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Rechtsprechung 2/04 zusammengestellt von Gabriele Kraft, Dettenheim
I. Urteile
Haustürgeschäfte auf Widerruf - LG München vom 19.02.2004, Az: 2 O 15288/03
In diesem Verfahren hatte die Beklagte auf Vermittlung eines Handelsvertreters sich das Haus neu eindecken lassen. Im Rahmen der Abwicklung dieses Geschäftes überredete der Vertreter die Beklagte zur Sanierung ihrer Fenster. Die Beklagte unterschrieb den Bestellschein und gesondert auch die Belehrung, dass sie binnen zwei Wochen "in Textform" den Kauf widerrufen könne. Etwa fünf Monate später besann sie sich jedoch eines Besseren und focht den Vertrag über ihren Rechtsanwalt wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an. Sie benötige weder aus Wärmeschutz- noch aus Sicherheitsgründen neue Fenster. Der Vertreter habe sie falsch beraten. Außerdem seien die Preise überhöht. Die Fensterfirma fasste dieses Schreiben als Kündigung auf und verklagte sie auf Bezahlung eines Teils der vereinbarten Vergütung.
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München I wies die Klage ab: Die Beklagte habe ein Widerrufsrecht gem. § 312 BGB. Von diesem Recht habe sie Gebrauch gemacht.
Es handele sich bei beiden Verträgen um Haustürgeschäfte, die in der Privatwohnung der Beklagten ohne vorherige Bestellung initiiert, ausgehandelt und abgeschlossen wurden. Entscheidend ist dabei, dass die Beklagte den Vertreter nicht extra eingeladen, um mit ihm über die Sanierung ihrer Fenster zu verhandeln. Der Verbraucher soll sich von einem Vertrag lösen können, der auf Überrumpelung oder einem übereilten Entschluss beruht. Dies ist nach Auffassung des Gerichts auch dann zu befürchten, wenn der Verbraucher sich zwar grundsätzlich für ein Angebot interessiert, Zeit und Ort der Vertragsverhandlungen aber nicht vorher selbst bestimmt hat. Auch in diesen Fällen bestehe die Gefahr, dass der Kunde weniger gut vorbereitet in die Verhandlungen gehe als bei einem selbst gewählten Termin und dass er dem Eindruck erliege, eine unerwartete Gelegenheit, "jetzt oder nie" ergreifen zu müssen.
Normalerweise hätte die Beklagte ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen widerrufen müssen. Das Gericht sah in der Erklärung, die 5 Monate später durch den Rechtsanwalt abgegeben wurde, trotzdem einen rechtzeitigen Widerruf, weil die Beklagte über ihr Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Es sei dem Laien nicht verständlich, was mit einem Widerruf "in Textform" gemeint sei. Hierzu hätte es einer Erklärung durch Nennung eines Beispiels wie Brief, Fax oder Email bedurft.
Der Begriff "Textform" geht auf eine neue gesetzliche Bestimmung zurück, die neben Brief und Fax auch neue elektronische Medien zulässt.
Nichtigkeit eines Bürgschaftsversprechens bei krasser Überforderung des Bürgen - OLG Frankfurt am Main vom 21.04.2004, Az.23 U 65/03
Das OLG Frankfurt am Main hat die Rechtsprechung zur Nichtigkeit einer (Ehegatten)-Bürgschaft bei krasser Überforderung des Bürgen bestätigt. Die im neuen Insolvenzrecht vorgesehene Restschuldbefreiung führt nach Auffassung des OLG zu keiner anderen Beurteilung von Bürgschaftsversprechen.
In dem entschiedenen Fall hatte sich eine Ehefrau und Mutter zweier minderjähriger Kinder, die sich zum Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung in Erziehungsurlaub befand, für einen Geschäftskredit ihres Ehemannes in Höhe von 100.000,- DM verbürgt. Die Bürgin hatte später aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung nur ein geringfügiges eigenes Einkommen erlangt. Das OLG nimmt eine krasse Überforderung der Bürgin an, weil ihr Einkommen nicht einmal zur Tilgung der Zinsen aus der Schuldsumme von 100.000,- DM ausreichte.
