr verschwiegen und außerdem missachtet, dass das Geld zur Altersvorsorge angelegt werden sollte, was eine sichere Anlageform erfordert.
Fazit: Dieser Fall zeigt, wie wichtig eine Dokumentation der fehlerhaften Bankberatung ist: Hätte die Anlegerin nicht schlüssig darlegen können, dass sie falsch beraten wurde, wäre ihr der Schadenersatz niemals zugesprochen worden.
Ergo: Falls Falschberatung vorliegt, muss die Möglichkeit geprüft werden, ob die Bank auf Schadenersatz verklagt werden kann. Gerade, wenn ausdrücklich Wert auf eine sichere Anlage gelegt wird, verbietet sich die Empfehlung spekulativer Aktienfonds schon von selbst. Banken, die das trotzdem tun, verstoßen gegen die gebotene Aufklärungs- und Beratungspflicht!
Bank als Mitglied im ZKA muss sich Selbstverpflichtungserklärung der ZKA zurechnen lassen - LG Bremen vom 16.06.2005, Az. 2 O 408/05
Banken müssen sich an ihre Zusage halten, Girokonten für jedermann einzurichten. Die freiwillige Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses sei als verbindliche Willenserklärung zu werten, mit der sich schließlich der Gesetzgeber einverstanden erklärt habe. Die Freiwilligkeit beziehe sich lediglich auf das Bestreben, eine Lösung für dieses Problem zu finden, damit eine gesetzliche Regelung gerade nicht gefunden werden müsse.
Das Gericht entschied, dass eine Bank dazu verpflichtet ist, einem Kläger auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten. Die verklagte Bank hatte das mit Hinweis auf frühere ungenehmigte Kontoüberziehungen des Klägers abgelehnt. Das Gericht führt aus, dass ja bei einer Führung auf Guthabenbasis Überziehungen gar nicht möglich seien, dem Bankkunden aber ohne Girokonto die Teilnahme am öffentlichen Leben fast unmöglich gemacht würde.
Text
Text
II. Aus aktuellem Anlass: Die Rechtsprechung zur Kapitallebensversicherung
Gegenwärtige gesetzliche Grundlagen zur Kapitallebensversicherung weisen Schutzdefizit für Versicherungsnehmer auf - Gesetzgeber in der Pflicht - BVerfG vom 26.07.2005 (PM), Az. 1 BvR 80/95
Tenor: Der Gesetzgeber ist durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind.
Die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der kapitalgebundenen Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung genügen nicht den verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen. Es fehlen hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür, dass bei der Berechnung des bei Vertragsende zu zahlenden Schlussüberschusses die durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden. Insbesondere gibt es keine Möglichkeit der Klärung, ob der Schlussüberschuss etwa durch die Nichtberücksichtigung stiller Reserven und durch nicht gerechtfertigte Querverrechnungen zu gering festgesetzt worden ist. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2007 eine Regelung zu treffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Bis zur Neuregelung bleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 26. Juli 2005.
Damit war die nach Art eines Musterprozesses mit Unterstützung des Bundes der Versicherten erhobene Verfassungsbeschwerde eines Versicherungsnehmers, der eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung abgeschlossen hatte, jedenfalls im Kern erfolgreich. Der Versicherungsnehmer hatte - ohne Erfolg - die Zivilgerichte angerufen, um zu erreichen, dass bei der Berechnung seiner Überschussbeteiligung insbesondere stille Reserven des Versicherungsunternehmens berücksichtigt werden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Führen gesetzliche Regelungen dazu, dass Versicherte ihre rechtlich erheblichen Belange nicht selbst und eigenständig effektiv verfolgen können, bewirkt der verfassungsrechtliche Schutz der Privatautonomie durch Art. 2 Abs. 1 GG eine Pflicht des Gesetzgebers, für eine Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der davon betroffenen Vertragsparteien zu sorgen, die ihren Belangen hinreichend Rechnung trägt. Bezieht sich das Defizit privatautonomer Interessendurchsetzung auf eine Position, die objektivrechtlich auch vom Schutz der Eigentumsgarantie erfasst wird, folgt die gesetzliche Schutzpflicht zugleich aus Art. 14 Abs. 1 GG.
2. Ein solches Schutzdefizit betrifft im Rahmen der kapitalbildenden Lebensversicherung die Überschussermittlung. Die Versicherungsnehmer übertragen den Versicherungsunternehmen durch ihre Prämienzahlungen Vermögen, das vollständig in das unternehmerische Eigentum übergeht. Die Versicherungsunternehmen sind in der Anlage der Vermögenswerte grundsätzlich frei. Hinsichtlich der Bilanzierung haben sie allerdings die handelsrechtlichen Bewertungsregeln über Vermögensanlagen zu beachten. Diese Regeln erlauben die Schaffung stiller Reserven. Solche Reserven bestehen auf der Aktivseite in der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert. Nach den Bewertungsregeln bleiben stille Reserven für die Überschussberechnung vollständig außer Ansatz, soweit sie nicht realisiert werden, etwa durch Veräußerung einer Immobilie. Die Versicherten haben keine Möglichkeit, die Einbeziehung nicht realisierter stiller Reserven in die Überschussberechnung insoweit zu bewirken, als die Vermögenswerte auf den von ihnen erbrachten Prämienzahlungen beruhen. Die Berücksichtigung der stillen Reserven wird vielmehr pauschal unter Verweis auf das Realisationsprinzip des handelsrechtlichen Bewertungsrechts verneint.
Darüber hinaus können die Überschussbildung und damit die Überschussbeteiligung auch durch Querverrechnungen berührt werden, ohne dass die Versicherten darauf Einfluss nehmen können. Gemeint ist insbesondere die Verrechnung der durch die Prämienkalkulation nicht gedeckten Kosten mit Überschüssen, die etwa aufgrund günstigerer Risiko- oder Kapitalergebnisse entstehen.
Der Wettbewerb um das Produkt Lebensversicherung funktioniert für die Versicherten nur in beschränkter Weise. Ihnen fehlen praktisch realisierbare Möglichkeiten, selbst und eigenständig auf Änderungen der Praxis zu ihren Gunsten hinzuwirken. Die Vertragsbedingungen der Lebensversicherer sind praktisch nicht verhandelbar. Der Versicherungsnehmer hat keine Chance, einen Versicherungsvertrag mit Überschussbeteiligung so abzuschließen, dass die stillen Reserven jedenfalls teilweise auch ohne Realisierung berücksichtigt und Möglichkeiten der Querverrechnung transparent gemacht und inhaltlich begrenzt werden. Nach Vertragsschluss sind die Möglichkeiten, auf das Vertragsverhältnis Einfluss zu nehmen, noch beschränkter. Insbesondere ist die Kündigung des Vertrages keine wirtschaftlich sinnvolle Option, da sie regelmäßig mit erheblichen Nachteilen verbunden ist.
3. Angesichts der fehlenden Möglichkeiten der Versicherungsnehmer, ihre Belange selbst und eigenständig effektiv zu verfolgen, trifft den Gesetzgeber ein verfassungsrechtlicher Schutzauftrag. Er hat hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen geschaffen worden sind. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Er hat weder im Versicherungsvertragsrecht noch im Versicherungsaufsichtsrecht für hinreichende Schutzvorkehrungen gesorgt.
