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Rechtsprechungsübersicht 3/04
zusammengestellt von Gabriele Kraft, Juristin, Dettenheim

Urteile         Freibetrag bei der Zwangsvollstreckung wegen unterhaltsbedürftiger Kinder
Zur Frage, wann die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit als vorgenommen gilt
Zulässigkeit der Kontopfändung auf Verdacht
Verbraucherkreditverträge für Immobilien als "verbundene Verträge"
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung des Verbrauchers
Nichtigkeit eines Bürgschaftsverbrechens bei krasser Überforderung des Bürgen
Pfändbarkeit des ehelichen Taschengeldanspruchs
Frühzeitiger Zugriff der Bank auf Kontokorrentkonten
Aufsätze   Neues zur Pfändbarkeit des Dispositionskredits - Kritische Anmerkungen zum Stand der Rechtsprechung nach den BGH-Urteilen vom 22.1.2004 und vom 17.2.2004
Anmerkung zu BGH Beschluss IXa ZB 229/03 vom 19.März 2004
Aktuelles   Vorfälligkeitsentschädigungen - Kündigungsrecht beachten
Schrottimmobilien-Skandal: Verbraucherzentrale warnt vor Nachgenehmigung von Verträgen
Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
Rückschlag für Käufer von Schrottimmobilien


I. Urteile


Freibetrag bei der Zwangsvollstreckung wegen unterhaltsbedürftiger Kinder - BGH vom 19. Mai 2004, Az. IXa ZB 322/03

Hintergrund für dieses Urteil war die uneinheitliche Rechtsprechung der angerufenen Gerichte hinsichtlich der Frage, ob Inkassounternehmen in Fällen, in denen Väter nach Trennung wegen so genanntem Mangelfall nur ihren Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet waren, oder in denen die Ehefrau (bei intakter Ehe) wegen eigenem Einkommens pfändungstechnisch herauszurechnen war, den verminderten Freibetrag der zweiten Stufe des § 850 Abs. 1 S. 2 ZPO ansetzen können.

Hinter der Pauschalisierung der pfändungsfreien Beträgen des § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO steht das Bestreben, die Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten und die Durchsetzung der Rechte des Gläubigers in dessen wohlverstandenem Interesse nicht unzumutbar zu erschweren, also als Vereinfachung für beide Seiten zu verstehen.

Deshalb wurde der Einfachheit halber nur eine Unterscheidung zwischen der ersten und den weiteren bis zu fünf unterhaltsberechtigten Personen durchgeführt - hier kommt es nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO allein auf die Anzahl der Personen an, die vom Schuldner Unterhaltszahlungen erhalten, ohne dass deren konkrete Lebensumstände zu berücksichtigen wären, d.h. es ist völlig unbedeutend, ob die erste unterhaltsberechtigte Person der (frühere) Lebenspartner ist oder ein unterhaltsberechtigtes Kind.

Der Gesetzgeber hat den verheirateten Schuldner, der eine Familie gegründet hat, für die Bemessung der ersten und zweiten Stufe des Pfändungsfreibetrages zum Ausgangspunkt genommen. Damit wollte er der als typisch erachtete Lebenssituation eines erwachsenen Schuldners Rechnung tragen, die in einer Vielzahl von Vollstreckungsfällen anzutreffen ist und sich daher als geeignete Kalkulationsgrundlage erweist.

Mit Blick auf eine möglichst zügige und vereinfachte Durchführung des Vollstreckungsverfahrens, und zwar für Schuldner und Gläubiger gleichermaßen hat er von weiteren Differenzierungen ganz bewusst abgesehen, indem die Freibeträge als Orientierungshilfe für die Festsetzung so und nicht anders festgeschrieben wurden.

Nach §§ 850 ff ZPO gibt es durchaus Ausnahmen von dieser Regel:

* So kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn diese Person über eigene Einkünfte verfügt, § 850c Absatz 4 ZPO.
* Sollte die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben werden, kann auf Antrag des Gläubigers nach § 850f Absatz 2 ZPO die Zwangsvollstreckung sich auf den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehene Beschränkung erstrecken, wenn dem Schuldner so viel belassen wird, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt
* Nach § 850f Absatz 3 ZPO kann im Falle einer Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 der Vorschrift bezeichneten Forderungen und der in § 850d ZPO aufgeführten Unterhaltshaltsansprüche die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange der Gläubiger und des Schuldners vom Vollstreckungsgericht nach freiem Ermessen festgesetzt werden, wenn sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich 2.815 Euro beläuft, solange dem Schuldner soviel belassen wird, wie sich bei einem Arbeitseinkommen von 2.815 Euro aus § 850c ZPO ergeben würde(Anm. der Redaktion: schöner Auffangtatbestand!)

