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Rechtsprechungsübersicht 1/04 zusammengestellt von Gabriele Kraft, Juristin, Dettenheim
I. Urteile
Einwände im Vollstreckungsverfahren sind zu berücksichtigen: OLG Celle vom 1.4.2004, Az. 6 W 25/03
Sofern der Schuldner im Laufe eines Verfahrens auf Festsetzung eines Zwangsgeldes hinreichend klären kann, dass er seine Schuld rechtzeitig begleicht, ist dies zu berücksichtigen, sofern über diesen Einwand ohne Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens entschieden werden kann.
Abwägung Vollzug der Zwangsvollstreckung und Einnahmen aus Gewerbebetrieb: KG vom 24.7.2003, Az. 22 U 221/03
Das Interesse an der Zwangsvollstreckung (hier: Zwangsräumung eines vermieteten Restaurants) muss angesichts geschäftsschädigender Auswirkungen und der hinreichenden Erfolgsaussichten der Berufung zurücktreten. Dem Interesse am Fortführen des Gewerbebetriebes und der damit verbundenen Einnahmen muss der Vorrang eingeräumt werden.
Beiordnung eines Rechtsanwalts in Verfahren ohne Anwaltszwang: BGH vom 30.1.2004, Az. IXa ZB 215/03
Bei Pfändungen des Arbeitslohns darf dem Gläubiger die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden. Maßgeblich sei in Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 Abs. 2 ZPO u.a. einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Not-wendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts hängt also einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des Antragstellers ab.
Pfändungsfreigrenzen heraus- bzw. herabsetzen? § 850 ZPO wird überprüft: BGH vom 12.12.2003, Az. IXa ZB 225/03
a) Das Vollstreckungsgericht kann einem Schuldner auf Antrag von dem pfändbaren Teil sei-nes Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn er nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen, wie sie sich aus der Tabelle in der Anlage zu § 850c ZPO ergeben, der notwendige Lebensunterhalt für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu ge-währen hat, im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes nicht gedeckt ist (Buchstabe a) oder sonstige besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen es erfordern, die Pfändungsfreigrenze heraufzusetzen (Buchstabe b). Das gilt uneingeschränkt auch für die Vollstreckung von Unterhalt. Die Vorschrift soll im Interesse des Schuldners sicherstellen, dass diesem nach Durchführung der Pfändungsmaßnahme das Existenzminimum verbleibt -und im Interesse der Allgemeinheit- die die Mittel für ergänzende Sozialhilfeleistungen aufzubringen hat, verhindern, dass der Gläubige zu ihren Lasten befriedigt wird. Reicht der aus § 850c ZPO in Verbindung mit der dazu gehörigen Tabelle zu ermittelnde pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens nicht aus, um den individuellen Lebensbedarf des Schuldners zu decken, und sind seine Bedürfnisse bei Be-messung des notwendigen Unterhalts nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht hinreichend berücksichtigt worden, kann dies über § 850f Abs. 1 ZPO ausgeglichen werden. Es ist dann der Schuldner, der -etwa durch Bescheinigung des für ihn zuständigen Sozialhilfeträgers- den Beweis zu erbringen hat, dass die ihm belassenen Mittel das Existenzminimum unterschreiten. (Zu den Freibeträgen, die sich ausschließlich nach den Abschnitten 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes bestimmen BGH vom 18.7.2003, Az. IXa ZB 151/03, abgedruckt NJW 2003, 2118).