Das (zivilrechtliche) Versicherungsvertragsrecht regelt - jedenfalls in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof - nicht die Feststellung des Überschusses selbst, sondern dessen Verteilung an die Versicherten. Der Bundesgerichtshof verweist für die Ermittlung des Überschusses auf die Kontrollmöglichkeiten des Versicherungsaufsichtsrechts. Der Maßstab des (öffentlichrechtlichen) Versicherungsaufsichtsrechts ist der der Missstandsaufsicht. Die aufsichtliche Tätigkeit orientiert sich nicht am einzelnen Versicherungsverhältnis, sondern an den Belangen der Versicherten in ihrer Gesamtheit und an der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Versicherungswesens. Der Blick auf die Funktionsfähigkeit legt es nahe, stille Reserven möglichst für zukünftige Zeiten zu halten; den Belangen einzelner aus dem Versicherungsverhältnis ausscheidender Versicherten kann dies aber widersprechen.
Die Rechtslage wird den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten nicht gerecht. Während die Zivilgerichte darauf verweisen, dass die Versicherungsaufsicht Missstände beseitigt, stellen sie insoweit eine eigene Prüfung der hinreichenden Berücksichtigung der Belange der Versicherten zurück. Das Versicherungsaufsichtsrecht ist andererseits nicht in positiver Weise auf die Wahrung der Belange der Versicherten ausgerichtet. Es gibt für die Versicherten insbesondere keine rechtlichen Möglichkeiten zur Überprüfung, ob eine angemessene Berücksichtigung der Vermögenswerte vorliegt, die bei den Versicherungsunternehmen mit den gezahlten Versicherungsprämien gebildet worden sind.
4. Die seit Ablauf des vorliegend maßgeblichen Vertrages erfolgten Neuregelungen haben die aufgezeigten Probleme noch nicht bewältigt. Der Gesetzgeber wird im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums Lösungen zur Beseitigung des Schutzdefizits bereitzustellen haben. Auf die bisherigen im Versicherungsaufsichtsrecht und Versicherungsvertragsrecht vorgesehenen Instrumente ist er nicht beschränkt. In die Prüfung angemessener Lösungen können Möglichkeiten zur Sicherung größerer Transparenz hinsichtlich der Entwicklung von Überschussquellen und der Auskehrung von Überschüssen und zur Verbesserung des Informationszugangs ebenso einbezogen werden wie neue verfahrensmäßige Wege zum Schutz der betroffenen Belange. Auch kann die Funktionsweise des Wettbewerbs zu Gunsten der Versicherten verbessert werden, etwa durch Erleichterungen beim Wechsel des Versicherers. In Betracht kommen auch versicherungsspezifische Arten der Bilanzierung.
Regelungen zur Genehmigung der Übertragung des Bestands von Kapitallebensversicherungen teilweise verfassungswidrig - BVerfG vom 26.07.2005 (PM), Az. 1 BvR 782/94; 1 BvR 957/96
Die Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen sind verfassungswidrig, soweit sie nicht sicherstellen, dass eine Genehmigung nur erfolgt, wenn die Belange der Versicherten - bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit auch die Ansprüche der Vereinsmitglieder auf Zahlung eines angemessenen Entgelts für den Verlust der Mitgliedschaft - gewahrt sind. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 26. Juli 2005. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2007 eine Regelung zu treffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Für die in der Vergangenheit abgeschlossenen Bestandsübertragungsvorgänge bleibt es bei dem bisherigen Rechtszustand.
Aufgrund der Feststellung der teilweisen Verfassungswidrigkeit der Regelung waren die von den Beschwerdeführern nach Art von Musterprozessen mit Unterstützung des Bundes der Versicherten erhobenen Verfassungsbeschwerden in ihrem Kern erfolgreich. Zur Verfolgung der individuellen Interessen der Beschwerdeführer war es jedoch nicht angezeigt, eine erneute Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ihren Verfassungsbeschwerden zugrunde liegenden Genehmigungen der Bestandsübertragungen zu veranlassen.
Sachverhalt: Im Verfahren 1 BvR 782/94 hatte das Versicherungsunternehmen, bei dem der Beschwerdeführer 1 eine Kapitallebensversicherung mit Überschussbeteiligung unterhält, im Zuge einer Umstrukturierung des Konzerns alle Lebensversicherungsverträge auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen. Bei dieser Bestandsübertragung hatte das ursprüngliche Unternehmen einen Teil des Vermögens (1,12%) mit einem Buchwert von 90 Millionen DM zurückbehalten. Das zurückbehaltene Vermögen bestand aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen sowie weiteren Unternehmen. Zum Ausgleich wurden vom ursprünglichen Unternehmen gewisse Verpflichtungen weiter getragen. Der Beschwerdeführer 1 meint, durch das Zurückbehalten von Vermögenswerten sei sein Anspruch auf Überschussbeteiligung geschmälert worden. Die Bestandsübertragung hätte daher nicht genehmigt werden dürfen.
Auch das Verfahren 1 BvR 957/96 betrifft eine Bestandsübertragung, aber mit der Besonderheit, dass die Versicherten Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit waren. Sie blieben zwar Versicherungsnehmer, verloren aber ihr Mitgliedschaftsrecht. Dafür sieht das Versicherungsaufsichtsgesetz einen Ersatz durch ein Entgelt vor. Der Beschwerdeführer 2 meint, dass das festgesetzte Entgelt zu gering war und deshalb die Bestandsübertragung nicht hätte genehmigt werden dürfen. Die Beschwerdeführer sehen ihre Grundrechte, insbesondere das Eigentumsgrundrecht, aber auch die Privatautonomie verletzt. Das Aufsichtsamt habe bei der Erteilung der Genehmigung ihre Belange nicht ausreichend gewahrt. Das Amt prüfe nämlich nicht positiv, ob ihre vertraglichen Ansprüche voll befriedigt würden, sondern nur negativ, ob ein Missstand vorliege oder die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt würden (siehe auch Pressemitteilung Nr. 89 /2004 vom 24. September 2004). Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. Verfahren 1 BvR 782/94 Die Regelung zur Übertragung eines Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Versicherungsunternehmen ist am Maßstab von Art. 2 Abs. 1 GG (Schutz der Privatautonomie) und von Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) zu überprüfen. Diese Normen führen zu Schutzpflichten des Gesetzgebers gegenüber den Versicherten, denen der Gesetzgeber nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist.
1. Nach der gesetzlichen Regelung bedarf es für die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen nicht der Zustimmung des Versicherungsnehmers. Den Versicherten wird durch die Bestandsübertragung ein neuer Schuldner aufgedrängt. Sie haben keine Möglichkeit, ihre individuellen Interessen durch Einwirken auf die Bedingungen des Versicherungsübergangs privatautonom durchzusetzen. Um dieses vom Gesetzgeber selbst geschaffene Defizit auszugleichen, verlangt Art. 2 Abs. 1 GG gesetzliche Schutzvorkehrungen. Eine Schutzpflicht des Gesetzgebers ergibt sich zudem aus der Eigentumsgarantie. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, insbesondere vorzusorgen, dass die durch die Prämienzahlungen bei dem Unternehmen geschaffenen Vermögenswerte, die der Erfüllung der Ansprüche der Versicherten dienen, diesen erhalten bleiben.
2. Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG fordern Sicherungen dafür, dass die durch Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte im Fall von Bestandsübertragungen als Quellen für die Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners. Der Gesetzgeber hat im Versicherungsaufsichtsrecht zwar Schutzvorkehrungen vorgesehen, aber nicht in hinreichendem Maße. Der Gesetzgeber hat die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen dem Vorbehalt einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung unterworfen und auf diese Weise eine besondere Verantwortung für die Wahrung der Belange der Versicherten übernommen. Im Fall der Bestandsübertragung ist sicherzustellen, dass die Versicherten nicht schlechter gestellt werden als vorher. Der bei der Genehmigung der Bestandsübertragung anzuwendende gesetzliche Maßstab sichert den verfassungsrechtlich geforderten Schutz speziell der Belange der Versicherten aber nicht hinreichend.
Nach § 8 VAG ist die Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsunternehmens zu versagen, wenn die "Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt" sind. Dieser Maßstab fordert nicht die positive Feststellung einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Versicherten im Gesamtgefüge aller betroffenen Belange. Da die Versichertenbelange zu diesem Zeitpunkt noch nicht in konkreten Verträgen individuell ausgestaltet sind, ist insoweit die negative Umschreibung des Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden. Dieser Maßstab wird durch § 14 VAG aber auch auf die Genehmigung der Bestandsübertragung angewandt. Bei ihr liegen bereits rechtlich geschützte Positionen, darunter auch eigentumsrechtlich erhebliche, vor. Sie bestimmen die Belange, die aus Anlass der Bestandsübertragung zu Gunsten der Versicherten zu wahren sind. Da die Bestandsübertragung nicht der Zustimmung der Versicherungsnehmer bedarf, können sich diese um den Schutz ihrer individuellen Interessen nicht selbst kümmern. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht fordert einen Ausgleich in der Weise, dass die Belange der Versicherten von der Aufsichtsbehörde umfassend festzustellen und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung einzubringen sind.
3. Der festgestellte Mangel lässt sich nicht durch eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Auslegung der Normen des Versicherungsaufsichtsgesetzes beheben. Der Prüfungsmaßstab gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Erfüllung der Schutzaufgabe. Eine den Besonderheiten der Bestandsübertragung gerecht werdende Auslegung müsste im Übrigen dazu führen, dass der im Wortlaut identische Maßstab in dieser Genehmigungssituation einen anderen Inhalt als bei der Erlaubnis der Geschäftsaufnahme hätte. Auch dies widerspräche rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen.
II. Verfahren 1 BvR 957/96 Der Gesetzgeber hat zu gewährleisten, dass den bei einer Bestandsübertragung aus einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausscheidenden Mitgliedern ein angemessener Ausgleich für den Verlust der Mitgliedschaft gewährt wird. Das Gesetz hat zwar einen Anspruch auf ein Entgelt vorgesehen. Die Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes sichern jedoch nicht, dass dieses einen vollen Ausgleich für den erlittenen Verlust bietet.
1. Die Mitgliedschaft in einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die neben der Rechtsstellung aus dem Versicherungsverhältnis eigenständige Bedeutung hat, steht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie. Die gesetzlich vorgesehene Zahlung eines Entgelts für den Verlust der Mitgliedschaft bedeutet die Anerkennung eines eigentumsrechtlich erheblichen Gehalts der Mitgliedschaft.
2. Mit der - von der Zustimmung der Mitglieder nicht abhängigen - Genehmigung der Bestandsübertragung geht das Versicherungsverhältnis vollständig auf den neuen Rechtsträger über mit der Folge, dass die Vereinsmitgliedschaft erlischt. Dies steht nicht mit dem Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG in Widerspruch, sofern für eine hinreichende Wahrung der Belange der Versicherten gesorgt ist. Die Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes verfehlen aber das Ziel eines angemessenen Interessenausgleichs insoweit, als im Zuge der Genehmigung der Bestandsübertragung nicht gesichert ist, dass den ausscheidenden Mitgliedern ein angemessenes Entgelt gezahlt wird. Der Gesetzgeber bestimmt, dass das Entgelt "angemessen" sein muss, gibt aber keine Anhaltspunkte für die Ermittlung der Entgelthöhe. Insbesondere ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, ob bei der Wertbestimmung die stillen Reserven der übertragenen Vermögenswerte rechnerisch teilweise zu berücksichtigen sind. Soweit über die Entgelthöhe im Zuge der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu befinden ist, kommt die allgemeine Bestimmung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (§ 14 i.V.m. § 8 VAG) zur Anwendung, die eine Genehmigung nur ausschließt, wenn die Belange der Versicherten "nicht ausreichend gewahrt" sind. Diese Bestimmung sichert die Gewährung eines angemessenen Entgelts allerdings nicht, wenn - wie es der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht - bei der öffentlichrechtlichen Genehmigung und ihrer gerichtlichen Überprüfung nur geklärt wird, ob das Entgelt unangemessen niedrig ist, nicht dagegen, ob es angemessen hoch ist. Bei dieser Auslegung wirken sich die verfassungsrechtlichen Defizite des aufsichtsrechtlichen Maßstabs auch zu Lasten der Wahrung der Belange der Mitglieder im Hinblick auf die Bestimmung eines angemessenen Entgelts aus. Die betroffene Eigentumsposition wird nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägung einbezogen.
Das verfassungsrechtliche Defizit wird nicht dadurch ausgeglichen, dass neben dem öffentlichrechtlichen Genehmigungsverfahren für den betroffenen Versicherungsnehmer die Möglichkeit besteht, das angemessene Entgelt im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht bestimmen zu lassen. Bereits im Genehmigungsverfahren, in dem die angemessene Zuordnung der verschiedenen betroffenen Belange zu überprüfen ist, muss gesichert werden, dass die Belange der Vereinsmitglieder gewahrt werden. Die Unzulänglichkeit des Prüfungsmaßstabs für das Genehmigungsverfahren wird durch die Verweisung auf das landgerichtliche Verfahren nicht in einer Weise ausgeglichen, die den Schutzbedürfnissen der Vereinsmitglieder gerecht wird.
3. Das verfassungsrechtliche Defizit lässt sich durch eine an Art. 14 Abs. 1 GG orientierte Auslegung der Normen nicht hinreichend beheben. Denn nach wie vor wäre gesetzlich nicht abgesichert, dass die Angemessenheit des Entgelts positiv festzustellen ist; auch bliebe im Gesetz offen, auf welcher Grundlage die Angemessenheit zu beurteilen ist.
III. Der Gesetzgeber wird im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums Lösungen zur Beseitigung des Schutzdefizits bereit zu stellen haben. Er wird insbesondere zu klären haben, ob der Ausgleich der Rechte der Versicherten und der Vereinsmitglieder mit rechtlich erheblichen Interessen anderer Betroffener im vorhandenen normativen Rahmen oder im Zuge weiterer struktureller Veränderungen des Versicherungsrechts und des mit ihm verknüpften Gesellschaftsrechts sowie des Bilanzrechts erfolgen soll. Zu dieser Klärung gehört die Prüfung von Vorkehrungen zur Sicherung größerer Transparenz und neuer verfahrensmäßiger Wege zum Schutz der betroffenen Belange.
Mehr Verbraucherschutz bei Lebensversicherungen: Gesetzentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes - Bundesministerium der Justiz vom 26.07.2005 (PM)
Mit einem Gesetzentwurf zur Reform des VVG soll der Verbraucherschutz gestärkt werden. "Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben die Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit und -klarheit. Das begrüße ich. Dasselbe Ziel verfolgen wir mit einem Gesetzentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), mit dem wir die Stellung der Versicherten verbessern wollen", sagte die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries.
