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Rechtsprechungsübersicht 1/05 zusammengestellt von Gabriele Kraft, Juristin, Dettenheim
I. Urteile
Banken dürfen Kunden an Schufa melden
OLG Frankfurt am Main vom 15.11.2004, Az. 23 U 155/03
Eine Bank darf einen Kreditkunden auch dann als zahlungsunwillig an die Schufa melden, wenn er die Forderung der Bank bestreitet. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt haben die Kreditinstitute ein berechtigtes Interesse an der Funktionsfähigkeit eines gemeinsamen Kreditsicherungssystems wie der Schufa. Dieses System wäre gefährdet, wenn eine Information über zahlungsunwillige Kreditnehmer so lange unterbleiben müsste, bis ein eventueller Streit mit dem Kunden geklärt wäre.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage eines Bankkunden gegen das Kreditinstitut ab. Kläger und Bank stritten sich über die Höhe einer Kreditforderung. Die Bank meldete daraufhin den Kläger bei der Schufa als zahlungsunwillig. Der Kläger sah sich dadurch in seiner beruflichen Karriere erheblich behindert und verlangte Schadensersatz. Das OLG folgte dieser Einschätzung nicht. Eine Meldung an die Schufa sei trotz des noch nicht geklärten Streits zulässig.
Lastschrift nicht ausgeführt? Dafür darf die Bank keine Gebühr verlangen! -
BGH vom 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04
Führt eine Bank einen Lastschrifteinzug mangels Kontodeckung nicht aus, darf sie das ihren Kunden nicht in Rechnung stellen. Das gilt auch dann, wenn die Bank diesen Posten nicht "Gebühr" oder "Entgelt", sondern "Schadenersatz" nennt.
Zu diesem Schluss kommt der BGH in einem aktuellen Urteil.
Der Fall: Die Dresdner Bank belastete das Konto eines Kunden mit 6 Euro, wenn sie eine Lastschrift mangels Deckung nicht ausführen konnte und diese deswegen an den Gläubiger (z. B. den Telefonanbieter, Strom- oder Gasversorger) zurückgeben musste.
Schon 1997 hatte der BGH der Dresdner Bank untersagt, eine Gebühr zu verlangen, wenn das Konto des Kunden nicht genügend Deckung aufwies, um eine Lastschrift einzulösen. Auch als Schadenersatz sei eine solche Gebühr nicht rechtens, befanden die Richter jetzt. Schadenersatz stünde der Bank nur zu, wenn der Bankkunde der Bank einen Schaden zufüge, der aus einer Pflichtverletzung resultierte. Da der Kunde aber gegenüber der Bank nicht verpflichtet sei, für die Einlösung von Lastschriften genügend Deckung vorzuhalten, habe die Bank auch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Überdies rügte der BGH die Berechnung einer Schadenersatzpauschale, weil er darin eine rechtlich unzulässige Umgehung seines Gebührenverbots von 1997 sah.
Merke: Sollte Ihr Konto gerade nicht genügend Deckung aufgewiesen haben, als eine Lastschrift eingelöst werden sollte, sollten Sie unbedingt prüfen, ob die Bank dafür Gebühren oder Schadenersatz berechnet hat. Wenn ja, verweisen Sie auf dieses Urteil und lassen Sie sich das Geld erstatten. Prüfen Sie auch ältere Bankauszüge. Finden Sie darauf eine Belastungsbuchung "Lastschrift-Rückgabe vom ...", verlangen Sie Ihr Geld zurück. Das können Sie bei älteren Belastungsbuchungen auch rückwirkend tun: Ihre Ansprüche verjähren erst nach 3 Jahren.
Noch einmal: Was Sie eine vorzeitige Kreditkündigung höchstens kosten darf -
BGH vom 30.11.2004, Az. XI ZR 285/03
Was, wenn ein Darlehen vor Ende der vereinbarten Laufzeit abgelöst werden soll? Die Banken wenden in aller Regel folgende "Tricks" an, um dies zu vermeiden:
Die Bank weigert sich:
Die Bank kann sich weigern, die vorzeitige Kreditablösung zu akzeptieren. In den meisten Fällen hat man auch tatsächlich kein Recht, den Kredit vorzeitig zu kündigen. So ist man also auf die Kulanz der Bank angewiesen, wenn nur die Bank gewechselt oder ein Kredit zu günstigeren Konditionen aufgenommen werden soll. Hier muss mit der Bank verhandelt werden, ob sie aus dem Vertrag entlässt und wenn ja, zu welchen Bedingungen.
Ausnahme: Ein Recht auf vorzeitige Kreditablösung hat man aber sehr wohl, wenn die Immobile verkauft werden soll, die durch das Darlehen beliehen ist. Dann darf die Bank die Kreditablösung nicht verweigern. Das hat der Bundesgerichtshof bereits vor einiger Zeit entschieden (BGH Urteile XI ZR 267/96 und XI ZR 197/96).
Die Bank verlangt eine zu hohe Vorfälligkeitsentschädigung:
Auch wenn ein Kredit aufgrund eines Immobilienverkaufs abgelöst werden soll wird die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Das ist der Ausgleich für den Zinsverlust, den sie durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens erleidet. Dafür darf sie aber keinen willkürlichen Fantasiebetrag vom Kunden verlangen. In dem zitierten Urteil hat der Bundesgerichtshof die gängige Praxis der Banken gerügt, die entgangenen Zinsen nach dem Pfandbriefindex PEX zu ermitteln. Die Richter schlugen vor, die Vorfälligkeitsentschädigung anhand der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank zu berechnen (wir berichteten bereits in Heft 4/2004 darüber). Das ist für Bankkunden eindeutig die günstigere Variante.
Merke: Falls der Kredit wegen des Verkaufs der beliehenen Immobilie abgelöst wird, immer bei der Bank nachfragen, auf welcher Basis sie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Ist es der PEX, ruhig auf dieses Urteil des BGH verweisen und verlangen, die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank zugrunde zu legen.
Aber auch: Ein Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht nicht, wenn die Initiative zur Ablösung der Gesamtverbindlichkeiten ausschließlich von der Bank ausging und sie die betreffenden Darlehen weder durch Kündigung vor Ablauf der Festschreibungsfrist fällig gestellt, noch sich auf Wunsch des Darlehensnehmers mit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens einverstanden erklärt hat, vgl. OLG Frankfurt am Main vom 19.01.2005, Az. 23 U 62/04.
Die Bank verlangt zusätzlich noch satte Gebühren:
Die Bank kann für die vorzeitige Kreditablösung eine Bearbeitungsgebühr verlangen.
Vorsicht: Hier langen die Banken oft ordentlich zu und stellen bis zu 300 Euro in Rechnung, vielleicht gerade, weil es zu diesem Thema noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.
Merke: Die Verbraucherzentralen halten 50 bis 100 Euro für angemessen. Unzulässig ist eine Bearbeitungsgebühr in Prozent des Darlehensbetrages.
Merke: Bankgebühren sollten einzeln aufgeschlüsselt werden! Lang ist die Liste der Gebühren, die die Gerichte den Banken längst untersagt haben: Gebühren für Barein- und -auszahlungen, Gebühren für eine Lastschriftrückgabe oder Beratungsgebühren für einen Kredit, der dann doch nicht zustande kommt, all das ist den Banken gerichtlich verboten worden. Trotz der eindeutigen Rechtslage gibt es immer wieder Fälle, in denen die Banken solche unzulässigen Gebühren von ihren Kunden verlangen und sich keinen Deut um irgendwelche Verbote kümmern.
Dies bewerkstelligen die Kreditinstitute oft mit einem einfachen Trick: der pauschalen Abbuchung der Gebühren. Es lohnt sich offenbar, Kontoauszüge einmal genauer anzusehen: Womöglich sind Kosten für die Kontoführung und sonstige Serviceleistungen der Bank unter einer einzigen Buchung zusammengefasst. Falls das so ist, haben Sie als Kunde wohl kaum den Überblick, welche Gebühren sich genau hinter dieser Abbuchung verstecken.
Kaum ein Bankkunde prüft wirklich nach, welche einzelnen Belastungsposten sich hinter der Sammelbuchung "Kontoführung" oder "Serviceleistungen Girokonto" verbergen. Dabei gäbe die aktuelle Gebührenpolitik einiger Banken derzeit wahrhaft Anlass zu Misstrauen.