b) Der Senat hat für die Vorschrift des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entschieden, dass die im materiellen Unterhaltsrecht für den Selbstbehalt des Schuldners maßgeblichen Grundsätze für das Vollstreckungsrecht nicht heranzuziehen sind. Vielmehr beurteilt sich das, was dem Schuldner trotz Zwangsvollstreckung als notwendiger Lebensunterhalt verbleiben muss, ausschließlich nach den Regelungen der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfe-gesetzes (BGH vom 10.10.2003, Az. ZB 170/03). Bei § 850f Abs. 1 ZPO kommt dies bereits in der Bestimmung selbst zum Ausdruck. Das gilt für den Schuldner der Zwangsvoll-streckung ebenso wie für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat. Belässt das Vollstreckungsgericht dem Schuldner im Hinblick auf eine unterhaltsberechtigte Person ei-nen weiteren Teil seines Arbeitseinkommens, kann zur Ermittlung des zusätzlichen Bedarfs, der sich für den Schuldner aus der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ergibt, der -über den Sozialhilfesätzen liegende- Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle nicht herangezogen werden. Der zuständige Sozialhilfeträger - und auch das Vollstreckungsgericht - bleiben berechtigt, die Beträge, die zur Abgeltung des durch die Erwerbstätigkeit bedingten höheren Lebens-aufwandes erforderlich sind, abweichend festzusetzen (vgl. BVerwGE 115, 331, 334, 338). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum steuerrechtlich zu ver-schonenden Existenzminimum keine Bedenken gehabt, für den Mehrbedarf bei Erwerbstätigen, der über die erwerbsdienlichen Aufwendungen des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG hinaus zu berücksichtigen ist, als geringst üblichen Betrag 25 % des Regelsatzes zu veranschlagen (NJW 1992, 3153, 3154).
Dauerpfändung von beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen zulässig: BGH vom 31.10.2003, Az. IXa ZB 2003
Nach Meinung des BGH beginnt die Zwangsvollstreckung des § 751 Abs. 1 ZPO erst mit Wirksamwerden des Pfändungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts, d.h. Fälligkeit des titulierten Anspruchs. Die Pfändung künftiger Guthaben des Schuldners bei Drittschuldnern sei jedoch dann zulässig, wenn schon eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht. Das bedeutet, dass die sog. Dauerpfändung, hier die monatliche Pfändung wegen Unterhaltsverpflichtungen, aus bestehendem Bankguthaben zulässig ist. Eine Benachteiligung anderer Gläubiger, die ggf. nachrangige Rechte haben, tritt hier nicht ein, da immer auf das Wirksamwerden des Pfändungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts abgestellt werden muss.
(Unterhalts-) Titel mit Bezug auf Lebenshaltungskostenindex ist hinreichend bestimmt (bis Ende 2003) - Zur Verwirkung unvollstreckter titulierter (Unterhalts-) Ansprüche: BGH vom 10.12.2003, Az. XII ZR 155/01
a) Die Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsvergleichs, der eine Anpassung der Unterhaltsrente nach einer Wertsicherungsklausel vorsieht und auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltungskosten abstellt, ist hinreichend bestimmt und es kann aus ihnen vollstreckt werden. Entscheidend hierfür ist, dass die in Bezug genommenen Daten, nämlich die Indizes des Statistischen Bundesamtes, leicht und zuverlässig feststellbar sind. Sie werden veröffent-licht im Bundesanzeiger, im Statistischen Jahrbuch, in den Monats- und Jahresberichten des Bundesamtes Fachserie 17, Reihe 7 sowie unter anderem auch in der Neuen Juristischen Wochenschrift. Die Daten sind damit offenkundig im Sinne von § 291 ZPO.