Der Gesetzentwurf sieht u. a. vor, dass den Versicherten künftig ein Anspruch auf Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung zustehen wird. Die Versicherung wird ausdrücklich verpflichtet, dem einzelnen Versicherten diejenigen Überschüsse zuzuteilen, die durch seine Prämienzahlungen "verursacht", das heißt mit der eingezahlten Prämie erwirtschaftet worden sind. Die Aufteilung zwischen der Versicherung und ihren Kunden muss "angemessen" sein und unterliegt - wie es auch das Bundesverfassungsgericht fordert - der gerichtlichen Kontrolle durch die Zivilgerichte.
Außerdem setzt der Gesetzentwurf auf mehr Information der Versicherten. Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherte regelmäßig ein großes Interesse daran, schon bei der Vertragsvorbereitung zu erfahren, welche Leistungen er von der Versicherung durch die Überschüsse erwarten kann. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass die Versicherung beim Vertragsabschluss über die Höhe der Überschussbeteiligung informieren muss. Dazu gehört auch eine verlässliche Modellrechnung, aus der die Überschussbeteiligung und die ausgezahlte Versicherungssumme ausgewiesen wird. Über die Entwicklung der zu erwartenden Versicherungsleistung einschließlich der Überschussbeteiligung ist der Versicherte jährlich zu unterrichten.
"Wir haben den Gesetzentwurf in dieser Wahlperiode gründlich und mit Hilfe einer Kommission vorbereitet. Wo es noch nötig ist, werden wir das Urteil des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen. Gleich nach der Bundestagswahl werde ich den Referentenentwurf für die VVG-Reform vorstellen. Dann kommen wir zügig in die parlamentarische Beratung" sagte Zypries. "Ich rechne damit, dass wir das Gesetzgebungsverfahren bis Anfang 2007 abschließen können".
III. Aufsätze zum Urteil des BGH vom 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04 (zu unzulässigen Rücklastschriften)
Der BGH hat verdeckte Entgelte für Rücklastschriften für unzulässig erklärt. Banken und Sparkassen, die aufgrund fehlender Kontodeckung Lastschriften nicht einlösen, berechnen ihren Kunden oftmals für die Nichtausführung ein Entgelt, meist zwischen 2,50 Euro und 10,00 Euro. Dabei setzen sich die Banken und Sparkassen über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinweg. Dieser hat nämlich bereits in 1997 erstmals entschieden, dass die Berechnung solcher Entgelte unzulässig ist.
Zur Begründung führte der BGH damals aus, dass die Kreditinstitute bei der Prüfung, ob das Konto ausreichend Deckung aufweist und bei der Entscheidung für die Nichtausführung der Lastschrift allein im eigenen Interesse tätig werden. Die Rücklastschrift ist also keine Leistung für den Kunden und deshalb kann hierfür auch keine Vergütung verlangt werden. Kunden, die die unzulässigen Entgelte zurückforderten, wurden meist per Formschreiben abgewiesen.
Kreditinstitute erklärten unter anderem, dass der BGH den Banken zugestanden habe, Schadenersatz zu fordern, wenn der Kunde seine Vertragspflichten verletzt. Dieser Praxis hat der BGH mit seinem neusten Urteil vom 8.03.2005, Az. XI ZR 154/04 eine Absage erteilt, wie wir bereits in Infodienst Schuldnerberatung Heft 2/2005 Seite 41 berichteten.
Die Verbraucherzentrale NRW hat durch ein Klageverfahren gegen eine diesbezügliche Praxis der Dresdner Bank AG dieses Urteil für die Verbraucher erwirkt. Banken und Sparkassen dürfen nach dieser Entscheidung definitiv Gebühren nicht als Schadensersatz deklarieren, um auf diesem Weg gesetzwidrige Entgelte für Rücklastschriften zu kassieren. Darüber hinaus wertete der BGH die Einführung von Gebühren durch die Hintertür generell als einen unzulässigen Vorstoß gegen das gesetzliche Umgehungsverbot. Die beklagte Bank hatte ihre Geschäftsstellen intern angewiesen, die ihr bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung entstehenden Kosten gegenüber dem Kontoinhaber als Schadensersatz geltend zu machen und dessen Konto mit 15 DM, jetzt 6 EUR, zu belasten.
Von dieser Rechtsprechung nicht betroffen ist die Berechnung von Zusatzkosten des Gläubigers an den Schuldner. D. h. wenn eine berechtigte Forderung (z. B. Mitgliedsbeitrag eines Vereines) per Lastschrift eingezogen werden sollte, aber mangels Deckung nicht ausgeführt wurde und dem Gläubiger, in diesem Beispiel der Verein, dadurch Kosten entstehen, kann er diese dem Schuldner (Vereinsmitglied) in Rechnung stellen, ebenso ggf. Mahngebühren.
Es sind eine ganze Reihe Aufsätze erschienen zum Thema Bankgebühren und Rücklastschriftgebühren, von denen wir drei kurz vorstellen möchten:
Anmerkung zu BGH vom 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04 - Autor Hartmut Strube, VuR 2005, 275
Verbraucherverbänden sei durch dieses Urteil ein Weg der Klauselkontrolle auch in der Grauzone der Preisausweisung aufgezeigt worden. Ob die Kreditwirtschaft dieses Signal verstehe, dürfe bezweifelt werden. In einem nach dem BGH Urteil noch laufenden Gerichtsverfahren beim Landgericht Frankfurt, in dem es ebenfalls um eine Schadensersatzforderung bei Rücklastschriften ging, die nicht im Preisverzeichnis standen, wurde bestritten, dass die Filiale aufgrund einer internen Dienstanweisung handelte. Was geschehe also, so fragt der Autor, wenn diese schriftlichen Anweisungen nicht, wie im BGH Fall, von der beklagten Bank eingeräumt und vorgelegt werde. Wenn der Signaleffekt der Entscheidung nicht zukünftig ins Leere laufen solle, müsse nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises eine Vermutungsregelung für ein der Bank zurechenbares Umgehungsverhalten abgeleitet werden können und dies auch in Einzelfällen. Schon bei einmaliger Verwendung komme nämlich die Inhaltskontrolle zur Anwendung.
Bankgebühren für die Nichteinlösung von Lastschriften - Besprechung von BGH Urteil XI ZR 154/04 v. 08.03.2005 - Autor Dr. Carsten Jungmann, NJW 2005, 1621-1624
Der Autor konstatiert, dass die Rechtsprechung des XI. Senat zu Recht die Risikoverteilung im Lastschriftverfahren unangetastet lasse. Im System des bargeldlosen Zahlungsverkehrs werde auf eine Prüfung der im Valutaverhältnis begründeten materiellen Rechtspositionen verzichtet. Es bleibe Sache der Vertragspartner des Lastschriftabkommens dafür zu sorgen, dass interne Ausgleichsansprüche die tatsächlich anfallenden Kosten decken. Sei dies sichergestellt, so beträfen alle Fragen der Rückabwicklung einer Lastschrift und der Nichteinlösung derselben alleine das Valutaverhältnis.
