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Rechtsprechungsübersicht 1/05
zusammengestellt von Gabriele Kraft, Juristin, Dettenheim

Urteile         Maß des einer nicht verheirateten Mutter zu gewährenden Unterhalts
Erfasst die erweiterte Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche überjährige Rückstände, trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat
Unterhaltsansprüche der nichtverheirateten Frau bei Eheschließung gegenüber dem nichtehelichen Vater
Berechnung des Selbstbehalts des Kindesvaters gegenüber dem Unterhaltsanspruch der ledigen Mutter
Trotz gegenteiliger Erklärung: Schriftform bei Kündigung und Auflösungsvertrag kann nicht umgangen werden
Das Verschweigen einer Lohnpfändung bei Abschluss eines Darlehensvertrag führt zur Nichtigkeit
Keine doppelten Zwangsvollstreckungsgebühren bei Vollstreckungsversuchen an zwei Orten
Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters
Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar. Soweit das Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung
Pauschaler Schadenersatz bei Rückgabe von Lastschriften unzulässig
Aufsätze   Anmerkung von Prof. Dr. Dieter Zimmermann zu BGH Beschluss vom 16.07.2004, Az. IXa ZB 287/03
Die Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften und Mithaftungserklärungen naher Angehöriger
Die Bürgschaft als Kreditsicherheit - Ein Beitrag aus Sicht der Kreditpraxis
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I. Urteile


Maß des einer nicht verheirateten Mutter zu gewährenden Unterhalts -
BGH vom 15.12.2004 (PM), Az. XII ZR 121/03


Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit einem weiteren Teilaspekt des Unterhaltsanspruchs der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu befassen.

Nach dieser Vorschrift steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dieser Unterhaltsanspruch kann auch über die Dauer von drei Jahren hinaus gewährt werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen mit Blick auf die Belange des Kindes geboten ist.

Die Höhe des Unterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB richtet sich nach der Lebensstellung der unterhaltsberechtigten Mutter. Dabei ist zunächst von dem Einkommen auszugehen, das der Mutter ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung stehen würde. Bei besonders hoher Lebensstellung der Mutter könnte ihr dann aber ein Unterhaltsbedarf zustehen, der das dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibende Einkommen übersteigt. Der Senat hatte deswegen zu entscheiden, ob der Unterhaltsanspruch der Mutter nicht nur durch den dem Vater ohnehin zu belassenden Selbstbehalt, sondern auch durch den sog. Halbteilungsgrundsatz begrenzt ist und ihr deswegen nach § 1615 l Abs. 2 BGB nicht mehr Unterhalt zusteht, als dem Vater selbst verbleibt.

Der Senat hat entschieden, dass die Lebensstellung der Mutter nicht im Sinne einer Bestandsgarantie unwandelbar ist. Vielmehr ist schon ihr Unterhaltsbedarf durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt, den die Rechtsprechung des Senats für den nachehelichen Unterhalt aufgestellt hat. Maßgebend dafür ist, dass der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Gründen des Kindeswohls dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau wegen Betreuung des ehelichen Kindes nach § 1570 BGB immer mehr angeglichen hat. Auch der nicht verheirateten Mutter soll es jedenfalls in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes möglich sein, sich ganz dessen Pflege und Erziehung zu widmen, ohne für ihren Lebensunterhalt auf eine eigene Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach seiner Zweckrichtung nicht von dem der geschiedenen Ehefrau. Allerdings beruht der nacheheliche Betreuungsunterhalt zusätzlich auf einer fortwirkenden ehelichen Solidarität und ist deswegen, insbesondere hinsichtlich der Dauer, stärker ausgestaltet. Wenn aber der stärker ausgestaltete nacheheliche Betreuungsunterhalt stets durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt ist, muss dies erst recht für den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter gelten. Die Lebensstellung der Mutter und damit ihr Unterhaltsbedarf ist deswegen durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt, wenn der unterhaltspflichtige Vater nicht über so hohe Einkünfte verfügt, dass er die frühere Lebensstellung der Mutter ungeschmälert aufrechterhalten kann.


Erfasst die erweiterte Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche überjährige Rückstände, trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat -
BGH vom 25.01.2005, Az. IXa ZB 273/03


Die Neufassung der Regelung zum § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO hat die bis dahin geltende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht lediglich dahin geändert, dass der Gläubiger weiterhin hinsichtlich der Böswilligkeit des Schuldners darlegungspflichtig ist, so der Bundesgerichtshof. Vielmehr solle mit der Neufassung der Regelung über die Priviligierung der Pfändung wegen überjähriger Unterhaltsrückstände durch § 6 Abs. 1 Satz 4 LohnPfVO die Beweislast gegenüber der früheren Regelung in § 850 Abs. 3 Satz 5 ZPO umgekehrt werden.

Danach sei die Pfändung wegen überjähriger Rückstände zulässig, sofern nicht bereits aus dem Pfändungsantrag oder sonstigen dem Gericht bekannten Umständen hervorgeht, dass sich der Unterhaltsschuldner insoweit seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich gezogen habe.

Dies sei insbesondere schon alleine deshalb sachgerecht, weil der Gläubiger in der Regel keine Kenntnis von den konkreten Lebensverhältnissen des Schuldners und seiner Leistungsfähigkeit habe und demnach ohnehin nur pauschal die Nichtleistung trotz Zahlungsfähigkeit behaupten kann. Dagegen würde der Gläubiger nur in Ausnahmefällen in der Lage sein, substantiiert darzulegen, dass sich der Schuldner absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen habe, wie entgegen dem Wortlaut des § 850 Abs. 1 Satz 4 ZPO überwiegend verlangt würde.

"Absichtlich entzogen" im Sinne dieser Vorschrift habe sich ein Schuldner seiner Zahlungsverpflichtungen dann, wenn er durch ein zweckgerichtetes Verhalten (auch Unterlassen) die zeitnahe Realisierung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert habe. Ein solches zweckgerichtetes Verhalten liege dann vor, wenn der Schuldner trotz bestehender Zahlungsmöglichkeit die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für andere Zwecke als Unterhaltsleistungen verwende, und so die zeitnahe Realisierung der entstehenden Rückstände zumindest wesentlich erschwert. Gleiches gälte, wenn der Schuldner seiner -gegenüber minderjährigen Kinder gesteigerten- unterhaltsrechtlichen Verpflichtung, seine Arbeitskraft voll einzusetzen, trotz bestehender Möglichkeiten, auf diese Weise Einkünfte zu erzielen, nicht nachkomme.

Der Schuldner, der überjährige Rückstände von der Priviligierung des § 850d Abs. 1 ZPO ausschließen wolle, habe demgemäß Tatsachen vorzutragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen habe.

Unterhaltsansprüche der nichtverheirateten Frau bei Eheschließung gegenüber dem nichtehelichen Vater -
BGH vom 17.11.2004 (PM), Az. XII ZR 183/02


Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob der Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter gegen den Vater ihres Kindes entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet. Im Bereich des nachehelichen Unterhalts ist in § 1586 BGB ausdrücklich geregelt, dass der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau, die wegen der Pflege und Erziehung ihrer ehelichen Kinder unterhaltsberechtigt ist, entfällt, wenn sie neu heiratet.

Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt gemäß § 1615 l BGB soll sie während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von ihrer Erwerbspflicht befreien, um sich in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des Kindes widmen zu können. Damit und mit der Möglichkeit zur Verlängerung der Unterhaltspflicht aus Gründen der Billigkeit ist der Anspruch weitgehend dem Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau wegen der Pflege und Erziehung ihrer ehelichen Kinder gemäß § 1570 BGB angeglichen worden. Die verbliebenen Unterschiede, insbesondere die stärkere Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs durch eine längere Dauer der Unterhaltspflicht, sind durch den zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen Solidarität begründet.

Der Senat hat entschieden, dass auch der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet. Durch die Heirat erwirbt sie in der Ehe einen Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB, der nach der gesetzlichen Wertung anderen Unterhaltsansprüchen, und somit auch dem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB, vorgeht. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie wäre es auch nicht vereinbar, einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt nach § 1615 l BGB neben den Ansprüchen auf Familienunterhalt fortdauern zu lassen, obwohl der stärker ausgestaltete Anspruch einer geschiedenen Ehefrau in solchen Fällen nach § 1586 BGB endet.