Sind diese Ausnahmen nicht gegeben, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der erhöhte Pfändungsfreibetrag dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung nach § 850a ZPO nicht nur für einen getrennt lebenden Ehegatten zusteht, sondern auch für ein unterhaltsberechtigtes Kind.

Zur Frage, wann die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit als vorgenommen gilt -
BGH vom 17. Februar 2004, Az. IX ZR 318/01
BGH vom 22. Januar 2004, Az. IX ZR 39/03

Der Bundesgerichtshof unterscheidet in seinen beiden neuen Urteilen zwischen der Pfändbarkeit eines Dispositionskredits, bei dem der Bankkunde vor dem Abruf einen Anspruch auf Kreditgewährung hat und dem geduldeten Überziehungskredit, bei dem die Bank die Verfügung des Kunden nur im Einzelfall gestattet.

Die Pfändung eines Dispositionskredits entfaltet vor einem Abruf des Schuldners keine Wirkung! Der Pfändungsgläubiger kann den Kredit nicht anstelle des Schuldners abrufen und so den Schuldner zwingen, eine neue Verbindlichkeit zu begründen.

Der Pfändungsgläubiger kann also erst nach Abruf des Dispositionskredits seine Verbindlichkeiten einfordern. Ist aber die eingeräumte Kreditlinie überschritten, hat eine Pfändung keine Wirkung. Wird das Kreditlimit unterschritten, greift die Pfändung durch. Der Kredit wird dann aus der "offenen Kreditlinie" gewährt, solange der Kreditnehmer weiter über dieses Konto verfügt.

Beim Überziehungskredit jedoch, so der BGH, gibt es vor der tatsächlichen Kreditgewährung keinen Anspruch des Kunden auf Auszahlung des Kredits, so dass hier keine pfändbare Forderung vorliegt.

Siehe hierzu auch unter III. Aufsätze

Zulässigkeit der Kontopfändung auf Verdacht bei Angabe von bis zu drei Kreditinstituten -
BGH vom 19. März 2004, Az. IXa ZB 229/03

Leitsätze:

1. Der Formularantrag eines Gläubigers, näher bezeichnete Ansprüche des Schuldners gegen nicht mehr als drei bestimmte Geldinstitute am Wohnort des Schuldners zu pfänden, ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.
2. "Kontopfändungen auf Verdacht" sind bei privaten Schuldnern zulässig, wenn sich der vom Gläubiger beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht gegen mehr als drei Banken am Schuldnerwohnort richtet.

Wenn der Gläubiger zum Bestehen der zu pfändenden Forderung schlüssig vorgetragen hat, also Schuldner, Drittschuldner und Schuldgrund bestimmt bezeichnet sind, kann nicht schon deshalb der Antrag abgelehnt werden, wenn die Ansprüche gegenüber bis zu drei Geldinstituten geltend gemacht werden.

Auch verstößt dies nicht gegen § 138 Abs. 1 ZPO, da hier nur verboten ist, Erklärungen gegen besseres Wissen abzugeben. Der Gläubiger kann Tatsachen behaupten, über die er keine positive Kenntnis hat und im Regelfall auch nicht haben kann, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich und möglich hält.

Nur eine willkürliche, "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung einer Forderung ohne jeden Anhaltspunkt für ihr Bestehen ist unbeachtlich, so der BGH weiter. Davon könne bei der Bezeichnung von Ansprüchen des Schuldners gegen drei an seinem Wohnsitz tätigen Geldinstituten nicht gesprochen werden.

Eine "Forderungspfändung auf Verdacht" ist bis zur Grenze einer Ausforschungspfändung wegen des durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Befriedigungsrechts des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar könnte der Gläubiger zunächst die Sachpfändung durchführen und nach deren Fruchtlosigkeit im Rahmen des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, §§ 807, 900 ff ZPO ausforschen, ob und welche Ansprüche dem Schuldner gegen Geldinstitute zustehen. Bei einem solchen Vorgehen bestehe aber die Gefahr, dass der Schuldner, so der BGH, der nach der Bezeichnung seiner Konten im Vermögensverzeichnis mit Pfändungen rechnen muss, diese räumt, so dass die spätere Pfändung ins Leere geht.

Da sich dieses Urteil allein auf Kontopfändungen gegenüber nicht gewerblich tätigen Schuldnern bezieht, ist es für die Schuldnerberatung von besonderer Bedeutung! Bitte hierzu unter II. Aufsätze die kurze Kommentierung der Anmerkung des Prof. Dieter Zimmermann lesen!