Diese, der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BGH und anderer OLG entsprechende Beurteilung ist nach Auffassung des OLG auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung aufrecht zu erhalten. Zwar beruhe die Rechtsprechung zum Bürgschaftsrecht auf der Erwägung, dass der Bürge vor einer lebenslangen Überschuldung geschützt werden solle, was auch durch die im Insolvenzrecht vorgesehene Möglichkeit einer Restschuldbefreiung erreicht werden könne.
Das OLG tritt der vor allem der im Schrifttum vertretenen Auffassung entgegen, die Frage der Sittenwidrigkeit entsprechender Bürgschaftsverpflichtungen sei deshalb anders zu beurteilen oder ganz zu verneinen. Nach Ansicht des OLG ist deshalb an der Rechtsprechung zur Nichtigkeit eines Bürgschaftsversprechens bei krasser finanzieller Überforderung von Bürgen auch im Hinblick auf die durch die Insolvenzordnung eingeführte Möglichkeit einer Restschuldbefreiung uneingeschränkt festzuhalten.
Man hüte sich vor Versprechungen, die man nicht halten will - LG Coburg vom 28. 11.2003, Az: 23 O 476/03; OLG Bamberg vom 01.03.2004, Az: 5 U 270/03; OLG Karlsruhe, vom 10.03.2004 - 6 U 190/03
Auf Postsendungen ist zukünftig mehr zu achten, können sie sich doch als wahre Goldgrube erweisen! Wird in einem Brief nämlich ein Gewinn zugesagt, kann er unter Umständen auch tatsächlich beansprucht werden. Dies jedenfalls dann, wenn die Mitteilung nur so zu verstehen ist, der Empfänger habe den Preis schon gewonnen!
Die Gerichte haben in oben genannten Urteilen bzw. Beschlüssen klargestellt, dass für die Beurteilung, ob es sich um eine Gewinnzusage handele, die Auffassung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zugrunde zu legen sei, nicht jedoch eines besonders misstrauischen und aufgeklärten Verbrauchers.
Hinweis auf den Gesetzestext:
§ 661 a lautet: Gewinnzusagen. Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Grundsätzlich besteht keine Aufklärungspflicht der den Immobilienkauf finanzierenden Bank - OLG Celle vom 22.12.2003, Az. 3 W 63/03
Grundsätzlich ist eine kreditgebende Bank nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer auf Risiken hinzuweisen, die sich aus der Verwendung des Darlehens ergeben, insbesondere mit dem zu finanzierenden Geschäft verbunden sind (ständige Rechtsprechung BGH WM 2000, 1685, 1686; BGH NJW 2001, 358f; BGH WM 2003, 61ff).
Nur für bestimmte Ausnahmefallgruppen ist eine Aufklärungspflicht der Bank anerkannt, nämlich
a. wenn die Bank im Fall einer Immobilienfinanzierung im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, d.h. dass die Bank dies nach außen erkennbar macht und durch ihr eigenes Handeln einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand für den Kreditnehmer schafft (BGH WM 1992, 901, 905), z.B. als Maklerin des Immobilienkaufs.
b. wenn die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des finanzierenden Geschäfts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kreditnehmer schafft oder dessen Entstehung begünstigt.
c. wenn die Bank sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an einen Bauträger als auch an jeden einzelnen Erwerber in schwerwiegenden Interessenkonflikten verwickelt, so z.B. bei sog. versteckten Innenprovisionen. Die Bank als finanzierendes Institut ist nur dann verpflichtet darüber aufzuklären, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers ausgehen muss (BGH WM 2003, 61, 62).
d. wenn die Bank bezüglich spezieller Risiken des zu finanzierenden Geschäfts über einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer verfügt (BGH BB 1992, 1520f). So braucht sich die kreditgebende Bank auch nicht etwaige Pflichtverletzungen des Vermittlers zurechnen lassen: Zwar kann ein Anlageberater grundsätzlich Erfüllungsgehilfe der Bank sein (BGH NJW 2001, 358). Ein Verschulden des Beraters muss sich die Bank aber überhaupt nur und nur insoweit zurechnen lassen, als die Aufklärungspflicht, gegen die der Anlageberater verstoßen hat, ihren eigenen Pflichtenkreis, also die Beratung über konkrete Finanzierungsrisiken betrifft (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 2003, 2088; OLG Köln WM 2000, 2139, 2142f).