Berechnung des Selbstbehalts des Kindesvaters gegenüber dem Unterhaltsanspruch der ledigen Mutter -
BGH vom 01.12.2004 (PM), Az. XII ZR 3/03


Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit einem weiteren Teilaspekt des Unterhaltsanspruchs der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu befassen.

Nach dieser Vorschrift steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dieser Unterhaltsanspruch kann auch über die Dauer von drei Jahren hinaus gewährt werden, wenn dieses aus Billigkeitsgründen mit Blick auf die Belange des Kindes geboten ist.

Die Höhe des Unterhalts hängt u.a. von der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters ab, die durch einen ihm zu belassenden Selbstbehalt begrenzt wird. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB nicht von Unterhaltsansprüchen anderer Unterhaltsgläubiger. Im vorliegenden Fall war die Frage zu entscheiden, wie hoch dieser Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter anzusetzen ist. Als geringster zu belassender Selbstbehalt käme der sog. notwendige Selbstbehalt in Betracht, der von den Leitlinien der Oberlandesgerichte gegenwärtig mit monatlich 840 EUR bemessen wird. Denkbar wäre aber auch, dem Unterhaltspflichtigen den sog. angemessenen Selbstbehalt zu belassen, der gegenwärtig 1000 EUR beträgt. Das Gesetz beantwortet diese Frage nicht, sondern verweist für den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nur allgemein auf die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt. Die bisherige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur und auch das Berufungsgericht haben insoweit auf den angemessenen Selbstbehalt abgestellt, der auch gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder angesetzt wird.

Diesen Ansatz hat der Senat nicht gebilligt, sondern einen Selbstbehalt befürwortet, der vom Tatrichter im Regelfall mit einem Betrag zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt zu bemessen sein wird. Maßgebend dafür war, dass der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter durch den Gesetzgeber aus Gründen des Kindeswohls dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau wegen Betreuung des ehelichen Kindes nach § 1570 BGB immer mehr angeglichen worden ist. Der nicht verheirateten Mutter soll es jedenfalls in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes möglich sein, sich ganz dessen Pflege und Erziehung zu widmen, ohne für ihren Lebensunterhalt auf eine eigene Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach seiner Zweckrichtung nicht von dem der geschiedenen Ehefrau und rechtfertigt von daher auch mit Blick auf die Schutzzwecke in Art. 6 Abs. 4 und 5 GG keine Ungleichbehandlung der beiden Mütter. Beide Mütter gehen in der Rangfolge den volljährigen Kindern und den übrigen Verwandten des unterhaltspflichtigen Vaters vor, weshalb es nicht vertretbar wäre, dem Vater auch gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter generell den angemessenen Selbstbehalt zu belassen. Umgekehrt findet der geringere notwendige Selbstbehalt seine Rechtfertigung vor allem in der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs.2 BGB, was für die Unterhaltsansprüche der beiden Mütter nicht entsprechend gilt.

Trotz gegenteiliger Erklärung: Schriftform bei Kündigung und Auflösungsvertrag kann nicht umgangen werden -
BAG vom 16.09.2004, Az. 2 AZR 659/03


Ein Arbeitnehmer hatte einen heftigen Streit mit seinem Arbeitgeber. Am Ende des Wortwechsels kündigte der Arbeitnehmer mündlich und verließ erbost den Betrieb.

Die Entwicklung kam dem Arbeitgeber nicht ungelegen: Als der Arbeitnehmer seine Arbeit später reumütig wieder aufnehmen wollte, vertrat der Chef die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Da der Mitarbeiter im vollen Ernst gehandelt hatte, könne er sich jetzt nicht auf die fehlende Schriftform berufen.

Das BAG sah dies jedoch anders: § 623 BGB schreibe die Schriftform für Kündigung und Auflösungsvertrag zwingend vor. Werde diese Form nicht eingehalten, seien Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag unwirksam. Deshalb könne sich auch derjenige, der in einem Streitgespräch vorschnell mündlich gekündigt hat, auf den Mangel der Schriftform berufen.

Das Verschweigen einer Lohnpfändung bei Abschluss eines Darlehensvertrag führt zur Nichtigkeit -
LG München I vom 14.12.2004 (PM), Az. 28 O 22761/04


Das Nachsehen hatte ein Bauherr, der zusammen mit seiner Ehefrau von einer Münchner Bank eine Kreditzusage über 176.000,- EUR für einen Hauskauf erhalten hatte. Statt der Auszahlung des Darlehens erhielt er ein Schreiben der Bank, in der diese die Geschäftsverbindung wegen falscher Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden kündigte. Der Bauherr wollte dies nicht hinnehmen und zog vor das Landgericht München I, um die Bank zur Zahlung zu verpflichten.

Er machte geltend, die Sachbearbeiterin der Bank selbst habe Informationen über seine offenen Verbindlichkeiten bei anderen Banken, die er ihr mündlich gegeben habe, nicht in die von ihr vorbereitete Selbstauskunft zum Kreditantrag übernommen. Er habe die Auskunft dann blind unterschrieben. Hierzu soll die Sachbearbeiterin der Bank ihn mit den Worten aufgefordert haben: "Es stimmt so, Sie können es sofort unterschreiben, ich habe alles so eingefügt wie besprochen, Sie müssen es nicht mehr durchlesen, die Zeit können Sie sich sparen".

In der Beweisaufnahme vor der 28. Zivilkammer des LG München I zeigte sich dann, dass der Kläger jedenfalls in einem wesentlichen Punkt zu schweigsam gewesen war: Seine im Prozess vorgetragene Behauptung, er habe die Bank auch über die Lohnpfändung informiert, die bei ihm bereits seit einiger Zeit zu Gunsten einer anderen Bank erfolgte, konnte weder die Ehefrau noch die Sachbearbeiterin der Bank bestätigen. Auch bei seiner eigenen Anhörung vor der Kammer sagte der Kläger hierzu nichts. Die Kammer entschied nun: Eine Lohnpfändung stellt im Rahmen der Kreditgewährung einen so wesentlichen Gesichtspunkt dar, dass die Bank zur außerordentlichen Kündigung des Darlehens berechtigt ist, wenn ein Kunde sie - wie im vorliegenden Fall - verschweigt.

Keine doppelten Zwangsvollstreckungsgebühren bei Vollstreckungsversuchen an zwei Orten -
BGH vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 77/04


In dem vom Bundesgerichtshof hier entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt in einem Zwangsvollstreckungsverfahren einen Gerichtsvollzieher zunächst an den Geschäftssitz des Schuldners und anschließend einen anderen Gerichtsvollzieher an dessen Wohnsitz geschickt und zwar, weil sich beim ersten Vollstreckungsversuch herausgestellt hatte, dass der Geschäftssitz gar nicht bestand. Der Rechtsanwalt wollte nunmehr für beide Gerichtsvollzieheraufträge 3/10 Gebühr abrechnen.

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass dem Rechtsanwalt nur eine Gebühr zustehen würde, da der zweite Auftrag dem Ziel der Befriedigung derselben Forderung des Gläubigers diente und somit eine inhaltsgleiche Wiederholung des ersten Auftrages darstellte. Die beiden Einzelmaßnahmen stünden in einem inneren Zusammenhang und könnten somit nicht kostentechnisch unabhängig voneinander abgerechnet werden.

Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters -
BGH vom 16.02.2005 (PR), Az. VIII ZR 6/04


Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu der Frage Stellung genommen, inwieweit ein Mieter, dem der Vermieter wegen Zahlungsverzugs gekündigt hat, dem Räumungsverlangen die nachträgliche Begleichung der Mietrückstände entgegenhalten kann.