b) Unterhaltsansprüche können schon vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist von 4 Jahren verwirkt werden, §§ 218 Abs. 2, 197 BGB a.F. Bei titulierten Ansprüchen seien jedoch hö-here Anforderungen an den Eintritt der Verwirkung zu stellen als bei Unterhaltsansprü-chen, für die kein Titel existiere. Hierfür sei entscheidend, dass der Schuldner eines titulierten Anspruchs in erheblich geringerem Maße schutzwürdig sei als der eines nicht titulierten Anspruchs. Deshalb sei auch eine analoge Anwendung des § 1585b BGB nicht ange-bracht. Die kurze Zeitspanne von einem Jahr passe nur für das erstmalige Einklagen eines Unterhaltsanspruchs, nicht jedoch für einen bestehenden Titel, auf den sich der Schuldner einstellen könne. Daher sei das Zeitmoment vor Ablauf von 4 Jahren grundsätzlich nicht erfüllt. Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Sie setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sei Recht auf künftig nicht mehr geltend machen. Insofern gilt für Unterhaltsrückstände nicht anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche (BGH vom 23.10.2002, 1698). Die Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahe legen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB verdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als 1 Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung. Dies träfe im Wesentlichen auch auf titulierte Unterhaltsansprüche zu, die erst nach ihrer Titulierung fällig geworden sind. Jedenfalls könne von einem Unterhaltsgläubiger, dessen Ansprüche bereits vor ihrer Fälligkeit tituliert sind, ebenso wie von einem Berechtigten, der über keinen Titel verfügt, erwartet werden, dass er seine Ansprüche zeitnah durchsetzt, da entscheidend der Schuldnerschutz sei (BGH vom 16.6.1999, Az. XII ZA 3/99, abgedruckt in FamRZ 1999, 1422).
II. Aufsätze
Anmerkung von RA und Notar Melchers zu OLG Naumburg Beschluss 8 WF 202/02 vom 5.3.2003, Verfasserin Gisela Wohlgemuth, FamRZ 2004, 296 - 297
Im Beschluss des OLG Naumburg wurde ursprünglich festgelegt, dass nach materiellem Unterhaltsrecht Verbindlichkeiten die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldner mindern würde und der Unterhaltsschuldner nicht verpflichtet sei, seine Leistungsfähigkeit durch Stellung eines Insolvenzantrags mit Restschuldbefreiung zu erhöhen. Dagegen richtete sich Rechtsanwalt und Notar Melchers seine Anmerkung, dass sich durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung die Leistungsfähigkeit des Schuldners verbessern könne und müsse. Die Autorin wiederum stellt dar, dass die Einleitung eines Insolvenzverfahrens deshalb nicht weiterhelfe, da auf das tatsächlich verfügbare Einkommen abgestellt wird, das sich letztlich nach dem sozialhilfe-rechtlichen Eigenbedarf richtet.
Die Entwicklung im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht seit 2001, Verfas-ser Udo Hintzen, Rpfleger 2004, 69 - 82
Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung und Teilungsversteigerung werden seit 2001 auf ergangene gerichtliche Entscheidungen, Gesetzesänderungen und Aufsätze untersucht.
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung nach der Schuldrechtsreform, Verfasser Ulrich Krämer, ZAP 2004, Fach 2, 405-412
Durch die Novelle des Schuldrechts haben sich erhebliche Änderungen in der Verjährung von An-sprüchen ergeben, die der Verfasser aufzählt und kommentiert. Der Reformgesetzgeber hat aber die Wirkungen von Hemmung und Neubeginn (früher: Unterbrechung) der Verjährung im Prinzip unverändert gelassen. Durch die Neuregelung sind aber die Fälle der Hemmung gegenüber dem Neubeginn angestiegen. Die Hemmung, z.B. bei Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubi-ger, hält die Uhr lediglich an. Endet die Hemmung, läuft die Uhr weiter. Im Gegensatz dazu führt z.B. das Anerkenntnis einer Vollstreckungsmaßnahme zum Neubeginn der Verjährung, d.h. es setzt eine neue volle Frist ein.
Staatshaftung wegen europawidriger Widerrufsregelung, Autoren Julius F. Reiter und Olaf Methner, VuR 2/2004, 52 - 58
Die Autoren stellen die allgemeinen Voraussetzungen und Verfahrensregeln des Vertragsverlet-zungsverfahrens dar, prüfen den materiell-rechtlichen Verstoß der deutschen Rechtslage gegen europäisches Recht sowie den Grund und die Höhe einer hieraus resultierenden Amtshaftungsanspruchs.