Vorkehrungen für die Urlaubsabwesenheit müssen getroffen werden, wenn man mit Zustellungen rechnet - KG vom 15.09.2003, Az. 8 U 309/02
Grundsätzlich müssen für die Zeit der Ortsabwesenheit von der Wohnung keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen getroffen werden (BVerfG NJW 1993, 847). Etwas anderes gilt aber, wenn eine Partei mit fristsetzenden Zustellungen rechnen muss (BGH NJW 1986, 2958).
Die Zustellung erfolgt durch Niederlegung nach vorangegangenem erfolglosem Zustellversuch in der Wohnung und Einwurf des Benachrichtigungszettels in den Hausbriefkasten. Die Postzustellungsurkunde begründet nach den §§ 418, 414 ZPO den Beweis für die darin beurkundeten Tatsachen, z.B. die ordnungsgemäße Zustellung eines Mahnbescheides (BGH NJW-RR 2001, 571). Aufgrund der ordnungsgemäßen Zustellung des Mahnbescheids ist davon auszugehen, dass die Sendung in den Empfangsbereich der Empfänger gelangt ist und sie die Möglichkeit hatten, deren Inhalt auch zur Kenntnis zu nehmen.
Ergo: Treffen die Empfänger bei Urlaubsabwesenheit keine geeigneten Vorkehrungen, damit sichergestellt ist, dass zu erwartende Schriftstücke in Empfang genommen werden (z.B. Vollstreckungsbescheid), trifft sie ein Verschulden, für das sie dann auch zu haften haben (vgl. BGH NJW-RR 2000, 444).
Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet im Zwangsversteigerungsverfahren keine Anwendung - BGH vom 30.01.2004, Az. IXa ZB 233/03
Das heißt, dass das Vollstreckungsgericht daher nicht berechtigt ist, das Verfahren mit der Begründung aufzuheben, ein Versteigerungserlös sei zugunsten des Gläubigers nicht zu erwarten.
Das Zwangsvollstreckungsrecht hat seine eigenen Regeln, die den Eigenheiten des Zwangsversteigerungsverfahrens Rechnung tragen. Nach § 77 Abs. 2 ZVG ist eine Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens erst dann vorgesehen, wenn in einem zweiten Termin keine Gebote abgegeben werden oder sämtliche Gebote erloschen sind.
Es hat dann jedenfalls ein Versteigerungstermin stattgefunden, auch wenn eine Befriedigung der Forderung des Gläubigers ausgeschlossen erscheint. Unter-bleiben im ersten Versteigerungstermin Gebote oder erlöschen sie nach § 72 Abs. 2 ZVG, führt dies lediglich zur Einstellung des Verfahrens. Selbst bei Ergebnis-losigkeit auch des zweiten Versteigerungstermins kann der Gläubiger noch beantragen, das Verfahren als Zwangsverwaltung fortzusetzen. Diese speziellen Regelungen seien gegenüber dem Rechtsgedanken des § 803 Abs. 2 ZPO vorrangig.
II. Aufsätze
Die Räumungsvollstreckung in ihrer praktischen Durchführung, Verfasser Detlef Hüermann, WuM 2004, 135 - 137
Der Verfasser stellt die Voraussetzungen für das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsräumung dar.
Der übliche Ablauf der Vollstreckung unter Beachtung der Rechte und Pflichten des Gerichtsvollziehers:
1. Nur bei Vorliegen eines entsprechenden Gläubigerantrages und eines mit Vollstreckungsklausel versehenen und zugestellten Räumungstitels darf der Gerichtsvollzieher tätig werden.