Lesenswert in diesem Zusammenhang auch:
Anmerkung zu BGH Urteil XI ZR 285/03 v. 30.11.2004 -
Verfasser: Achim Tiffe in: VuR 2005, S. 103 - 104
Bitte lesen Sie die Besprechung des Artikels unter II. Aufsätze.
Fristlose Kündigung des Darlehensvertrag mittels Mahnbescheid -
KG vom 26.01.2004, Az. 8 U 117/03
Ist der Schuldner mit Zahlung der Tilgungsraten in Verzug, ist der Darlehensgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Die Kündigung eines Darlehensvertrages kann auch konkludent durch Zustellung der Klage auf Rückerstattung oder eines entsprechenden Mahnbescheides erklärt werden.
Also doch: Unterhaltsschuldner müssen zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten -
BGH vom 23.02.2005, Az. XII ZR 114/03 (PM)
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder durch Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Zwar hatte der Senat auf der Grundlage der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern schon in der Vergangenheit stärkere Anstrengungen des Unterhaltsschuldners für zumutbar gehalten und von ihm z.B. einen Orts- oder Berufswechsel verlangt, wenn er seine Unterhaltspflicht nur auf diese Weise erfüllen kann. Allerdings hatte es der Senat bislang stets abgelehnt, den Unterhaltsansprüchen einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen, weil es dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar ist, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten.
Mit Einführung der Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz ist es dem Unterhaltsschuldner nun aber möglich, den ungeschmälerten Unterhalt zu zahlen und zugleich nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befreiung von seinen sonstigen Schulden zu erreichen. Der Senat hat deswegen entschieden, dass einen Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.
Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung und § 850 f Abs. 2 ZPO - BGH vom 05.04.2005, Az. VII ZB 17/05
In diesem Fall betreibt eine Gläubigerin gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über die Hauptforderung "aus vorsätzlich strafbarer unerlaubter Handlung", wobei hier der Antrag darauf abzielt, den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens nach § 850 f Abs. 2 ZPO herabzusetzen. Die Frage, die sich hier stellt ist, ob der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichgestellt werden und damit materiell Rechtskraft entfallen könne. § 850 f Abs. 2 ZPO erweitert den Zugriff des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners, wenn er wegen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt. Der Schuldner soll in diesen Fällen bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit auch mit den Teilen seines Arbeitseinkommens einstehen, die ihm sonst nach der Vorschrift des § 850 c ZPO zu belassen wären. Über die Herabsetzung des unpfändbaren Betrages entscheidet auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht. Es hat nach Ermessen und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen des Gläubigers und des Schuldners den der Pfändung zusätzlich unterliegenden Teil des Arbeitseinkommens zu bestimmen.
Hingegen sei es nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, so der BGH, auch über das Vorliegen eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu entscheiden.
Das Mahnverfahren solle dem Gläubiger einen einfachen und kostengünstigen Weg zu einem Vollstreckungsbescheid eröffnen. Ob der geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, wird in diesem Verfahren nicht geprüft; auf seine Begründung und Schlüssigkeitsprüfung wird verzichtet. Eine materiell-rechtliche Befassung des Prozessgerichts findet nicht statt. Die rechtliche Einordnung des Anspruchs beruht allein auf einseitigen, vor der Titulierung nicht überprüften Angaben des Gläubigers. Dem stünde nicht entgegen, dass ein Vollstreckungsbescheid, der materiell rechtskräftig ist, diese Rechtsgründe für den geltend gemachten Anspruch erfasst. Denn es gehe bei § 850 f Abs. 2 ZPO für den Gläubiger darum, die Voraussetzungen des Vollstreckungsprivilegs nachzuweisen. Dazu bedarf es eines Titels, der seine Berechtigung zu einem erweiterten Vollstreckungszugriff für das Vollstreckungsgericht erkennen lässt. Diese Berechtigung ist ausschließlich durch das Prozessgericht zu beurteilen; die ihm obliegende Prüfung kann durch die bloße Behauptung des Gläubigers, der Anspruch ergebe sich aus einer vorsätzlich begangenen deliktischen Handlung, nicht ersetzt werden. Hinzu träte folgendes: Das Mahnverfahren, das zum Erlass des Vollstreckungsbescheides geführt habe, kann nur wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand habe, eingeleitet werden. Es ist nicht dazu bestimmt, zur Vorbereitung der privilegierten Vollstreckung den deliktischen Schuldgrund und den für § 850 f Abs. 2 ZPO erforderlichen Verschuldensgrad feststellen zu lassen. Der Schuldner habe nicht die Aufgabe, die vom Gläubiger behaupteten Voraussetzungen des § 850 f Abs. 2 ZPO auszuräumen. Vielmehr obliege es dem Gläubiger, den Nachweis für das von ihm beanspruchte Vollstreckungsprivileg zu erbringen. Dazu müsse der Gläubiger eine Feststellungsklage erheben, für die die Verfahrensart der §§ 688 ff ZPO nicht geeignet sei.
Merke: Mit dieser Entscheidung können Mahngerichte endlich Mahnbescheide mit der Begründung "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" zurückweisen. Wendet man diese Entscheidung entsprechend an, müssten sich solche Pfändungsbeschlüsse erfolgreich abändern lassen, denn eine in einem Vollstreckungsbescheid gemachte Feststellung, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handele, ist ergo zum Nachweis ungeeignet und betrifft § 850 f Abs. 2 BGB. Zum anderen kann man daraus auch schließen, welche Anforderungen an § 302 InsO zu stellen sind, um die von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen zu ermitteln. Der Vollstreckungsbescheid kann den Rechtsgrund nicht verbindlich festlegen, da es nur um die "einfache" Vollstreckung einer Geldsumme geht, die ohne Prüfung der Schlüssigkeit erfolgt. Die privilegierte Vollstreckung aus unerlaubter Handlung mit der Feststellung des genauen Verschuldensgrades im Sinne des § 850 f Abs. 2 ZPO ist somit auf diesem Wege jedenfalls nicht festlegbar.
Betriebsrat muss Widerspruch konkret begründen -
LAG Nürnberg vom 17.08.2004, Az. 6 Sa 439/04
IArbeitgeber sollten genau prüfen, ob der Betriebsrat einen Widerspruch gegen eine Kündigung gut begründet hat. Denn nur dann sind Arbeitgeber verpflichtet, einen gekündigten Mitarbeiter vorläufig weiterzubeschäftigen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einem jetzt veröffentlichten Urteil hingewiesen.
Im konkreten Fall war der Mitarbeiterin betriebsbedingt gekündigt worden. Dieser Kündigung hatte der Betriebsrat mit dem nicht näher konkretisierten Hinweis widersprochen, dass die Mitarbeiterin mit ihren bisherigen Arbeiten weiterbeschäftigt werden könne. Die Mitarbeiterin verlangte deshalb nach Einreichen der Kündigungsschutzklage die Weiterbeschäftigung bei ihrem Arbeitgeber. Sie stützte sich auf den Widerspruch des Betriebsrats und verlangte, bis zum Ende des Rechtsstreits weiterbeschäftigt zu werden.
Das LAG gab dem Arbeitgeber Recht. Dieser hatte darauf verwiesen, dass der pauschale Hinweis des Betriebsrats auf den Weiterbeschäftigungsanspruch nicht ausreicht.
Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich -
BVerfG vom 07.06.2005, Az. 1 BvR 1508/96 (PM)
Die pflegebedürftige Mutter der Beschwerdeführerin (Bf) lebte in den letzten vier Jahren vor ihrem Tod (1995) in einem Alten- und Pflegeheim. Da die Einkünfte der Mutter zur Begleichung der Heimpflegekosten nicht ausreichten, leistete ihr die Stadt Bochum als örtlicher Träger der Sozialhilfe laufende monatliche Hilfe in Höhe von insgesamt ca. 123.000 DM.