Das heißt also, dass nach dem Lastschriftabkommen, das zwischen den Banken gilt, die Zahlstelle (also die Schuldnerbank) der Gläubigerbank die Kosten für die Nichteinlösung der Lastschrift berechnen (sog. Rücklastschriftentgelt). Die Gläubigerbank würde diesen Betrag von bis zu 3 Euro dem Gläubiger in Rechnung stellen, welcher seinerseits einen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner geltend machen könne.
Zutreffend gehe der BGH davon aus, dass die Prüfung der Deckung auf dem Schuldnerkonto nur im Interesse der Zahlstelle erfolge, weil diese ihren Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB durchsetzen wolle. Die Pflicht des Schuldners für Deckung auf seinem Konto zu sorgen, bestehe nur gegenüber dem Gläubiger, nicht gegenüber der Bank.
Kosten zurückgegebener Lastschriften und Ausdehnung der AGB-Kontrolle - zugl. Besprechung von BGH, 8.3.2005 - XI ZR 154/04 - Autor Prof. Dr. Georg Borges, BKR 2005, 225-230
Die Gebühr für die Bearbeitung nicht eingelöster Lastschriften habe der BGH als unangemessene Preisnebenabrede eingeordnet, die gegen § 9 AGBG (§ 307 BGB n.F.) verstoße, so der Autor. Später hätten die Banken Geld mit der Begründung verlangt, dass ihnen ein Schaden entstanden sei (§ 280 Abs. 1 BGB). Der Kunde habe dadurch gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, dass er nicht für eine ausreichende Deckung des Kontos gesorgt habe.
Der Kontoinhaber habe keine Pflicht, für die Einlösung der Lastschriften hinreichende Deckung auf seinem Konto vorzusehen. Die Kosten der Lastschriftrückgabe seien vielmehr dem Einreicher aufzuerlegen; dieser könne seine Ansprüche gegen seinen Schuldner durchsetzen.
Um eine Prüfung der Bankenbedingungen vornehmen zu können, habe der BGH die AGB-Kontrolle auf interne Richtlinien der Banken ausgedehnt. Diese Ausweitung kritisiert der Autor: Bei internen Richtlinien handele es sich nicht um Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 BGB, so dass eine AGB-Kontrolle ausscheide. Auch liege keine Umgehung der AGB-Vorschriften vor. Richtiger wäre eine Einordnung als Wettbewerbsverletzung gewesen.
IV. Neues aus der Rechtsprechung zum RVG
Keine 1,3 Verfahrensgebühr für Einlegung eines Widerspruchs gegen Mahnbescheid bei sofortiger Klagerücknahme nach Abgabe des Verfahrens ans Streitgericht - OLG Düsseldorf vom 03.05.2005, Az. I-10 W 30/05
Erstreckt sich die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten lediglich auf die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid ist nur eine halbe Gebühr nach RVG-VV Nr. 3307 entstanden, auch wenn bereits die Nachricht der Übernahme des Verfahrens durch das Streitgericht zugestellt wurde, die Klage aber wenig später zurückgenommen wird. Streiten die Parteien dann nach Klagrücknahme nur noch über die Kosten, steht dem Beklagtenvertreter eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus dem Kostenstreitwert zu, weil er hier einen Sachantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO gestellt hat.
Verfahrensgebühr entsteht auch bei Zustellung der Berufungsschrift, ohne dass es weiterer anwaltlicher Tätigkeit bedarf - KG vom 09.05.2005, Az. 1 W 20/05
Eine Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG erfordert ein Tätigwerden aufgrund eines Auftrages, das jedoch nicht nach außen in Erscheinung treten muss und lediglich in der Entgegennahme eines Auftrages und den jeweiligen Informationen bestehen kann. Soweit der Auftrag schon mit einem erstinstanzlichen Mandat zur gerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung erteilt worden ist, bedarf es nach Zustellung der Berufungsschrift gem. § 172 Abs. 2 ZPO keiner besonderen Auftrags- oder Informationserteilung. Die Annahme der Rechtsmittelschrift und die durch deren Weiterleitung an den Auftraggeber entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist zwar prinzipiell mit der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten, jedoch folgt daraus nicht, dass das Entstehen der weiteren Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG eine zusätzliche Tätigkeit des Rechtsanwalts erfordert, die in einem solchen Stadium des Verfahrens für den Vertreter des Rechtmittelgegners auch nicht veranlasst ist.
Keine Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Einigungsgebühren bei gerichtlicher Kostenfestsetzung nach § 92 ZPO - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.04.2005, Az. 6 W 41/05
Außergerichtliche Einigungsgebühren gemäß der Nr. 1000,1003 VV zum RVG sind aufgrund der anschließend ergangenen gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 92 ZPO nicht erstattungsfähig, da sie im Rahmen der Auslegungsregelung des § 98 ZPO im Zweifel als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, sofern nicht explizit eine Vereinbarung darüber getroffen wurde, dass die Einigungskosten in die zu erwartende gerichtliche Kostenentscheidung einbezogen werden sollen.
V. Aktuelles zu Schrottimmobilien
Gemeinschaftsrecht widerspricht nationaler Regelung, die bei Widerruf des Darlehensvertrags ohne Belehrung die Verpflichtung für den Verbraucher vorsieht, marktübliche Zinsen zu zahlen - EuGH (Schlussantrag des Generalanwalts) vom 02.06.2005 (PM), Az. C-229/04
Nach Ansicht von Generalanwalt Philippe Leger besteht das Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fall eines durch einen Vermittler abgeschlossenen Haustürgeschäfts auch dann, wenn der Gewerbetreibende diese Vertriebspraxis nicht gekannt hat.
Ein Immobilienanleger, der einen Darlehensvertrag widerruft, muss das Darlehen sofort zurückzahlen, er ist aber, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht belehrt wurde, nicht verpflichtet, zusätzlich die marktüblichen Zinsen zu zahlen.
Nach den Rechtssachen Heininger und Schulte betrifft die vorliegende Rechtssache erneut die Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie im spezifischen Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen, die in den 90er Jahren in Deutschland von Privatpersonen getätigt wurden. Diese Richtlinie betrifft den Verbraucherschutz im Fall von Verträgen, die z. B. anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden oder eines Vermittlers beim Verbraucher in seiner Wohnung geschlossen werden, ohne dass der Verbraucher um diesen Besuch gebeten hätte.
In der Rechtssache Heininger hat der Gerichtshof entschieden, dass das nach der Richtlinie vorgesehene Widerrufsrecht für Realkreditverträge gilt. Der Verbraucher, der nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, verliere dieses nicht, und die Folgen eines etwaigen Widerrufs dieses Vertrages für den Immobilienkaufvertrag richteten sich nach dem nationalen Recht. In der Rechtssache Schulte hat Generalanwalt Léger die Auffassung vertreten, dass sich die Käufer, um ihren Immobilienkaufvertrag zu widerrufen, nicht auf die Richtlinie berufen könnten, die ausdrücklich nicht für Immobilienkaufverträge gelte.
Die vorliegende Rechtssache betrifft die Voraussetzungen und die Folgen des Widerrufs. Beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen sind drei Rechtsstreitigkeiten anhängig, in denen ein unabhängiger Vermittler unaufgefordert bei Privatpersonen erschienen war, ihnen die mit dem Erwerb eines Appartements in einem Hotelkomplex bei Stuttgart und einem Steuersparmodell erzielbaren Einsparungen dargelegt und sie sodann aufgefordert hatte, einen Realkreditvertrag mit der Crailsheimer Volksbank eG zu unterzeichnen. Dieser Vermittler war über mehrere selbständige Vertriebsfirmen eingeschaltet worden und war der Bank daher vollkommen unbekannt.