2. Nach Eingang eines die voraussichtlichen Kosten der Zwangsmaßnahme deckenden Vorschusses
3. wird zunächst ein Räumungstermin angesetzt,
4. von dem der Schuldner nach § 180 Nr. 2 Abs. 2 GVGA wenigstens 3 Wochen vorher benachrichtigt werden muss,
5. da dem Schuldner die Möglichkeit der Einreichung eines Vollstreckungs-schutzantrages gegeben sein muss.
6. Wegen möglicher Obdachlosigkeit muss darüber hinaus die zuständige Ordnungsbehörde vor der Räumung unterrichtet werden.
7. Der Räumungsakt selbst besteht darin, den Schuldner "aus dem Besitz zu setzen" und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen, wobei eine körperliche Anwesenheit nicht notwendig ist.
8. Fordert der Schuldner das vom Gerichtsvollzieher zu verwahrende Gut nicht innerhalb von 2 Monaten ab oder zahlt er die Kosten der Einlagerung nicht,
9. hat der Gerichtsvollzieher die Aufgabe, das Räumungsgut zu verkaufen und den Erlös zu hinterlegen.
Dialer: Das Urteil fällt und viele Fragen offen, Autoren Nico Härting und Martin Schirmbacher, CR 2004, 334 - 338
zu BGH vom 04.03.2004, Az. III ZR 96/03 (siehe auch Mitteilung der Presseerklärung, abgedruckt im Infodienst Schuldnerberatung Nr. 1 / 2004, S. 47)
Trotz der BGH-Entscheidung sind viele Probleme rund um 0190-Rufnummern ungeklärt. Zu Fragen der Beweislast hatte sich der BGH beispielsweise überhaupt nicht zu äußern. Diese und andere Teilbereiche der umfangreichen Problematik werden in dem Beitrag angesprochen und mögliche Lösungswege aus praktischer Sicht aufgezeigt.
Das "Dialer-Problem" und was zu klären übrig blieb ... - Trotz Missbrauchsgesetz und Dialer Entscheidung des BGH v. 4.3.2004 bleiben aus Sicht eines alternativen Teilnehmernetzbetreibers wesentliche Aspekte klärungsbedürftig, Autor Olaf Grabe, CR 2004, 262 - 267
Der Autor befürchtet, dass insgesamt eher neue Probleme zu erwarten seien, als das die bestehenden Probleme durch die Entscheidung des BGH gelöst worden seien, da eine Vorsorge zum Schutz vor Dialerprogrammen nicht zu erwarten seien. Der Anscheinsbeweis gelte nach wie vor für die Netzbetreiber, da dieser im Urteil nicht angesprochen worden sei. Darüber hinaus sei das Dialerproblem durch das Missbrauchsgesetz nicht gelöst worden. Regelungsbedürftige Punkte gebe es immer noch bei der Registrierungspflicht, bei Dialerverbindungen über eine unzulässige Rufnummerngasse und dem Anscheinsbeweis für die technisch korrekte Gebührenerfassung.
III. Aktuelles
Text der Pressemitteilung der Bundesregierung vom 26.05.2004: Gesetzliche Rentenversicherung wird neu organisiert
Die Gesetzliche Rentenversicherung wird wirtschaftlicher, effektiver und bürgernäher. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Organisationsreform in der Gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit dem Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 26. Mai beschlossen hat, wird die Organisation der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) an die veränderte Versichertenstruktur und an die Erfordernisse einer modernen, effizienten und bürgernahen Verwaltung angepasst. Der Entwurf schafft für alle Rentenversicherungsträger dauerhaft stabile Rahmenbedingungen, durch die der Anteil der Verwaltungs- und Verfahrenskosten weiter gesenkt werden kann. Die Organisationsreform der GRV ist ein wichtiger Beitrag zum Bürokratieabbau.