Die beklagte Mieterin war mit der geschuldeten Miete in Zahlungsrückstand geraten. Daraufhin hatte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt und auf Räumung und Herausgabe geklagt. Während des Prozesses zahlte das für die Beklagte zuständige Sozialamt die rückständige Miete. Damit wurde die fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, dessen sonstige Voraussetzungen vorlagen, unwirksam. Die Klägerin hatte das Mietverhältnis wegen des Zahlungsrückstands jedoch vorsorglich auch nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgemäß gekündigt. Nach dieser Bestimmung hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten - hier seine Hauptpflicht zur Zahlung der Miete - schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Ob der nachträgliche Ausgleich des Mietrückstands auch die Wirkungen einer auf Zahlungsverzug gestützten ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung entfallen lässt, ist umstritten. Amtsgericht und Landgericht haben dies angenommen und die Klage der Vermieterin daher abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass ein nachträglicher Ausgleich der Zahlungsrückstände innerhalb zweier Monate nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zwar die fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam werden lässt, nicht dagegen ohne weiteres auch die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung. Eine dem § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nachgebildete Vorschrift fehlt bei den Bestimmungen über die fristgemäße Kündigung. Der Senat weist darauf hin, dass die Vorschriften über die fristlose Kündigung einerseits und über die ordentliche Kündigung andererseits erhebliche Unterschiede aufweisen. Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung ist stets eine nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters. Der ordentlichen Kündigung gegenüber kann sich der Mieter - anders als bei der fristlosen Kündigung - auf eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit infolge unvorhergesehener wirtschaftlicher Engpässe berufen; auch kann die nachträgliche Zahlung sein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen.

Eine abschließende Entscheidung war dem Bundesgerichtshof jedoch nicht möglich. Der Senat hat das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort wird zu prüfen sein, aus welchen Gründen die Beklagte mit der Zahlung der Miete in Rückstand geraten und ob danach der aufgelaufene Zahlungsrückstand als eine von ihr verschuldete Pflichtverletzung zu werten ist.

Ergo: Der Bundesgerichtshof hat also mit der vorliegenden Entscheidung die zuständigen Amtsgerichte dazu verdonnert, für jeden Einzelfall zu entscheiden, ob eine Kündigung wegen Mietschulden zulässig ist oder die fehlenden Zahlungen zu entschuldigen sind.

* Aber wann liegt eigentlich eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit vor?
* Und wie ist das zu heilen?
* Muss der Mieter nachweisen, dass Arbeitsagentur oder Sozialamt zu Unrecht verweigerten, die Mietkosten zu übernehmen?
* Welche Zahlungsverpflichtungen gehen der Verpflichtung zur Zahlung ausstehender Mietkosten vor?
* Oder stehen diese auf einmal an Stelle 1?

Diese und viele andere Fragen lässt diese Entscheidung offen und werden gestellt werden müssen, bekommen Vermieter nunmehr dieses Werkzeug zur fristlosen Kündigung. Insbesondere werden die Probleme weitaus größer werden, denn was ist zu tun mit den in so großen finanziellen Schwierigkeiten geratenen Menschen, die dann auch noch keinen Wohnraum mehr haben werden...

Tipp: In der Zwischenzeit sollte den Betroffenen geraten werden, bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten dringend das Gespräch zu dem jeweiligen Vermieter zu suchen, um Lösungen zum nachträglichen Ausgleich der Mietschuld zu finden (hier auch darauf hinweisen, dass die volle Miete nur dann anfällt, wenn die Wohnung keine erheblichen Mängel aufweist. Mängel sollten im Einzelfall geprüft werden und nicht einfach ins Blaue hinein behauptet werden!).

Des weiteren sollten die zur Verfügung stehenden Gelder genau geprüft werden, damit auf jeden Fall vorrangig die Mietforderung bezahlt werden kann. Die jeweiligen Ausgaben der Schuldner sollten sich ggf. an der Pfändungstabelle orientieren.

Sollte es jedoch zu einer Kündigung wegen Mietrückstandes kommen, unbedingt innerhalb der ersten beiden Monate den gesamten Mietrückstand zahlen; damit ist das Kündigungsbegehren zunächst unwirksam.

Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar. Soweit das Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung -
BGH vom 16.07.2004, Az. IXa ZB 287/03


Der Bundesgerichtshof hat hier entschieden, dass die normalen Pfändungsgrenzen für einen Schuldner in Freiheit nicht für einen Strafgefangenen gelten würden. Der Arbeitslohn von Strafgefangenen kann nunmehr leichter zur Wiedergutmachung des Schadens herangezogen werden.

Das Eigengeld des Strafgefangenen, so der Senat in seiner Begründung, sei ein Anspruch auf Geldforderung und gemäß § 829 ZPO pfändbar, mit Ausnahme des gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG unpfändbaren Teils des Eigengeldes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeldes. Das Pfändungsverbot des § 851 ZPO stehe nicht entgegen, da der Anspruch, soweit nicht in § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG eingreife, übertragbar sei.

Das Eigengeld, das der Gefangene durch Ausübung seiner Arbeitstätigkeit durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildet habe, könne alleine deshalb gepfändet werden, da die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht für den Strafgefangenen gelte und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO nicht anwendbar sei. Der Anwendung der o.g. Vorschriften stehe entgegen, dass das Schutzbedürfnis eines Schuldners, der in Freiheit lebe, und über ein Arbeitseinkommen verfüge, mit dem eines Schuldners, der in Strafhaft ein Arbeitsentgelt bezieht, nicht vergleichbar sei.

Vollstreckungsschutzvorschriften würden aus sozialen Gründen und im öffentlichen Interesse dem Schutz des Schuldners vor einer Kahlpfändung dienen.

Bei einem Gefangenen lägen die Verhältnisse anders: Sein Lebensunterhalt sei auch ohne Rückgriff auf sein aus Arbeitsentgelt gebildetem Eigengeld gedeckt. Ihm würden Unterkunft, Verpflegung, notwendige Kleidung sowie Gesundheitsfürsorge von der Justizvollzugsanstalt gewährt.

Ein Haftkostenbeitrag würde von dem Pflichtarbeit leistenden Gefangenen nicht erhoben. Für seine darüber hinausgehenden privaten Bedürfnisse stünden ihm monatlich drei Siebtel seines Arbeitsgeltes als Hausgeld zur Verfügung. Dieses Hausgeld, das unterhaltsrechtlich bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Gefangenen nicht berücksichtigt würde, könne von der Vollzugsbehörde nur ausnahmsweise in Anspruch genommen werden.

Dem Gefangenen stünde bei seiner Entlassung das Überbrückungsgeld zur Verfügung, das seinen notwendigen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern solle. Dies sei schon aus diesem Grund unpfändbar.

Würde man die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO heranziehen, dann wäre auch der Teil, der nicht zum Überbrückungsgeld gehöre, nicht pfändbar, da selbst bei Annahme des höchsten Arbeitsentgeltes deutlich unter der Pfändungsgrenze von mindestens 930 Euro geblieben wird. Unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung sei es zwingend geboten, dass dem Gefangenen vor Augen geführt werde, dass er durch Arbeit in der Lage sei, seine Schulden zu tilgen, seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen und/oder Wiedergutmachung des durch die Straftat angerichteten Schaden anzustreben. Zwar würde dem Gefangenen durch die Pfändung die Möglichkeit genommen, mit dem aus seinem Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeld andere Gläubiger zu befriedigen. Dies zu gewährleisten sei aber nicht der Zweck der §§ 850c und 850k ZPO. Eine gleichmäßige Schuldenregulierung könne ein Schuldner gegebenenfalls dadurch herbeiführen, dass er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung beantrage.

Pauschaler Schadenersatz bei Rückgabe von Lastschriften unzulässig -
BGH vom 08.03.2005 (PM), Az. XI ZR 154/04


Der für das Bank und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die bundesweit einheitliche Praxis einer Bank, nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung ihre Kunden mit pauschal 6 Euro Schadensersatz zu belasten, unzulässig ist.

