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Rechtsprechungsübersicht 1/05 zusammengestellt von Gabriele Kraft, Juristin, Dettenheim
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I. Urteile |
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Rückbuchung von Bank-Lastschriften -
BGH vom 9. April 2006, Az. XI ZR 220/05
Abfindung ist als Vermögen i. S. des § 115 ZPO zu berücksichtigen -
LAG Schleswig-Holstein vom 04. April 2006, Az. 2 Ta 60/06
Meldung von Mahnbescheidsantrag an Schufa -
OLG Saarbrücken vom 06. Oktober 2005, Az. 8 UH 323/05-99
Bei einem aussichtslosen Prozess muss Anwalt ggf. die Kosten tragen -
OLG Celle vom 9. November 2005, Az. 3 U 83/05
Besetzung von Ein-Euro-Jobs nicht mitbestimmungspflichtig -
OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2006, Az. 5 A 11752/05.OVG
Keine Unterhaltserhöhung wegen unehelichen Kindes -
OLG Köln vom 13. Oktober 2005, Az. 12 UF 67/05
Gericht untersagt Verfall von Prepaid-Guthaben für Handys -
OLG München vom 22. Juni 2006, Az. 29 U 2294/06
Bei Unstimmigkeiten darf der Mieter die Einzugsermächtigung widerrufen -
AG Hamburg , Az. 49 C 609/04
Aktivlegitimation der Telekom für Ansprüche aus Mehrwertdiensten -
OLG Koblenz vom 9. Februar 2006, Az. 2 U 42/05
Sperrung des Telefon-Anschlusses bei bestrittener Höhe der Rechnung rechtswidrig -
AG Erfurt vom 31. Januar 2006, Az.: 5 C 44/06
Will ein Arbeitssuchender die Vollziehung eines Aufhebungsbescheides verhindern, muss er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen -
LSG Rheinland-Pfalz vom 04. April 2006, Az. L 3 ER 46/06 AS (PM)
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| II. SGB II/XII | |
Änderungen für unter-25-jährige ALG II Empfänger zum 1. Juli 2006
1-€-Jobber können sich nicht in ein reguläres Arbeitsverhältnis klagen -
LAG Mainz vom 3. Februar 2006, Az.: 10 Ta 14/06 (siehe auch Infodienst Schuldnerberatung Heft Nr. 2/2006 Seite 45f)
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit von Beziehern von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ist auch die Eigenheimzulage anzurechnen -
LSG Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2006, Az. L 3 ER 50/06 SO
Kuraufenthalt im Ausland darf nicht beliebig lang ausgedehnt werden -
HessLSG vom 4. April 2006, Az. AZ L 7 SO 12/06 ER (PM)
Selbstbehalt gegenüber Ehegattenunterhalt ist nicht mit dem notwendigen Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder gleichzusetzen -
BGH vom 15. März 2006, Az. XII ZR 30/04
Sozialgerichte verhelfen 18-jähriger schwangerer Arbeitslosengeld II - Empfängerin zu eigener Wohnung -
LSG Hamburg vom 2. Mai 2006, Az. L 5 B 160/06 ER AS
Sozialhilfe muss Hörgerät bezahlen -
VerwG Dresden vom 4. April 2006, Az. 4 B 384/03 (PM)
SGB II - Bezieher müssen Eigenanteil für Schulbücher tragen -
VerwG Gelsenkirchen vom 12. April 2006, Az. 4 K 2714/05 u.a. (PM)
Bei Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme wegen angeblicher Minderbeschäftigung ist Kürzung des Arbeitslosengeldes um 30 % rechtmäßig -
SG Berlin vom 12. April 2006, Az. S 102 AS 2564/06 ER
Heizkostenerstattung ist Pflicht -
SG Dortmund vom 13. März 2006, Az. S 29 AS 176/05
Unterhalt an den Sohn der Partnerin muss tituliert sein -
SG Aachen vom 20. Juni 2006, Az. 9 AS 59/05
Arbeitslosigkeit schützt nicht vor Unterhaltspflicht -
OLG Koblenz vom 19. September 2005, Az. 13 UF 337/05
Nicht jeder Ein-Euro-Job muss angenommen werden -
LSG Hamburg vom 11. Juli 2006, Az. L 5 B 161/05 ER AS
Leistungsempfänger verpflichtet Bewilligungsbescheide auf Richtigkeit zu überprüfen -
SG Koblenz vom 14. Juni 2006, Az. S 11 AS 305/05 (PM)
Krankenkasse muss bei drohender Arbeitslosigkeit aufklären -
Hessisches LSG vom 12. Juni 2006, Az. L 9 AL 274/04
Stille Abtretung bei Bedürftigkeitsprüfung nicht unbeachtlich! -
BSG vom 24. Mai 2006, Az. B 11a AL 7/05 R S (PM)
Auf das Konto eines Elternteils gezahlter Kindesunterhalt ist vor Vollstreckungszugriffen des Unterhaltsschuldners wegen Forderungen gegen diesen Elternteil sicher -
BGH vom 29. März 2006, Az. VII ZB 31/05
Zur Sicherung der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder muss Unterhaltsschuldner keinen Insolvenzantrag stellen, wenn dadurch sein Arbeitsplatz gefährdet würde -
OLG Oldenburg vom 07. März 2006, Az. 12 UF 154/05
Regelsätze für das Arbeitslosengeld II sind verfassungsgemäß -
LSG Berlin-Brandenburg vom 09. Mai 2006, Az. L 10 AS 1093/ (PM)
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| III. Neues aus Rechtsprechung zum RVG | |
Einigungsgebühr entsteht nicht bei Gestattung von Ratenzahlungen -
BGH vom 28. Juni 2006, Az. VII ZB 157/05
Schriftlicher Vergleich auf Vorschlag des Gerichts lässt Terminsgebühr entstehen -
BGH vom 03. Juli 2006, Az. II ZB 31/05
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IV. Aktuelles
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Die wichtigsten aktuellen Verjährungsregeln
Das Bundesjustizministerium plant eine verbraucherfreundliche Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Versicherte sollen mehr Rechte erhalten
Anwaltshonorare sind Verhandlungssache
Höhere Eigenbeteiligung bei der Prozesskostenhilfe
Zum Widerrufsrecht bei Zeitschriften-Abos am Telefon
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V. Irrungen und Wirrungen
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Vorschriften werden immer absurder!
Antidiskrimierungsgesetz
Wie unfair darf man eigentlich sein oder die versuchten Tricks von einem Anwalt-
ArbG Leipzig vom 10. Mai 2006, Az. 17 Ca 7564/05
Vermieter nimmt Koi-Karpfen als Kaution
Kosten für Kondome vom Sozialamt? -
VGH Baden-Württemberg vom 22. Mai 2006, Az. 12 S 748/06
Hartz-IV-Empfänger müssen Termine trotz kaputter Hose wahrnehmen -
SG Koblenz vom 04. Juli 2006, Az. S 11 AS 317/05
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I. Urteile
Rückbuchung von Bank-Lastschriften -
BGH vom 9. April 2006, Az. XI ZR 220/05
Amtl. Leitsatz:
Im Einzugsermächtigungsverfahren kann der Schuldnerbank, die den Lastschriftbetrag zunächst dem Girokonto des Schuldners belastet, auf dessen Widerspruch aber wieder gutgeschrieben hat, ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger zustehen.
Zentrale Probleme:
Im Lastschriftverfahren, einem Mittel des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, erteilt der Zahlungsempfänger seiner Bank ("Erste Inkassostelle") den Auftrag, vom Konto des Zahlungspflichtigen bei dessen Bank ("Zahlstelle") einen bestimmten Geldbetrag abzubuchen und seinem Konto gutzuschreiben. Im Gegensatz zur Überweisung wird der Zahlungsvorgang bei der Lastschrift nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern vom Zahlungsempfänger selbst ausgelöst. Lastschriften erfolgen entweder im Wege der Einziehungsermächtigung oder des Abbuchungsauftrags.
Beim Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger die Ermächtigung, einen fälligen Forderungsbetrag einmalig oder mehrmals von seinem Konto einzuziehen. Der Zahlungspflichtige kann der Belastung aus einer Lastschrift widersprechen. Der Belastungsbetrag wird dann seinem Konto wieder gutgeschrieben und dem Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet. Nach BGH NJW 2000, 2667 ist der Widerruf grundsätzlich unbefristet möglich bis zur Genehmigung durch den Kontoinhaber, wobei die Genehmigung nicht im Schweigen des Inhabers gesehen werden kann.
Die AGB-Banken regeln diese Frage (in nach BGH aaO wohl zulässiger Weise) wie folgt:
AGB Ziffer 7:
Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung); Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
7.3 Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendung schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungenen gilt als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.
Das Lastschriftverfahren ist nicht gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage ist das zwischen den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft und der Deutschen Bundesbank 1963 vereinbarte Lastschriftabkommen (LSA), das aber nur die Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Banken regelt.
Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner der Lastschrift (fristgerecht) widersprochen, weil er der Ansicht war, dass der entsprechende Zahlungsanspruch des beklagten Zahlungsempfängers nicht bestand. Die Klägerin (Zahlstelle) schrieb ihm den Betrag dann wieder gut. Da aber die im Verhältnis zwischen den Banken geltende 6-Wochenfrist (Abschnitt III Nr. 2 S. 1 LSA) bereits abgelaufen war, konnte sie von der Inkassostelle nicht mehr Rückbuchung nach Abschnitt III Nr. 1 LSA verlangen. Sie verlangte deshalb Rückzahlung des Betrages vom Zahlungsempfänger.
Aus der Entscheidung:
1) Eine im Lastschriftverfahren bewirkte Zahlung ist keine Leistung des Schuldners. Eine Einzugsermächtigung ist nämlich keine Vollmacht oder Ermächtigung über das Bankkonto des Schuldners zu verfügen. Eine Einzugsermächtigung ist nur eine Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte Lastschriftverfahren zu nutzen.
2) Der Kontoinhaber kann einer Abbuchung gegenüber seiner kontoführenden Bank immer - ohne Angabe von Gründen - widersprechen. Ob tatsächlich eine Forderung des Einziehenden in Höhe der Abbuchung besteht, ist völlig irrelevant. Einzig und allein die gesonderte nachträgliche Zustimmung des Kontoinhabers macht die Abbuchung wirksam.