Verbraucherkreditverträge für Immobilien als "verbundene Verträge" -
BGH vom 23. September 2003, Az. XI ZR 135/02


Leitsatz:

Auch ein finanziertes Immobiliengeschäft kann mit dem der Finanzierung dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt und die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht greift.

Das vorliegende Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zu einem Verbraucherkreditvertrag, der auf die Finanzierung eines Immobilienkaufes abstellte, wurde erstmals auf die Frage der Zulässigkeit eines Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 VerbrKrG (§ 359 BGB) überprüft.

Das Gericht kam zunächst zu dem Ergebnis, dass auch ein finanziertes Immobiliengeschäft mit dem der Finanzierung dienenden Verbraucherkreditvertrag ein Verbundgeschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bilden kann, sofern das Verbraucherkreditgesetz (bzw. §§ 491 ff BGB) gilt. Hier wurde also nur auf einen Verbraucherkreditvertrag abgestellt, nicht etwa auf einen Realkreditvertrag (sog. Immobiliardarlehensvertrag).

Für Immobilienerwerbsgeschäfte finanzierende Verbraucherkredite, die keine Realkredite darstellen, kommt danach ein Verbundgeschäft grundsätzlich in Betracht.

Maßgebend für § 9 Abs. 1 VerbrKrG (bzw. § 358 Abs. 3 BGB) ist die Finanzierung des Kaufpreises durch den Kredit und das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit, wobei im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung auch der Eindruck des Verbrauchers zu berücksichtigen ist - insbesondere muss kein Irrtum über die rechtliche Identität der Vertragspartner vorliegen.

Wenn aber die Käufer bei Vertragsabschluss von einem Vermittler getäuscht wurden oder der Vermittler sich eine Generalvollmacht zur Abwicklung von Fondsgeschäften und Kreditverträgen hat geben lassen, sieht der Bundesgerichtshof die "unwiderlegliche Vermutung", die dann greift, "wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen den Kreditantrag eines Finanzierungsinstituts vorgelegt hat."

Warum ist es von entscheidender Wichtigkeit, dass ein so genannter verbundener Vertrag vorliegt?

Das Haustürwiderrufsgesetz sieht für den notariellen Immobilienkauf aufgrund des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG kein Widerrufsrecht vor, so dass die Rechtsfolgen des erklärten Widerrufs des Kreditvertrags entscheidend von der Anwendbarkeit der Grundsätze des verbundenen Geschäfts abhängen. Nur wenn der Widerruf aufgrund einer bestehenden wirtschaftlichen Einheit sich auf das verbundene Geschäft erstreckt, muss sich der Darlehensgeber (die kreditgebende Bank) hinsichtlich des Kreditbetrages an den Verkäufer der Immobilie bzw. die Fondsgesellschaft wenden. Hinsichtlich finanzierter Immobilienfonds und dem Grunde nach auch bei finanzierten Wohnungskäufen findet diese Regelung Anwendung.

Allerdings wird die konsequente Anwendbarkeit des Verbundgeschäftes bei Realkrediten von Seiten des BGH noch nicht gegangen; gleichwohl haben zahlreiche Instanzgerichte dies getan: Hier wurde beispielsweise vom OLG Karlsruhe vom 17. September 2002, Az. 4 U 23/02, obwohl es sich bei diesem Fall um einen Realkredit handelte, die wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehens- und Beteiligungsvertrag angenommen, denn jeder der beiden Verträge wäre ohne den anderen nicht abgeschlossen worden.

Der Widerruf einer der beiden rechtlich selbständigen, wirtschaftlich aber natürlich eine Einheit bildenden Verträge führe zur Unwirksamkeit auch des anderen Vertrages, so dass es der Schutzzweck des HWiG verbiete, den Darlehensnehmer mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch zu belasten. Wenn also "der Darlehensvertrag nicht ohne den Beteiligungs- oder Kaufvertrag abgeschlossen wäre, ist daher eine wirtschaftliche Einheit anzunehmen mit der Konsequenz, dass sich der Widerruf des Kreditvertrages auch auf das Immobiliengeschäft erstreckt."

Hintergrund für die revolutionäre Entwicklung von bankenfreundlicher Rechtsprechung zu verbraucherfreundlicher Handlung: Der Europäische Gerichtshof und die Schrottimmobilien.

Nach der Wiedervereinigung spielte sich Unglaubliches ab: skrupellose Vermittler überraschten die dort unerfahrenen Menschen zu Hause und drehten ihnen völlig überteuerte Immobilien an mit dem Versprechen, dass diese neben diverser Steuervorteile auch noch den Vorteil hätten, dass sich die Immobilie aus den Mieteinnahmen finanzieren ließe. Auf die Möglichkeit eines Widerrufs (Haustürgeschäft) wurde nicht hingewiesen.