Die 1939 geborene Bf war seit ihrem 15. Lebensjahr berufstätig. Sie hatte bis zum Zeitpunkt ihrer betriebsbedingten Kündigung im Herbst 1996 aus ihrer Halbtagstätigkeit zuletzt ein Nettoeinkommen von ca. 1.100 DM monatlich erzielt. Der Ehemann der Bf, von dem sie seit 1994 getrennt lebt, ist technischer Angestellter und seit 1995 Rentner. Die kinderlosen Eheleute sind Eigentümer zu je 1/2 eines mit einem Vier-Familienhaus bebauten Grundstücks. Eine der vier Wohnungen bewohnt die Bf, die drei übrigen Wohnungen sind vermietet. Der Grundstücksanteil der Bf hat abzüglich der Belastungen einen Verkehrswert von 245.000 DM. Die monatlichen Belastungen für das Grundstück übersteigen die Nettoeinnahmen.
Die Stadt Bochum verklagte die Bf aus übergeleitetem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt. Die Klage vor dem Amtsgericht war erfolglos. Mit letztinstanzlichem Urteil stellte das Landgericht Duisburg eine Zahlungspflicht der Bf in Höhe von 123.306,88 DM fest. Zugleich verurteilte es die Bf, das Angebot der Stadt Bochum anzunehmen, wonach der vorgenannte Betrag als zinsloses Darlehen gewährt wird, das drei Monate nach dem Tod der Bf zur Rückzahlung fällig ist. Zudem wurde die Bf verurteilt, zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld in Höhe von 123.000 DM auf ihrem Miteigentumsanteil am Hausgrundstück zu bestellen.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde (Vb) rügt die Bf einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit sowie gegen die Eigentumsgarantie. Die ihr auferlegte Unterhaltsverpflichtung und Beleihung ihres Miteigentumsanteils mit einer Grundschuld überschreite ihre eigene Leistungsfähigkeit. Durch die Verurteilung sei ihr eigener Altersunterhalt gefährdet. Denn das Grundstück sei zum Zwecke der Altersabsicherung erworben worden. Außerdem habe mangels Leistungsfähigkeit für sie eine Barunterhaltsverpflichtung gegenüber ihrer Mutter nicht bestanden. Die Begründung einer Unterhaltsverpflichtung durch darlehensweise Gewährung von Unterhalt sei nicht möglich.
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) der Beschwerdeführerin (Bf), die aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhalt für ihre pflegebedürftige Mutter herangezogen worden ist, war erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hob das Urteil des Landgerichts (LG) Duisburg auf, da es die Bf in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten finanziellen Dispositionsfreiheit verletzt. Die Sache wurde an das LG zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die der Bf vom LG auferlegte Verpflichtung zur Annahme eines zinslosen Darlehens und zur Bewilligung einer Grundschuld auf ihren Miteigentumsanteil entbehrt jeder Rechtsgrundlage und steht in krassem Widerspruch zu allen zur Anwendung gebrachten Normen. Das Gericht hat sich mit seiner Entscheidung der Bindung an Gesetz und Recht entzogen und damit die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Bf in nicht mehr durch die verfassungsmäßige Ordnung legitimierter Weise beschränkt.
1. Die Leistungsfähigkeit der Bf ist - auch nach Auffassung des LG - erst mit dem Darlehensangebot des Sozialhilfeträgers, also nach dem Tod ihrer Mutter, entstanden. Damit hat das Gericht einen Unterhaltsanspruch für einen vergangenen Zeitraum mit einer Leistungsfähigkeit der Bf begründet, die erst nach dem Wegfall der Bedürftigkeit der Mutter eingetreten ist. Dies widerspricht schon in Wortlaut und Systematik den hier maßgeblichen unterhalts- und sozialhilferechtlichen Regelungen. Ein Unterhaltsanspruch nach §°1601 BGB besteht nur dann, wenn Bedürftigkeit beim Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit beim Unterhaltspflichtigen zeitgleich vorliegen. Auch §§°90, 91 BSHG, die die Überleitung von Unterhaltsansprüchen ermöglichen, die dem Hilfeempfänger im Zeitraum der Hilfeleistung zustehen, gehen von einer zeitlichen Kongruenz zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit aus. Die Heranziehung von §°89 BSHG zur Begründung eines Unterhaltsanspruchs steht in klarem Widerspruch zum Wortlaut dieser Norm und zu ihrer systematischen Einbindung in das sozialhilferechtliche Gefüge.
2. Die Auslegung des LG widerspricht auch dem Zweck der angewendeten Normen. Dem Grundsatz des Sozialhilferechts, einen Rechtsanspruch auf Hilfe - wenn auch gegenüber einem Unterhaltsanspruch nur nachrangig - zu geben, läuft zuwider, mit Hilfe eines vom Sozialhilfeträger gewährten Darlehens einen zivilrechtlich nicht gegebenen Unterhaltsanspruch sozialhilferechtlich begründen zu wollen. Diese rechtliche Konstruktion würde letztlich Sozialhilfeansprüche gänzlich zum Wegfall bringen. Denn wenn mit Hilfe eines Darlehens die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen hergestellt werden könnte, läge es in der Hand des Sozialhilfeträgers, einen Sozialhilfeanspruch nicht zum Tragen kommen zu lassen. Dies hätte zur Folge, dass ein Bedürftiger zwar selbst mit der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber einem nicht leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen scheitern würde, der Sozialhilfeträger jedoch mit einem entsprechenden Darlehensangebot den Unterhaltsanspruch begründen und sich damit von seiner Verpflichtung zur Sozialhilfegewährung befreien könnte. Es liefe außerdem dem Sozialstaatsgebot zuwider, das fordert, Menschen einen Anspruch auf staatliche Hilfe zukommen zu lassen, um so ihr Existenzminimum zu sichern.
3. Schließlich widerspricht die Auslegung des LG auch dem Willen des Gesetzgebers. Er hat dem Elternunterhalt gegenüber dem Kindesunterhalt nicht nur nachrangiges Gewicht verliehen (§°1609 BGB), sondern auch den Umfang der Verpflichtung deutlich gegenüber der Pflicht zur Gewährung von Kindesunterhalt eingeschränkt (§°1603 Abs. 1 BGB). Die nachrangige Behandlung des Elternunterhalts entspricht der grundlegend anderen Lebenssituation, in der die Unterhaltspflicht jeweils zum Tragen kommt. Bei der Pflicht zum Elternunterhalt ist dies meist dann der Fall, wenn die Kinder längst eigene Familien gegründet haben, sich Unterhaltsansprüchen ihrer eigenen Kinder und Ehegatten ausgesetzt sehen, sowie für sich selbst und für die eigene Altersabsicherung zu sorgen haben. Dazu tritt nun ein Unterhaltsbedarf eines oder beider Elternteile im Alter hinzu, der mit deren Einkommen, insbesondere ihrer Rente, vor allem im Pflegefall nicht abgedeckt werden kann. Diesen sich kumulierenden Anforderungen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er sichergestellt hat, dass dem Kind ein seinen Lebensumständen entsprechender eigener Unterhalt verbleibt.
Die vom Gesetzgeber dem Elternunterhalt zugewiesene, relativ schwache Rechtsposition wird durch die neuere Entwicklung der Gesetzgebung aus jüngerer Zeit noch untermauert. Mit der schrittweisen Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge ("Riester-Rente") hat der Gesetzgeber die Verantwortung jedes Einzelnen hervorgehoben, für seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitig und ausreichend vorzusorgen. Dies muss bei der Bestimmung des beim unterhaltspflichtigen Kind verbleibenden angemessenen Unterhalts Berücksichtigung finden. Insbesondere aber hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 1. Januar 2003 durch das Grundsicherungsgesetz und seit dem 1. Januar 2005 durch die §§ 41 ff. SGB XII verdeutlicht, dass die Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt unter Berücksichtigung ihrer eigenen Lebenssituation in Grenzen gehalten werden
§ 850 k ZPO gilt nicht im Rechtsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden - zur kontokorrentmäßigen Verrechnung des auf das Girokonto ihres Kunden überwiesenen pfändungsfreien Arbeitseinkommens -
BGH vom 22.03.2005, Az. XI ZR 286/04
Im zur Entscheidung vor dem BGH vorliegenden Fall unterhielt der Kläger ein als Kontokorrentkonto geführtes Girokonto, auf dem die beklagte Bank ihm einen Dispositionskredit in Höhe von 3.000 Euro eingeräumt hatte. Der Kläger befand sich mit seinem Konto zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisung seiner Beamtenbesoldung im Minus in Höhe von 4.170,35 Euro. Nach der Gutschrift des Arbeitseinkommens wies das Konto einen Sollbetrag in Höhe von 2.055,18 Euro auf.