Nachdem der XI. Zivilsenat mit Urteilen vom 21. Oktober 1997 (BGHZ 137, 43 ff. und BGH, WM 1997, 2300 ff.) Entgelte für die Rückgabe von Lastschriften mangels Kontodeckung für unzulässig erklärt hatte, wies die beklagte Großbank ihre Geschäftstellen intern an, die ihr bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung entstehenden Kosten gegenüber dem Kontoinhaber teilweise als Schadensersatz geltend zu machen und dessen Konto mit 15 DM, jetzt 6 EUR, zu belasten. Die Beklagte verfuhr daraufhin gemäß diesem Rundschreiben. Die Kontoauszüge betroffener Kunden enthielten die Belastungsbuchung "LastschriftRückgabe vom ... 6 EUR". Auf Beschwerden betroffener Kontoinhaber begründete die Beklagte die Kontobelastung damit, daß ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadensersatzanspruch zustehe. Mit seiner Unterlassungsklage wendet sich der klagende Verbraucherverein gegen diese Praxis der Beklagten. Er ist der Auffassung, dass in der bundesweit einheitlichen Praxis der Beklagten das Verwenden einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liege, die wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Schutzvorschriften unwirksam sei. Das Landgericht (BKR 2003, 879) hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht (ZIP 2004, 1496) hat sie abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt.

Die mit Rundschreiben vom 4. Mai 1998 eingeführte einheitliche Praxis der Beklagten ist zwar keine allgemeine Geschäftsbedingung. Weder die interne Anweisung vom 4. Mai 1998 noch die Belastungsbuchungen auf den Kontoauszügen noch die Schreiben an widersprechende Kunden lassen sich als Vertragsbedingung qualifizieren. Es liegt aber ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB vor. Mit ihrer Vorgehensweise praktiziert die Beklagte die vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1997 für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel pauschalierten Schadensersatzes wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. Die interne Anweisung der Beklagten ist ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat ferner deren typischen Rationalisierungseffekt. Die Beklagte verwirklicht den einseitig auf 6 Euro festgelegten Betrag durch Belastung des Kundenkontos und Verrechnung ihrer - vermeintlichen - Forderung im Kontokorrent.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB hält die interne Anweisung und die darauf beruhende Geschäftspraxis der Beklagten nicht stand. Schadensersatz kann auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein Bankkunde ist gegenüber seiner Zahlstelle jedoch nicht verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Die Schuldnerbank wird nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Ob der Schuldner überhaupt eine Einziehungsermächtigung erteilt hat oder im Verhältnis zu seinem Gläubiger zu der erhobenen Leistung verpflichtet ist, weiß und interessiert die Schuldnerbank aufgrund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens nicht. Die Schuldnerbank kann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung entstehen, im Interbankenverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren, wobei es die Kreditwirtschaft in der Hand hat, insoweit kostendeckende Rücklastschriftentgelte vorzusehen. Die Gläubigerbank kann ihre das Rücklastschriftentgelt umfassenden Aufwendungen dem Gläubiger in Rechnung stellen, der seinerseits, falls die Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen kann.

II. Aufsätze

Anmerkung zu BGH Beschluss vom 16.07.2004, Az. IXa ZB 287/03 -
Verfasser Dieter Zimmermann, ZVl 2004, 738 - 740


Der Autor stimmt zunächst einmal der Argumentation des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und des Kontopfändungsschutzes des § 850k ZPO in rechtssystematischer Hinsicht zu.

Die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung allerdings stellten sich so dar, dass nach § 47 StVollzG der Gefangene drei Siebtel seiner Bezüge zum Einkauf und für sonstige Zwecke verwenden dürfe. Diese Bezüge setze der Bundesgerichtshof mit dem Lebensunterhalt im Sinne des § 850d Abs. 1 und § 850f Abs. 2 ZPO gleich, so dass diese Summe von dem gesetzlichen Pfändungszugriff freizustellen sei.

Sobald das Überbrückungsgeld für die ersten vier Wochen nach Beendigung der Freiheitsstrafe angespart sei, entstehe in Höhe der übrigen vier Siebtel ein pfändbares Eigengeld.

Bei der Höhe des Überbrückungsgeldes seien auch Unterhaltsberechtigte einzubeziehen.

Allerdings sei diese "freie" Eigenentgelt dann für alle Gläubiger in gleicher Weise pfändbar. Es gälte alleine das Prioritätsprinzip! Und das sei, so der Autor, die problematische Konsequenz des Beschlusses.

Es fehle nämlich nunmehr an einem geschützten "Vorrechtsbereich" für bestimmte, besonders schutzwürdige Gläubigergruppen. So müssten sich Unterhaltsberechtigte mit Inkassounternehmen und vielen anderen "Profi-Gläubigern" sozusagen gegenseitig den Rang ablaufen. Handlungsmöglichkeiten sieht der Autor in der Freigabe des Überbrückungsgeldes, d.h. der Anstaltsleiter könne seinen Ermessensspielraum wahrnehmen und das freie Eigengeld zur Befriedigung von Unterhaltsleistungen verwenden, solange er nicht das Übergangsgeld des Strafgefangenen, das zum Entlassungszeitpunkt zur Verfügung stehen muss, angreife.

Als weitere Möglichkeit sieht der Autor die treuhänderische Abtretung des Eigengeldes an einen Dritten zum Zwecke der außergerichtlichen Schuldenbereinigung, um so die Gläubigergesamtheit zu sichern.

Des weiteren halte der Bundesgerichtshof inhaftierten Schuldnern grundsätzlich das Insolvenzschuldverfahren mit Restschuldbefreiung offen. Das sei eine sehr begrüßenswerte Neuerung, sei doch den wiedereinzugliedernden ehemaligen Strafgefangenen in der Vergangenheit mit Bemerkungen wie "er sei kein redlicher Schuldner" die Rechtschuldbefreiung versagt geblieben.

Dieser Umkehr des Bundesgerichtshofs sei also in vollem Umfang zuzustimmen, denn im Gesetz werde das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen ausdrücklich als abzutretende Forderung im Sinne des § 287 InsO genannt und müsse dann auch so behandelt werden.

Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften und Mithaftungserklärungen naher Angehöriger -
Autorin Ursula Knott, DriZ 2004, 205


Die Autorin stimmt der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, dass eine krasse finanzielle Überforderung dann vorliege, wenn der Bürge zur Zeit des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages nicht in der Lage sei, die laufenden Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und seines Vermögens aufzubringen.

Eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft könne noch nicht dann angenommen werden, wenn der Bürge finanziell überfordert sei. Vielmehr müssten Umstände hinzukommen, wie Rückschlüsse auf eine seelische Zwangslage oder Ausübung psychischen Drucks, um eine Sittenwidrigkeit annehmen zu können.

Gleichwohl werde bei krasser finanzieller Überforderung angenommen, dass der Bürge die Verbindlichkeit ohnehin nur auf sich genommen habe, weil er sich emotional gebunden fühlte. Diese emotionale Notlage würde vielfach von den Banken in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt und sollte auch dementsprechend von den angerufenen Gerichten so gesehen werden.

Zur Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und mithaftender Bürge lesen Sie bitte die Ausführungen zum nächsten Aufsatz, der sich sehr ähnlich mit dem gleichen Problem auseinandergesetzt hat und der von der Redaktion weitaus umfänglicher besprochen wurde.

Die Bürgschaft als Kreditsicherheit - Ein Beitrag aus Sicht der Kreditpraxis -
Autor Klaus Bales, BKR 2004, 264-270


Bei Problemen dieser Art müsse immer zunächst eine Abgrenzung zwischen echtem Mitdarlehensnehmer und mithaftendem Bürgen erfolgen, da die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Mithaftenden für den Mitdarlehensnehmer nicht gälten.

Mitdarlehensnehmer ist nur derjenige, der eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf.

Mithaftender ist, wer, ohne Bürge zu sein, zur Absicherung für ein Darlehen, dass von einem anderen aufgenommen und verwendet wird, von vornherein oder zu einem späteren Zeitpunkt im Wege des Schuldbeitritts die Mitverpflichtung übernimmt. Einer Abgrenzung der Mithaftung zur Bürgschaft bedarf es deswegen nicht, weil die Sittenwidrigkeit beider Personalsicherheiten nach denselben Kriterien beurteilt werden muss. Dies ist auch, weil Mithaftende und Bürgen in gleichem Maße schutzbedürftig sind.