3) Ob die 6-Wochen-Frist gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 1 LSA bereits abgelaufen ist, ist unerheblich, weil dieses Abkommen gemäß Abschnitt IV Nr. 1 Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten regelt.
4) In der Genehmigung eines Kontoabschlusses kann die erforderliche nachträgliche Genehmigung einer Lastschriftabbuchung liegen.
Der BGH hat also hier entschieden, dass einer Schuldnerbank, die im Einzugsermächtigungsverfahren den Lastschriftbetrag zunächst dem Girokonto des Schuldners belastet, auf dessen Widerspruch aber wieder gutgeschrieben hat, ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger zustehen kann.
Widerspricht hingegen ein Kontoinhaber der Belastung mit einer Lastschrift, steht seiner Bank nach diesem Urteil, nachdem sie ihm den Betrag wieder gut geschrieben hat, ein unmittelbarer Ausgleichsanspruch gegen den Einreicher der Lastschrift zu.
Zur Erklärung, was ein Bereicherungsanspruch ist:
Der Bereicherungsanspruch (§§ 812 ff. BGB) dient dem Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen den einzelnen Bereicherungstatbeständen. Hier wird unterschieden zwischen der Bereicherung durch Leistung (Leistungs-kondiktion, § 812 I 1 1. Var. BGB) und der Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 I 1 2. Var. BGB).
Der Bereicherungsanspruch richtet sich grundsätzlich auf die Herausgabe des Erlangten im Sinne der §§ 812, 816, 817 BGB. Weitere Regelungen zum Haftungsumfang (tatsächliche gezogene Nutzungen, Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe, Wegfall der Bereicherung, etc.) enthalten die §§ 818, 819, 820 BGB.
Abfindung ist als Vermögen i. S. des § 115 ZPO zu berücksichtigen -
LAG Schleswig-Holstein vom 04. April 2006, Az. 2 Ta 60/06
Eine Arbeitnehmerin, der für ein Verfahren gegen ihren Arbeitgeber Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, muss sich nachträglich doch noch an den Anwalts- und Gerichtskosten beteiligen, sofern sie das Verfahren gewonnen hat und ihr aus dem Streit mit ihrem Arbeitgeber per Vergleich eine Abfindung (von im vorliegenden Fall 6.800 Euro) erwächst.
Meldung von Mahnbescheidsantrag an Schufa-
OLG Saarbrücken vom 06. Oktober 2005, Az. 8 UH 323/05-99
Leitsätze:
Eine von den Bestimmungen des BDSG nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten an die Schufa stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Übermittlung sogenannter Negativmerkmale an die Schufa ist nicht durch die von einem Bankkunden durch Unterzeichnung der sogenannten "Schufa-Klausel" erteilte Einwilligung in die Übermittlung von Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung einer Kontoverbindung an die Schufa gedeckt; sie ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG zulässig. Die Übermittlung von Daten an die Schufa (hier: Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides) ist nicht für den durch die Verweigerung eines Kredits durch ein anderes Kreditinstitut entstandenen Schaden der Bank ursächlich geworden, wenn der Bankkunde die übermittelten Daten gegenüber dem anderen Kreditinstitut im Rahmen einer Selbstauskunft ohnehin hätte offenbaren müssen.
Das OLG Saarbrücken hat die Meldung eines Mahnbescheidantrags an die Schufa durch eine Bank als zulässig angesehen.
Die Begründung dieser Entscheidung lässt erkennen, dass die Meldung des Mahnbescheidantrags zwar nicht mehr von der banküblichen "Schufaklausel" gedeckt, aber eine Übermittlung der personenbezogenen Daten nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG gleichwohl zulässig war, weil dies
"zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt."
Zum einen sei die Information - nämlich die Beantragung des Mahnbescheides- objektiv richtig gewesen. Zum anderen, so das Gericht weiter, habe die Betroffene, die von der Bank mehrfach bezüglich der unterbliebenen Rückführung des Kreditengagements (unter Kreditengagement versteht man alle Kreditgeschäfte, bei denen Verluste entstehen können, sobald der Schuldner seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommt) angeschrieben worden sei, keine Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung erhoben, so dass aus der Sicht des Kreditinstituts alles für eine ungerechtfertigte Zahlungsverweigerung der Betroffenen gesprochen habe.
Für die Praxis ergibt sich daher, dass unabhängig davon, dass die Schufa nach ihren eigenen Regeln nur fällige, angemahnte und nicht bestrittene Forderungen aufzeichnet, scheint auch das Gericht eine Weitergabe - auch nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG - jedenfalls dann als unzulässig anzusehen, wenn der Schuldner der Forderung ausdrücklich widerspricht.
Voraussetzung ist nach dem Richterspruch allerdings, dass der Mahnbescheid wegen einer Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Kunden beantragt wurde.
Das Gericht wies damit die Klage einer Bankkundin ab. Sie hatte sich dagegen gewandt, dass ihre Bank der Schufa mitgeteilt hatte, gegen sie sei ein Mahnbescheid beantragt worden. Die Frau war der Auffassung, dies allein besage noch nichts über ihre Kreditwürdigkeit und finanziellen Verhältnisse. Daher sei die Mitteilung unverhältnismäßig.
Das OLG sah dies anders. Die von der kreditgebenden Wirtschaft getragene Schufa habe die Aufgabe, ihre Vertragspartner mit der Übermittlung von Informationen vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen. Zugleich sei es Ziel der Schufa, den Partnern die Möglichkeit zu geben, ihre Kunden vor einer Überschuldung zu bewahren. Der Mitteilung eines gerichtlichen Mahnverfahrens komme daher ein erheblicher Informationswert für die Vertragspartner der Auskunftei zu. Als unerheblich werteten die Richter im konkreten Fall, dass die Forderungen im Mahnbescheid nur zum Teil berechtigt waren.
Bei einem aussichtslosen Prozess muss Anwalt ggf. die Kosten tragen -
OLG Celle vom 9. November 2005, Az. 3 U 83/05
Wird man in einen Rechtsstreit verwickelt, so darf man von einem Rechtsanwalt erwarten, dass er seine Mandanten bestmöglich vertritt. Dazu gehört insbesondere auch der Hinweis, dass Rechtspositionen ohne Aussicht auf Erfolg sind.
Das hat das Oberlandesgericht Celle in einem Fall entschieden, in dem ein Unternehmen Forderungen durchsetzen wollte, die längst verjährt waren. Der Rechtsstreit ging für das Unternehmen erwartungsgemäß verloren. Darauf verlangte es vom eigenen Anwalt, sämtliche Kosten des völlig unnötigen Rechtsstreits zu übernehmen.
Völlig zu Recht, entschied das OLG Celle. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass es für einen Anwalt nicht genüge, den eigenen Mandanten allgemein auf das Prozesskostenrisiko hinzuweisen. Erforderlich sei vielmehr, konkret darüber aufzuklären, wenn der Rechtsstreit ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Bevor man sich in einen Rechtsstreit verwickeln lässt oder selbst einen anstrengt sollte man sich vom Anwalt schriftlich detailliert darüber informieren, welche Erfolgsaussichten bestehen, wo sich (Kosten-) Risiken verstecken und welche Alternativen es zu einem Rechtsstreit gibt, dazu sind die Anwälte spätestens mit der Einführung des RVG verpflichtet!
Besetzung von Ein-Euro-Jobs nicht mitbestimmungspflichtig -
OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2006, Az. 5 A 11752/05.OVG
Die Besetzung von Ein-Euro-Jobs unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Anfang 2005 stellte die Stadt Mainz mehrere erwerbsfähige, arbeitslose Hilfebedürftige im Bürgeramt, Stadtarchiv und Grünamt ein. Weder bei der Schaffung der Zusatzjobs noch vor ihrer Besetzung wurde ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren durchgeführt.
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag des Personalrates der Stadt Mainz festgestellt, dass die Besetzung der Zusatzjobs der Mitbestimmung unterliege. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag abgelehnt.
Maßgeblich für die Mitbestimmungspflichtigkeit der Einstellung von Personal sei die Eingliederung der Beschäftigten in die Dienststelle. Sie setze neben der tatsächlichen Integration einen Mindestbestand an arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen voraus. Hieran fehle es bei den auf Ein-Euro-Basis eingestellten Personen, weil ihre Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis begründe. Vielmehr handele es sich um eine rein sozialrechtliche Maßnahme, die dazu diene, die Chancen der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf dauerhafte Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Mitbestimmungsrechtliche Belange des Personalrates, wie insbesondere die Auswahl unter mehreren Bewerbern, spielten keine Rolle. Das Job-Center benenne der Beschäftigungsstelle jeweils nur einen Bewerber für jeden zu besetzenden Arbeitsplatz.
Diese Entscheidung entfacht viel Kritik bei Personalräten und Mitarbeitern, geht es doch auch darum, mit Ein-Euro-Jobbern zusammen arbeiten zu müssen. Hier sollten also die Kriterien herangezogen werden, die für Einstellungen von Mitarbeitern gelten. Offensichtlich soll hier das "Einstellungsverfahren" verkürzt und vereinfacht werden, allerdings auf Kosten aller Mitarbeiter des jeweiligen Arbeitgebers!
Keine Unterhaltserhöhung wegen unehelichen Kindes -
OLG Köln vom 13. Oktober 2005, Az. 12 UF 67/05
Zahlt ein Mann an seine von ihm getrennt lebende Frau Unterhalt, erhöhen sich seine Zahlungen nicht deswegen, weil die Ehefrau schwanger wird und aus diesem Grund nicht mehr arbeiten kann. Sie muss sich ihren bisherigen Verdienst (weiterhin) fiktiv auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen.
Gericht untersagt Verfall von Prepaid-Guthaben für Handys -
OLG München vom 22. Juni 2006, Az. 29 U 2294/06
Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach nicht genutzte Restguthaben von Prepaid-Guthaben für Handys nach einer bestimmten Zeit verfallen, sind nicht zulässig. Auch nicht verfallen darf ein bestehendes Restguthaben bei Beendigung des Vertrages.