Der Kläger verlangt den seines Erachtens unpfändbaren Teil seines Einkommens in Höhe von 2.017,17 Euro.
Der BGH sieht hierfür keinen Raum, da der Gesetzgeber sich bei der Abfassung des § 850 k ZPO bewusst gegen eine der Bestimmung des § 55 SGB I entsprechende Regelung entschieden hat, welche einen Schutz der einzelnen Forderung aus der Gutschrift auch für den Fall vorsehe, das das Konto nicht im Guthaben geführt werde.
Zwar sei das Arbeitseinkommen nach § 811 Nr. 8, §§ 850 ff ZPO teilweise unpfändbar, allerdings sei der für das Arbeitseinkommen bestehende Pfändungsschutz mit der Überweisung der Bezüge auf das Konto des Klägers untergegangen. Mit der Gutschrift des Arbeitseinkommens auf dem Girokonto bei einem Kreditinstitut erlösche der Lohn- und Gehaltsanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB durch Pfändungsschutz nach §§ 850 ff ZPO. Gegen die Bank sei mit der Kontogutschrift ein neuer, auf einem selbständigen Rechtsgrund beruhender Anspruch entstanden, dessen Pfändungsschutz in § 850 k ZPO eigenständig geregelt sei. Daraus folge, dass § 850 k ZPO im Rechtsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden nicht wirke. Die Verfügungsbefugnis des Kunden über seine Forderung gegen das Kreditinstitut sei nicht beschränkt, so könne die Bank Überweisungen von unter §§ 850 ff ZPO fallende Einkünfte in die kontokorrentmäßige Verrechnung einbeziehen, so dass ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung des unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens bei debitorischem Kontostand nicht bestehe. Damit würde gleichzeitig den praktischen Schwierigkeiten der Geldinstitute Rechnung getragen, denen es im Regelfall nicht möglich sei, den jeweils pfändungsfreien Betrag des Guthabens zu ermitteln.
Auch sei zu bedenken, dass bereits der Wortlaut des § 850 k ZPO Schutz ausdrücklich nur gegen eine "Pfändung" des Guthabens gewährt. Um diese gehe es im Verhältnis zwischen Bank und Kunde nicht. Anders als die für Sozialleistungen geltende Vorschrift des § 55 Abs. 1 S. 1 SGB I, nach welcher die durch die Gutschrift entstehende Forderung für den Zeitraum von sieben Tagen unpfändbar gestellt und damit der kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen wird, ordnet § 850 k Abs. 1 ZPO keine gesetzliche Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens unterhalb der Pfändungsgrenzen an.
Achtung: Schließlich und endlich stellt der BGH fest, dass der Kläger ja die Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig den Arbeitgeber anzuweisen, den Arbeitslohn auf ein anderes Konto zu überweisen. Ein Hinweis, den man bei Vorliegen einer solchen Konstellation in der Schuldnerberatung wirklich beachten sollte!
Danach kann man nur allen Schuldnern raten, sich ein neues Girokonto zu suchen, wenn zu befürchten steht, dass die Bank den Dispositionskredit kürzen will. Dass dies insbesondere für Schuldner mit einer bereits negativen Schufa oder sonst schlechter Bonität schwierig ist, ist hier vom BGH leider nicht berücksichtigt worden. Dass Banken, die Schuldner aufsuchen, um ein weiteres Konto zu eröffnen, gerne auf das schon existente Konto hinweisen und deshalb die Eröffnung des Kontos versagen, bleibt ganz außen vor.
Was bleibt dem Schuldner dann noch? Wohl nur die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII. Es bleibt zu hoffen, dass diese Gesetzeslage möglichst bald geändert werden wird!
Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen nicht gem. § 850 c Abs. 4 ZPO bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages berücksichtigt -
BGH vom 21.12.2004, Az. IXa ZB 142/04
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung auf eine Gläubigerbeschwerde hin näher mit § 850 c Abs. 4 ZPO beschäftigt und entschieden, dass sich eine schematisierende Betrachtungsweise zur Berechnung des Pfändungsfreibetrages verbietet. Vielmehr müssten die jeweiligen Gläubiger- und Schuldnerinteressen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Unterhaltstabellen und Pfändungsfreibeträge könnten dabei lediglich als Orientierung dienen, dürften aber nicht den alleinigen Maßstab bilden. Würde man dies auf Insolvenzverfahren übertragen, so müsse hier bedacht werden, dass so nur die Interessen der Gläubigergemeinschaft berücksichtigt werden könnten und nicht die des einzelnen Gläubigers.
Eine Unterhaltszahlung in Höhe von 222 EUR monatlich an ein 11jähriges Kind durch einen Dritten hält der BGH für so geringfügig, dass durch diese Zahlung die Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin nicht wesentlich gemindert wird. Fraglich erscheint dem BGH auch, ob Unterhaltszahlungen überhaupt als Einkommen anzusehen sind.
Fazit: Die vorliegende Entscheidung des BGH verwirft leider die Bestrebungen, sich an pauschalierten Orientierungsmöglichkeiten (z.B. Düsseldorfer Tabelle) zu halten. Unverständlich schon alleine deshalb, da in der Vergangenheit immer wieder durchaus Entscheidungen unter Berücksichtigung pauschalierter Beträge getroffen wurden.
Wenn man Entscheidungen trifft, die unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schuldners zustande kommen, dann muss demnach auch damit gerechnet werden, dass der jeweilige Gläubiger des Unterhaltsanspruchs zur Kasse gebeten werden wird. Im Ergebnis kann das doch dazu führen, dass der Schuldner, der es darauf anlegt, vermögenslos zu sein, gegenüber unterhaltsberechtigten Gläubigern privilegiert wird und die Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu einer Auseinandersetzung der Schuldnergemeinschaft wird anstatt Unterhaltsansprüche als originäre Verpflichtung zu sehen.
II. Aufsätze
Urteilsanmerkung zu BGH VII ZB 28/05 vom 05.04.2005 -
Verfasser: Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt in: ZVl 2005, 256 (Vollabdruck)
Erzielt eine Person, für die der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu gewähren hat, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers "nach billigem Ermessen bestimmen", dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.
Umstritten ist, ab welcher Einkommensgrenze das Vollstreckungsgericht nach § 850 c Abs. 4 ZPO anordnen darf, dass ein Unterhaltsberechtigter gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hat (so dass die nächst niedrigere Spalte der Pfändungstabelle zur Anwendung kommt):
Manche Vollstreckungsgerichte orientierten sich am sozialrechtlichen Regelbedarf nach BSHG zuzüglich eines sog. Besserstellungszuschlags von 20% (vgl. LG Bielefeld Rpfleger 2000, 402; LG Heilbronn JurBüro 2003, 660). Zu den aktuellen Regelleistungen bzw. zum Sozialgeld nach §§ 20, 28 SGB II siehe Zimmermann/Freeman ZVI 2004, 656.
Anderer Meinung nach musste das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten die Höhe des Grundfreibetrages der Pfändungstabelle gem. § 850 c Abs. 1 ZPO (ab 01.07.2005 = 985,15 EUR) übersteigen. Der Grundfreibetrag legt das vollstreckungsrechtliche Existenzminimum verbindlich und bundeseinheitlich fest. Erst wenn das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten diese Grenze überschreitet, sollte er auf Gläubigerantrag hin ganz unberücksichtigt bleiben können (vgl. OLG Oldenburg Rpfleger 1995, 262; LG Marburg JurBüro 1999, 662; Gottwald: Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2002, § 850c Rdn. 18). Tatsächlich gibt es "keinen Anlass ..., den Unterhaltsberechtigten, der eigenes Einkommen erzielt, einem Sozialhilfeempfänger gleichzustellen" (so LG Darmstadt ZVI 2002, 116/117 = Rpfleger 2002, 370).