Die Vermittler bekamen von den finanzierenden Banken Vermittlungsprovisionen und in den Darlehensbeträgen waren darüber hinaus auch noch Gewinne für die Vermittler enthalten. Die Banken traten nur im Hintergrund auf und finanzierten die Objekte in voller Höhe. Ein wirklich gutes Geschäft für Banken und Vermittler, zumindest wenn man nicht über das Schicksal der Menschen nachdenkt und sich auf die Position zurückzieht, dass ja alles rechtmäßig sei!

Natürlich funktionierte das versprochene Geschäft nicht: Die Immobilien waren bis zum dreifachen Betrag überteuert, die Wohnungen ließen sich nicht über Mieteinkünfte finanzieren, die Darlehensnehmer mussten aber ihrer Darlehensverpflichtungen nachkommen. Alle Versuche, rechtlich gegen diese Geschäfte vorzugehen, scheiterten, da der BGH ein Widerrufsrecht bei Realkrediten verneinte.

Der Bundesgerichtshof erklärte, dass es sich bei Immobiliarkaufverträgen und den Realkreditverträgen nicht um so genannte verbundene Verträge im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG bzw. § 358 Abs. 3 BGB handele. Mit Urteil vom 27. Januar 2004, Az. XI ZR 37/03 gar, dass "bei einem Darlehensvertrag die Widerrufsrechte nicht dem Ziel dienen, das wirtschaftliche Risiko der Verwendung auf den Darlehengeber abzuwälzen".

Das hatte zur Folge, dass zwar der Käufer und Darlehensnehmer den Darlehensvertrag widerrufen konnte, aber dann eben auch das gesamte Restdarlehen sofort zurückzahlen musste. Wer also widerrief, verschlechterte sich!

Schließlich rief das Landgericht Bochum den Europäischen Gerichtshof an und bat um die Klärung der Frage, ob die bisherige Auslegung der Rechtsfolgen beim Widerruf des Darlehensvertrages mit den europäischen Vorgaben vereinbar sei.

Die Europäische Kommission hat die bisherige Rechtsprechung mit dem Schutzzweck der Haustürgeschäfterichtlinie für nicht vereinbar erklärt. Die Rückabwicklung müsse so erfolgen, dass sie dem Verbraucher ermögliche, sich ohne Schaden von dem Vertrag zu lösen.

Die ZEIT vom 29. Januar 2004 sprach von einer "schallenden Ohrfeige", die der Europäische Gerichtshof dem Bundesgerichtshof erteilt habe!

Problematisch ist hier, dass die Haustürgeschäfterichtlinien die Rechtsfigur des Verbundgeschäfts nicht kennt, so dass die Rechtsfolgen des Widerrufs vom Gesetzgeber neu zu definieren sind. Der BGH hatte bereits im Urteil vom 17. September 1996, Az. XI ZR 197/95, für eine finanzierte Gesellschaftsbeteiligung festgestellt, dass eine wirtschaftliche Einheit zwischen Kreditvertrag und Beteiligung anzunehmen sei, "da nur eine solche Auslegung des Haustürwiderrufsgesetzes dem erklärten Willen des Gesetzgebers, den Kunden durch die Ausgestaltung der Rückgewährpflichten nicht mittelbar in seinem freien Entschluss, das Widerrufsrecht auszuüben, zu behindern, gerecht werde.... Auch beim finanzierten Haustürgeschäft kann der Schutzzweck der Widerrufsregelung nur erreicht werden, wenn der Darlehensnehmer nicht befürchten muss, nach dem Widerruf dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ausgesetzt zu sein."

Wieso auch sollte ein Anleger, der einen Realkredit abgeschlossen hat, um eine ihm angebotene finanzierte Immobilienanlage zu erwerben, schlechter stehen als derjenige, der denselben Kreditvertrag ohne grundpfandrechtliche Sicherung abgeschlossen hat?

Hier bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof aufgrund einer weiteren Empfehlung der Europäischen Kommission seine Rechtsprechung dahingehend verifizieren wird!