Die Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages wegen krasser finanzieller Überforderung eines echten Mitdarlehensnehmer kommt eher nicht in Betracht, da es jedem voll Geschäftsfähigen unbenommen bleiben muss, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn völlig überfordern ohne sich eben bei Ausbleiben eines sich versprochenen finanziellen Erfolges dann auf eine bereits bei Abschluss des Vertrages bestehende Sittenwidrigkeit beziehen zu können!

Für die Sittenwidrigkeit hat die Rechtsprechung bei der Inhaltskontrolle im Rahmen einer Gesamtabwägung folgende fünf Aspekte in der Vordergrund gerückt:

* Die Bürgschaft ist von der dem Hauptschuldner nahe stehenden Person (Kind, Ehegatte, Eltern, Geschwister, nichtehelicher Lebensgefährte) abgegeben worden.
* Zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht ein grobes Missverhältnis.
* Bei der Unterzeichnung der Bürgschaft bestand eine nachteilige unerträglich ungleichgewichtige Verhandlungslage zum Nachteil des Bürgen, der Bürge wurde also überrumpelt oder ihm ist die Tragweite seiner Bürgschaftserklärung verborgen geblieben.
* Die Bank hat in unzulässiger Weise auf die Entschließung des Bürgen durch verharmlosende oder verschleiernde Erklärungen oder durch schönende Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse oder Aussichten des Hauptschuldners eingewirkt.
* Der Bürge hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem gesicherten (Kredit-) Geschäft.

Des weiteren könne auch schon der Umfang einer Bürgschaft zur Sittenwidrigkeit führen. Dies sei immer dann der Fall, wenn die Verbindlichkeit, für die der Bürge eintreten soll, so hoch ist, dass bereits bei Vertragsabschluß feststehe, dass er seine Verpflichtungen aus der Bürgschaft selbst bei günstigster Prognose in großen Teilen nie würde tilgen können. Eine solche Bürgschaft sei für die Bank wertlos, so dass nach Ansicht der Rechtsprechung kein anerkennenswerter Grund für die Hereinnahme dieser Bürgschaft bestehe.

Die sogenannten Höchstbetragsbürgschaften habe der Bundesgerichtshof beanstandet, wenn die Haftung formularmäßig über den Höchstbetrag wegen Kosten, Zinsen und Provisionen hinausgehe. Bei einer Bürgschaft für einen unlimitierten Kontokorrentkredit beschränke diese sich auf den Saldo am Tag der Abgabe der Bürgschaftserklärung.

Eine Bürgschaft könne sich überdies auch für künftige und bedingte Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger erstrecken. Die künftigen Verbindlichkeiten müssten jedoch hinreichend bestimmt sein, damit der Bürge sein Haftungsrisiko erkennen könne. Unwirksam sind daher alle Bürgschaften, in denen alle, auch außerhalb der Geschäftsverbindung liegenden, nur irgendwie denkbaren künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ohne jede sachliche Begrenzung abgesichert sein sollen.

Auch der früher mögliche Verzicht auf die Rechte aus § 776 BGB ist nicht länger angemessen, da die Vorschrift des § 776 BGB den Bürgen, der mit seinem gesamten Vermögen für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Bürgschaft einzustehen hat, in besonderer Weise schützen will. Eine Klausel, die dem Bürgen diesen Schutz ganz allgemein nehmen möchte, in dem sie ihm ohne gewichtige Gründe und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers einen generellen Verzicht auf die Rechtsfolgen des § 776 BGB ansinnt, ist mit dem Grundgedanken dieser Vorschrift nicht vereinbar und daher unwirksam.

Siehe in diesem Zusammenhang auch:

Eine Bürgschaftsverpflichtung zugunsten des Ehegatten verstößt gegen die guten Sitten, wenn die Verpflichtung nicht aufgrund freier Entscheidung übernommen, sondern die emotionale Bindung ausgenutzt wurde. Hiervon ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Verpflichtung die finanziellen Möglichkeiten krass übersteigt, so zum Beispiel wenn noch nicht einmal die Zinsen eines Darlehens beglichen werden könnte, weil das Einkommen unterhalb des Pfändungsfreibetrages liegt, OLG Frankfurt vom 03.12.2004, Az. 24 U 121/04.

Aber auch:

Kein Erfolg der Berufung bei angeblicher Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages: die Gewährung des Kredits wurde in diesem Fall nicht an den Abschluss des Bürgschaftsvertrages geknüpft. Der Kredit war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages längst bewilligt und ausgezahlt. Somit hat die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg, OLG Koblenz vom 17.12.2004, Az. 10 U 51/04 (a).

Zur Abgrenzung "echter Mitdarlehensnehmer" und "mithaftender Bürge" siehe auch neuester Rechtsprechung des BGH vom 25.01.2005, Az. XI ZR 325/03.

Arbeitsrecht aktuell zur Jahreswende: neue Gesetze, wichtige Urteile, erkennbare Tendenzen -
Autor Michael Eckert, DStR 2004, 2199-2205


Der Autor stellt die Sozialauswahlkriterien nach neuestem Recht dar: * Alter
* Betriebszugehörigkeit
* Unterhaltspflichten
* Schwerbehinderung
*

sind zu berücksichtigen. Sei eines dieser vier Kriterien nicht berücksichtigt, sei die Sozialauswahl fehlerhaft und sämtliche Kündigungen könnten unwirksam sein. Ist nur ein Arbeitnehmer von einer Kündigung verschont geblieben, obwohl er auf Grund gegebener Vergleichbarkeit und geringerer sozialer Schutzbedürftigkeit hätte gekündigt werden müssen, können sich alle Arbeitnehmer, die statt seiner einer Kündigung bekommen haben, hierauf berufen.

Nach dem Gesetzeswortlaut dürften neben den vier vorgenannten Kriterien auch weitere berücksichtigt werden, beispielsweise kranke Angehörige, eine besondere (verschuldete) Schuldenlast. Diese zusätzlichen Kriterien dürften allerdings nur sehr vorsichtig verwendet werden und dürften die vier Hauptkriterien keinesfalls überlagern.

Häufig würde das Merkmal "Alleinerziehende(r)" Sozialpunkte herlassen, zum Teil sogar mehr als für einen unterhaltsberechtigten Ehepartner. Der Autor schlägt vor, um diese Frage nicht unsozial werden zu lassen, auf die konkrete Situation abzustellen und Fragen zu stellen wie:

* Wer kümmert sich um das Kind?
* Wie ist die allgemeine Möglichkeit, eine neue Stelle zu finden, einzuschätzen?
* Gibt es vielleicht einen nichtehelichen Partner, der sich um das Kind kümmert?
* Zahlt der andere Elternteil Unterhalt für das Kind und/oder auch für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin, so dass eine ganztägige Kinderbetreuung finanziell abgesichert ist?

Bei der Auswahl nach sozialen Kriterien muss der Arbeitgeber nur solche Aspekte berücksichtigen, die er auch kennt. Es mache Sinn, die Arbeitnehmer zu befragen, bevor eine Sozialauswahl durchgeführt werde. Mache der Arbeitnehmer falsche oder keine Angaben, könne er sich später nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl berufen.

Auch könne im Arbeitsvertrag eine Klausel aufgenommen werden, wonach der Arbeitnehmer zur Mitteilung von Änderungen der Sozialdaten verpflichtet sei. Auch könnten Sozialauswahlkriterien mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

Aufhebungsverträge / Abwicklungsverträge / gerichtlicher Vergleich / § 1a KSchG

Aufhebungsverträge als auch Abwicklungsverträge führen beim Arbeitnehmer zu einer Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld. Derzeit gibt es nur zwei Alternativen zur Vermeidung einer Sperrzeit:

* Der Arbeitgeber kündigt nach § 1a KSchG und bietet gleichzeitig eine Abfindung an
* Der Arbeitgeber kündigt, der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage und erst beim Arbeitsgericht schließen die Parteien einen Vergleich, der in etwa dem Inhalt eines bisher geschlossenen Abwicklungsvertrages entspricht

Daneben habe der Arbeitnehmer noch die Möglichkeit, ein befristetes Angebot auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages mit einer Bindungsfrist von über drei Wochen Dauer zu unterbreiten, Einzelheiten bedürften jedoch einer individuellen arbeitsrechtlichen Beratung.