Der IXa. Zivilsenat des BGH erachtete in einem Beschluss vom 21.12.2004 (IXa ZB 142/04 - abgedruckt in FamRZ 2005, 438 = Rpfleger 2005, 201 ff.) beide Berechnungsweisen für zu starr und damit für ungeeignet. Der Gesetzeswortlaut verlange eine Einzelfallentscheidung "nach billigem Ermessen", so dass jede schematisierende Betrachtungsweise ausscheide. Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls müsse eine umfassende Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers mit der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen stattfinden.
Diese Entscheidung wurde auch von Gläubigerseite kritisch kommentiert (vgl. Schmidt Rpfleger 2005, 201 ff.), denn sie enthält der Vollstreckungs- und Beratungspraxis klare und praktikable Abwägungskriterien vor.
Es stand zu befürchten, dass sich die Vollstreckungsgerichte formelhafter Begründungen bedienen und einfach möglichst viele Einzelfallumstände, "die in die Abwägung einbezogen worden sind ...", aufzählen würden. Das Ergebnis der Abwägungen selbst hätte sich jedoch kaum rational nachvollziehen lassen. Es standen sehr divergierende und für die Parteien wenig transparente Billigkeitsentscheidungen durch die Rechtspfleger der Vollstreckungsgerichte zu befürchten, was wiederum die Rechtsmittelinstanz stark belastet hätte.
Insofern ist es zu begrüßen, dass der VII. Zivilsenat - nur wenige Monate später - in seiner vorstehend abgedruckten Entscheidung für die Praxis handhabbare Ermessensleitlinien formuliert:
* Zumindest für den nicht seltenen Fall, dass der gesetzlich Unterhaltsberechtigte einen eigenen Haushalt führt, verbleibt es regelmäßig bei dem Grundfreibetrag der Pfändungstabelle (ab 01.07.2005: 985,15 EUR) als Einkommensgrenze für die Nichtberücksichtigung dieser Unterhaltspflicht.
* Lebt der Unterhaltsberechtigte mit dem Vollstreckungsschuldner in einem Haushalt, scheidet der Pfändungs-Grundfreibetrag laut BGH als Einkommensmaßstab aus, da sich weder die Wohnungsmiete noch andere Grundkosten des Haushalts proportional zur Personenzahl steigern. Für diesen Fall erscheint dem BGH die Orientierung am sozialrechtlichen Existenzminimum sachgerecht. Dabei wird zu Recht betont, "dass(!) die Pfändungsfreigrenzen dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum sichern wollen, sondern eine deutlich darüber hinausgehende Teilhabe am Arbeitseinkommen erhalten bleiben muss(!).
Für diesen Teilhabe-Zuschlag eröffnet die BGH-Entscheidung einen Korridor zwischen 30 und 50%, wobei die Ausfüllung dieses Rahmens der tatrichterlichen Einzelfallabwägung überlassen bleibt.
Entscheidend wird nun sein, welchen Ausgangspunkt die Vollstreckungsgerichte als "sozialrechtliches Existenzminimum" wählen (um dieses dann um 30 bis 50% zu erhöhen).
Im Hinblick auf die eingangs genannten Fundstellen zu "BSHG-Regelsatz plus 20% Besserstellungszuschlag" steht zu befürchten, dass allein auf die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II abgestellt wird. Der BGH-Beschluss selbst scheint in diese Richtung zu tendieren, denn es sollen die "nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze" herangezogen werden.
Geht man von der Regelleistung für allein stehende Personen in den alten Bundesländern und Berlin in Höhe von 345 EUR aus, ergäbe sich als Einkommensgrenze ein Korridor zwischen minimal 448,50 EUR (plus 30% aus 345) und maximal 517,50 EUR (plus 50% aus 345).
Bei dieser Interpretation des BGH-Beschlusses bliebe allerdings unberücksichtigt, dass jedes weitere Haushaltsmitglied auch mehr Wohnfläche benötigt und damit eine höhere Miete sowie höhere Mietnebenkosten bedingt. Die Unterkunftskosten steigen zwar nicht proportional mit der Zahl der Haushaltsmitglieder, wie in der Entscheidung zutreffend ausgeführt ist, aber sie wachsen auf alle Fälle an (vgl. die Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 8 WoGG)!
Würde man allein auf den Regelbetrag abstellen (oder für die weiteren Haushaltsmitglieder evtl. nur auf die Prozentsätze des § 20 Abs. 3 SGB II zurückgreifen), dann wäre der vom BGH zu Recht eingeforderte Teilhabe-Zuschlag schon allein durch den Unterkunftsbedarf der Unterhaltsberechtigten aufgebraucht.
Zwar spielt die Praktikabilität im stark formalisierten Zwangsvollstreckungsrecht eine wichtige Rolle. Aber die Vollstreckungsgerichte werden die Leitlinie des BGH, dass dem Unterhaltsberechtigten wie dem Schuldner eine deutlich über dem sozialrechtlichen Existenzminimum liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen gewährleistet bleiben muss, im konkreten Fall Rechnung zu tragen haben.
Deshalb sollte der Schuldner im Rahmen der erforderlichen Anhörung gegenüber dem Vollstreckungsgericht die notwendigen Ausgaben und spezifischen Bedarfslagen seines mitverdienenden Angehörigen umfassend darlegen und entsprechende Nachweise anbieten (z.B. Haushaltsplan mit festen Ausgaben). Neben erhöhten Miet- und Nebenkosten oder kostenaufwändiger Ernährung ist insbesondere an Fahrtkosten, notwendige Versicherungen/Altersvorsorge, Beiträge zu Berufsverbänden sowie Kosten der Kinderbetreuung zu denken.
Für erwerbstätige Hilfebedürftige nach SGB II sollen die Freibeträge vom 01.10.2005 an erhöht und vereinfacht werden (vgl. BT-Drucks. 15/5446 als gemeinsame Gesetzesinitiative von SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN):
* Als Pauschale für Versicherungsprämien, Altersvorsorge, Werbungskosten usw. ist in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II-E ein Grundfreibetrag von 100 EUR vorgesehen.
* Bei Erwerbseinkommen zwischen 101 und 800 EUR brutto sieht § 30 SGB II-E einen Freibetrag für Erwerbstätigkeit von weiteren 20% vor, was bis zu 140 EUR ausmacht.
* Für Erwerbseinkommen zwischen 801 und 1200 EUR brutto verbleiben weitere 10%, wobei sich für Hilfeempfänger mit minderjährigen Kindern (eigene oder in der Bedarfsgemeinschaft) die Verdienstgrenze auf 1500 EUR erhöhen wird.
Diese Freibeträge sind Teile des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums eines erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten, und sie müssen deshalb in die Berechnungsbasis zur Ermittlung seines Teilhabe-Zuschlags mit einbezogen werden.
Anmerkung zu BGH Urteil XI ZR 285/03 v. 30.11.2004 -
Verfasser: Achim Tiffe in: VuR 2005, S. 103 - 104
Der Autor erklärt sehr eindrücklich, dass mit der vorliegenden Entscheidung zwar der Schritt in die richtige Richtung gegangen worden sei, aber noch viel Handlungsbedarf bestehe.
Durch die nun doch gefestigte Rechtsprechung des BGH für die Schadensberechnung sei eine Verbesserung nur durch den Gesetzgeber bzw. durch eine EU-Richtlinie zu erwarten. Dass dies nicht in so ferner Zukunft liegen müsse, zeige die derzeitige Arbeit der Europäischen Kommission zum Hypothekenkredit. Da ein grenzüberschreitender Markt diesbezüglich in der Praxis trotz vielfacher Bemühungen in Brüssel nicht bestehe, liege eine Regelung der Europäischen Union zur Herstellung des Binnenmarktes nahe.
Anmerkung zu BGH Urteil X ZR 2/03 v. 19.10.2004 -
Verfasser: Bernd Meisterernst in: DNotZ 2005, S. 283 - 285
Im vom BGH entschiedenen Fall ging es darum, dass eine Mutter ihrem Sohn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück übertragen hatte und später zur Sozialhilfeempfängerin geworden war. Der Sozialhilfeträge hatte daraufhin nach § 90 BSHG i.V.m. § 528 BGB (nunmehr § 93 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 528 BGB) Rückgewähransprüche gegen den Sohn geltend gemacht. Der Sohn entgegnete den Rückgewähransprüchen, dass das mit dem Einfamilienhaus bebaute Grundstück zum Schonvermögen der Mutter nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG (nunmehr § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) gehört habe und diese Eigenschaft durch die Übertragung nicht verloren gegangen sei.
