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Rechtsprechungsübersicht 1/05
zusammengestellt von Gabriele Kraft, Juristin, Dettenheim

I. Urteile         Kirchenaustritt kann Arbeitslosengeldsperre rechtfertigen -
LSG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006, Az. L 1 AL 162/05 (PM)

Rücktrittsrecht des Käufers auch bei geringfügigem Mangel, wenn der Verkäufer diesen arglistig verschwiegen hat -
BGH vom 24.03.2006, Az. V ZR 173/05

Bei zu erwartender Betriebskosten-Nachforderung darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten -
BGH vom 18.01.2006, Az. VIII ZR 71/05

Keine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei starrer Fristenregelung -
BGH vom 05.04.2006, Az. VIII ZR 178/05

Bitte um "Fristverlängerung zur Mangelbeseitigung" kann deklaratorisches Schuldanerkenntnis sein -
KG vom 01.12.2005, Az. 8 U 249/04

Zwangsräumungen künftig für Vermieter billiger -
BGH vom 17.11.2005, Az. I ZB 45/05

Höhe des Regelsatzes für Arbeitslosengeld-II-Empfänger unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken -
SG Berlin vom 02.08.2005, Az. S 63 AS 1311/05

Die von der Rechtsprechung entwickelte Unwirksamkeit von Bürgschaftsverpflichtungen bei sittenwidriger Überforderung des Bürgen ist nicht auf den alleinigen Darlehensnehmer übertragbar -
OLG Frankfurt vom 30.11.2005, Az. 9 U 8/05

Unternehmen mit mehreren Filialen muss vor Kündigung eines unternehmensweit versetzbaren Mitarbeiters Mitarbeiter aller Filialen miteinander vergleichen -
LAG Rheinland-Pfalz vom 16.03.2005, Az. 9 Sa 994/04

Zahlungsklage: Schuldner muss nur notwendige Kosten ersetzen -
BGH vom 20.10.2005, Az. VII ZB 53/05

Bundesagentur darf Arbeitslosen keine Stellenangebote unterbreiten, bei denen sittenwidrig niedrige Löhne angeboten werden -
SG Berlin vom 27.02.2006, Az. S 77 AL 742/05

Das Risiko bei anlagegerechter Beratung trägt der Anleger -
BGH vom 21.03.2006, Az. XI ZR 63/05

Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei vorzeitiger Kündigung -
BVerfG vom 15.02.2006, Az. 1 BvR 1317/96

"Ein-Euro-Jobs " begründen kein Arbeitsverhältnis -
ArbG Weiden vom 29.09.2005, Az. 2 Ca 480/05

Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen kann bei der Kontenpfändung nicht mitgepfändet werden -
BGH vom 08.11.2005, Az. XI ZR 90/05
II. Aufsätze zum Urteil des BGH vom 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04 (zu unzulässigen Rücklastschriften)   Anmerkung zu BGH Urteil XI ZR 90/05 v. 08.11.2005 -
Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Dr. Dörte Busch in: VuR 2006, 66-67

Auswirkungen des Bezugs von Hartz-IV-Leistungen im Unterhaltsrecht -
Frank Götsche in: FamRB 2006, 53-61

Verjährungsmodell für Schuldner - der richtige Weg? -
Marion Kemper in: ZVI 2006, 42-43

Die missbräuchliche Wahl der Steuerklasse -
Prof. Dr. Hugo Grote in: InsbürO 2006, 42-45
III. Neues aus Rechtsprechung zum RVG   Entgegen BGH: Terminsgebühr für Vergleich nur bei Verfahren, die an sich mündliche Verhandlung erfordern -
OLG Köln vom 11.01.2006, Az. 17 W 192/05

Einigungsgebühr setzt protokollierten Prozessvergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO voraus -
BGH vom 28.03.2006, Az.: VIII ZB 29/05

Anmerkung zu BGH Beschluss III ZB 42/05 v. 27.10.2005 -
Horst-Reiner Enders in: JurBüro 2006, 75
IV. Aktuelles zu Schrottimmobilien   Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Fällen kreditfinanzierten Erwerbs von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds beigelegt - (div. Urteile, s. Text)
Bundesgerichtshof entscheidet zu kreditfinanzierten sog. "Schrottimmobilien" -
BGH vom 16. Mai 2006, Az. XI ZR 6/04 (PM)
V. Aktuelles   Am 1. August 2006 tritt das neue Antidiskriminierungsgesetz, das jetzt "Gleichbehandlungsgesetz" heißt, in Kraft.
Meiden Sie als Verbraucher das Abbuchungsverfahren.