Dem zugrunde liegen die zahlreichen Immobiliengeschäfte der 90iger Jahre, die vorwiegend von Banken und Bausparkassen betrieben wurden, um Anlegern "steuersparende Geldanlagen" zu vermitteln. Die Renditen stellten sich nicht ein; zahlreiche Anleger klagten und beim Europäischen Gerichtshof konnte erreicht werden, dass bei sog. Haustürgeschäften dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt werden müsse. Der Bundesgerichtshof hingegen hat daraufhin reagiert und geurteilt, dass zwar der Kreditvertrag zu widerrufen sei in diesen Fällen, das Kaufverhältnis der Immobilie aber bestehen bleibe. Damit war den Kreditnehmern natürlich nicht wirklich geholfen, denn nun wurde die ganze Kreditsumme fällig, das Immobiliengeschäft blieb aufrecht. Die erneute Vorlage zum Europäischen Gerichtshof wurde mit dem Argument verbunden, dass der Verbraucherschutz leer liefe, wenn das Widerrufsrecht von Haustürgeschäften nicht dazu führen würde, dass beide Geschäfte als abhängig von einander eingestuft werden würden, sprich bei Widerspruch das Immobiliengeschäft als auch der Abschluss des Kreditvertrages aufgehoben werden müsse. Jetzt ist der Europäische Gerichtshof gefragt, die notwendige Klärung herbeizuführen. Aufgrund der Tatsache, dass mittlerweile Geschädigte den Bund verklagt haben, weil diese euro-parechtswidrige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gestoppt wurde, könnte es richtige teuer für die Bundesrepublik werden, denn dann könnte die Staatshaftung greifen.
III. Aktuelles
BGH vom 4.3.2004, Az. III ZR 96/03 hier: Mitteilung der Pressestelle: Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen durch ein heimlich installiertes Anwahlprogramm (sogenannter Dialer)
Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlussinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt. Die Klägerin, ein Telefonnetzbetreiber, verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über die Bereitstellung eines ISDN-Anschlusses und über Telefondienstleistungen geschlossen hat, Zahlung von rund 9.000 EUR. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhen zum großen Teil auf Ver-bindungen, die von Mai bis August 2000 zu einer bestimmten 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Der Sohn der Beklagten hatte beim Surfen im Internet eine Datei auf seinen PC heruntergeladen, die die Beschleunigung der Datenübertragung versprach. Tatsächlich verbarg sich in der Datei ein sogenannter Dialer. Dieser veränderte die Standardeinstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk des Computers derart, dass sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine teure 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Die Löschung der scheinbar der Datenbeschleunigung dienenden Datei machte diese Veränderungen nicht mehr rückgängig. Die Manipulationen waren bei standardmäßiger Nutzung des Computers nicht bemerkbar. Das Berufungsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Zuerkannt hat es lediglich die Beträge, die angefallen wären, wenn die Verbindungen in das Internet über die von der Klägerin bereitgestellte Standardnummer angewählt worden wären. Die Klägerin müsse sich das Vorgehen des Inhabers der Mehrwertdienstnummer zurechnen lassen. Dementsprechend stehe der Vergütungsforderung der Klägerin ein Schadensersatzanspruch der Beklagten entgegen, aufgrund dessen sie so gestellt werden müsse, als ob sich der Dialer nicht eingeschlichen hätte. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Sie hat aus dem Telefondienstvertrag mit der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Verbindungskosten nach den erhöhten 0190-Mehrwertdienstetarifen. Der Vertrag der Parteien enthielt keine ausdrückliche Bestimmung, die einen Fall wie den vorliegenden regelte. Der Senat hat jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und den Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV herangezogen, wonach den Kunden keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte trifft, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Da die Klägerin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe - sie muss nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen - , sei es angemessen, sie das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern tragen zu lassen, den ihre Kunden nicht zu vertreten haben. Der Beklagten und ihrem Sohn fiel ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltsobliegenheiten nicht zur Last. Sie hatten keinen besonderen Anlass zu Schutzvorkehrungen, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine routinemäßige Vorsorge gegen Anwahlprogramme konnte nicht erwartet werden.