Der BGH sei dieser Ansicht nicht gefolgt und der Autor führt aus, dass im Verfahren zutreffend zwischen der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers und der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Rückgewährsanspruches unterschieden worden. Die Einordnung von Vermögen des Schenkers als Schonvermögen sei bei einer Übertragung des Vermögens nicht vom Schenker auf den Beschenkten überzuleiten. Der Beschenkte habe zur Vermeidung eines Rückgewähranspruches des Sozialhilfeträgers nur die Möglichkeit, vor der Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers das Vermögen wieder an den Schenker zurück zu übertragen. In dieser Konstellation werde das Vermögen erneut Schonvermögen des Schenkers.
III. Aktuelles zu Schrottimmobilien
Freizeichnungsklauseln im Kaufvertrag schützen nicht vor vertraglicher Haftung -
OLG Celle vom 08.03.2005, Az. 2 O 21/04
Ein erheblicher Beratungsfehler innerhalb eines Beratungsvertrages bei einem Immobilienerwerb unter Vollfinanzierung liegt vor, wenn der Erwerber nicht über das Risiko eines auf wenigstens zwanzig Jahre angelegten Vorausdarlehens mit einer Zinsbindung von nur fünf Jahren aufgeklärt wurde. Liegt ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Beratung vor, so ist dem Schädiger i.d.R. der Einwand verwehrt, der Geschädigte habe nicht auf die Richtigkeit seiner Angaben vertrauen dürfen, und ihn treffe ein mitwirkendes Verschulden. Das gleiche gilt, wenn sich der Verkäufer im Kaufvertrag durch eine Freizeichnungsklausel von zuvor übernommenen vertraglichen Beratungspflichten befreien will.
Neues Urteil zur Göttinger Gruppe -
BGH vom 21.03.2005, Az. II ZR 124/03 (PM)
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über mehrere Klagen von Kapitalanlegern gegen Gesellschaften der sog. Göttinger Gruppe zu entscheiden.
Die Göttinger Gruppe hat in den 90er Jahren über 100.000 Anleger geworben, mit denen die verschiedenen Gesellschaften des Konzerns jeweils stille Gesellschaftsverträge geschlossen haben. Die eingezahlten Gelder sollten in Immobilien und Unternehmensbeteiligungen angelegt werden. Die Anleger waren am Gewinn, aber auch am Verlust beteiligt. Nach Ablauf von etwa drei Jahren wurde von der jeweiligen Gesellschaft im Namen des Anlegers ein neuer Gesellschaftsvertrag geschlossen, bezogen auf ein neu aufgelegtes "Unternehmenssegment". Die weiteren Zahlungen des Anlegers flossen dann in das neue Segment, während der alte Vertrag beitragslos gestellt wurde. Das sollte sich bis zum Ende der Gesamtvertragslaufzeit - je nach Wahl des Anlegers bis zu 40 Jahre - wiederholen (sog. Steiger-Modell). Durch diese gestaffelten Beteiligungen sollte erreicht werden, dass die Anleger immer an einem Unternehmenssegment beteiligt waren, das sich gerade in der Anfangsverlustphase befand und daher steuerliche Verlustzuweisungen ermöglichte. Eine Besonderheit bestand darin, dass am Ende der Laufzeit die dann vorhandenen Guthaben nach Wahl der Anleger nicht in einer Summe, sondern als monatliche Rente ("SecuRente") ausgezahlt werden sollten. Der stehen bleibende Restbetrag sollte jeweils mit 7 % pro Jahr verzinst werden. Dieses Rentenmodell konnte nicht verwirklicht werden, weil das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Oktober 1999 der Göttinger Gruppe unter Hinweis auf Bestimmungen des Kreditwesengesetzes untersagte, die Auseinandersetzungsguthaben in Form von Renten auszuzahlen. Daraufhin verpflichtete sich die Göttinger Gruppe im Rahmen eines mit dem Bundesaufsichtsamt geschlossenen Prozessvergleichs, die Guthaben jeweils in einer Summe an die Anleger zu zahlen. Den Wegfall der Rentenzahlung hat eine Anzahl von Anlegern zum Anlass genommen, ihre Beteiligung zu kündigen. Andere verlangen Rückzahlung ihrer Einlagen mit der Begründung, sie seien bei den Beitrittsgesprächen über die wahren Risiken der Anlage getäuscht worden.
Der Senat hat festgestellt, dass die von den Anlegern geschlossenen Gesellschaftsverträge grundsätzlich wirksam sind. Die Anleger können ihre Beteiligung aber mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Kündigungsgrund liegt in der Ankündigung der Göttinger Gruppe, die Guthaben künftig nur noch in einer Summe auszuzahlen. Da damit die versprochene Verzinsung wegfällt, ist den Anlegern die Fortsetzung der Verträge nicht zumutbar. Sie haben aufgrund der Kündigung einen Anspruch auf sofortige Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, also des Wertes, den ihre Beteiligung zurzeit hat. Wirtschaftlich wichtiger ist die Frage, ob die Anleger unabhängig von dem gegenwärtig noch bestehenden Wert ihrer Beteiligung die von ihnen gezahlten Einlagen in voller Höhe zurückverlangen können. Das hängt nach den Entscheidungen des Senats davon ab, ob der einzelne Anleger bei dem Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über die Nachteile und Risiken der Anlage aufgeklärt worden ist. Bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind, hat der Senat einen solchen Aufklärungsmangel bereits darin gesehen, dass den Anlegern die Rentenzahlung am Ende der Vertragslaufzeit als sicher dargestellt worden ist. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hatte sich auf den Standpunkt gestellt, die Rentenzahlung sei aufgrund einer Änderung des Kreditwesengesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 1998 unzulässig geworden. Ob das stimmt, hat der Senat offen gelassen. Er hat aber angenommen, dass die Anleger jedenfalls über die Unsicherheit der Rechtslage hätten informiert werden müssen.
Bei den Vertragsschlüssen aus der Zeit vor 1998 bestand diese Aufklärungspflicht noch nicht, weil nach der alten Fassung des Kreditwesengesetzes die Rentenzahlung zweifelsfrei zulässig war. Bei diesen Verträgen kommt es deshalb für den Erfolg der Klagen darauf an, ob die Anleger in bezug auf andere Umstände nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind. Zur Klärung dieser Frage sind einige der Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen worden. Dort muss versucht werden, durch Vernehmung von Zeugen festzustellen, ob die Werber der Göttinger Gruppe den Anlageinteressenten die Risiken der Anlage verschwiegen oder dazu falsche Angaben gemacht haben. Den Berufungsgerichten ist auch aufgetragen worden zu prüfen, ob nach dem Anlagekonzept nur ein ganz geringer Teil der Anlegergelder für die Investitionstätigkeit bestimmt war und der weit überwiegende Teil die sog. weichen Kosten, wie etwa die Provisionen für die Werber und die allgemeinen Verwaltungskosten, abdecken sollte. In diesem Fall wäre ein Gewinn der Anleger unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich gewesen. Auch darüber hätten die Anleger ggf. aufgeklärt werden müssen.
BGH vom 21. März 2005, Az. II ZR 124/03, II ZR 140/03, II ZR 149/03, II ZR 180/03 und II ZR 310/03
LG Göttingen - 2 O 493/01 -. OLG Braunschweig - 3 U 114/02
LG Göttingen - 8 O 255/01 .-. OLG Braunschweig - 3 U 37/02
LG Göttingen - 8 O 293/02 - OLG Braunschweig - 3 U 73/02
LG Göttingen - 2 O 516/01 und 2 O 66/02 .-. OLG Braunschweig - 3 U 112/02
LG Göttingen - 2 O 73/02 -. OLG Braunschweig - 3 U 231/02
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Bauträgerfinanzierungen bei widerrufener Auszahlungsanweisung nach dem HWiG -
Verfasser: Dr. Kai-Oliver Knops in: BKR 2005, S. 59 - 63
Bei unwirksamer Anweisung des Darlehensnehmers hat die Bank die Möglichkeit der Direktkondiktion gegen den Zahlungsempfänger.