Die wichtigsten Neuregelungen:
Die Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung werden unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung" zu einer allgemeinen Rentenversicherung zusammengefasst. Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist überholt und wird aufgegeben
Außerdem wird die Zahl der Bundesträger in der Rentenversicherung von vier auf zwei halbiert:
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger werden zu einem einheitlichen Träger - Deutsche Rentenversicherung Bund mit einer Selbstverwaltung - vereinigt. Dort werden wichtige Grundsatz- und Querschnittsaufgaben mit verbindlicher Entscheidungskompetenz gegenüber allen Rentenversicherungsträgern gebündelt. Damit werden die Kompetenzen der neuen Spitzenorganisation im Vergleich zu heute wesentlich gestärkt.
Bundesknappschaft, Bahnversicherungsamt und Seekasse werden zu einem zweiten Bundesträger - Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - zusammengeschlossen. Darüber hinaus ist die Reduzierung von derzeit 22 Landesversicherungsanstalten durch Zusammenschlüsse zu Regionalträgern geplant. Die Regionalträger werden künftig unter dem Namen Deutsche Rentenversicherung mit dem jeweiligen regionalen Zusatz auftreten (zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg oder Deutsche Rentenversicherung Westfalen).
Übergangsregelungen gewährleisten, dass die Funktionsfähigkeit der GRV auch in der Umstrukturierungsphase sichergestellt ist und die organisatorischen Änderungen sozialverträglich erfolgen.
Weitere Maßnahmen:
Einführung eines zielgerichteten Vergleichs der Leistungs- und Qualitätsdaten sowie Organisation eines internen Wettbewerbs um die effizienteste Aufgabenerfüllung ("Wettbewerbsmodell"). Damit erschließen sich weitere Einsparpotenziale bei den Rentenversicherungsträgern. Schon heute liegen die Verwaltungskosten der Rentenversicherungsträger bereits bei unter zwei Prozent der Ausgaben.
Durch die Neuregelung der Finanzordnung, durch das Sozialgesetzbuch VI-Rente, werden die Finanzströme zwischen den Arbeitgebern und den Einzugsstellen sowie den Rentenversicherungsträgern untereinander optimiert entbürokratisiert.
Durch die Regionalisierung der Auskunfts- und Beratungsstellen werden ineffiziente Doppelstrukturen beseitigt. Der Gesetzentwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll zum 1. Januar 2005 in Kraft treten.
Hintergrundinformationen zur Gesetzlichen Rentenversicherung: Seit Anfang des letzten Jahrhunderts ist die Gesetzliche Rentenversicherung organisatorisch in eine Angestellten- und eine Arbeiterrentenversicherung zweigeteilt. Die Angestelltenversicherung wird von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die Arbeiterrentenversicherung von derzeit 22 Landesversicherungsanstalten (LVA) durchgeführt. Daneben gibt es auf Bundesebene die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse als Sonderanstalten für die Versicherten verschiedener Branchen. Die Größe der einzelnen Rentenversicherungsträger schwankt erheblich. So haben die vier bundesunmittelbaren Rentenversicherungsträger fast genauso viel Personal wie alle 22 Landesversicherungsanstalten zusammen. Die BfA hat rund 70 siebzigmal so viele Beschäftigte wie die kleinste LVA.
Diese historisch bedingte Struktur der GRV in Deutschland entspricht nicht mehr den veränderten gesellschaftlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen. Insbesondere durch den sektoralen Wandel auf dem Arbeitsmarkt hat sich in den letzten zehn Jahren der Anteil der Versicherten von der Arbeiterrentenversicherung zur Angestelltenversicherung verschoben.
Um ein konsensfähiges Organisationsmodell zu entwickeln, wurde ein Arbeitskreis der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre aus den Sozialressorts des Bundes und der Länder gebildet, der im Februar 2003 ein Gemeinsames Konzept zur Organisationsreform der GRV erarbeitet hat. Am 26. Juni 2003 haben der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder das Gemeinsame Konzept zur Organisationsreform der GRV gebilligt, das die Grundlage für den nun vorgelegten Gesetzentwurf bildet. An den Verhandlungen waren auch die Selbstverwaltung der Rentenversicherung, Gewerkschaften und Arbeitgeber beteiligt.
09.08.2004
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