Bei Unstimmigkeiten darf der Mieter die Einzugsermächtigung widerrufen -
AG Hamburg , Az. 49 C 609/04
In diesem Fall ging es um ein Mietverhältnis, zu dem der Mieter seinem Vermieter die Genehmigung für das Lastschriftverfahren erteilt hatte. Jahrelang ließ sich der Vermieter Miete und Nebenkosten per Einzugsermächtigung auf seinem Konto gut schreiben. Doch eines Tages gab es Streit um die Nebenkosten, die dem Mieter zu hoch erschienen. Der Vermieter buchte den Betrag trotzdem vom Konto ab. Der Mieter widerrief seine Einzugsermächtigung und der Vermieter zog vor Gericht.
Das Gericht entschied, dass der Vermieter davon hätte absehen müssen, die strittige Summe per Lastschrift einzuziehen. Es hätte dem Vermieter klar sein müssen, dass dies nicht im Sinne des Mieters gewesen sei. Deswegen durfte der Mieter als Konsequenz auch die Einzugsermächtigung widerrufen, obwohl diese im Mietvertrag ausdrücklich erteilt worden war.
Aktivlegitimation der Telekom für Ansprüche aus Mehrwertdiensten -
OLG Koblenz vom 9. Februar 2006, Az. 2 U 42/05
Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob Telefongesellschaften Gesprächsgebühren für Mehrwertdienstnummern (0190/0900er) im Streitfall einklagen kann.
Hier wies das OLG mit seiner Entscheidung die Klage der Deutschen Telekom gegen einen Kunden ab. Dieser hatte während eines Monats für Gebühren in Höhe von rund 14.000 Euro eine 0190er-Nummer gewählt. Als er sich weigerte zu zahlen, klagte die Telekom. Während das Landgericht Koblenz den Beklagten zur Zahlung verurteilte, wies das OLG die Klage ab.
Zur Begründung führte das Gericht aus, eine Befugnis zur Einforderung der Gesprächsgebühren könne nicht ohne weiteres angenommen werden. Eine solche bestehe nur für die üblichen Telefongebühren. Hinsichtlich der der darüber hinausgehenden Kosten müsse die Telefongesellschaft hingegen darlegen, dass sie der Anbieter der angewählten Dienste mit dem Inkasso beauftragt habe. Andernfalls sei eine gerichtliche Geltendmachung ausgeschlossen.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof unter dem Az. III ZR 58/06 vor und wird von uns weiter beobachtet.
Sperrung des Telefon-Anschlusses bei bestrittener Höhe der Rechnung rechtswidrig -
AG Erfurt vom 31. Januar 2006, Az.: 5 C 44/06
Hier wurde der Telefonanschluss des Antragstellers durch den Anbieter gesperrt, weil dieser sich mit Zahlungen aus seinem Telefonvertrag in Rückstand befand; allerdings aufgrund der Tatsache, dass er die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Entgelte bestritt.
Der Anbieter sperrte daraufhin den Telefonanschluss. Daraufhin stellte der Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf Entsperrung.
Zu Recht wie das AG Erfurt entschied:
"Dem Verfügungskläger steht ein Verfügungsanspruch auf Aufrechterhaltung des streitgegenständlichen Telefonanschlusses zu. Die Verfügungsbeklagte war nicht zur Sperrung des Anschlusses des Verfügungsklägers berechtigt.
Zwar kann nach § 19 TKV der Anbieter die Inanspruchnahme von Leistungen unterbinden, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75,00 EUR in Verzug ist. Jedoch hat eine Sperrung nach § 19 Abs. 4 TKV zu unterbleiben, wenn gegen die Rechnung begründete Einwendungen erhoben wurden.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei den im Gesetz genannten begründeten Einwendungen um rechtlich begründete handelt, weil das Verhalten der Verfügungsbeklagten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt."
Und weiter:
"Die Parteien streiten um eine Zahlungsverpflichtung aus den Monaten Mai bis Juni 2005. Die Zahlungsverpflichtungen der Folgemonate wurden vom Verfügungskläger anerkannt und auch bezahlt. Die erfolgten Aufrechnungen bezogen sich nur auf die streitigen Beträge aus den genannten Monaten. Aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens des Verfügungsklägers ist nicht zu erwarten, dass er weitere Zahlungen nicht leisten wird. Da somit weitere Einbußen seitens der Verfügungsbeklagten nicht zu erwarten sind, ist ihr durchaus zuzumuten, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Da vorliegend zwischen den Parteien allein Streit über die Berechtigung der Einwendungen des Verfügungsklägers gegen die erhobenen Forderungen für die Monate Mai und Juni besteht, ist es der Verfügungsbeklagten verwehrt, das Druckmittel des Anschlusses gegen den Verfügungskläger zu verwenden.
Diesem steht es im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages durchaus zu, dass seine Einwendungen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren geprüft werden (...).
Der Verfügungskläger kann nicht gezwungen werden, durch zu erfolgende Zahlung die Sperrung abzuwenden, weil in dem Falle er und nicht die Verfügungsbeklagte ein Gerichtsverfahren anstreben müsste."
Unabhängig von den rechtlichen Normen der TKV verlangt das AG Erfurt somit eine weitere, nicht im Gesetz niedergeschriebene Voraussetzung: Nämlich dass der Telefonkunde nicht nur einmalig und nicht nur begrenzt auf einen gewissen Abrechnungszeitraum seine Zahlungen verweigert. Vielmehr müsse ersichtlich sein, dass eine Zahlung auch in der Folgezeit nicht geschehe.
Eine solche Interpretation ist sicherlich verbraucherfreundlich. Für eine derartige Auslegung findet sich aber in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keinerlei Hinweis. Im Gegenteil, damit wird der gesetzgeberische Wille, der sich in § 19 Abs. 4 TKV manifestiert, in das genaue Gegenteil verkehrt. Mal schauen, wann dieses Urteil zur Überprüfung in die nächste Instanz gelangt.
Will ein Arbeitssuchender die Vollziehung eines Aufhebungsbescheides verhindern, muss er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen -
LSG Rheinland-Pfalz vom 04. April 2006, Az. L 3 ER 46/06 AS (PM)
Der Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgehoben wurden, hat keine aufschiebende Wirkung. Will ein Arbeitsuchender erreichen, dass der Bescheid nicht vollzogen wird, muss er Klage erheben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragen.
Einer Arbeitsuchenden waren Arbeitslosenhilfe und dann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt worden. Nachdem im Anschluss an eine Begutachtung festgestellt worden war, dass sie nicht erwerbsfähig ist, wurde der Bewilligungsbescheid aufgehoben. Die Arbeitsuchende erhob hiergegen Klage und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dieser Antrag hatte vor dem Sozialgericht keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Gewährung der Leistungen sei nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerde wurde vom Landessozialgericht stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Bei der Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ein Kriterium ist dabei, ob der Bescheid nach summarischer Prüfung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. An der Vollziehung rechtswidriger Bescheide besteht kein öffentliches Interesse. Vorliegend war die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist und die bisherigen Ermittlungen zur Erwerbsfähigkeit nicht ausreichend sind.
II. SGB II/XII
Änderungen für unter-25-jährige ALG II Empfänger zum 1. Juli 2006
Bei der Bedarfsberechnung nach SGB II werden ab dem 1. Juli unverheiratete unter 25-jährige in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern mit einbezogen.
Dies wirkt sich u.a. wie folgt aus: Einkommen und Vermögen der Eltern wird bei der Prüfung und Berechnung von Ansprüchen der Kinder berücksichtigt. Kindergeld wird bei den unter 25-jährigen als Einkommen angerechnet. Unverheiratete unter 25-jährige, die bei ihren Eltern leben, erhalten bei der Bedarfsberechnung nur noch 80 % der Regelleistung gut geschrieben. Schließlich kann der Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz nun auch für unverheiratete Kinder unter 25 Jahren gezahlt werden, die im Haushalt ihrer Eltern leben, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird.
1-EUR-Jobber können sich nicht in ein reguläres Arbeitsverhältnis klagen -
LAG Mainz vom 3. Februar 2006, Az.: 10 Ta 14/06 (siehe auch Infodienst Schuldnerberatung Heft Nr. 2/2006 Seite 45f)
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II wurde im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II beschäftigt (sog. 1-Euro-Job). Für seine Tätigkeit erhielt er eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,25 € pro Stunde. Damit wollte sich der Mitarbeiter nicht zufrieden geben und forderte für seine Tätigkeit die Zahlung der üblichen Arbeitsvergütung. Die Voraussetzungen des 1-Euro-Jobs seien nicht erfüllt gewesen, weil die Arbeiten nicht im öffentlichen Interesse lagen und auch nicht zusätzlich verrichtet worden seien. Er sei deshalb nicht im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit, sondern in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt worden.
Das LAG Mainz stärkte dem Arbeitgeber den Rücken. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen des 1-Euro-Jobs vorgelegen hätten, sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Das hätte nicht dem Willen der Beteiligten entsprochen.
Der Wille von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zähle, so das Gericht.
Ein Arbeitsverhältnis werde nur begründet, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Vertragsschluss eine darauf gerichtete Willenserklärung abgeben. Daran fehle es, wenn die Tätigkeit - wie hier - eindeutig nur im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II erfolgen solle. Ein solches Beschäftigungsverhältnis stellt schon auf Grund der gesetzlichen Wertung kein Arbeitsverhältnis dar, siehe § 16 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 SGB II.
Auch wenn die Voraussetzungen eines 1-Euro-Jobs nicht vorliegen, wird nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis begründet oder fingiert. Im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach SGB II beschäftigte Alg-II-Empfänger können nicht durch die Hintertür auf ein Arbeitsverhältnis klagen.
Nur auf folgende Arten kann ein Arbeitsverhältnis zustande kommen:
- Begründung kraft Gesetzes (Bsp.: Verbotene Arbeitnehmerüberlassung, § 10 Abs. 1 AÜG; Betriebsübergang, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB).
- Begründung durch einseitiges Rechtsgeschäft, z. B: Weiterbeschäftigungsverlangen Auszubildender, § 78a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch, § 102 BetrVG.