In Anschluss an BGH Urteil Az. II ZR 395/01 vom 14. Juni 2004 nunmehr BGH Az. II ZR 405/02 Urteil vom 14. März 2005, wonach § 5 Abs. 2 HaustürWG richtlinienkonform auszulegen ist, dass das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht durch das Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft findet § 9 VerbrKrG Anwendung; es kann sich um verbundene Geschäfte handeln.
Keine Pflicht der Bank zur Aufklärung über Risiken des finanzierten Geschäfts -
OLG Frankfurt am Main vom 08.02.2005, Az. 14 U 66/04
Zur Haftung der Banken bei grundpfandrechtlich gesicherten Finanzierungen von Kapitalanlagen.
Anmerkung zu BGH Urteil IV ZR 170/03 v. 29.09.2004 und IV ZR 173/03 v. 29.09.2004 -
Verfasser: Rüdiger Obarowski in: r+s 2005, S. 61 - 62
Der Autor wertet die Entscheidungen des BGH bezüglich der Frage, ob Rechtsschutzversicherer eine Einstandspflicht trifft im Zusammenhang mit Streitigkeiten bei der Finanzierung von Bauvorhaben als gelungen. Nach Ansicht des Gerichtes bestehe für den Rechtsschutzversicherer in dieser Angelegenheit auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 d) dd) ARB 94 i.V.m. § 3 Abs. 1 d) bb) ARB 94 keine Verpflichtung zum Eintritt für den Versicherungsnehmer. Der BGH habe dabei die Änderung der sprachlichen Fassung im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 k) ARB 75 berücksichtigt. Der Ausschluss des Eintritts für Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens umfasse damit sowohl Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten auf der Grundlage des baurechtlichen Verhältnisses als auch des Kreditvertrages.
Wieder ein Urteil, das sich auf Täuschung bezieht -
BGH vom 24.01.2005, Az. II ZR 408/02
Wird ein Anleger bei seinem Beitritt über die Bedingungen einer Fondsbeteiligung getäuscht, kann er nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus resultierenden Ansprüche gegen die Bank geltend machen, sondern außerdem dem Finanzierungsinstitut alle Ansprüche entgegenhalten, die er gegen den Prospektverantwortlichen und die Gründungsgesellschafter des Fonds hat.
BGH vom 31.01.2005, Az. II ZR 200/03
Der Widerruf allein des Fondsbeitritts hat im Verhältnis zu dem Kreditgeber nicht die gleichen Rechtsfolgen wie der ihm gegenüber erklärte und durchgreifende Widerruf des Kreditvertrages.
BGH vom 08.03.2005, Az. XI ZR 214/04
In diesem Urteil sieht der BGH eine bloße Haustürsituation nicht ausreichend für eine sittenwidrige Überrumpelung.
IV. Aktuelles
Keine Willkür bei Kontoabfragen! Bankkunden werden durchsichtiger, aber nicht gläsern/Steueramnestie des Bundes enttäuschend - aus: Der Tagesspiegel online vom 01.04.2005
Finanzämter und andere Behörden haben von diesem Freitag an leichteren Zugriff auf Konto- und Depotstammdaten der Steuerbürger. Mit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit" am 1. April müssen sich Verbraucher allerdings nicht davor fürchten, zu "gläsernen Bankkunden" zu werden. Nach heftigen Protesten hat das Bundesfinanzministerium unlängst einen Erlass nachgereicht, der das Gesetz abmildert.
Die Bundesbürger müssen auch laut Hermann Burbaum, Vorstandssprecher der Volksbank im nordrhein-westfälischen Raesfeld, nicht mit einer heimlichen und massenweisen Abfrage von persönlichen Kontodaten rechnen. Die Volksbank war in der vergangenen Woche mit ihrem Antrag auf einen einstweiligen Stopp des Gesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. "Durch den Erlass sind dem Gesetz immerhin die Zähne gezogen worden, eine unkontrollierte Datensammlung ist nicht mehr möglich", sagte Burbaum.
Nach den Ankündigungen des Bundesfinanzministeriums sollen die betroffenen Bankkunden über die Abfrage ihrer Kontostammdaten informiert werden - allerdings erst nachträglich. Kontostammdaten sind unter anderem der Name, das Geburtsdatum sowie Konto- und Depotnummern. Die Abfrage läuft wie folgt ab: Gibt es bei einer Steuerklärung Ungereimtheiten, fragt das Finanzamt zunächst beim Bürger nach. Entzieht sich dieser einer Aufklärung, so darf die Behörde die Stammdaten abfragen. Der Bürger habe aber weiterhin die "Möglichkeit, durch Gerichte überprüfen zu lassen, ob eine Abfrage rechtens sei", sagt die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium, Barbara Hendricks (SPD).Von Banken kann die Offenlegung der Guthaben und Geldbewegungen erst verlangt werden, wenn sich der Verdacht auf Steuerbetrug erhärtet.
Der Bund der Steuerzahler mahnt hingegen Nachbesserungen des Gesetzes an: "Die Verwaltungsanweisung muss jetzt umgehend Eingang in die gesetzlichen Regelungen finden", sagte Präsident Karl Heinz Däke. Auch die Verbraucherzentralen fordern eine "Konkretisierung". "Es darf nicht der Willkür eines Einzelnen in einer Behörde überlassen sein, ob es zu einer Kontoabfrage kommt oder nicht", sagte Manfred Westphal, Leiter des Fachbereichs Finanzdienstleistungen. Diese Befürchtungen seien nicht stichhaltig, erwiderte eine Sprecherin des Finanzministeriums. Bei jeder detaillierten Kontoabfrage über das Bundesamt für Finanzen müsse zum Beispiel der jeweilige Vorgesetzte des Steuerpflichtigen seine schriftliche Zustimmung geben. Laut einer Umfrage des Instituts Forsa zweifeln indes mehr als zwei Drittel der Bundesbürger daran, dass sich das Gesetz positiv auf die Ehrlichkeit der Steuerzahler auswirkt.
Mit dem neuen Gesetz endet derweil die Steueramnestie mit einem für den Bund enttäuschenden Ergebnis. Die Einnahmen aus den nachträglichen Steuerzahlungen von Anfang 2004 bis Februar 2005 bezifferte Barbara Hendricks auf 1,2 Milliarden Euro. Finanzminister Eichel hatte mit fünf Milliarden Euro gerechnet. Weiterhin hätten Steuersünder die Möglichkeit, sich freiwillig selbst anzuzeigen, so Hendricks - mit guten Chancen, straffrei zu bleiben. Aber: Im Rahmen der befristeten Amnestie mussten Steuersünder 25 bis 35 Prozent auf hinterzogene Einnahmen zahlen; dies werde in Zukunft nicht mehr "so günstig sein". Wie hoch der Steuersatz ausfällt, ist noch offen.
Vorsicht: Kreditkarten-Kosten dürfen an Kunden weitergegeben werden
Früher war klar: Die Kosten für die Zahlung mit Kreditkarte trägt der Händler und nicht der Karteninhaber. Das war für beide eine feine Sache: Der Händler konnte sicher sein, dass er sein Geld bekommt, wenn auch mit einem Abschlag. Der Karteninhaber musste kein Bargeld mit sich führen und war dennoch fast überall liquide.
Jetzt hat es als erster der Kreditkartenanbieter MasterCard den Händlern freigestellt, die Gebühren für die Kreditkartennutzung an ihre Kunden weiterzugeben. So erlaubt MasterCard seit Anfang 2005 einen Preisaufschlag für die Transaktionsgebühren, die bei jedem Verkauf fällig werden. Sie liegen zwischen 1,5 und 4 Prozent des gezahlten Betrags.
Tipp: Entweder eine andere Kreditkarte benutzen oder die EC Karte verwenden!