(Anm. der Red.: Siehe auch weiter unten III. Aktuelles: FTD vom 29.9.04 Rückschlag für Käufer von Schrottimmobilien)

Weitere Urteile im Zusammenhang:

* OLG Frankfurt vom 23. Juni 2004, Az. 9 U 102/03
* Hanseatisches OLG in Bremen vom 27. Mai 2004, Az. 2 U 20/02, 2 U 23/02, 2 U 53/02
* OLG Stuttgart vom 9. März 2004, Az. 6 U 166/03
* BGH vom 14. Juni 2004, Az. 393/02
* BGH vom 14. Juni 2004, Az. II ZR 374/02
* BGH vom 14. Juni 2004, Az. II ZR 385/02
* BGH vom 14. Juni 2004, Az. II ZR 395/01


Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung des Verbrauchers -
BGH vom 28. Januar 2004, Az. IV ZR 58/03

Eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG setzt voraus, dass auf die vorgeschriebene Form des Widerspruchs (schriftlich) genauso hingewiesen wird, wie auch auf die rechtzeitige Absendung, die die 14-tägige Frist wahren muss. Die Belehrung hat in deutlicher Form zu erfolgen, weder gesondert oder stark hervorgehoben, so dass sie dem Verbraucher nicht entgehen kann, auch wenn er nicht gezielt nach den Widerspruchsmöglichkeiten sucht.


Noch einmal:
Nichtigkeit eines Bürgschaftsversprechens bei krasser Überforderung des Bürgen -
LG Karlsruhe vom 14. März 2003, Az. 4 O 504/02
siehe auch Besprechung OLG Frankfurt vom 21.4.2004 in Rechtsprechungsübersicht 2/2004


Im vorliegenden Fall war im Kreditantrag als Einkommen des Hauptschuldners, des früheren Ehemanns der Klägerin, mit DM 5.500 netto angegeben und als Einkommen der Klägerin DM 600. Der Zinssatz betrug jährlich 7% = jährliche Zinsen in Höhe von DM 18.550.

Zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung waren die beiden Kinder der Bürgin
3 Jahre bzw. 4 Monate alt. Es lag auf der Hand, so das Gericht, dass die Bürgin finanziell krass überfordert war und es war auch nicht davon auszugehen, dass die Bürgin alsbald wieder eine Arbeitstätigkeit aufnehmen könnte, um den Verpflichtungen nachkommen zu können, insbesondere da sie eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den beiden Kindern trifft.

Wenn der Ehegatte durch die von ihm übernommene Bürgschaft krass überfordert wird, besteht eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung, dass die Mithaftung ohne rationale Einschätzung der Interessenlage und der wirtschaftlichen Risiken aus emotionaler Verbundenheit übernommen worden ist und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen dem Hauptschuldner und Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenützt hat. Eine krasse Überforderung liegt vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschulden aufzubringen vermag.

Das war hier der Fall und die Bürgin wurde hier gegenüber dem Kreditinstitut aus dem bestehenden Bürgschaftsvertrag entlassen.

Hier auch die Frage: Bürgschaftsklagen ohne Vorschuss auf Basis von Beratungs- und Prozesskostenhilfe?

Ein weiteres Problem für die Bürginnen, so der Einsender des Urteils, RA Wittemann, Bad Schönborn, die ohnehin schon finanziell in aller Regel völlig überfordert sind, stellt sich, wenn die Bürgin versucht, ihre juristischen Möglichkeiten untersuchen zu lassen, denn hier wird in aller Regel sofort eine Vorschussrechnung durch den Rechtsanwalt gestellt und Rechtsschutzversicherungen sehen hier keine Einstandspflicht, weil in aller Regel Bürgschaftsverträge nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Allerdings gibt es eben auch die Möglichkeit, einen solchen Rechtsstreit ohne Vorschuss nur auf Basis von Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu führen und dabei für die Bürgin auch den entsprechenden Erfolg, nämlich die Entlassung aus der Bürgschaftsverpflichtung, zu erreichen.

Nach Meinung der Redaktion: Na also!


Pfändbarkeit des ehelichen Taschengeldanspruchs -
BGH vom 19. März 2004, Az. IXa ZB 57/03

Entgegen der bislang bestehenden Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof nunmehr darauf festgelegt, dass der Taschengeldanspruch des haushaltsführenden Ehegatten nach § 850b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar ist und zwar unabhängig davon, wie die Eheleute den Taschengeldanspruch im Einzelfall tatsächlich handhaben.

Der Taschengeldanspruch ist, sofern nicht das Familieneinkommen schon durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird, eine auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Unterhaltsrente im Sinne des § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Eine Unpfändbarkeit ergäbe sich weder aus § 851 Abs. 1 ZPO oder § 888 Abs. 3 ZPO noch aus Art. 6 GG.