Eine weitere Tendenz im Arbeitsrecht stellt das Diskriminierungsgesetz dar, das weiterhin auf sich warten lasse. Danach solle beispielsweise niemand mehr wegen seines Alters diskriminiert werden. Abzustellen sei vielmehr auf das Merkmal "Chancen auf dem Arbeitsmarkt". Der Autor stellt fest, dass die Unsicherheiten im Arbeitsrecht weiterhin anhalten und dass der Ausgang von Arbeitsgerichtsverfahren aufgrund unklarer oder praxisferner gesetzlichen Regelungen immer noch für beide Seiten schlecht abzuschätzen seien. Das führe zu langen und überaus teuren Gerichtsverhandlungen.

III. Aktuelles zu Schrottimmobilien

Käufer von Schrottimmobilien bekommen Recht: Kaufvertrag muss rückabgewickelt werden -
OLG Celle vom 07.12.2004 (PM), Az. 16 U 127/04


Eine hannoversche Wohnungsgesellschaft, die tausende Wohnungen der Neuen Heimat übernommen hatte, muss eine im Jahr 1995 an die Kläger verkaufte Eigentumswohnung in Peine zurücknehmen und den Vertrag rückabwickeln.

Dies hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) am 7. Dezember 2004 entschieden (16 U 127/04).

Der Senat hat damit im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts (4 O 124/03) bestätigt und seine bisherige Rechtsprechung zum Thema "Schrottimmobilien" zugunsten der Käufer modifiziert.

Zur Begründung führt der Senat aus, anders als in den bisher von ihm zu entscheidenden Fällen hätten die Kläger ihren Anspruch nicht mit einem sittenwidrig überhöhten Kaufpreis begründet. Hierzu wäre es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich gewesen zu belegen, dass der Kaufpreis den Wert der Immobilie um 100 % überstiegen habe. Dies ist in den früheren ähnlichen Fällen nie gelungen. Hier hätten die Kläger dagegen erstmals die Vertriebsstruktur (Verkauf über Vertriebspartner) und das Vertriebsmodell (sog. Dortmunder Modell) dargelegt, wonach die Finanzierung ohne jedes Eigenkapital erfolgen sollte. Daraus ergebe sich, dass sich die beklagte Wohnungsgesellschaft Beratungsfehler ihrer Vertriebspartner zurechnen lassen müsse, auch wenn sie selbst nie direkten Kontakt mit den Käufern gehabt habe und nach dem Kaufvertrag die Finanzierung ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Käufer fallen sollte.

Zum Konzept der Beklagten habe es nämlich gerade gehört, Kaufinteressenten, die über kein Eigenkapital verfügten, mit der Aussage anzuwerben, der - stets über die Badenia - vollfinanzierte Immobilienkauf sei mithilfe der ersparten Steuern eine sichere Vermögensanlage auch für das Alter. Auch wenn der Vertrieb der Wohnungen nicht durch ihre eigenen Mitarbeiter, sondern durch Vertriebspartner bzw. deren Tochterfirmen erfolgte, hafte sie daher für Beratungsfehler ihrer "Erfüllungsgehilfen", die mit der Beratung eigentlich eine Verpflichtung der Verkäuferin (also der Beklagten) erfüllt hätten. Eine Verletzung von Beratungspflichten sieht der Senat hier darin, dass die Vertriebsfirma bzw. ihre Tochtergesellschaft die Kläger nicht darüber aufgeklärt hatte, dass die Gesamtlaufzeit der Finanzierung etwa 30 Jahre betrage. Für die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses knapp 40 Jahre alten Kläger wäre diese Information ein Grund gewesen, von dem zur Altersvorsorge gedachten Sparkonzept Abstand zu nehmen. Auch seien die Kläger nicht über das mit dem optisch niedrigen Zinssatz (hier 5,1 %) und dem Disagio i.H.v. 8 % verbundene Risiko aufgeklärt worden. Um ihre anfangs relativ geringe monatliche Belastung für die zwei zeitlich versetzt anzusparenden Bausparverträge zu halten, hätten die Kläger nämlich nach Ablauf der 5-jährigen Zinsbindungsfrist entweder eine um 8 % höhere Kreditsumme aufnehmen oder aber für den bisherigen Kredit höhere Zinsen zahlen müssen. Nach 10 und 15 Jahren wäre eine erneute Umfinanzierung erforderlich gewesen.

Das Thema "Schrottimmobilien" beschäftigt derzeit die Gerichte in ganz Deutschland. Zum Teil richten sich die Klagen enttäuschter Käufer gegen die finanzierende Badenia, zum Teil gegen den Immobilienverkäufer.

Das Urteil des 16. Zivilsenats kann in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank des OLG Celle nachgelesen werden (Homepage: http://www.olg-celle.de). Es ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Wird es rechtskräftig, kommt auf die Beklagte möglicherweise eine Welle von Rückabwicklungsbegehren zu.

15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe verurteilt Badenia Bausparkasse zum Schadensersatz - die schriftlichen Urteilsgründe

Mit Urteil vom 24.11.04 - 15 U 4/01 - hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Badenia Bausparkasse zum Schadensersatz verurteilt.

Die Klägerin, eine damals 22jährige ledige Polizeibeamtin, kaufte 1997 eine gebrauchte Eigentumswohnung in der Nähe von Wuppertal als Anlageobjekt. Die Finanzierung mit Bausparverträgen und einem sogenannten Vorausdarlehen übernahm die Badenia Bausparkasse. Immobilienkauf und Finanzierung wurden von Vertretern der Heinen & Biege-Gruppe vermittelt, die in den 90er Jahren in größerem Umfang Wohnungen aus dem sozialen Wohnungsbau als Anlageobjekte verkauften, wobei in mehr als 5000 Fällen von Heinen & Biege gleichzeitig eine Finanzierung der Badenia vermittelt wurde. Die Firmen der Heinen & Biege-Gruppe sind heute insolvent. Die Klägerin ist der Meinung, sie sei von der Badenia erheblich geschädigt worden. Nach dem Urteil des 15. Zivilsenats wird die Klägerin von sämtlichen Schulden bei der Badenia befreit. Alle Aufwendungen, die die Klägerin bisher gehabt hat, muss die Badenia ersetzen. Im Gegenzug erhält die Badenia die Eigentumswohnung, an der die Klägerin kein Interesse mehr hat. Über das Urteil wurde bereits in der Pressemitteilung vom 25.11.2004 berichtet. Nunmehr liegen auch die schriftlichen, mehr als 100 Seiten umfassenden Urteilsgründe vor.

Der 15. Zivilsenat stützt die Verurteilung der Badenia in erster Linie auf die Verletzung von Aufklärungspflichten. Die Klägerin sei auf Grund der Darlehensbedingungen der Badenia gezwungen gewesen, einem sogenannten Mietpool beizutreten. Der Mietpool habe der Klägerin jede Möglichkeit genommen, die erworbene Wohnung selbst zu verwalten, und sei mit erheblichen, für die Klägerin nicht überschaubaren Risiken verbundenen gewesen. Wenn die Badenia die Klägerin pflichtgemäß auf diese Risiken hingewiesen hätte, hätte die Klägerin die Wohnung nie erworben.

Der Senat hat das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der insgesamt 664 Banken und Bausparkassen in Deutschland nach ihren Erfahrungen mit Mietpools befragt hat. Das Gutachten habe ergeben, dass die Vertragsgestaltung der Badenia - verpflichtender Beitritt zu einem Mietpool - in Deutschland gänzlich unüblich sei. Aus dieser Unüblichkeit ergebe sich eine Verantwortung der Badenia für die Risiken und Gefahren des Mietpools.