Restschuldversicherung: Schutz vor hohen Schulden - aus: Stiftung Warentest online Ausgabe vom 31.05.2005
Für Bauherren wichtig: Der Abschluss einer Restschuldversicherung. Sie kann den finanziellen Ruin der Familie verhindern. Denn in der Regel dauert es mehr als 20 Jahre bis ein Baudarlehen getilgt ist. Stirbt der Kreditnehmer, bevor die Schulden bezahlt sind, springt die Restschuldversicherung ein. Je nach Vertrag löst sie die Restschuld des Baukredits vollständig oder teilweise ab. FINANZtest hat die Angebote von 30 Gesellschaften untersucht und dabei enorme Preisunterschiede ermittelt: Die Beiträge für den Musterkunden unterscheiden sich um mehr als 300 Prozent. FINANZtest sagt, wie Sie das Eigenheim für den Todesfall gut und günstig absichern.
Wie die Versicherung funktioniert:
Bei der Restschuldversicherung handelt es sich um eine Risikolebensversicherung. Sie löst die Restschuld eines Baukredits auf einen Schlag ab - aber nur, wenn der Versicherte stirbt. Überlebt er die Versicherungsdauer bekommt er kein oder nur sehr wenig Geld ausbezahlt. Deshalb sind die Beiträge niedrig - etwa im Vergleich zu einer Kapitallebensversicherung, bei der Vermögen angespart wird. Die Höhe der Versicherungsbeiträge hängt unter anderem ab vom Alter, Geschlecht und Gesundheit der versicherten Person sowie von der Höhe der Versicherungssumme. Männer zahlen wegen der durchschnittlich geringeren Lebenserwartung mehr als Frauen, Menschen mit Vorerkrankungen höhere Beiträge als Gesunde. Bei manchen Krankheiten ist der Abschluss einer Restschuldversicherung gar nicht möglich. Außerdem gilt: Je länger die Laufzeit des Darlehens ist, desto teurer wird der Versicherungsschutz.
Über 2600 Euro Unterschied:
Die Beiträge für eine Restschuldversicherung unterscheiden sich je nach Anbieter deutlich. Beispiel: Ein 35-jähriger Mann will ein Darlehen von 100.000 Euro so absichern, dass sich die Versicherungssumme jährlich an die Restschuld anpasst. Er zahlt dafür beim günstigsten Anbieter Ontos für die gesamte Laufzeit insgesamt 834 Euro. Bei Generali dagegen kostet ihn das 3.472 Euro. Auch eine 35-jährige Kundin zahlt für den gleichen Versicherungsschutz bei Generali wesentlich mehr als bei Ontos: Der Preisunterschied beträgt 1.441 Euro. Die genannten Beträge geben den Barwert der Versicherungsbeiträge an, die der Kunde im Laufe der Jahre zahlen muss. Je höher der Barwert, desto teurer der Versicherungsschutz.
Versicherungsschutz mit Anpassung:
Die Kunden können zwischen zwei Versicherungsvarianten wählen: dem linear fallenden Versicherungsschutz und dem Versicherungsschutz mit jährlicher Anpassung an den Tilgungsplan. Passt sich die Versicherungsleistung an den Tilgungsplan an, kann der Kunde sicher sein, dass die Restschuld im Todesfall vollständig gedeckt ist. Dafür muss der Anbieter wissen, wie lange das Darlehen läuft, welcher Nominalzins vereinbart wurde und wie der Tilgungsplan aussieht. Der Kunde zahlt für jedes Jahr der Laufzeit einen anderen Beitrag. Da die Beiträge auch vom Alter abhängen, steigen sie zunächst an. Sobald jedoch die Restschuld stärker abnimmt, sinken sie deutlich.
Linear fallender Versicherungsschutz:
Bei dieser Variante sinkt die Versicherungsleistung jährlich um einen konstanten Betrag - etwa bei einem Versicherungsschutz von 100.000 Euro und einer Laufzeit von 21 Jahren um 4.762 Euro (100.000 : 21) pro Jahr. Nach zehn Jahren beträgt sie rund 52.381 Euro. Problem: Die Restschuld eines Baudarlehens nimmt nicht im gleichen Maß ab wie die Versicherungsleistung. Lücken im Schutz entstehen. So beträgt die Restschuld bei einem Kredit von 100.000 Euro mit einem Nominalzins von 4,5 Prozent und einer Gesamtlaufzeit von 21 Jahren nach zehn Jahren 62.200 Euro. Stirbt der Versicherte zu diesem Zeitpunkt, bleibt eine Lücke von 9.819 Euro für die Angehörigen. Diese Gefahr besteht bei der Variante mit jährlicher Anpassung an den Tilgungsplan nicht. Dafür sind linear fallende Policen in der Regel etwas günstiger und die Jahresbeiträge meist konstant.
Wenn niedrige Raten locken: Leasing führt oft zu Überschuldung
Verbraucherschützer raten zur Vorsicht - Neues BGH-Urteil nutzen - aus: Merkur online vom 17.04.2005
Derzeit werden Verbraucher verstärkt mit scheinbar attraktiven Leasingangeboten gelockt: Für 70 Euro im Monat ein Cabrio fahren oder eine Couch anschaffen. Doch für Privatleute, die die Raten steuerlich nicht geltend machen können, lohnt sich Leasing meist nicht. Im Gegenteil, warnen Verbraucherschützer. "Es ist so, dass Endverbraucher mit Leasingverträgen ihre eigene Insolvenz vorbereiten", erzählt Evelyn Keßler, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, von ihren Erfahrungen. Was sich für Gewerbetreibende oder Selbstständige rechne, sei noch lange nicht für jedermann von Vorteil. Niemand dürfe sich davon blenden lassen, dass die monatlichen Raten beim Leasing oft niedriger seien als bei einem Kredit, mahnt Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, zur Vorsicht. Günstige Raten täuschten über die insgesamt hohen Kosten hinweg.
Im Unterschied zum Kredit sind die Ausgaben beim Leasing meist noch höher. Das gemietete Gut auf Zeit kommt Privatleute damit teuer zu stehen. Ein Beispiel: Ein Mann least eine High-Tech-Heimkinoanlage über vier Jahre für monatliche Ratenzahlungen von jeweils 119 Euro. Sein Effektivzins pro Jahr beträgt dabei über 30 Prozent. "Kein gutes Geschäft", warnt Hoffmann. Dabei wird der Kunde nicht einmal zum Eigentümer. Außerdem ist ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Vertrag meist gar nicht möglich. Und wenn ja, dann nur unter erheblichen Verlusten.
"Beim Leasing lauern viele Fallen", gibt auch Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zu bedenken. Die Materie sei für Laien recht kompliziert. Vorsicht sei besonders bei Leasing-Verträgen mit billigen Monatsraten, ohne Anzahlung, aber hoher Restwertabrechnung geboten, wie sie im Autohandel verbreitet sind. Die Restkosten würden oft übersehen, warnt Keßler.
Bei geleasten Autos wird mitunter der Restwert des Fahrzeugs nach Marktlage geschätzt. Dieses Finanzrisiko trägt der Kunde. Oft ist auch schon bei Vertragsabschluss ein fester Betrag für das Ende der Laufzeit vereinbart, wenn der Kunde das Auto zurückgibt - und dann tauchen trotzdem noch weitere Forderungen samt Ärger auf. Problematisch kann es immer dann werden, wenn der Händler den Zustand des Wagens nicht akzeptiert und jeden Kratzer teuer in Rechnung stellt.
"Gerade Menschen mit weniger Geld in der Tasche werden von niedrigen Leasingraten angelockt", weiß Hoffmann. Tauchen finanzielle Engpässe oder Arbeitslosigkeit auf, steckt man mit einem Leasing-Vertrag schnell in der Bredouille. Denn: Wer in Zahlungsschwierigkeiten gerät und mehr als zwei Raten hintereinander nicht mehr überweisen kann, muss mit Kündigung rechnen. Und dann kann es teuer werden. Der Leasinggeber darf Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm durch das vorzeitige Vertragsende entstand.
Einen Ausweg für säumige Leasingnehmer kann ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: BGH, VIII ZR 90/04) eröffnen, wie Hoffmann betont. Danach sollte ein Kunde, der bereits eine Mahnung samt Kündigungsandrohung bekommen hat, den Brief ganz genau studieren und nach Formfehlern absuchen. Wird etwa eine Mahngebühr auf den rückständigen Betrag berechnet, wird die Kündigung unwirksam. Der Leasinggeber darf nach der höchstrichterlichen Entscheidung keinen Aufschlag verlangen.
11.04.2005
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