Frühzeitiger Zugriff der Bank auf Kontokorrentkonten -
BGH vom 12. Februar 2004, Az. IX ZR 98/03

Eine Bank kann von ihrem Pfandrecht an Forderungen eines Kunden aus einem Kontoguthaben auch schon vor der Pfandreife Gebrauch machen, wenn ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis besteht. Die Bank lässt dann keine weiteren Verfügungen des Kunden zu (Kontosperre). Denn lässt die Bank es zu, dass der Kunde über sein Kontoguthaben verfügt, gibt die Bank ihr Pfandrecht frei. Erhöht sich anschließend im letzten Monat vor der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch eingehende Gutschriften der Kontostand, ist das in entsprechender Höhe neu entstehende Pfandrecht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.


II. Aufsätze

Neues zur Pfändbarkeit des Dispositionskredits - Kritische Anmerkungen zum Stand der Rechtsprechung nach den BGH-Urteilen vom 22.1.2004 und vom 17.2.2004 -
Verfasser: Georg Bitter in WM 2004, 1109 - 1116

Der Autor setzt sich umfassend mit den Urteilen des BGH seit 1985 auseinander und zeigt die Schwierigkeiten des "Gebäudes" auf, das der BGH hier geschaffen hat.

Kritisch insbesondere betrachtet der Autor die Feststellung der Differenzierung des Bundesgerichtshofs von pfändbarem Dispositionskredit und unpfändbarem Überziehungskredit.

Er zeigt auf, dass es als Folge der Kreditpfändung zu einer faktischen Kontensperre kommen würde, so dass schlussendlich der Bankkunde in eine noch schwierigere Lebenssituation gebracht werde; dass die Banken immer restriktivere Maßnahmen treffen müssten, um nicht gegen ihren Geschäftsbesorgungsvertrag zu verstoßen.

Prädikat: Lesenswert!

Auch zu dieser Problematik:

Neues vom Überziehungskredit -
Verfasser Julian Christiansen in InVo 2004, 257 - 262
Erneut: Pfändung des Dispositionskredits -
Verfasser Martin Rath, ZVl 2004, 386 - 387


Anmerkung zum BGH Beschluss IXa ZB 229/03 vom 19.März 2004 -
Verfasser: Dieter Zimmermann in ZVI 2004, 286 - 287

Bei der Untersuchung des BGH Beschlusses, bei dem ein Gläubiger bei bis zu drei ortsansässigen Banken die angeblichen Forderungen eines Schuldners pfänden lassen kann ohne Überprüfung des Vollstreckungsgerichts, stellt der Autor ein weitreichendes Gläubigerinteresse fest.

Laut BGH habe "der Schuldner, der die Ursache für die Zwangsvollstreckung gesetzt hat, die für ihn durch die ins Leere gehende Pfändungen möglicherweise eintretenden Nachteile im vorrangigen Interesse des Gläubigers hinzunehmen."

Der Autor zeigt die Auswirkungen der Entscheidung auf Schuldner (hier die Diskriminierung und die Kosten), Drittschuldner (Bearbeitungsaufwand), Justiz und Schuldnerberatung auf.

Aufgrund der Tatsache, dass bei jeder einzelnen Kontopfändung Änderungsanträge erforderlich sind, die wiederum den Schutzantrag des § 850k ZPO jeweils notwendig macht, das Leben aber infolge verschiedener Gegebenheiten wie Urlaubsgeld, Überstunden, wechselnder Arbeitgeber usw. nicht immer gleichförmig verläuft, würden Gerichte und Sozialberatung in besonderer Weise belastet.

Der Kontopfändungsschutz bei wiederkehrenden Einkünften, so Prof. Zimmermann, bedarf dringend einer flexiblen Lösung ohne Einschaltung der Vollstreckungsgerichte, die sich an die gesetzliche Freigabe von Sozialleistungen gemäß § 55 SGB I anlehnen müssen.

Es gelte zu verhindern, dass der örtliche Sozialhilfeträger nach der Auskehrung von Bankguthaben überbrückende Sozialhilfe (auf Darlehensbasis) leisten müsse und Gläubigerbefriedigung letztlich zu Lasten der öffentlichen Haushalte ginge.

Es stünde zu befürchten, dass diese BGH-Entscheidung dazu führe, dass es zu einem weiteren Zuwachs bei Kontopfändungen kommen könne. Der Autor fordert, dass der Gesetzgeber endlich den Kontopfändungsschutz des § 850k ZPO umfassend reformiert.


III. Aktuelles

Vorfälligkeitsentschädigungen - Kündigungsrecht beachten -
Verbraucherzentrale Bremen, Juli 2004

Wer ein Hypothekendarlehen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist zurückzahlen will, muss in der Regel einen Schadenersatz an das Kreditinstitut zahlen. Bei Zinsfestschreibungen von mehr als zehn Jahren ist diese Vorfälligkeitsentschädigung jedoch oftmals unberechtigt, weil das gesetzliche Kündigungsrecht des Kreditnehmers zu berücksichtigen ist.