- Begründung durch Arbeitsvertrag.
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit von Beziehern von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ist auch die Eigenheimzulage anzurechnen -
LSG Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2006, Az. L 3 ER 50/06 SO
Die einem Sozialhilfeempfänger bewilligte und ausgezahlte Eigenheimzulage stellt nach einem Beschluss des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts dar.
Die Klägerin eines vor dem Landessozialgericht anhängig gewesenen Verfahrens ist voll erwerbsgemindert. Ihr wurden von dem in Anspruch genommenen Landkreis Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung bewilligt, wobei bei der Berechnung der Leistungen die Eigenheimzulage als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt wurde. Hiergegen ging die Klägerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor und verlangte, dass ihr die Grundsicherung ohne Anrechnung der Eigenheimzulage gewährt wird. Die Eigenheimzulage sei ein Zuschuss zum Erwerb von Haus- und Wohnungseigentum. Das Geld stehe ihr auch nicht zur Verfügung, weil sie den Anspruch an ihre Bank abgetreten habe. Das Sozialgericht lehnte den Antrag unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Diese Entscheidung des Sozialgerichts hat das Landessozialgericht jetzt bestätigt.
Der Anrechnung der Eigenheimzulage steht nicht entgegen, dass diese aus Anlass des Erwerbs von selbst genutztem Wohneigentum gezahlt wird.
Das Gesetz sieht vor, dass Leistungen, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur eingeschränkt angerechnet werden. Ein solcher Fall liege jedoch bei der Eigenheimzulage nicht vor.
Diese wird ohne jeden Verwendungsnachweis und unabhängig davon gewährt, ob sie tatsächlich zur Finanzierung des Eigenheims verwandt wird. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Anspruch auf die Eigenheimzulage an die Bank abgetreten ist.
Sozialhilfe wird immer nur nachrangig gewährt. Das bedeutet, dass der Hilfeempfänger vorrangig verpflichtet ist, vorhandenes Einkommen zur Behebung der Notlage zu verwenden. Vermögensdispositionen, die in Kenntnis der gegenwärtigen Notlage getroffen werden, können nicht berücksichtigt werden.
Kuraufenthalt im Ausland darf nicht beliebig lang ausgedehnt werden -
HessLSG vom 4. April 2006, Az. AZ L 7 SO 12/06 ER (PM)
Grundsätzlich dürfen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur Menschen mit "gewöhnlichem Aufenthalt" in Deutschland bewilligt werden. Werde etwa ein Kuraufenthalt im Ausland über die übliche Länge einer Kur hinaus ausgedehnt und sei eine Rückkehr nach Deutschland nicht absehbar, so müsse von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes ausgegangen und entsprechend Sozialhilfe verweigert werden. Das entschied der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im Falle eines schwerbehinderten, heute 69jährigen Mannes aus Wiesbaden hatte die Stadt zugesagt, die Grundsicherungs-Leistungen auch während eines Kuraufenthalts auf Gran Canaria für bis zu vier Wochen ungekürzt weiter zu zahlen. Der Wiesbadener blieb mit Hauptwohnsitz unter seiner bestehenden Adresse weiter gemeldet, war jedoch nach einem halben Jahr Aufenthalt auf Gran Canaria noch immer nicht nach Deutschland zurückgekehrt.
Das Landessozialgericht sah es wie die Vorinstanz als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr im Inland und damit auch keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen habe. Die bloße Aufrechterhaltung einer Hauptwohnung in Wiesbaden reiche nicht aus. Auch eine Ausnahmeentscheidung aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage komme nicht in Betracht, da die Ausnahmen im Gesetz klar geregelt seien und auf den vorliegenden Fall nicht zuträfen.
Selbstbehalt gegenüber Ehegattenunterhalt ist nicht mit dem notwendigen Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder gleichzusetzen -
BGH vom 15. März 2006, Az. XII ZR 30/04
Trennt sich ein Ehepaar (hier nach 40 Jahren) und hat die Frau bis dahin auf 400-Euro-Basis gearbeitet, hat sie nicht das Recht, ihren Arbeitseinsatz zu reduzieren und vom Ehemann entsprechend höhere Unterhaltszahlungen zu verlangen. Das ginge nur, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen weniger arbeiten könnte. Erst ab 65 Jahren darf sie ohne Begründung weniger arbeiten oder ihre Erwerbstätigkeit komplett einstellen.
Sozialgerichte verhelfen 18-jähriger schwangerer Arbeitslosengeld II - Empfängerin zu eigener Wohnung -
LSG Hamburg vom 2. Mai 2006, Az. L 5 B 160/06 ER AS
Lebt eine 18jährige schwangere Hilfebedürftige in ständigem Streit mit ihrer Mutter und lehnt diese zudem die Schwangerschaft ab, kann die Hilfebedürftige nicht auf die Elternwohnung verwiesen werden.
Das Landessozialgericht Hamburg hat die für die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II zuständige Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II für verpflichtet gehalten, einer 18-Jährigen, die im 6. Monat schwanger ist und die zusammen mit ihrer Mutter und einer behinderten Schwester in einer Wohnung lebt, Leistungen für eine eigene Wohnung zu gewähren, und damit einen entsprechenden Beschluss des Sozialgerichts Hamburg bestätigt.
Erst zum 1. April 2006 hatte der Gesetzgeber - um die Kosten der so genannten Hartz IV Gesetze einzudämmen - eine Vorschrift in das SGB II aufgenommen, wonach Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur umziehen können, wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteiles verwiesen werden kann, wenn der Bezug einer eigenen Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder wenn ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt (§ 22 Abs. 2a SGB II). Hierauf hatte sich die ARGE in ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts berufen und gemeint, dass allein die Streitigkeiten zwischen der 18-jährigen Antragstellerin und ihrer Mutter derartige Gründe nicht ergäben. Das Landessozialgericht hat demgegenüber mit der Vorinstanz das Vorliegen "schwerwiegender sozialer Gründe" bejaht und die Auffassung vertreten, dass bei der Bewertung der Verhältnisse innerhalb der Familie auch die schützenswerten Interessen des werdenden Kindes zu berücksichtigen seien, dessen gedeihliche Entwicklung angesichts der Umstände gefährdet erscheine.
Sozialhilfe muss Hörgerät bezahlen -
VerwG Dresden vom 4. April 2006, Az. 4 B 384/03 (PM)
Benötigt ein Sozialhilfeempfänger ein spezielles Hörgerät, ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, die von der Krankenkasse nicht übernommenen Anschaffungskosten zu tragen. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht unter Aufhebung einer anders lautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden entschieden.
Die Klägerin leidet an einem an Taubheit grenzenden Hörverlust. Zu dessen Ausgleich benötigt sie ein spezielles Hörgerät, dass mit einem Preis von rund 2.500,- € die Kosten für ein gewöhnliches Hörgerät wesentlich übersteigt. Ihre Krankenversicherung erklärte sich lediglich zu einer Kostenübernahme in Höhe eines Festbetrages von 1.300,- € bereit. Da die Klägerin nur über eine bescheidene Rente verfügt, beantragte sie beim Sozialamt die Übernahme des fehlenden Erstattungsbetrages. Diesen Antrag lehnte das Sozialamt u.a. mit der Begründung ab, dass die sozialhilferechtliche Leistung auf die Höhe der Krankenversicherungsleistungen beschränkt sei. Darüber hinausgehende Kosten könne das Sozialamt nicht ersetzten.
Zur Begründung seiner das Sozialamt zur Übernahme der Differenzkosten verpflichtenden Entscheidung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass sich die Beschränkung der Sozialhilfe auf den krankenversicherungsrechtlich anerkannten Bedarf nur auf die Art der Leistung, nicht hingegen auf dessen Höhe beziehe. Wenn ein sozialhilferechtlicher Bedarf tatsächlich vorhanden sei, könne dieser - anders als in der Krankenversicherung - nicht ungedeckt bleiben. Ein vorhandener Bedarf müsse in seiner tatsächlich bestehenden Höhe abgedeckt werden. Die Hörgeräte seien für die Klägerin erforderlich, da ohne diese ihr erheblicher Hörverlust nicht ausgeglichen werden könne. Die von der Krankenversicherung nicht übernommenen Kosten müssten deshalb von der Sozialhilfe übernommen werden.
SGB II - Bezieher müssen Eigenanteil für Schulbücher tragen -
VerwG Gelsenkirchen vom 12. April 2006, Az. 4 K 2714/05 u.a. (PM)
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Urteile vom 12. April 2006 Klagen abgewiesen, mit denen die Klägerinnen und Bezieherinnen von Leistungen nach dem SGB II klären lassen wollten, ob sie für die Schulbücher ihrer Kinder vom Lernmitteleigenanteil befreit sind.
Hintergrund des Streits sind Regelungen in dem seit dem 1. August 2005 geltenden neuen Schulgesetz. Danach trägt im Wesentlichen der Schulträger die Kosten für die Lernmittel, die an die Schüler unentgeltlich zum befristeten Gebrauch überlassen werden; allerdings müssen Eltern einen bestimmten Anteil der Schulbücher - den sog. Eigenanteil - auf eigene Kosten anschaffen. Nach § 96 Abs. 3 des neuen Schulgesetzes entfällt dieser Eigenanteil für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz/SGB XII; sie erhalten alle Schulbücher unentgeltlich von der Schule.
Das Gericht folgte in seiner mündlichen Urteilsbegründung nicht der Ansicht der Klägerinnen, dass sie als Bezieherinnen von Leistungen nach dem SGB II wegen der gleich hohen Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII wie diese gleich zu behandeln seien, so dass auch ihre Kinder sämtliche Schulbücher umsonst erhalten müssten. Das Gericht wies vor allem darauf hin, dass die unterschiedliche Regelung im Schulgesetz nicht gegen höherrangiges Recht, namentlich das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes, verstoße.
Der Gesetzgeber könne bei der ihm möglichen pauschalierenden Betrachtung berücksichtigen, dass die finanzielle Lage von Beziehern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII trotz der gleichen Höhe der laufenden Leistungen unterschiedlich sei, weil erstere insbesondere die Möglichkeit eines Zuverdienstes hätten. Angesichts der Höhe des Eigenanteils für Schulbücher - welcher je nach besuchter Schulstufe unterschiedlich hoch ist, allerdings auf den Monat umgerechnet, für allgemein bildende Schulen pro Schüler bei maximal rund 3,20 Euro liegt - sei die finanzielle Belastung zu Beginn des Schuljahres durch Ansparen auch wirtschaftlich nicht unzumutbar.