Das von Heinen & Biege entwickelte Mietpoolkonzept war nach den Feststellungen des Senats von Anfang an betrügerisch. Zu keinem Zeitpunkt habe bei Heinen & Biege die Absicht bestanden, die Ausschüttungen des Pools an die Eigentümer korrekt zu kalkulieren. Vielmehr hätten die Vertreter von Heinen & Biege generell den Kunden überhöhte Ausschüttungen versprochen, um einen in Wahrheit nicht vorhandenen Mietertrag der Wohnungen vorzuspiegeln. Auf diese Weise seien auch bei der Klägerin falsche Vorstellungen über die finanziellen Folgen des Wohnungskaufs hervorgerufen worden. Die Badenia habe bei der Finanzierung für Heinen & Biege-Kunden generell keine realen Verkehrswertfestsetzungen vorgenommen. Man habe bei der Badenia überhöhte fiktive Beleihungswerte zu Grunde gelegt, um die Vollfinanzierung überhöhter Kaufpreise rechtfertigen zu können. Für die Badenia sei es hierbei im Hinblick auf Kontrollen nach den Vorschriften des Bausparkassengesetzes wichtig gewesen, den Anschein korrekter Beleihungswertermittlungen in ihren internen Dokumentationen zu wahren. Man habe zu diesem Zweck in der hauseigenen Dokumentation die (in der Regel überhöhten) Mietpoolausschüttungen als (angebliche) Mieten bezeichnet, um für die Verkehrswertfestsetzung einen (angeblichen) tatsächlichen Mietertrag dokumentieren zu können. Mit diesem System habe die Badenia überhöhte Mietpool-Ausschüttungen der zur Heinen & Biege-Gruppe gehörenden Mietpool-Verwalterin zumindest provoziert.

Eine maßgebliche Rolle in der Zusammenarbeit mit der Heinen & Biege-Gruppe spielte nach den Feststellungen des 15. Zivilsenats der damalige Vorstand A.. Ob das Betrugssystem von Heinen & Biege vollständig mit dem Vorstand A. abgesprochen war, brauchte der Senat nicht festzustellen. Sicher sei jedoch, dass der Vorstand A. gewusst habe, dass bestimmte Unkosten der Wohnungen in den überhöhten Mietpool-Ausschüttungen vorsätzlich und systematisch nicht einkalkuliert waren. Hieraus ergebe sich der Vorwurf einer Beihilfe zum Betrug. Für die unerlaubte Handlung ihres ehemaligen Vorstands hafte die Badenia nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB.

Die Klägerin sei von der Badenia im übrigen auch nicht über die Einzelheiten und die wirtschaftlichen Auswirkungen des komplizierten Finanzierungssystems von Bausparverträgen und Vorausdarlehen aufgeklärt worden. Auch daraus ergebe sich eine Schadensersatzpflicht der Badenia.

In der Vergangenheit haben eine Reihe von anderen Zivilsenaten verschiedener Oberlandesgerichte in Deutschland in Parallelfällen Klagen gegen die Badenia abgewiesen. Der 15. Zivilsenat weist darauf hin, dass diesen Senaten vielfach wohl nicht dieselben Informationen vorlagen, die nunmehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe waren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und im Hinblick auf die Vielzahl ähnlicher Verfahren in Deutschland hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung beträgt 3 Jahre -
BGH vom 08.03.2005 (PM), Az. XI ZR 170/04


Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche wegen Beratungsverschuldens beim Erwerb von Wertpapieren der Verjährungsregelung des § 37a WpHG unterliegen.

Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Beratungsverschuldens beim Erwerb von drei verschiedenen risikobehafteten Fondsanteilen am 8. Februar 2000 in Anspruch. Die Kurswerte der Fondsanteile sanken Ende 2000 deutlich, was die Käuferin zum Anlass nahm, gegen die Beklagte und ihren Anlageberater im Januar 2001 erhebliche Vorwürfe eines Beratungsverschuldens zu erheben, die von der Beklagten zurückgewiesen wurden. Mit seiner erst am 28. Februar 2003 erhobenen Klage verlangt der Kläger aus abgetretenem Recht der Käuferin Zahlung von ca. 50.000.- EUR Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe der Fondsanteile. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung nach § 37a WpHG. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung war bei Klageerhebung bereits gemäß § 37a WpHG verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist dieser Vorschrift begann mit dem Schadenseintritt, der in dem Erwerb der Fondsanteile am 8. Februar 2000 und nicht erst in den späteren Kursverlusten zu sehen ist.

Die weitere Frage, ob auch ein etwaiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG wegen fahrlässiger Beratungspflichtverletzung der Verjährungsregelung des § 37a WpHG unterliegt, hat der Senat bejaht. Zweck der im Rahmen des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes eingeführten Verjährungsregelung war, durch Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren dem Anlageberater eine zuverlässigere Einschätzung möglicher Haftungsansprüche zu ermöglichen und so seine Bereitschaft zu stärken, auch risikoreichere Papiere, insbesondere auch Titel junger innovativer Unternehmen, zu empfehlen. Da eine Verwirklichung des Tatbestands des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG stets auch ein vertragliches Beratungsverschulden darstellt, würde dieser Gesetzeszweck verfehlt, wenn die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG bei deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässiger Fehlberatung keine Anwendung fände. Für eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung - die im vorliegenden Fall nicht zur Entscheidung stand - verbleibt es hingegen bei der Regelverjährung für deliktsrechtliche Ersatzansprüche.

Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte entwickelten Grundsätze der Sekundärverjährung sind auf Fälle der Anlageberatung durch Wertpapierdienstleister mangels eines vergleichbaren dauerhaften Vertrauensverhältnisses nicht übertragbar.

Zu den Grenzen richtlinienkonformer Auslegung - Irritationen und Hinweise in der Rechtssache Pfeiffer: EuGH vom 5.10.2004, ZIP 2004, 2342 -
Verfasser Gregor Thüsing, ZIP 2004, 2301-2305


Die bisherige Rechtslage zur Auslegung einer Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof, die immer erst dann unmittelbare Rechte auch für den einzelnen Bürger bewirkte, wenn die Umsetzung der jeweiligen Richtlinie Rechtswirkung entfaltete, sei durch die Rechtssache Pfeiffer ins Wanken geraten. Das Arbeitsgericht Lörrach habe dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 93/104/EG hinreichend genau und unbedingt sei, damit Einzelne sich darauf berufen könnten. Obwohl die Vorlagefrage sich auf eine Wirkung zwischen Privaten beziehe, habe der Generalanwalt die unmittelbare Geltung der Richtlinie bejaht. Dabei habe er sich auf verschiedene Urteile des Europäischen Gerichtshof berufen.

Der Autor bezieht die Position, dass der Generalanwalt mit dieser Einschätzung falsch liege. Der Europäische Gerichtshof habe schon in der Rechtssache Arcaro festgestellt, dass dem Gemeinschaftsrecht ein Mechanismus fehle, mit dem die Rechtsvorschriften eines Staates eliminiert werden könnten. Gerade dies bezwecke der Generalanwalt aber, wenn er die nationale Vorschrift gegen ihren Wortlaut auslegen wolle.

Der Europäische Gerichtshof sei dem Generalanwalt dann auch nicht gefolgt. Es sei das gesamte nationale Recht zu berücksichtigen, um dem Zweck der Richtlinie gerecht zu werden. Insofern verweise der Europäische Gerichtshof auf die Auslegung des Staates. Allerdings mache der Europäische Gerichtshof auch Vorgaben für diese Auslegung, die in die bisherige Auslegungsfreiheit der Gerichte eingreifen würden. Das Gericht konkretisiere, wie die nationalen Gerichte die richtlinienkonforme Auslegung vorzunehmen hätten.

Anm. zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Philippe Leger -
Autor Hans-Peter Schwintowski, VuR 2004, 440-442


Der Autor nimmt Stellung zu den Schlussanträgen des Generalanwalts im Vorabentscheidungsersuchen des LG Bochum vom 28.09.2004, zu denen wir bereits im Heft 4-2004 ausführlich berichteten, wonach der Generalanwalt im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen war, dass das Ersuchen unzulässig sei. Die Haustürwiderrufsrichtlinie könne nach Ansicht des Generalanwalts nicht auf Immobilienkaufverträge angewandt werden. Die Argumentation des Generalanwalts in Bezug auf die Richtlinienkonformität überzeuge allerdings nicht, so der Autor.