Wer eine Zinsfestschreibung von 15 oder gar 20 Jahren vereinbart hat, muss demzufolge nicht bis zum Zinsbindungsende warten, bis er den restlichen Kredit zurückzahlen oder umschulden kann.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen besitzt der Darlehensnehmer vielmehr das Recht, das Darlehen nach Ablauf von zehn Jahren ab der vollständigen Auszahlung jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten ganz oder teilweise zu kündigen.

Die Verbraucherschützer weisen gleichzeitig darauf hin, dass die Kündigungsmöglichkeit nach zehn Jahren auch bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen zu beachten ist. Die Bank müsse ihre Schadenersatzforderung nämlich auf die vertraglich gesicherte Zinserwartung des Kreditinstitutes beschränken. Dementsprechend dürfe die Vorfälligkeitsentschädigung nur bis zu dem Zeitpunkt berechnet werden, zu dem das Darlehen erstmalig gekündigt werden kann.

Schrottimmobilien-Skandal: Verbraucherzentrale warnt vor Nachgenehmigung von Verträgen, Juli 2004

Eine dringende Warnung richtet der Verbraucherzentrale Bundesverband an Betroffene von "Schrottimmobilien-Fonds". Derzeit versuchen Banken, sich potentiell unwirksame Verträge nachträglich von Verbrauchern genehmigen zu lassen. "Nachdem sich ein Wandel der Rechtslage zugunsten der Verbraucher abzeichnet, versuchen einige Anbieter offenbar durch nachgeschobene Erklärungen die sich eröffnenden Rechte von Verbrauchern zu vereiteln", so Frau Prof. Dr. Edda Müller, Vorstand von Verbraucherzentrale Bundesvorstand. So warnt die Verbraucherzentrale alle Betroffene vor unüberlegten Nachgenehmigungen und empfiehlt stattdessen, sich vor jeder Veränderung oder Zusatzerklärung von Verträgen unabhängigen Rechtsrat einzuholen!

Dem Bundesvorstand der Verbraucherzentrale liegen Schreiben von Kreditinstituten vor, in denen Kunden angedroht wird, sie "gerichtlich in Anspruch zu nehmen", wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist die schwebend unwirksamen Kreditverträge nachträglich genehmigen. "Ein solches Verhalten einzelner Kreditgeber ist im höchsten Maße unredlich. Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, die neue Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen und sich beraten zu lassen", so Prof. Müller. Erneut werde versucht, den Verbraucher durch künstlich erzeugten Zeitdruck zu schlechten Entscheidungen zu drängen.

Siehe auch hierzu die Ausführungen unter I. Urteile.

Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung in BGB1 I 2004, 1842 ff vom 28. Juli 2004 Nummer 39

Inhalte:
Maßnahmen- und Gesetzespaket zur weiteren Bekämpfung der Schwarzarbeit mit dem Ziel der Schaffung eines neuen Unrechtsbewusstseins, Schaffung leistungsfähiger Strukturen im Zoll zur Bekämpfung der gewerbsmäßigen Schwarzarbeit, Zusammenfassung verschiedener gesetzlicher Regelungen in einem Stammgesetz und Schließung von Strafbarkeitslücken; Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz-SchwarzArbG) als Art. 1 der Vorlage, Änderungen in 23 weiteren Gesetzen und Verordnungen. Zusätzlicher Vollzugsaufwand wird vermutlich durch höhere Steuereinnahmen um ein Vielfaches überkompensiert. Der Bund erzielt Mehreinnahmen von ca. 1 Mrd. Euro im Jahr.

Änderungen aufgrund der Ausschussempfehlung:
Ausweitung der Betretungsbefugnis bei Dritten, umfassende Zusammenarbeit der Zollverwaltung mit Polizei und Strafverfolgungsbehörden auch im präventiven Bereich, Verordnungsermächtigung zum Erlass eines Bußgeldkatalogs bei Schwarzarbeit, gemeinsame Ermittlungsgruppen von Zollverwaltung und Polizei- sowie Landesfinanzbehörden, unmittelbarer Zugriff auf die Datenbank der Zollverwaltung, Anhörungsrecht für einen Bewerber um einen Bauauftrag bei drohendem Ausschluss, Beibehaltung der Regelungen zum Sozialversicherungsausweis; Änderung § 64 2. Buch Sozialgesetzbuch.