Bei Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme wegen angeblicher Minderbeschäftigung ist Kürzung des Arbeitslosengeldes um 30 Prozent rechtmäßig -
SG Berlin vom 12. April 2006, Az. S 102 AS 2564/06 ER
Bricht ein Arbeitsloser eine Eingliederungsmaßnahme ab, weil er sich minderbeschäftigt gefühlt und während der gesamten Arbeitszeit nur herumgesessen habe, so führt dies nicht zur Unzumutbarkeit der Maßnahme. Eine Absenkung des Arbeitslosengeldes um 30 % ist rechtmäßig. Eine zusätzliche Leistungsabsenkung um weitere 30 % ist jedoch erst bei einer wiederholten Pflichtverletzung zulässig, die nicht darin gesehen werden kann, dass der Betroffene eine nach Abbruch der Maßnahme übersandte Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreibt.
Heizkostenerstattung ist Pflicht -
SG Dortmund vom 13. März 2006, Az. S 29 AS 176/05
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitsloser gegen die zuständige Kreisverwaltung geklagt. Die Frau wohnte mit ihrem Sohn in einer 93 qm großen Mietwohnung. Ihre Kommune hatte sich bereit erklärt, während einer Übergangszeit von sechs Monaten die Kaltmiete von 375 EUR zu tragen, die Heizkostenpauschale jedoch von 60 auf 45,60 EUR gekürzt.
Die Richter gaben der Klage statt. Eine pauschale Kürzung der Heizkosten sei rechtswidrig. Solange es der Klägerin nicht möglich oder unzumutbar sei, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, müsse der Grundsicherungsträger die tatsächlich anfallenden Heizkosten voll übernehmen. Solange der Verbleib in der Wohnung toleriert werde, seien die bei sparsamem Verhalten auf die reale Wohnungsgröße bezogenen Heizkosten angemessen.
Unterhalt an den Sohn der Partnerin muss tituliert sein -
SG Aachen vom 20. Juni 2006, Az. 9 AS 59/05
Im vorliegenden Fall lebt ein Arbeitslosengeld II-Empfänger mit seiner Partnerin in einer Bedarfsgemeinschaft. Das hat zur Folge, dass ihr Einkommen bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt wird. Der Arbeitslose kann jedoch keine höheren Zahlungen von der Arbeitsagentur mit der Begründung verlangen, das Einkommen seiner Lebensgefährtin hätte um die Unterhaltszahlungen an ihren Sohn aus einer früheren Beziehung gemindert werden müssen, wenn die Unterhaltsansprüche des Sohnes nicht tituliert sind und somit an sich freiwillig gezahlt werden.
Arbeitslosigkeit schützt nicht vor Unterhaltspflicht -
OLG Koblenz vom 19. September 2005, Az. 13 UF 337/05
Ein geschiedener arbeitsloser Mann, der seiner Exfrau die Unterhaltszahlungen mit der Begründung verweigert, er sei arbeitslos und deshalb nicht leistungsfähig, muss einen Teil des Arbeitslosengeldes für den Unterhalt einsetzen, wenn sich herausstellt, dass er sich nicht intensiv genug um eine neue Beschäftigung gekümmert hat. Das Gericht stellte fest, dass er sich - um seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können - notfalls auch um eine Stelle bemühen muss, für die er überqualifiziert ist.
Nicht jeder Ein-Euro-Job muss angenommen werden -
LSG Hamburg vom 11. Juli 2006, Az. L 5 B 161/05 ER AS
Im vorliegenden Fall war in der Stellenbeschreibung lediglich von "Vollzeit" die Rede. Die konkrete Ausgestaltung der Beschäftigung sollte dem Arbeitgeber überlassen werden.
Das Gericht stellt jedoch fest, dass ein Arbeitslosengeld II - Empfänger ein Ein-Euro-Job ablehnen kann, enthält das Stellenprofil der Arbeitsagentur weder Angaben zu den zu leistenden Arbeitsstunden noch zur konkreten Tätigkeit. Er muss nicht befürchten, dass seine Leistungen gekürzt werden.
Leistungsempfänger verpflichtet Bewilligungsbescheide auf Richtigkeit zu überprüfen -
SG Koblenz vom 14. Juni 2006, Az. S 11 AS 305/05 (PM)
Ein Leistungsträger nach dem SGB II muss die Erstattung überzahlter Leistungen bei Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber jedem einzelnen Mitglied durch eine eigene individuelle Verwaltungsentscheidung geltend machen. Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II sind verpflichtet, Bewilligungsbescheide auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Die zuständige Arbeitsgemeinschaft hatte dem Kläger, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Kind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bewilligt. Dabei war versehentlich das vom Kläger ordnungsgemäß angegebene Einkommen seiner Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt worden. Nachdem die Arbeitsgemeinschaft den Fehler im Rahmen der Entscheidung über die Weiterbewilligung von Leistungen entdeckt hatte, nahm sie die Bewilligung durch einen allein an den Kläger gerichteten Bescheid teilweise zurück, berechnete die Leistungen für alle Familienmitglieder neu und forderte vom Kläger die Erstattung von insgesamt circa 2300 EUR.
Die für das Verfahren zuständige 11. Kammer des Sozialgerichts Koblenz hob den Bescheid der Arbeitsgemeinschaft auf, soweit vom Kläger die Erstattung auch der an seine Ehefrau und das gemeinsame Kind gezahlten Leistungen verlangt worden war. Die gesetzlichen Vorschriften des SGB II sähen die Gewährung jeweils eigener Leistungen an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, seinen Ehegatten oder Partner und seine Kinder vor, so das Gericht. Zwar könne der Hilfebedürftige aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung (§ 38 SGB II) als Bevollmächtigter der Bedarfsgemeinschaft Leistungen beantragen und entgegennehmen. Er sei jedoch nach keiner gesetzlichen Bestimmung verpflichtet, die an andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gezahlten Leistungen ebenfalls zu erstatten. Die Arbeitsgemeinschaft müsse daher gegenüber diesen Mitgliedern die jeweils auf sie entfallende Überzahlung zurückfordern.
Der Kläger musste allerdings nach Auffassung des Gerichts den auf ihn entfallenden Teil der Überzahlung in Höhe von circa 900 EUR erstatten. Er war zur Kontrolle des Leistungsbescheides verpflichtet und durfte sich nicht auf die fehlerfreie Berücksichtigung seiner Angaben und eine ordnungsgemäße Berechnung der Arbeitsgemeinschaft verlassen. Ihm hätte auffallen müssen, dass in mehreren Spalten des Bescheides das Einkommen für seine Ehefrau jeweils mit 0 EUR angegeben war. Da er selbst das Einkommen seiner Ehefrau angegeben hatte, hätte er sich durch Nachfrage bei der Arbeitsgemeinschaft darüber vergewissern müssen, dass die Berechnung der Arbeitsgemeinschaft richtig war.
Krankenkasse muss bei drohender Arbeitslosigkeit aufklären -
Hessisches LSG vom 12. Juni 2006, Az. L 9 AL 274/04
Auch ein Arbeitnehmer, dem Arbeitslosigkeit droht und der Krankengeld von seiner Krankenkasse bezieht, muss sich rechtzeitig arbeitslos melden. Es ist in dem Fall Aufgabe der Kasse, ihn darüber aufzuklären. Daher darf das Arbeitslosengeld I nicht gekürzt werden, wenn diese Aufklärung ausgeblieben ist. Hier wusste der Mann zwar schon frühzeitig, dass er nach drei Monaten Krankengeldbezug arbeitslos sein würde, er meldete sich aber erst zwei Wochen vor dem Ende des Bezugs arbeitslos. Es kann ihm nicht zur Last gelegt werden, wenn ihn die Krankenkasse lediglich mit allgemein gehaltenen Informationen auf mögliche finanzielle Nachteile versorgt hat. Weil die Kasse während des Krankengeldbezugs wie ein Arbeitgeber auftritt, muss sie die Versicherten "umfassend und verständlich" auf die Folgen einer verspäteten Meldung aufmerksam machen.
Stille Abtretung bei Bedürftigkeitsprüfung nicht unbeachtlich! -
BSG vom 24. Mai 2006, Az. B 11a AL 7/05 R S (PM)
Der Kläger bezog seit Juli 1994 Arbeitslosenhilfe. 1998 erhielt das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) Kenntnis von zwei auf den Namen des Klägers bzw seiner Ehefrau ausgestellten Sparkonten, die im Jahr 1994 ein Guthaben von ca 57.000 DM ausgewiesen hatten. Die Beklagte hob daraufhin die Arbeitslosenhilfe-Bewilligung rückwirkend auf und verlangte vom Kläger die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von ca 19.000 DM.
Dem Vorbringen des Klägers, er und seine Ehefrau hätten die Sparkonten bereits 1993 ohne Offenlegung an die Bank an seinen Bruder übertragen, weil dieser den Lebensunterhalt der Familie von 1983 bis 1988 zum Teil finanziert habe, ist das Landessozialgericht nicht gefolgt. Es hat angenommen, die Vereinbarung einer stillen Zession könne - ebenso wie die Vereinbarung einer verdeckten Treuhand - nicht bewirken, dass auf den Namen des Arbeitslosen laufende Sparkonten nicht als Vermögen des Arbeitslosen behandelt würden. Der Kläger müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen. Ob die behaupteten Vereinbarungen tatsächlich getroffen worden seien, könne offen bleiben.
Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die Revision des Klägers in der Sitzung vom 24. Mai 2006 das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Entgegen der Rechtsmeinung des Landessozialgerichts gibt es für einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen und die Vereinbarung einer stillen Zession mit einem Dritten sei unbeachtlich, keine tragfähige rechtliche Grundlage. Ob und mit welchem Inhalt die vom Kläger behaupteten Vereinbarungen tatsächlich getroffen worden sind, kann deshalb nicht offen bleiben; das Landessozialgericht hat die Frage näher aufzuklären. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beklagte zwar grundsätzlich die Beweislast trifft. Sollte sich jedoch nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ergeben, dass Vorgänge nicht aufklärbar sind, die der Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind, geht dies zu dessen Lasten.