I. Urteile


Kirchenaustritt kann Arbeitslosengeldsperre rechtfertigen -
LSG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006, Az. L 1 AL 162/05 (PM)


Arbeitnehmer, die zur Verwirklichung der Religionsfreiheit ihren Arbeitsplatz aufgeben, erhalten nur dann keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn die Religionsfreiheit schwerer wiegt als die Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung.
Eine Frau war seit vielen Jahren bei einem Krankenhaus angestellt, das dem Deutschen Caritas-Verband angeschlossen ist. Für ihren Arbeitsvertrag galten die Richtlinien des Verbandes die vorsehen, dass MitarbeiterInnen, die aus der katholischen Kirche austreten, nicht weiterbeschäftigt werden.
Wenige Tage nach dem die Angestellte aus der Kirche ausgetreten war und mitgeteilt hatte, dass sie ihre Entscheidung nicht rückgängig machen werde, wurde ihr gekündigt. Nach der Arbeitslosmeldung stellte die Arbeitsverwaltung eine 12-wöchige Sperrzeit fest, während der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Die Klägerin habe gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen und ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt.
Das LSG führt aus, dass die Klägerin sich nicht auf einen wichtigen Grund für ihr vertragswidriges Verhalten berufen kann. Dabei kann offen bleiben, ob der Schutzbereich des Grundrechts der Religions- und Bekenntnisfreiheit überhaupt berührt ist. Dagegen spricht, dass die Klägerin bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages damit rechnen musste, dass sie ihren Arbeitsplatz bei Austritt aus der Kirche verliert.
Auf jeden Fall müssen die Grundrechte der Klägerin mit den Gemeinschaftsbelangen abgewogen werden. Der Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung, die verfassungsrechtlich an das Sozialstaatsprinzip anknüpft, kommt ein hoher Stellenwert zu. Die Klägerin hätte zunächst versuchen müssen, unter Aufrechterhaltung des bisherigen Arbeitsverhältnisses einen neuen Arbeitsplatz zu finden.


Rücktrittsrecht des Käufers auch bei geringfügigem Mangel, wenn der Verkäufer diesen arglistig verschwiegen hat -
BGH vom 24.03.2006, Az. V ZR 173/05


Der BGH hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die mangelhafte Waren oder Immobilien wieder loswerden wollen. Es berechtigt auch ein vergleichsweise geringer Mangel den Käufer zur Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags, wenn der Verkäufer den Schaden bewusst verschwiegen hat. Das war bisher juristisch umstritten, weil nach dem BGB der Rücktritt vom Vertrag bei einer unerheblichen Pflichtverletzung eigentlich ausgeschlossen ist.
Damit gab der BGH dem Käufer einer rund 85 000 Euro teuren Eigentumswohnung Recht. Der Verkäufer hatte laut BGH einen Feuchtigkeitsschaden verschwiegen. Trotz Aufforderung des Käufers wollte der den Schaden, der rund 2 500 Euro kostete, nicht beseitigen. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Der BGH ließ offen, ob ein Mangel in dieser Größenordnung "unerheblich" sei. Jedenfalls stehe dem Käufer auch dann ein Rücktrittsrecht zu, weil der Verkäufer den Schaden arglistig verschwiegen habe.
Der Rücktritt wegen unerheblichen Nachteilen und den Verbraucher nur eine Minderung des Preises zuerkenne, gelte in diesen Fällen nicht. Denn ein Verkäufer, der den Abschluss eines Vertrags durch "arglistiges Verhalten" herbeigeführt habe, verdiene keinen Schutz. Der BGH deutete allerdings an, dass bei absoluten Bagatellschäden etwas anderes gelten könne.