Zwar seien Verträge über den Bau, den Verkauf und die Miete von Immobilien von der Richtlinie ausgenommen, jedoch bedürfe ein Grundstückskaufvertrag einer notariellen Beurkundung, so dass es praktisch nicht möglich sei, einen solchen Vertrag an der Haustür zu schließen. Die Schutzfunktion lebe jedoch wieder auf, wenn an der Haustür ein Immobilienkredit abgeschlossen werde. Insoweit sei entgegen der Ansicht des Generalanwalts bei Abschluss eines Immobilienkredits an der Haustür ein Überraschungsmoment vorhanden.

Im Wortlaut der Richtlinie werde nichts über den Ausschluss eines kreditfinanzierten Immobilienkaufs gesagt. Infolge der Überrumpelungsgefahr müsse ein solcher Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Daraus folge, dass kein Widerspruch zwischen dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinie bestehe. Schließlich habe der Europäische Gerichtshof im Heininger-Fall entschieden, dass ein Realkreditvertrag unter die Richtlinie falle.

Weitere Urteile als Übersicht, die in letzter Zeit erschienen sind:

* Es ist Sache des Darlehensnehmers, dazulegen und ggf. auch dafür Beweis anzutreten, dass der beklagten Bank die üblichen Geschäftspraktiken des aufgetretenen Vermittlers bekannt waren oder sich im Zuge der gegenständlichen Geschäftskontakte konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass das finanzierte Geschäft in einer Haustürsituation eingefädelt worden war, OLG Bamberg vom 27.09.2004, Az. 4 U 148/04

* Eine unzutreffende Belehrung durch die Bank (insbesondere der Belehrung über ein nicht verbundenes Geschäft bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts) führt auch nach längerer Zeit nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts, OLG Stuttgart vom 23.11.2004, Az. 6 U 82/03

* Der im Rahmen des kreditfinanzierten Erwerbs einer Immobilie eingeschaltete Treuhänder ist gegenüber der finanzierenden Bank nach den §§ 171, 172 BGB auch vertretungsbefugt, in denen die ihm erteilte umfassende Vollmacht gegen Art. 1 RberG verstößt, BGH vom 09.11.2004, Az. XI ZR 315/03

* Die fehlende Information über die Länge der Finanzierung ist bei einem für die Altersvorsorge bestimmten Objekt ein Beratungsverschulden, das die Rückabwicklung des Vertrages rechtfertigt, OLG Celle vom 07.12.2004, Az. 16 U 127/04

* Wird eine Erklärung nicht in der spezifischen Situation des Haustürgeschäfts abgegeben, so kommen auch nicht die hierauf bezogenen Verbraucherschutzvorschriften zur Anwendung, BGH vom 25.01.2005, Az. XI ZR 65/04

IV. Aktuelles

Beratung über Verbraucherschutzbericht 2004, aus RTL.de vom 24.02.2005

Die Bundesregierung wolle künftig verhindern, dass den Menschen Lebensversicherungen "aufgeschwätzt" würden. Vermittler und Berater von Versicherungen sollten über eine Mindestqualifikation verfügen, sagte Verbraucherministerin Renate Künast am Donnerstag im Bundestag bei der Beratung über den Verbraucherschutzbericht 2004 der Bundesregierung.

Das solle in einem Versicherungsvermittlungsgesetz umgesetzt werden. Zum Verbraucherschutz gehöre auch der Schutz der Jugendlichen bei zu teuren Handy-Systemen, die sie in die Überschuldung trieben.

Auch die SPD will den Verbraucherschutz weiter voranbringen. So müsse die Nachfrageseite "zur gestaltenden Kraft des Marktes" werden, sagte der SPD-Abgeordnete Manfred Zöllmer. Beseitigt werden müsse die Diskrepanz zwischen organisierter Marktmacht der Unternehmen und der zersplitterten Nachfrage. Künast und Zöllmer forderten die Opposition auf, das Verbraucherinformationsgesetz nicht länger zu blockieren.

Unions-Fraktionsvize Gerda Hasselfeldt sagte dagegen: "Ein Gegensatz zwischen Wirtschaft und Verbrauchern ist nicht vorhanden." Sie hielt Künast vor, ihr Bericht enthalte nichts über die vor allem durch die Ökosteuer verursachten starken Energiepreis-Erhöhungen.

Die Bundesknappschaft weist darauf hin, dass geringfügig beschäftigte Mitarbeiter gegen Schäden, die sie an ihren jeweiligen Arbeitsplätzen verursachen, nicht versichert sind. Prüfen Sie daher den Versicherungsschutz, sollten Sie einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Für fest angestellte Mitarbeiter haben die meisten Unternehmen in Deutschland eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die 400-EUR-Jobber werden häufig vergessen.

Verursacht ein solcher Mitarbeiter nun durch grobe Fahrlässigkeit einen Schaden, können Arbeitgeber den Schadensersatzbetrag zwar durch Einbehalt vom laufenden Arbeitsentgelt ausgleichen. Doch gerade bei den 400-EUR-Kräften ist hier eine Kostendeckung kaum zu erreichen, zumal auch die Pfändungsschutzvorschriften zu beachten sind. Sind die Entgeltansprüche eines Mitarbeiters unpfändbar, können sie auch nicht mit eigenen Forderungen des Arbeitgebers aufgerechnet werden (§ 394 BGB).

Hinweis: Anders als 400-EUR-Kräfte sind die neu geschaffenen 1-EUR-Jobs versichert. Hier tritt der jeweilige Träger in die Haftpflicht für die angestellten 1-EUR-Jobber ein.

Künast greift Banken an, aus fr-aktuell.de vom 08.03.2005

Verbraucherschutzministerin Renate Künast hat die deutschen Banken attackiert. Mit "massiver Kreditwerbung" hätten sie ihren Teil dazu beigetragen, dass in Deutschland rund drei Millionen Haushalte als überschuldet gelten. Künast forderte die Banken zu einer "verantwortungsvollen Kreditvergabe" auf. Künast stützt sich auf die Ergebnisse eines Gutachtens des Münchner Instituts für Grundlagen- und Programmforschung, das sie am gestrigen Dienstag in Berlin präsentierte.

Autor Dieter Korczak kommt zum Ergebnis, dass viele Konsumenten auf Grund schlechter finanzieller Allgemeinbildung auf Lockangebote reinfielen. Außerdem könnten zahlreiche Kreditnehmer ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht einschätzen. Den Banken wirft das Gutachten vor, die erheblichen Kosten von Restschuldversicherungen zu verschleiern, da diese in Berechnungen für den effektiven Jahreszins zumeist nicht auftauchten. Restschuldversicherungen decken etwa bei Tod, Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit ausstehende Zahlungsverpflichtungen ab. Außerdem sei die Risikoeinstufung für Bankkunden "intransparent", Kontroll- und Einspruchsmöglichkeiten fehlten ebenso wie Haftungsansprüche bei falschen Einschätzungen.

Das Institut schlägt auf Grund von Experten-Befragungen ein Raster vor, mit dem die Belastung von Haushalten verglichen werden könnte: Demnach gelte eine Kreditaufnahme bis zu 15 Prozent des Haushaltseinkommens als risikoarm, die Spanne zwischen 15 und 30 Prozent als risikoreich und eine höhere Verschuldung als hochriskant.

Künast sagte, sie werde sich dafür einsetzen, "dass die Ergebnisse der Untersuchung in die laufende Überarbeitung der EU-Verbraucher-Kreditrichtlinie einfließen". Verbraucherschützer unterstützen dieses Anliegen. Derzeit arbeitet der für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige EU-Kommissar Markos Kyprianou an einer Novelle der bestehenden Vorschrift. Einen Vorschlag der Vorgänger-Kommission hatte das Europäische Parlament mit mehr als 100 Änderungsanträgen versehen.


11.04.2005

 

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