Auf das Konto eines Elternteils gezahlter Kindesunterhalt ist vor Vollstreckungszugriffen des Unterhaltsschuldners wegen Forderungen gegen diesen Elternteil sicher -
BGH vom 29. März 2006, Az. VII ZB 31/05
Überweist ein geschiedener Vater den Unterhalt für seine - bei der Mutter lebenden - Kinder auf ein Konto der Mutter, so hat er nicht das Recht, dieses Konto wegen Forderungen, die er gegen seine Ex-Gattin hat, zu pfänden.
Zur Sicherung der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder muss Unterhaltsschuldner keinen Insolvenzantrag stellen, wenn dadurch sein Arbeitsplatz gefährdet würde -
OLG Oldenburg vom 07. März 2006, Az. 12 UF 154/05
Im vorliegenden Fall wollte die geschiedene Frau und Mutter dreier Kinder kann von ihrem früheren Ehemann verlangen, um einen höheren Unterhaltsbetrag erhalten zu können, das Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten. Der Unterhaltsschuldner muss jedoch noch die Schulden aus einem Hausbau seiner zurückliegenden Ehe abtragen.
Würde er das Verfahren einleiten, so könnte er nach einer Privatinsolvenz nach sechs Jahren schuldenfrei sein. Allerdings sahen die Richter die Gefahr, dass er durch diesen Schritt seinen Arbeitsplatz und seine wirtschaftliche Existenz gefährden könne. Niemand würde ihm beispielsweise einen Kredit einräumen.
Regelsätze für das Arbeitslosengeld II sind verfassungsgemäß -
LSG Berlin-Brandenburg vom 09. Mai 2006, Az. L 10 AS 1093/ (PM)
Mit einem Grundsatzurteil hat heute das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erstmals zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob die Regelsätze für das Arbeitslosengeld II verfassungsgemäß sind (Aktenzeichen: L 10 AS 1093/05). Dabei hat es entschieden, dass die Regelsätze nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen. Dies gelte auch dann, wenn der betreffende Arbeitslose bis zum 31. Dezember 2004 eine wesentlich höhere Arbeitslosenhilfe bezogen habe.
Geklagt hatte ein Arbeitsloser aus Berlin, der schon vor dem 31. Dezember 2004 das 58. Lebensjahr vollendet hatte und deshalb nach dem damals geltenden Arbeitslosenhilfe-Recht berechtigt gewesen wäre, seine Arbeitslosenhilfe bis zum Eintritt in das Rentenalter zu beziehen. Durch die gesetzliche Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 wurde er nun zum Bezieher des wesentlich niedrigeren Arbeitslosengelds II. Mit seiner Klage machte er geltend, die Regelsätze für das Arbeitslosengeld II seien allgemein zu niedrig bemessen; dies betreffe ihn in seiner Situation besonders, in der er auf einen Fortbestand der höheren Arbeitslosenhilfe habe vertrauen dürfen.
Mit dieser Klage blieb er in zwei Instanzen erfolglos, weil sowohl das Sozialgericht Berlin als auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die gesetzlichen Regelsätze als verfassungsgemäß beurteilten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Landessozialgericht aber die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
III. Rechtsprechung zum RVG
Einigungsgebühr entsteht nicht bei Gestattung von Ratenzahlungen -
BGH vom 28. Juni 2006, Az. VII ZB 157/05
Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus.
Der BGH führt aus, dass eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht entstanden sei und daher nicht gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Gerichtsvollzieher beizutreiben ist. Die Einigungsgebühr setze die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis anders als durch Anerkenntnis oder Verzicht beseitigt werde. Ein solcher Vertrag sei unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers nicht zustande gekommen. Ein Ratenzahlungsvertrag sei weder zwischen Gläubiger und Schuldner noch zwischen letzterem und dem Gerichtsvollzieher geschlossen worden. Das Einverständnis des Gläubigers mit der Einziehung von Teilbeträgen der Forderung stelle kein an den Schuldner gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Ratenzahlungsvertrags dar, sondern lediglich eine gegenüber dem Gerichtsvollzieher abzugebende Verfahrenserklärung. Da der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung hoheitlich tätig werde, scheide auch der Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages zwischen ihm und dem Schuldner aus.
Schriftlicher Vergleich auf Vorschlag des Gerichts lässt Terminsgebühr entstehen -
BGH vom 03. Juli 2006, Az. II ZB 31/05
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
Eine einengende Auslegung würde zu einem nicht zu rechtfertigenden Widerspruch führen, dass eine Terminsgebühr - in diesem Fall nach Absatz 3 der Vorbemerkungen 3 des VV - für den Anwalt schon für seine Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entsteht, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Danach fällt die Terminsgebühr z. B. an, wenn die Prozessbevollmächtigten fernmündlich oder persönlich den Inhalt des Vergleichs besprechen und den Vergleichstext sodann dem Gericht zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben.
Erhält aber der Anwalt die Terminsgebühr für das Aushandeln eines Vergleichs ohne Mitwirkung des Gerichts, ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, dem Anwalt für sein Bemühen um eine vergleichsweise Beilegung des Verfahrens die Terminsgebühr abzusprechen, wenn der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts geschlossen wird. Sähe man dies anders, würde dies darüber hinaus zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - vermeiden wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben, fortgesetzt werde.
IV. Aktuelles
Die wichtigsten aktuellen Verjährungsregeln
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Diese Frist gilt grundsätzlich für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, soweit keine spezielleren Verjährungsfristen im BGB oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind.
Verjährungsbeginn setzt Kenntnis voraus Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruchs begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.
Ausnahmen von der dreijährigen Verjährungsfrist:
Ausnahmen im Gesetz genannten Ansprüche verjähren jedoch
- taggenau (also nicht zum Jahresende)
und in objektiven Fristen von
- 10 Jahren: Ansprüche ab Entstehung (ohne Rücksicht auf die Kenntnis) auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf Begründung, Übertragung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück bzw. auf Änderung eines solchen Rechts. ·
- 30 Jahren: Titulierte Ansprüche ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis, d.h. durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellte Ansprüche, die Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche, vollstreckbare Ansprüche nach Feststellung im Insolvenzverfahren sowie die Schadenersatzansprüche wegen Verletzung eines höchstpersönlichen Rechtsguts. Der Lauf der Verjährungsfrist dieser Ansprüche, die nicht der dreijährigen, regelmäßigen Verjährung unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn gesetzlich bestimmt ist (z.B. Ablieferung oder Abnahme).
Praxishinweis: Bei allen Verjährungsfristen ist zu berücksichtigen:
Das Gericht prüft die Verjährung im Zivilprozess nicht von Amts wegen.
Die Forderung bleibt trotz Verjährung bestehen, kann aber nicht mehr durchgesetzt werden.
Das bedeutet:
- Ansprüche auf Nebenleistungen (Zinsen, Kosten) verjähren mit der Hauptforderung.
Die Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen ist zulässig, wenn die Aufrechnungslage in noch unverjährter Zeit bestanden hat.
Neubeginn der Verjährung: Die gesetzliche Regelung spricht generell vom "Neubeginn der Verjährung", wenn ·
- der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder ·
- eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Dieser Neubeginn bewirkt, dass eine bereits angelaufene Verjährungsfrist unbeachtlich ist und die maßgebliche Verjährungsfrist in voller Länge neu zu laufen beginnt.
Praxishinweis: Für bereits titulierte Ansprüche, die erst in 30 Jahren verjähren, lässt sich somit durch entsprechende Vollstreckungshandlungen praktisch eine unbegrenzte Verlängerung der Verjährung erreichen.
Hemmung der Verjährung: Die Hemmung der Verjährung bewirkt demgegenüber, dass der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die gesetzlichen Vorschriften sehen spezielle Rechtsverfolgungsmaßnahmen vor, bei denen die Verjährung gehemmt ist, insbesondere
- die Verhandlung über den Anspruch bzw. die Anspruchsgründe, ·
- die Erhebung der Klage auf Leistung oder Feststellung, ·
- die Zustellung des Mahnbescheids, ·
- die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, ·
- die Zustellung der Streitverkündung, ·
- die Zustellung eines Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens, ·
- die Zustellung eines Antrags auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, ·
- die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, ·
- die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Welche Vorschriften gelten für alte Forderungen?
Das derzeit geltende Recht ist erst 2002 in Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage: Was gilt für Verträge, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und für Rechnungen, die vor dem 1. Januar 2002 gestellt wurden? Oder noch komplizierter: Was gilt für Rechnungen, die nach dem 1. Januar 2002 gestellt wurden, aber auf Verträgen basieren, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden? Die Antworten finden sich in den Überleitungsbestimmungen zum Verjährungsrecht: Das neue Verjährungsrecht ist grundsätzlich auch auf die alten Verträge anzuwenden.
Von dieser Regel gibt es lediglich zwei Ausnahmen:
1. Neue Verjährungsfrist ist länger als die alte. Ist die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht länger als nach den bisherigen Vorschriften, bleibt es bei der kürzeren Frist. Beispiel: Für ein privates Bauvorhaben wurde im April 2001 der Rohbau errichtet und abgenommen. Dann würde nach der neuen Verjährungsvorschrift die Werklohnforderung des Bauunternehmers erst in drei Jahren verjähren, also am 31. Dezember 2004. Nach der alten Rechtslage verjährt die Forderung allerdings in zwei Jahren, also am 31. Dezember 2003. Es bleibt damit bei der kürzeren Verjährungsfrist. Die Rechnung des Bauunternehmers aus April 2001 verjährte am 31. Dezember 2003.
2. Neue Verjährungsfrist ist kürzer als die alte. Ist die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht kürzer als nach den bisherigen Vorschriften, so beginnt die kürzere Frist erst am 1. Januar 2002 zu laufen. Endet allerdings die nach den alten Vorschriften längere Frist noch vor der Frist des neuen Verjährungsrechts, tritt die Verjährung trotzdem schon mit dem Ablauf der längeren bisherigen Frist ein.