Da sich der Betrieb des Hotelkomplexes schnell als defizitär herausstellte und mehrere beteiligte Gesellschaften insolvent wurden, waren die Immobilienanleger, die mit den Einkünften aus der Vermietung ihrer Appartements rechneten, nicht mehr in der Lage, das Darlehen an die Crailsheimer Volksbank zurückzuzahlen, worauf sie von dieser verklagt wurden. Die Anleger widerriefen ihren Kreditvertrag und machten dabei geltend, dass der Vertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen worden sei. Das Hanseatische Oberlandesgericht war der Ansicht, dass die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten von der Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie abhänge, und hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen vorgelegt.
Nach Generalanwalt Légers Ansicht setzt das in der Richtlinie vorgesehene Widerrufsrecht in dem Fall, dass ein Vertrag durch Vermittlung eines Dritten geschlossen wurde, nicht voraus, dass der Gewerbetreibende das Verhalten des Dritten kannte oder zumindest kennen musste. Das bei Haustürgeschäften vorhandene Überraschungsmoment und somit der in der Richtlinie beschriebene objektive Tatbestand rechtfertigten es, den Verbraucher durch ein Widerrufsrecht zu schützen.
Hinsichtlich der Folgen des Widerrufs erinnert der Generalanwalt daran, dass sie sich nach dem nationalen Recht richteten, das die volle Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung, den Verbraucher zu schützen, zu gewährleisten habe.
Insoweit vertritt er die Auffassung, dass dieses Ziel bei einem einheitlichen Finanzgeschäft, das einen Realkreditvertrag und einen Immobilienkaufvertrag umfasse, es nicht verbiete, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs des Kreditvertrags die Darlehensvaluta zurückzuzahlen habe, auch wenn das Darlehen auf seine Anweisung unmittelbar an den Immobilienverkäufer ausgezahlt worden sei. Denn der Verbraucher habe frei entschieden, das Darlehen für den Kauf des Appartements zu verwenden, während die Bank sich darauf beschränkt habe, seine Anweisungen hierzu auszuführen.
Die Richtlinie stehe auch einer Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung nicht entgegen, die eine logische Folge des Widerrufs des Darlehensvertrags sei. Andernfalls würde die Richtlinie für wenig skrupulöse Verbraucher schnell zu einem Mittel, um sich missbräuchlich zu bereichern.
Schließlich stehe die Richtlinie grundsätzlich einer im Fall des Widerrufs eines Darlehensvertrags bestehenden Verpflichtung zur Zahlung gesetzlicher Zinsen nicht entgegen. Um den Ausgangszustand wiederherzustellen, sei es logisch, dass der Darlehensnehmer auch die Einnahmen zu erstatten habe, die die Darlehensvaluta abgeworfen hätte, wenn sie weiter dem Darlehensgeber zur Verfügung gestanden hätte. Die Richtlinie stehe aber einer solchen Verpflichtung für den Zeitraum entgegen, in dem die Bank den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt habe, sofern die Verspätung des Widerrufs ausschließlich auf das Versäumnis der Bank zurückgehe.
Vom BGH abweichende Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG zu Schadensersatzansprüchen bei unrentablen Immobilienfonds - Schleswig-Holsteinisches OLG vom 02.06.2005 (PM), Az. 5 U 162/01
Der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes hat in Abweichung zu Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes ein Urteil zu den Rechten von Anlegern unrentabeler geschlossener Immobilienfonds verkündet ("Schrottimmobilie"), die den Anlegern gegenüber der die Anlage finanzierenden Bank zustehen.
Tatsächlicher Hintergrund war, dass die Fondsgesellschaft wegen deliktischen Machenschaften ihrer Initiatoren und Geschäftsführer von vornherein nicht wirtschaftlich arbeiten konnte und deshalb den einzelnen Anlegern im Falle einer Kündigung ihrer Fondsanteile auch nur ein vergleichsweise geringes Auseinandersetzungsguthaben zusteht. Ein zugunsten der Bank streitendes Urteil des Oberlandesgerichtes hatte der BGH aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
Der BGH ging im Wege einer richterlichen Rechtsfortbildung davon aus, dass sich ein Anleger unter anderem auf Schadensersatzansprüche, die ihm gegen die Fondsinitiatoren zustehen, auch gegenüber der seine Anlage finanzierenden Bank berufen kann. Dagegen ist der 5. Zivilsenat des OLG der Ansicht, dass die vom BGH vorgenommene Rechtsfortbildung den einschlägigen gesetzlichen Normen entgegensteht und nicht ohne Tangierung verfassungsrechtlicher Grenzen erfolgen kann.
Kerngedanke dabei ist, dass das normierte Verbraucherkreditrecht zwar - im Verhältnis zum "normalen" Kunden - eine Schlechterstellung des die empfangene Leistung finanzierenden Verbrauchers verhindern will und soll, dass aber das Gesetz andererseits für eine Besserstellung eines solchen Verbrauchers nichts hergibt. Denn beim "verbundenen Geschäft" soll der Verbraucher allein vor dem Aufspaltungsrisiko geschützt werden, das sich für ihn daraus ergibt, dass er trotz eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes wegen der Finanzierung einer Leistung über ein Bankdarlehen nicht nur einem, sondern zwei unterschiedlichen Vertragspartnern gegenübersteht. Nach Ansicht des OLG führte die Rechtsprechung des BGH aber zu einer von Gesetz und Verfassung nicht gedeckten Besserstellung des finanzierenden Verbrauchers, da ihm danach nicht nur der eigentliche Geschäftspartner, sondern zusätzlich die Bank zur Realisierung von gegen die Initiatoren gerichteten Schadensersatzansprüchen zur Verfügung steht.
Aus diesen Erwägungen heraus hat sich der 5. Zivilsenat - trotz einer bei aufgehobenen Sachen grundsätzlich bestehenden Bindungswirkung - nicht an die Vorgaben des BGH gehalten, allerdings erneut die Revision zugelassen.
Verbundenes Geschäft bei Finanzierung einer Restschuldversicherung über einen Kredit - OLG Rostock vom 23.03.2005, Az. 1 W 63/03
Ein verbundenes Geschäft nach dem VerbrKrG liegt vor, wenn ein Kredit mit einer Restschuldversicherung verbunden und die Versicherungsprämie über den Kredit mitfinanziert wird.
Ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 4 VerbrKrG liegt dann vor, so das Gericht, wenn rechtlich selbständige Verträge in solch einem engen Zusammenhang stehen, dass diese sich jeweils als Teilstück einer rechtlichen oder wenigstens wirtschaftlich-tatsächlichen Einheit darstellen und sich ergänzen. Das sei der Fall, wenn einerseits der Kredit (auch) zu dem Zweck gewährt wird, die sonstige Vergütung zu begleichen und andererseits aus Sicht des Verbrauchers der Kreditgeber und der Verkäufer oder ein sonstiger Dienstleistender eng miteinander zusammenwirken, wobei es genügt, dass ein gemeinsamer Bezug zwischen den Verträgen besteht.