Bei zu erwartender Betriebskosten-Nachforderung darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten -
BGH vom 18.01.2006, Az. VIII ZR 71/05


In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH die Rechte der Vermieter gestärkt. In dem verhandelten Fall ging es um einen Berliner, der für seine Wohnung eine Kaution gezahlt hatte. Als er im Sommer 2004 auszog, zahlte der Vermieter die Summe nicht komplett zurück, sondern behielt 450 Euro ein. Seine Begründung: Sowohl für 2003 als auch für 2004 waren die Betriebskosten noch nicht abgerechnet worden, wobei mit Nachforderungen zu rechnen war. Dies wollte sich der Mieter nicht bieten lassen und zog vor Gericht. Er meinte, mit dem Ende des Mietverhältnisses müsse ihm die gesamte Kaution ausgezahlt werden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Ansprüche des Vermieters fällig gewesen sind.
Die Richter am BGH teilten jedoch den Standpunkt des Vermieters. Nach ihrer Meinung sichere eine Kaution auch Ansprüche des Vermieters, die noch nicht fällig seien und erstrecke sich demnach auch und gerade auf Nachforderungen für Betriebskosten. Dem Gericht zufolge darf der Vermieter die Kaution insofern grundsätzlich in der Höhe einbehalten, die zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis angemessen ist; anderenfalls würde die Mietkaution ihrer Sicherungsfunktion nicht gerecht. Für den Vermieter gelte aber, dass er über die Nebenkostenabrechnung in "zumutbarer Zeit" abrechnen müsse. Wie viel Zeit Ihnen als Vermieter für die Auszahlung der Kaution konkret zuzubilligen ist, hängt laut BGH vom Einzelfall ab. Dem Urteil zufolge können dabei "mehr als sechs Monate für den Vermieter erforderlich und dem Mieter zumutbar" sein.

Keine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei starrer Fristenregelung -
BGH vom 05.04.2006, Az. VIII ZR 178/05


In dem Fall ging es um einen Mieter, der laut Mietvertrag Küche, Bad und WC alle drei, die übrigen Räume alle fünf Jahre renovieren sollte. Außerdem sollte er beim Auszug anteilig die Kosten für die Abnutzung seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit der letzten Renovierung tragen. Der Vermieter verlangte nach dem Auszug des Mieters Renovierungskosten von mehr als 800 Euro. Dieser verweigerte jedoch die Zahlung.
Der Rechtsweg endete nun in Karlsruhe. Die Richter am BGH bekräftigten ihre bisherige Rechtsprechung, wonach ein starrer Fristenplan ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung den Mieter unangemessen benachteiligt. Aus diesem Grund muss der Mieter Schönheitsreparaturen nicht mehr ausführen.
In diesem neuen Urteil stellten die Richter nun klar, dass dies auch für die quotenmäßige Kostenübernahme bei vorzeitigem Auszug des Mieters gilt. Diese so genannten Quotenklauseln sind für sich zwar grundsätzlich wirksam. Allerdings dann nicht, wenn die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen für sich wegen starrer Fristen unwirksam ist. In diesen Fall sei die gesamte Vereinbarung nichtig.
Folge: Der Mieter muss bei seinem Auszug vor Ablauf der Fristen auch keine anteiligen Renovierungskosten zahlen.

Bitte um "Fristverlängerung zur Mangelbeseitigung" kann deklaratorisches Schuldanerkenntnis sein -
KG vom 01.12.2005, Az. 8 U 249/04


Das Kammergericht Berlin hat zum leidigen Thema "Schönheitsreparaturen" eine für Vermieter günstige Entscheidung getroffen. Dabei ging es um folgenden Sachverhalt: Nach Mietende hatte ein Vermieter seinen Mieter schriftlich aufgefordert, die fällige Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vorzunehmen, wobei er dem Mieter hierzu eine Frist gesetzt hat. Kurz vor Ablauf dieser Frist bat der Mieter seinen Vermieter mündlich um Fristverlängerung. Weil sich der Vermieter hierzu nicht erklärte, wiederholte der Mieter seinen Wunsch, die Arbeiten später ausführen zu können, nochmals schriftlich. Später führte der Mieter die Schönheitsreparaturen aber gar nicht mehr aus, weshalb der Vermieter nun eine Fachfirma beauftragen musste. Als der Vermieter Ersatz der hierfür angefallenen Kosten von seinem Mieter verlangte, bestritt dieser die Notwendigkeit der Renovierungsarbeiten sowie seine Verpflichtung zu ihrer Ausführung. Daraufhin verklagte der Vermieter seinen ehemaligen Mieter auf Zahlung der Renovierungskosten. Gegen das dem Vermieter Recht gebende Urteil des Amtsgerichts legte der Mieter Berufung ein. Gegen das dem Mieter daraufhin Recht gebenden Urteil des Landgerichts legte nunmehr der Vermieter Revision ein. In letzter Instanz gab nun das Kammergericht Berlin dem Vermieter Recht: Nach Meinung der Richter könne letztendlich offen bleiben, ob der Mieter nach seinem Mietvertrag verpflichtet war, die geforderte Schönheitsreparaturen durchzuführen. Denn indem der Mieter wiederholt um Fristverlängerung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gebeten hat, hat er seinem Vermieter gegenüber ein so genanntes "deklaratorisches Schuldanerkenntnis" abgegeben. Die Richter konkret: Wer darum bittet, etwas später machen zu können akzeptiert, dies überhaupt machen zu müssen. Nach Meinung des Gerichts konnte der Mieter also nicht mehr bestreiten, die Arbeiten ausführen zu müssen. Ebenso wenig konnte der Mieter nun noch in Abrede stellen, dass Renovierungsarbeiten gar nicht notwendig waren. Vielmehr war der Mieter verpflichtet, die Kosten der von ihm unterlassenen Schönheitsreparaturen seinem Vermieter zu erstatten.