Beispiel: 2001 wurde der Rohbau für den Gewerbebetrieb des Auftraggebers errichtet. In demselben Jahr wurde auch die Schlussrechnung gestellt. Nach der alten Rechtslage verjährt die Forderung innerhalb von vier Jahren, also am 31. Dezember 2005. Nach der neuen Rechtslage verjährt die Forderung dagegen innerhalb von drei Jahren. Das wäre am 31. Dezember 2004. Im konkreten Fall orientiert sich also die Verjährungsfrist bereits am neuen Recht. Der Werklohnanspruch verjährt am 31. Dezember 2004.
Fazit: Es gilt grundsätzlich die jeweils kürzere Verjährungsfrist. Es muss daher immer die Frist nach der alten und nach der neuen Rechtslage verglichen werden.
Das Bundesjustizministerium plant eine verbraucherfreundliche Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Versicherte sollen mehr Rechte erhalten
Wir haben einmal kurz zusammengestellt, was sich für die Verbraucher ändern wird.
- Versicherer müssen ihre Kunden künftig vor Vertragsabschluss besser beraten und das Gespräch dokumentieren. Verletzen Versicherer oder Vermittler diese Pflichten, sind sie schadensersatzpflichtig. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Autofahrer eine Vollkaskopolice für einen Urlaub in einem nichteuropäischen Land will und der Vermittler - weil er nicht gefragt hat - einen Vertrag nur für Europa verkauft.
- Bisher unterschreiben die Kunden einen Antrag, erhalten aber die vollständigen Unterlagen und Bedingungen zu der abgeschlossenen Police erst mit dem Vertrag - wenn er schon läuft. Das so genannte Policenmodell wird abgeschafft. Allerdings können Versicherungsnehmer durch eine ausdrückliche schriftliche Erklärung auch künftig das Policenmodell wählen. Das ist wichtig, wenn der Kunde sofort Versicherungsschutz benötigt.
- Künftig muss der Kunde nur solche Umstände bei Vertragsabschluss angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Er muss nicht mehr einschätzen, ob ein Umstand für den Versicherungsschutz wichtig sein könnte oder nicht. Bisher konnte es ihn den Versicherungsschutz kosten, wenn er beispielsweise eine Vorerkrankung nicht angegeben hatte.
- Bei Pflichtversicherungen, vor allem in der Berufshaftpflicht, hat ein Geschädigter künftig einen direkten Anspruch gegen den Versicherer und nicht allein gegen den Schädiger. Das gilt heute schon in der Autohaftpflichtversicherung. Zum Beispiel kann ein Mandant, der einen Schadensersatzprozess wegen eines Anwaltsfehlers verloren hat, gegen den Haftpflichtversicherer des Juristen Ansprüche stellen. Das ist wichtig, wenn der Anwalt beispielsweise vor der Insolvenz steht.
- Bisher gilt: Begeht ein Kunde gegenüber dem Versicherer eine Pflichtverletzung oder führt den Schaden grob fahrlässig herbei, gibt es keine Entschädigung. Bei einfacher Fahrlässigkeit gibt es die volle Entschädigung. Das Prinzip "Alles oder nichts" wird aufgehoben. Zum Beispiel: Der Kunde meldet dem Versicherer nicht, dass für Renovierungsarbeiten ein Gerüst aufgebaut wird. Diebe nutzen das Gerüst und brechen sein. Heute erhält der Kunde kein Geld, künftig einen Teil, je nachdem wie schwer sein Verschulden ist.
- Die Kunden erhalten einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven, die der Versicherer mit den Kapitalanlagen aufgebaut hat.
- Der Kunde hat bei vorzeitiger Kündigung einer Lebensversicherung einen höheren Anspruch auf den Rückkaufswert als bisher.
Hierzu haben wir in den letzten Ausgaben des Infodienstes ausführlich hingewiesen und kann dort vertiefend nachgelesen werden.
Anwaltshonorare sind Verhandlungssache (aus Mitteilungen des Bundesministeriums der Justiz)
Ab 1. Juli sollten Mandanten bereits vor Auftragserteilung mit ihrem Anwalt über die Höhe der Gebühren für Beratung und Gutachten sprechen und eine Vereinbarung treffen. Die für die Beratung gesetzlich vorgeschriebenen Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fallen zu diesem Stichtag weg.
Die Gebühren für die anderen Tätigkeiten des Anwalts wie etwa die Vertretung vor Gericht oder die Korrespondenz mit dem Gegner wird weiterhin vom Gesetz geregelt. Mandant und Anwalt können aber etwas anderes vereinbaren.
Anwälte und Mandaten sollten künftig darauf achten, die Vergütung ausdrücklich und möglichst schriftlich zu vereinbaren. So lässt sich späterer Streit vermeiden. Eine solche individuelle Vereinbarung hat den großen Vorteil, dass der Mandant schon vorher weiß, welche Rechnung ihn am Ende erwartet.
Welche Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang?
Zum Beispiel:
Wann kann ich mit dem Anwalt Honorarvereinbarungen aushandeln?
Die neue Regelung betrifft die außergerichtliche Beratung, also etwa die Erstellung eines Gutachtens oder die Prüfung eines Vertrages.
Aber auch bei einer Vertretung kann der Mandant mit seinem Anwalt eine Honorarvereinbarung treffen. Von einer Vertretung spricht man jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt nach außen auftritt, z. B. Kontakt mit der Gegenseite oder dem Gericht aufnimmt.
Was muss ich bei Honorarvereinbarungen beachten?
Sie können dem Anwalt Ihr Anliegen schildern und sich erkundigen, was eine Beratung in Ihrem Fall kostet. Der Anwalt kann Ihnen dann ein Angebot machen.
Natürlich können Sie auch bereits vorher festlegen, was Ihnen die Rechtsberatung wert ist und hierüber mit Ihrem Anwalt verhandeln.
Beachten Sie jedoch, dass eine Vereinbarung, wonach der Anwalt nur im Erfolgsfall ein Honorar erhält oder die Vergütung einen Teil der umstrittenen Forderung ausmacht, unzulässig ist.
Was passiert, wenn keine Vereinbarung getroffen wird?
Bei außergerichtlichen Beratungen erhält der Rechtsanwalt seine Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Danach ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die konkrete Höhe regelt das BGB aber nicht. Es ist daher zu erwarten, dass jedenfalls in einer Übergangsphase die bisherigen gesetzlichen Gebühren als übliche Vergütung angesehen werden. In Betracht kommt aber auch eine Berechnung nach Stundensätzen, deren konkrete Höhe sich derzeit nicht voraussagen lässt.
Für Verbraucher enthält das Gesetz eine Deckelung, um sie vor unverhältnismäßigen Forderungen zu schützen. So darf der Anwalt in solchen Fällen für ein erstes Gespräch nicht mehr als 190 EUR und bei einer darüber hinausgehenden Beratung nicht mehr als 250 EUR, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer, fordern.
Bei einer Vertretung gelten weiterhin die Sätze des Rechtsanwaltsgebührengesetzes (RVG).
Wie hoch sind die Gebühren nach dem RVG?
Das Honorar des Rechtsanwaltes richtet sich in den meisten Fällen nach dem Gegenstandswert seiner Tätigkeit. Streiten sich die Parteien z.B. um Geld, entspricht der Wert dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei Streitigkeiten, bei denen es nicht vordergründig um eine bestimmte Summe geht (etwa bei Scheidungen, Baugenehmigungen oder Kündigungen) ist der Wert teilweise den gesetzlichen Vorschriften unmittelbar, teilweise der Rechtsprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Richter bestimmt.
Dem jeweiligen Gegenstandswert ist jeweils eine bestimmte Gebühr zugeordnet.
Beispiel: Bei einem Streitwert bis 300,00 Euro beträgt eine 1,0-Gebühr 25,00 Euro, bei einem Wert von 5.000,00 Euro: 301,00 Euro.
Je nach Art der anwaltlichen Tätigkeit, können die Höhe des Gebührensatzes und die Anzahl der zu zahlenden Gebühren variieren. So kann der Anwalt bei manchen Tätigkeiten lediglich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von nur 0,3 berechnen, bei anderen Tätigkeiten bis zu 3,0. Fallen mehrere Gebühren an, können insbesondere in Rechtsmittelverfahren in der Summe Gebühren von mehr als 4,0 anfallen.
Insbesondere in Straf- und Bußgeldsachen sowie in den meisten Sozialrechtssachen erhält der Rechtsanwalt Rahmengebühren. In diesem Fall ist im Gesetz die Mindest- und die Höchstgebühr bestimmt. Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Außergerichtliche Tätigkeit: Bei außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin, etwa der Korrespondenz mit dem Gegner, können eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 anfallen oder eine Einigungsgebühr von 1,5 (sofern der Anwalt beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt hat, durch den der Streit beigelegt wird). Ist die Tätigkeit des Anwalts weder umfangreich noch schwierig ist die Gebühr für die außergerichtliche Vertretung auf 1,3 begrenzt.
Gerichtliche Tätigkeit: Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, so erhält der Anwalt für die erste Instanz bis zu 3,5 Gebühren - berechnet nach dem jeweiligen Streitwert, den das Gericht festsetzt. Die Vergütung setzt sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr, einer Termingebühr und eventuell der Einigungsgebühr (für die Mitwirkung des Anwalts an einem Vertrag, durch den der Streit beigelegt wird). Auslagenpauschale und Steuern: Neben den Gebühren erhält der Anwalt für gezahlte Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen eine Pauschale von maximal 20 Euro und Ersatz sonstiger von ihm getätigter Aufwendungen. Außerdem muss die Mehrwertsteuer hinzugerechnet werden.
Zu beachten ist, dass bei einem gerichtlichen Verfahren in der Regel auch Gerichtskosten anfallen. Hatte der gleiche Anwalt auch die Beratung übernommen, so muss er die Gebühren hierfür auf die Gebühren für seine weitergehende Arbeit anrechnen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
Muss ich die Gebühren immer selbst bezahlen?