Kein Bereicherungsanspruch der Bank gegen Anleger bei unwirksamem Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz - OLG Dresden vom 22.12.2004, Az. 8 U 2127/03
Ist der zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds durch einen Treuhänder für den Anleger geschlossene Darlehensvertrag wegen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, so steht der Bank weder ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anleger zu noch haftet er als Gesellschafter gemäß § 128 HGB für einen gegen die Fondsgesellschaft gerichteten Bereicherungsanspruch der Bank.
Keine Ausdehnung vermuteten sittenwidrigen Verhaltens von Vertragsparteien auf eine, das sittenwidrige Geschäft finanzierende, Bank - OLG Frankfurt am Main vom 04.05.2005, Az. 9 U 73/04
In diesem Beschluss wird ausgeführt, dass die Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung einer Wohnung nicht vermutet werden kann, so dass nicht einfach ins Blaue hinein von einem Käufer behauptet werden kann, dass der Verkäufer über entsprechende Informationen verfügt habe.
So auch die Entscheidung des BGH vom 20.01.2004, Az. XI ZR 460/02.
Dort hat der BGH eine Verpflichtung des Tatsachengerichts zur Beweiserhebung ausschließlich in Bezug auf die objektiven Umstände der Sittenwidrigkeit postuliert, die Frage einer Kenntnis der Bank ist in dem Urteil nicht angesprochen. Dass eine Vermutung von der Rechtsprechung in der Vergangenheit allein zu Lasten der am sittenwidrigen Vertrag Beteiligten Partei angenommen wurde und dass eine Ausdehnung auf eine dieses Geschäft finanzierende Bank nicht in Betracht kommt, wurde einmal mehr bestätigt.
Die bloße Behauptung, der Beklagten sei der Wert der Wohnung bekannt gewesen, genügt jedenfalls dann nicht mehr, wenn dargelegt wird, man habe den Wert der Wohnung benötigt, um die Werthaltigkeit der dinglichen Darlehenssicherung überprüfen zu können und sei dabei von einem deutlich oberhalb der Sittenwidrigkeitsgrenze liegenden Wert ausgegangen.
Dass die Kenntnis verdeckter Innenprovisionen nicht zu den einen Wissensvorsprung der Bank begründenden und damit einen Schadensersatzanspruch auslösenden Umständen gehören, hat der BGH in der Entscheidung vom 23.3.2004 klargestellt. Aus der Entscheidung vom 18.01.2005, Az. XI ZR 201/03 folgt insoweit nichts anderes. Diese stellt allgemein auf arglistige Täuschungen ab, nicht auf die Kenntnis von Innenprovisionen.
Bank hat bei nichtigem Darlehensvertrag einen Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals - OLG Koblenz vom 12.05.2005, Az. 10 U 245/04
Selbst im Falle der Nichtigkeit eines Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz i.V.m. § 134 BGB stehe der Bank ein Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft (geschlossener Immobilienfonds) auf Rückzahlung des Kapitals (nicht der Zinsen) zu. Eine etwaige Nichtigkeit hätte keine Auswirkungen auf das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern bzw. der Gesellschaft und einzelnen ausscheidenden Gesellschaftern.
Aufklärungsmangel bei fehlender Information über Unüblichkeit des Mietpools und damit verbundenen Risiken - OLG Celle vom 26.04.2005, Az. 16 U 187/04
Pflichten aus einem Beratungsvertrag sind verletzt, wenn der Käufer einer Immobilie nicht über das Risiko der Zinserhöhungen nach Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist informiert worden ist. Ein zum Rücktritt berechtigender Aufklärungsmangel liegt auch vor, wenn der Käufer nicht über die Unüblichkeit des Mietpools und die damit verbundenen Nachteile aufgeklärt wird. Schließlich wird gegen Beratungspflichten verstoßen, wenn über die vermeintliche zukünftige Wertsteigerung der Immobilie getäuscht worden ist.
VI. Aktuelles
Lebensversicherungen: Alles nur Bluff? - Handelsblatt vom 06.08.2005
Die Freude war groß, nachdem das Bundesverfassungsgericht seine jüngsten Lebensversicherungsurteile verkündete. Von einem "guten Tag für die Verbraucher" schwärmte der Bund der Versicherten. Doch was bringt's unterm Strich?
Die Freude war groß. Von einem "guten Tag für die Verbraucher" schwärmte Lilo Blunck, Geschäftsführerin des Bundes der Versicherten. Doch nach der anfänglichen Euphorie macht sich allmählich Ernüchterung breit. Experten warnen: Mit seinen jüngsten Lebensversicherungsurteilen könnte das Bundesverfassungsgericht den Verbrauchern in Wirklichkeit einen Bärendienst erwiesen haben.
Nach Meinung der Verfassungsrichter müssen die Versicherten künftig mehr an den stillen Reserven der Versicherungsgesellschaften teilhaben. Diese entstehen dann, wenn etwa Aktien seit ihrem Erwerb durch den Versicherer im Wert steigen. In den Bilanzen der Versicherer steht nur der niedrigere Buchwert. Die Differenz zwischen dem Buch- und dem Zeitwert macht die stillen Reserven aus. Bei der Berechnung der Überschüsse, die die Versicherten am Ende der Laufzeit bekommen, bleiben die stillen Reserven bisher außen vor. Nun soll der Gesetzgeber bis 2007 mit entsprechenden Gesetzen dafür sorgen, dass die Kunden von den stillen Reserven profitieren.
Versicherungsexperten schlagen Alarm: Die Beteiligung an den stillen Reserven sei in Wirklichkeit eine "verbraucherfeindliche" Idee, kritisiert Manfred Poweleit, Herausgeber des Branchendienstes Map-Report. Denn im Gegenzug müssten die Kunden dann auch mit Nachteilen rechnen, wenn sich die Vermögenswerte der Versicherer verschlechtern.
Nur für Neuabschlüsse oder auch für Altverträge?
Den schwarzen Peter hat jetzt ohnehin die Politik, die die Vorgaben aus Karlsruhe umsetzen und dabei schwierige Fragen entscheiden muss. Etwa: Was soll für die Verträge gelten, die vorzeitig gekündigt werden? Bisher kürzen viele Versicherer den Überschuss, wenn der Kunde vorzeitig aussteigt. Und: Sollen die neuen Regelungen auch für laufende Verträge gelten oder nur für Neuabschlüsse ab 2008? Zwar hat die Branche signalisiert, dass sie keine Ungleichbehandlung zwischen Alt- und Neuverträgen will, doch Nägel mit Köpfen mag niemand machen. "Wir werden uns dafür einsetzen, dass auch Altverträge einbezogen werden", sagte Wolfgang Scholl von der Verbraucherzentrale des Bundesverbands.
Wohl nicht mehr Geld
Fest steht: Der einzelne Verbraucher dürfte unterm Strich nicht viel mehr bekommen. Die Beteiligung der Kunden an den stillen Reserven dürfte zwar den Schlussüberschuss steigern, aber nicht sehr. Bisher liegt dieser bei zehn bis 15 Prozent der Überschussbeteiligung. Rechne man die stillen Reserven hinein, könne der Schlussüberschuss um vier Prozent steigen.
Für die Kunden schmerzhafter seien andere Abrechnungstücken, meint Scholl: "Die hohen Stornoabzüge sind viel gravierender." Weil die ersten Prämien fast ausschließlich für die Vertreterprovision verwendet werden, ist eine frühzeitige Kündigung der Lebensversicherungsverträge wirtschaftlicher Wahnsinn.