Text der Pressemitteilung des DAV vom 13.02.2004:
DAV begrüßt Bundestagsbeschluss zum Vergütungsrecht - Bundestag beschließt neue Regelung - Länder jetzt gefordert -
BERLIN (DAV). Der Deutsche Bundestag hat heute in 2. und 3. Lesung das Kostenrechtsmoder-nisierungsgesetz beschlossen, das auch die Anwaltsvergütung neu regelt. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat diese Regelungen auf seiner gestrigen Sitzung abschließend be-raten und dem Plenum des Bundestages zur Verabschiedung vorgeschlagen. Anlässlich seiner Vorstandssitzung begrüßt der Deutsche Anwaltverein (DAV) diese Entscheidung als tragbaren Kompromiss. Damit hat die Politik ihre Zusage eingehalten, die Anwaltsvergütung nach zehn Jah-ren des Stillstandes und der Nullrunden nun den modernen Anforderungen anwaltlicher Tätigkeit anzupassen. Gelungen sei dies durch konstruktives Zugehen der Oppositionsfraktionen auf das Bundesministerium der Justiz und die Regierungskoalition und durch konzentrierte Beratungen im Rechtsausschuss und im Bundestag. Der DAV fordert die Länder auf, die Zustimmung im Bundesrat zu dem mit ihnen intensiv ausgehandelten Kompromiss nun auch formell zu erteilen. Die Regelung soll zum 1. Juli diesen Jahres in Kraft treten.
"Die Regelungen enthalten für die Anwaltschaft Licht und Schatten. Aber angesichts der Probleme aller Anwaltskanzleien, die in den letzten zehn Jahren mit steigenden Kosten bei sinkenden Umsätzen zu kämpfen hatten, müssen wir nun zu einer Lösung kommen," erläutert Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Präsident des DAV, in Berlin. Hervorzuheben sei die Anpassung der Anwaltsgebühren in Ostdeutschland an das Westniveau. "Erfreulich ist, dass diese Strukturnovelle von allen vier Fraktionen im Deutschen Bundestag getragen wird," so Kilger weiter.
Die Neuregelung sei notwendig, da die Anwaltschaft immer noch auf der Grundlage der seit Juli 1994 unveränderten Gebühren arbeiten müsse. Seitdem sind die Kosten für Personal und Sachleistungen gestiegen und hätten zu einem erheblichen Rückgang anwaltlicher Erträge geführt. Keiner anderen Berufsgruppe habe man so viele Nullrunden zugemutet wie der Anwaltschaft.
Das bedeutet, dass ab 1. Juli 2004 die Kosten für die Inanspruchnahme von Anwälten steigen werden!
Vorsicht Eigenheimzulage:
Sofern Eheleute Eigenheimzulage für den Bau bzw. Kauf eines Eigenheimes erhalten, sollten sie zwingend ein Testament verlassen, dass die Eheleute gegenseitig begünstigt, denn beim Tod eines Ehegatten liegen z. Zt. die Voraussetzungen nicht weiter vor, dass das bewilligte Geld ausgekehrt werden kann. Haben die Eheleute Kinder werden diese im Todesfall ohne gegenseitig den anderen begünstigendes Testament im Sinne des Gesetzes der gesetzlichen Erbfolge bedacht, so dass wiederum die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erhalt der Eigenheimzulage nicht län-ger gegeben sind.
Der Sprecher des baden-württembergischen Finanzministerium, Dr. Michael Birk räumt ein, dass das Problem in seinem Hause gesehen würde und man eventuell auf Bundesebene eine Billigungsregelung finden könne. Das Bundesfinanzministerium in Berlin wiederum verweist auf die Zuständigkeit der Länder, die müssten Härtefälle melden und aktiv werden.
Solange es hier keine eindeutige Regelung und/oder Rechtsprechung gibt, gilt der Ratschlag, ein Testament auf Gegenseitigkeit zu verfassen.
Sofern ein Todesfall eintritt und kein Testament vorliegt, unbedingt Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen, der die weitere Zahlung von Eigenheimzulage verweigert!
09.07.2003 in Größe 2
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