Zwangsräumungen künftig für Vermieter billiger -
BGH vom 17.11.2005, Az. I ZB 45/05


Der BGB das sog. "Berliner Model" bundesweit gebilligt. Dieses sieht vor, dass Vermieter an sämtlichen Gegenständen in der Wohnung ein Pfandrecht für Mietforderungen geltend machen können, weshalb der Gerichtsvollzieher im Zuge der Vollstreckung lediglich für die Herausgabe der Wohnung zu sorgen hat. Anschließend hat das Gericht zu prüfen, welche Gegenstände unter das Vermieterpfandrecht fallen.
Der Vorteil für die Vermieter besteht in Folgendem: Üblicherweise haben Vermieter für die Räumung von vormals vermieteten Räumen dem Gerichtsvollzieher einen Vorschuss zu zahlen. Der Vorschuss deckt in erster Linie die Kosten für den Transport und die Einlagerung von Mobiliar und sonstigen Gegenständen aus der Wohnung ab.
Eben diese Kosten können entfallen, wenn der Vermieter ein Pfandrecht an sämtlichen in der Wohnung befindlichen Sachen des Mieters geltend macht. Stellt sich später heraus, dass einige Gegenstände persönlicher Art nicht dem Pfandrecht unterliegen, sind sie dem säumigen (Ex-) Mieter zurückzugeben. Hinsichtlich der dem Vermieterpfandrecht unterfallenden Sachen, muss aber zunächst kein Vorschuss für Transport und Einlagerung gezahlt werden. Allerdings: Ein solcher Vorschuss wird später doch noch fällig, wenn der Mieter sein Eigentum nicht auslöst und die Sachen später doch noch aus der Wohnung gebracht werden müssen.

Höhe des Regelsatzes für Arbeitslosengeld-II-Empfänger unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken -
SG Berlin vom 02.08.2005, Az. S 63 AS 1311/05


Ein Mieter, der seinen Lebensunterhalt mit "Hartz-IV"-Leistungen bestritt, musste bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen durchführen. Hierzu sah er sich finanziell nicht in der Lage. Der Vermieter bestand aber auf Renovierung. Der Mieter verlangte von der Bundesagentur für Arbeit daher die Übernahme der Kosten, was diese jedoch verweigerte.
Das Sozialgericht Berlin gab dem Mieter Recht durchaus zur Freude des Vermieters: Erstmals in Deutschland wurde gerichtlich festgestellt, dass ein Mieter Anspruch darauf hat, dass ihm die Arbeitsagenturen und damit letztlich die Kommunen die Schönheitsreparaturen im Rahmen der tatsächlichen Kosten der Unterkunft erstatten müssen. Bislang waren die Gerichte der Ansicht, dass diese Kosten nicht Bestandteil der Regelleistungen seien.
Dieses Urteil ist gerade für Vermieter besonders erfreulich, da diese letztlich oft auf den Kosten der Schönheitsreparaturen sitzen blieben, wenn der Mieter hierzu finanziell nicht in der Lage war.