Wenn man vor Gericht verliert, muss man in der Regel neben seinen Anwaltskosten die Gerichtskosten sowie die Kosten des gegnerischen Anwalts bezahlen. Es sei denn man hat eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, welche die Kosten übernimmt. Gewinnt man den Rechtsstreit, trägt die Gegenseite regelmäßig die Kosten.
Ausnahmen gibt es zum Beispiel im Arbeitsrecht: Hier trägt jede Partei Ihre erstinstanzlichen Kosten selbst.
Für Menschen mit niedrigem Einkommen sichert das Beratungshilfegesetz gegen eine geringe Eigenleistung die Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im so genannten obligatorischen Güteverfahren auch weiterhin. Wenn die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.
Wenn der Anwalt seinen Auftrag schlecht erfüllt und eine ihm obliegende Pflicht schuldhaft verletzt, kann der Mandant einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Der Anwalt muss dann unter Umständen eine bereits bezahlte Vergütung herausgeben, wie wir ja bereits hörten.
Eine Alternative zum Rechtsanwalt vor Ort kann der Griff zum Telefonhörer sein. So bietet ab Oktober die D.A.S. Rechtsschutzversicherung aus München einen telefonischen Rechtsrat. Pro Jahr kostet der Service 60 Euro. Hinzu kommen vier Cent Telefongebühr pro Minute. Wer sich beispielsweise dreimal im Jahr 30 Minuten lang beraten lässt, zahlt somit rund 21 Euro pro Beratung. Deutlich weniger, als ein Anwalt üblicherweise verlangen würde. Das Produkt kann solo erworben werden, so wirbt der Anbieter jedenfalls.
Mindestgebühr im gerichtlichen Mahnverfahren
Zum 1. Juli erhöht sich die Mindestgebühr der Gerichte für das Mahnverfahren auf 23,- €. Von dieser Erhöhung der gerichtlichen Mindestgebühr betroffen sind alle Mahnbescheide, die für Forderungen bis 900,- € beantragt werden.
Höhere Eigenbeteiligung bei der Prozesskostenhilfe
Der Bundesrat will die Eigenbeteiligung an der Prozesskostenhilfe erhöhen und damit dem nach seinen Worten "explosionsartigen Anstieg" der Aufwendungen für diese finanzielle Unterstützung entgegenwirken, dem die Haushalte der Länder nicht mehr gewachsen seien. Dazu hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf vorgelegt.. Diejenigen, deren Einkommen und Vermögen über das im Sozialhilferecht definierte Existenzminimum hinausgehe, sollen nach dem Willen des Bundesrates Prozesskostenhilfe künftig nur noch als Darlehen erhalten, das durch Zahlungen aus ihren einzusetzenden Einkommen und Vermögen vollständig zurückzuzahlen sei. Zum anderen korrigiere der Entwurf die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, um der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegenzuwirken. Die Bundesregierung äußerte in ihrer Stellungnahme Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vorgeschlagenen Änderungen.
Zum Widerrufsrecht bei Zeitschriften-Abos am Telefon
Nicht viele Verbraucher wissen es, aber Verträge sind grundsätzlich binden und normalerweise nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen. Die grundsätzliche Haltung von in der Beratung stehenden Schuldner, die sagen: "Aber im Kaufhaus kann ich doch auch ohne Probleme die Sachen zurückbringen", muss man hier dringend aufklären, dass das aber nur reine Kulanz des Kaufhauses ist, denn einen gesetzlichen Anspruch hat man darauf nicht.
Anders ist dies nur in jenen Fällen, in denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht - also im Wesentlichen bei Verträgen, die an der Haustür oder am Telefon geschlossen werden (zu dieser Problematik haben wir immer wieder in den letzten zwei Jahren im Zusammenhang mit den Schrottimmobilien berichtet).
Wer nun über dieses Halbwissen verfügt, wird enttäuscht sein, wenn er erfährt, dass hiervon bei Zeitschriften-Abos teilweise eine Ausnahme gemacht wird. So besteht für ein am Telefon geschlossenen Zeitschriften-Abo-Vertrag ein Widerrufsrecht nur dann, wenn das Abo bis zum ersten möglichen Kündigungstermin mehr als 200 Euro kostet.
Gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB ist bei Verträgen über die "Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten" das bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht nämlich ausgeschlossen. In Betracht kommt dann nur noch das für Ratenlieferungsverträge nach § 505 BGB geltende Widerrufsrecht. Aber eben nur, wenn die Kosten bis zum ersten Kündigungszeitpunkt 200 Euro überschreiten.
Um genau dieses Widerrufsrecht auszuschließen werden durch immer mehr Vertriebsfirmen Vertragslaufzeiten ausgewählt, die für Abos in der Vergangenheit völlig unüblich waren. Statt der üblichen 24-monatigen Laufzeit werden jetzt Verträge mit Laufzeiten von 14, 15 oder 16 Monaten ausgewählt. Entscheidend für die Auswahl der Vertragslaufzeit ist allein die mathematische Berechnung, die Bezugsgebühren bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit unter 200 Euro zu halten.
Aber: Unabhängig von irgendwelchen Kostengrenzen können Abo-Verträge widerrufen werden, die an der Haustür abgeschlossen wurden!
V. Irrungen und Wirrungen
Vorschriften werden immer absurder!
Seit 1. August 2006 in Kraft und den Namen gegeben: Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Ab sofort gilt nicht nur eine Genehmigungspflicht für die sog. "Ortabwesenheit" für die direkt betroffenen Arbeitssuchenden, jetzt gilt dies auch für die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, berufstätigen Personen.
Man stelle sich folgendes vor: die berufstätige Lebenspartnerin eines Arbeitslosen muss sich nunmehr sämtliche eigenen (Dienst-) Reisen vom "Fallmanager" ihres Freundes genehmigen lassen. Ansonsten droht diesem die Streichung der Leistungen der Arbeitsagentur.
Was also rät man hier? Vielleicht sich nicht mit einem Arbeitslosen zusammen tun? Oder nur arbeitslos werden, wenn der Partner auch arbeitslos ist?
Antidiskrimierungsgesetz
Kaum verabschiedet, muss das Antidiskriminierungsgesetz schon wieder nachgebessert werden. Im Verhandlungsgetümmel der letzten Wochen hat sich in das Gesetz ein Fehler eingeschlichen: In einem ihrer Kernanliegen, dem Ausschluss der Antidiskriminierungsverbände von der gerichtlichen Vertretung angeblicher Diskriminierungsopfer, stellt sich jetzt heraus, dass sie sich zu früh gefreut haben: Im hinteren Teil des Gesetzes findet sich nach wie vor eine Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes, die besagt, dass Antidiskriminierungsverbände in Arbeitsgerichtsverfahren als Prozessvertreter auftreten können.
Der Fehler ist allerdings erst nach Veröffentlichung des Gesetzes aufgefallen, so dass in einem nächsten Schritt dieses neue Gesetz schon wieder überarbeitet werden muss…!
Wie unfair darf man eigentlich sein oder die versuchten Tricks von einem Anwalt -
ArbG Leipzig vom 10. Mai 2006, Az. 17 Ca 7564/05
Eine Rechtsanwaltsfachangestellte, die bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht angestellt war, bekam mit Schreiben vom 27.05.2006 die ordentliche Kündigung zum 30.06.2005 ausgesprochen. Dieser Kündigung folgte am 31.05.2006 eine außerordentliche Kündigung. Gegen beide Kündigungen erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage.
Nachdem der Anwalt und Arbeitgeber davon erfahren hatte, rief er bei der Arbeitnehmerin an und drohte, dass die Aufrechterhaltung der Klage für sie unwirtschaftlich sein würde, und verwies auf etwaige Schadenersatzforderungen.
Kurz vor der Verhandlung erhob der Arbeitgeber eine auf 1,5 Mio. € Schadensersatz gerichtete Widerklage. Durch diese Widerklage entstanden der Arbeitnehmerin zusätzliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 5.000 EUR. Die Arbeitnehmerin sah darin eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung und verlangte die zusätzlich entstandenen Prozesskosten als Schadensersatz vom Arbeitgeber. Daraufhin erhob der Arbeitgeber Klage gegen die Arbeitnehmerin auf Feststellung, dass ihr kein Schadensersatz zustehe.
Das Arbeitsgericht Leipzig wies diese Klage glücklicherweise ab. Da der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt habe, stehe ihr ein Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB zu.
Vermieter nimmt Koi-Karpfen als Kaution
Mit einem ungewöhnlichen Fischzug hat ein Vermieter im nordrhein-westfälischen Kevelaer auf angeblich ausstehende Mietzahlungen reagiert. Wie die Polizei mitteilte, hatte der Mann den Gartenteich seines Mieters leer pumpen lassen und die hochwertigen Koi-Karpfen als Kaution mitgenommen. Der Mieter vermutete zunächst einen Diebstahl und informierte die Polizei. Die Beamten konnten dann den Vermieter als "Fisch-Entführer" ausmachen. Mit dem Fall muss sich nun ein Zivilgericht befassen.
Kosten für Kondome vom Sozialamt? -
VGH Baden-Württemberg vom 22. Mai 2006, Az. 12 S 748/06
Im vorliegenden Fall wollte ein Sozialhilfeempfänger für den vermehrten Gebrauch von Kondomen einen Mehrbetrag von 10 Euro monatlich erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof, der sich mit dieser Frage hat beschäftigen müssen, stellte jedoch fest, dass die Aufwendungen für Verhütungsmittel im pauschalen Regelsatz enthalten seien.
Hartz-IV-Empfänger müssen Termine trotz kaputter Hose wahrnehmen-
SG Koblenz vom 04. Juli 2006, Az. S 11 AS 317/05
Hartz-IV-Empfänger müssen Termine notfalls auch in schadhafter Kleidung wahrnehmen. Ein kaputter Reisverschluss an der einzigen Hose ist kein Grund, Gespräche mit dem Leistungsträger über die berufliche Zukunft abzusagen. Den kaputten Reißverschluss hätte der Mann mit einer langen Oberbekleidung verdecken oder provisorisch reparieren können. Hartz-IV-Empfänger sind verpflichtet, für Termine außerhalb der Wohnung ausreichend Kleidung vorrätig zu haben, so das Gericht!
30.08.2006
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