Änderungen durch das Vermittlungsverfahren:
Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten aufgrund von Dienst- oder Werkleistungen durch die zuständigen Landesbehörden, lediglich Mitwirkung der Zollbehörden, Vereinbarungen über ihre Zusammenarbeit zwischen obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft, Unterrichtung der zuständigen Stellen durch die Zollbehörden bei Verstößen gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Erleichterungen bei der Aufbewahrungspflicht für Leistungsrechnungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten, Ergänzungen bei der Definition von Schwarzarbeit.

Aufgrund der Tatsache, dass eine Reihe von Maßnahmen auch Privatpersonen betreffen, z.B. neue Rechnungsausstellungs- und Rechnungsaufbewahrungspflichten, ist dieses Gesetz noch näher zu beleuchten. Privatpersonen werden hier verpflichtet, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen zwei Jahre lang aufzuheben, wenn sie eine steuerpflichtige, im Zusammenhang mit einem Grundstück stehende Werklieferung oder sonstige Leistung empfangen haben. Die Verletzung dieser Aufbewahrungspflicht nach § 14b Abs. 1 S. 5 UStG n.F. wird mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet.
Wir werden in einer unserer nächsten Ausgaben näher auf das Gesetz eingehen


Rückschlag für Käufer von Schrottimmobilien
Financial Times Deutschland v. 29.9.04

Die Eigentümer so genannter Schrottimmobilien haben vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Rückschlag erlebt. Sie können sich beim Widerruf des Immobilienkaufs nicht auf das EU-Verbraucherrecht berufen.

Das teilte der Generalanwalt beim EuGH, Philippe Léger, am Dienstag in einem Rechtsgutachten mit. Sein Votum stützt damit auch die bisherige bankenfreundliche Rechtsprechung in Deutschland. Das abschließende Urteil will der Gerichtshof in einigen Monaten verkünden.

In dem Musterprozess ging es um die Frage, inwieweit sich die bundesweit schätzungsweise 300.000 geprellten Schrottimmobilien-Anleger bei der Rückabwicklung ihrer Kauf- und Darlehensverträge an die Banken halten können. Die Immobilien-Eigentümer werfen den Banken vor, den Kauf finanziert zu haben, ohne die Methoden der teilweise windigen Vermittler hinterfragt zu haben. Verbraucherschützer fordern die Aufhebung der Darlehensverträge und die Übertragung der Schrottimmobilien auf die Banken. Für die Kreditinstitute stehen damit Kredite in Milliardenhöhe auf dem Spiel.

"Der Druck ist ein Stück weit raus"

"Der Druck ist ein Stück weit raus", hieß es am Dienstag nach dem Votum bei einer der betroffenen Banken. Die Bankenwerte gehörten am Dienstag auch zu den größten Gewinnern im Dax. Die Papiere der HypoVereinsbank führten die Gewinnerliste mit einem Plus von 2,5 Prozent an, die Aktien der Commerzbank stiegen leicht um 0,6 Prozent. Bei der Bausparkasse Badenia hieß es, man sehe "keinen Grund daran zu zweifeln, dass das Urteil ihrer Rechtsauffassung entsprechen wird".

Die Badenia streitet sich mit dem Ehepaar Schulte um eine kreditfinanzierte Immobilie, die das Ehepaar 1992 erworben hatte. Als die Eheleute den Kredit nicht weiter abtrugen, kam der Fall vor die Gerichte. Nun hat sich aber in Deutschland in vergleichbaren Prozessen eine bankenfreundliche Rechtsprechung entwickelt. Der EuGH hat daher zu prüfen, ob diese Rechtsprechung gegen EU-Recht verstößt.

EU-Gesetzgebung ist "völlig klar und eindeutig"

Nach Ansicht von Generalanwalt Léger ist die EU-Haustürgeschäftsrichtlinie allerdings gar nicht auf einen Immobilienkaufvertrag anwendbar; auch dann nicht, wenn dieser im Paket mit einer Kreditfinanzierung abgeschlossen werde. Die EU-Gesetzgebung dazu sei "völlig klar und eindeutig", teilte Léger mit. Der EuGH könne die Richtlinie daher nicht anwenden, ohne gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen. Die Richter sind an das Votum nicht gebunden, folgen ihm aber in der Mehrheit der Fälle.

"Die Aussichten der Käufer von Schrottimmobilien, vor dem EuGH eine Rückabwicklung der Verträge zu Lasten der Banken zu erlangen, dürften sich damit auch in Zukunft kaum erfüllen", sagte Volkmar Jensch, Partner der Kanzlei Lovells. Der Verbraucheranwalt Eberhard Ahr gab sich zuversichtlicher: "Es ist nicht so schlimm, wie es aussieht", sagte er.

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Im Oktober 2004

 

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