Mehr Geld durch Gewinnbeteiligungen
Das Modell: Kapitalbildende Lebensversicherungen sind eine Mischung aus Vorsorge und Geldanlage. Erlebt der Versicherte das Ende der Laufzeit, bekommt er einen bestimmten Betrag ausgezahlt. Dieser richtet sich unter anderem nach dem Garantiezins und den Überschüssen.
Garantiezins: Der Garantiezins wird zu Vertragsbeginn festlegt und bleibt während der gesamten Laufzeit stabil. Um Insolvenzen vorzubeugen, geben das Bundesfinanzministerium und die Finanzaufsicht BaFin Höchstgrenzen vor. Für Verträge, die seit dem 1. Januar 2004 geschlossen worden sind, gilt eine Obergrenze von 2,75 Prozent. Ältere Verträge haben höhere Garantiezinsen von bis zu vier Prozent.
Überschüsse: Zusätzlich erhalten die Kunden noch Überschussbeteiligungen, die sich etwa aus Kostenersparnissen oder aus Zinsgewinnen ergeben. Die Überschussbeteiligungen werden jährlich neu deklariert. Für die Vergangenheit sind sie garantiert, für die Zukunft jedoch offen.
Urteil gegen Ebay-Verkäufer - Stiftung Warentest vom 08.08.2005
Zuschlag trotz Auktionsabbruch
Auch bei Abbruch einer Internet-Auktion muss der Verkäufer liefern. Den Zuschlag bekommt der bei Abbruch der Auktion Meistbietende. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. Es verurteilte den Anbieter eines fünf Jahre alten Fiat Multipla ELX 100 16V, an den Möchtegern-Käufer rund 2 500 Euro Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu zahlen. Angebote bei Ebay und anderen Anbietern von Online-Auktionen sind verbindlich und unwiderruflich, urteilten die Oberlandesrichter in Oldenburg. Nur in seltenen Fällen kann ein Verkäufer sein Angebot im Nachhinein anfechten. STIFTUNG WARENTEST online sagt, was Verkäufer bei Online-Auktionen wissen müssen und was Ersteigerer verlangen können.
Angebot mit Fehlern
Das klang nach Chance auf ein Schnäppchen: ein Familienauto vom Typ Fiat Multipla ELX 100 16V, Erstzulassung März 1999, scheckheft-gepflegt und tipp-topp in Schuss. Das Interesse der Ebay-Gemeinde war groß. Dennoch kamen die Gebote anfangs zögerlich. Drei Tage vor Ende der Auktion im Mai 2004 stand der Wagen bei 4 500,50 Euro. Der Verkäufer zog daraufhin sein Angebot zurück. Seine Erklärung: Er habe jetzt erst Mängel bemerkt. Das Getriebe verliere Öl, und der Auspuff sei durchgerostet. Außerdem habe er vergessen, in der Artikelbeschreibung einen nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden zu erwähnen. Der Meistbieter jedoch bestand auf Lieferung. Als sich der Anbieter weigerte, verlangte er Schadenersatz und zog vor Gericht.
Kein Recht auf Rücknahme
In erster Instanz vor dem Landgericht siegte der Verkäufer. Ein Vertrag komme nur mit dem Bieter zustande, der das bei Ablauf der Auktion beste Angebot abgegeben habe, urteilten die Richter dort. Danach kann jedes Angebot zurückgezogen werden, so lange die Auktion noch läuft. Doch der Bieter legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht Oldenburg gab ihm Recht und änderte das Landgerichtsurteil ab. Das Angebot war verbindlich, urteilten die Oberlandesrichter. Der Verkäufer habe nicht das Recht, sein Angebot nach Belieben wieder zurückzuziehen.
Selber bieten ist verboten
Auch keine Lösung: Der Verkäufer bietet selbst mit, um sozusagen indirekt die Versteigerung zu stoppen. Das verstößt nicht nur gegen die Geschäftsbedingungen der Internet-Auktionshäuser, sondern erfüllt nach Ansicht vieler Juristen den Tatbestand des Betrugs. Wer erwischt wird, zahlt nicht nur Schadenersatz und bekommt Hausverbot beim betroffenen Internetversteigerer, sondern kann auch vor dem Strafrichter landen. Ebenso ist selbstverständlich verboten, Freunde zum Schein mitbieten zu lassen.
Anfechtung im Einzelfall
Nur in Ausnahmefällen kann der Anbieter eine Auktion bei einem grundlegenden Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften noch stoppen. Anerkannte Beispiele: Das Ölbild vom Speicher entpuppt sich als Werk von Rembrandt oder der als Modeschmuck angebotene Ohrring ist tatsächlich mit echten Steinen besetzt. Kleinere Irrtümer berechtigen nicht zur Anfechtung. Der Verkäufer muss liefern. Wenn er sich weigert, kann der Höchstbieter auf Lieferung Klagen oder unter bestimmten Umständen Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. Der Verkäufer muss dem Käufer dann die Differenz zwischen Gebot und Wert ersetzen. Ergebnis im Streit, den das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden hatte: Dem Gebot von 4 400,50 Euro stand ein Wert von 7 000 Euro gegenüber. Also muss der Verkäufer 2 499,50 Euro an den Bieter zahlen. Hinzu kommen noch Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren und Zinsen.
Achtung: neue Betrügereien, die sog. Phishing Mails!
Phishing ist ein Begriff, der aus den englischen Wörtern "password" und "fishing" zusammengesetzt wurde. Gemeint ist die Methode gewiefter Betrüger, sich mit gefälschten E-Mails oder Internet-Seiten Informationen über vertrauliche Daten (z. B. PIN- oder TAN-Nummern, Kreditkartennummern) zu verschaffen, um damit Zugriff auf das Konto des ahnungslosen Opfers zu haben. Meist gelangt das Opfer durch den Klick auf einen in der gefälschten E-Mail angegebenen Link auf eine Website, die der der Bank täuschend ähnlich sieht. Wer hier ahnungslos seine vertraulichen Daten eingibt, kann viel Geld verlieren!
Eine perfekt nach Postbank aussehende E-Mail wurde verschickt. Unter dem täuschend echten Logo stand folgender Text:
"Sehr geehrter Kunde, da zurzeit die Betrügereien mit den Bankkonten von unseren Kunden häufig geworden sind, müssen wir notgedrungen nachträglich eine zusätzliche Autorisation von den Kontobesitzern durchführen. Der Sicherheitsdienst der Postbank traf die Entscheidung, eine neue Sicherung von den Daten vorzunehmen. Dazu wurden von unseren Spezialisten sowohl die Protokolle der Informationsübertragung, als auch die Kodierungsart der übertragenen Daten erneuert. Im Zusammenhang damit bitten wir Sie, eine spezielle Form der zusätzlichen Autorisation auszufüllen. Formular ausfüllen. Diese Sofortmaßnahmen wurden nur zur Sicherung der Interessen von unseren Kunden getroffen. Danke für die Mitarbeit, Administration der Postbank"
Diese E-Mail ist gefälscht; wie so viele, die derzeit im Umlauf sind. Der Absender ist nicht die Postbank, sondern einer der zahlreichen Betrüger, die mit dem so genannten Phishing offenbar immer noch genügend Opfer finden, die bereitwillig ihre vertraulichen Bankdaten in das Formular eingeben, das sich öffnet, wenn man auf den in der Mail angegebenen Link klickt.
Titel
Text
11.04.2005
|