Die von der Rechtsprechung entwickelte Unwirksamkeit von Bürgschaftsverpflichtungen bei sittenwidriger Überforderung des Bürgen ist nicht auf den alleinigen Darlehensnehmer übertragbar -
OLG Frankfurt vom 30.11.2005, Az. 9 U 8/05


Im vorliegenden Fall hatte der Sohn eines Firmeninhabers mehrere Darlehen auf seinen Namen aufgenommen, die der Vater abwickelte. Damit sollte die Firma vor der drohenden Insolvenz gerettet werden. Als diese nicht bedient werden konnten, klagte der Sohn. Er machte geltend, mit den Schulden überfordert zu sein. Da er den Kredit anstelle seines Vaters aufgenommen habe, sei er ja quasi wie ein Bürge zu behandeln. Die Richter sahen das anders: Finanzielle Überforderung geltend zu machen, um aus der Haftung für einen Kredit zu kommen, ist wirklich nur bei Bürgschaften möglich, stellten sie klar. Entscheidend hierbei sei der pfändbare Teil des Einkommens oder Vermögens, aus dem zumindest die laufenden Zinsen aufgebracht werden müssen (wie hier an dieser Stelle schon mehrmals über die ständige Rechtsprechung zur finanziellen Überforderung eines Bürgens berichtet). Damit bleibt ein solcher Vertrag auch dann wirksam, wenn der Schuldner sich finanziell übernommen hat.
Tipp: Ob Bürgschaft oder Kreditvertrag: Es muss immer vorher überlegt werden, welche Risiken damit eingegangen wird. Ist ein solcher Vertrag erst einmal unterzeichnet, haftet der Bürge in aller Regel für die jeweilige Vereinbarung. Und das womöglich bis ans Lebensende und allein auf seine Kosten. Wenn jemandem unbedingt mit einem Kreditvertrag aus der Patsche geholfen werden soll, dann nie ohne rechtlichen Rat. Es sollten eine Sonderkündigungsregelung vereinbart werden, damit im Notfall die Reißleine gezogen werden kann und der Bürge nicht finanziell ruiniert wird.

Unternehmen mit mehreren Filialen muss vor Kündigung eines unternehmensweit versetzbaren Mitarbeiters Mitarbeiter aller Filialen miteinander vergleichen -
LAG Rheinland-Pfalz vom 16.03.2005, Az. 9 Sa 994/04


Muss eine Filiale eines Unternehmens geschlossen und deren Mitarbeiter entlassen werden, muss zukünftig auch geprüft werden, ob einem Mitarbeiter aus einer anderen Zweigstelle die Kündigung eher zumutbar ist.

Zahlungsklage: Schuldner muss nur notwendige Kosten ersetzen -
BGH vom 20.10.2005, Az. VII ZB 53/05


Gewinnt ein Gläubiger eine Zahlungsklage, muss der Schuldner die notwendigen Kosten ersetzen. Kann der Schuldner jedoch dem Gläubiger vermeidbare Kosten vorwerfen, braucht er diese nicht zu zahlen.
Eingeschaltet war hier zunächst ein Inkassobüro. Dann wurde ein Anwalt hinzugezogen. Die Rechtsverfolgung lag also bei zwei verschiedenen Beauftragten. Die Kosten für das Inkassobüro muss der Gläubiger in diesem Fall selbst tragen.

Bundesagentur darf Arbeitslosen keine Stellenangebote unterbreiten, bei denen sittenwidrig niedrige Löhne angeboten werden -
SG Berlin vom 27.02.2006, Az. S 77 AL 742/05


1. Der Bundesagentur für Arbeit ist es als dem Gesetz verpflichteter Träger der Sozialverwaltung verwehrt, Arbeitslosen Stellenangebote zu unterbreiten, die in wesentlicher Hinsicht gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen, was bei sittenwidrigen Entgeltvereinbarungen der Fall ist.
2. Auch Tarifverträge müssen sich an den in § 138 Abs. 1 BGB zur Geltung kommenden elementaren Gerechtigkeitsanforderungen, die der gesamten Rechtsordnung zugrunde liegen und sich in Art. 1, 2 Abs. 1 und 20 Abs. 1 (Sozialstaatsgebot) Grundgesetz manifestieren, messen lassen (Anschluss an BAG Urteil vom 24. März 2004, Az. 56 AZR 303/03). Die gerichtliche Überprüfung von Tarifverträgen hat wegen Art. 9 GG strenge Grenzen einzuhalten und die Tarifverträge weitestgehend bestandserhaltend rechtskonform, insbesondere verfassungskonform auszulegen.
3. Ein auffälliges Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit begründet und gegen die in den grundgesetzlichen sowie in Art. 4 Nr. 1 der Europäischen Sozialcharta als einfachem Bundesrecht zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen verstößt, ist anzunehmen, wenn der angebotene Lohn bei Vollzeitarbeit unter dem Sozialhilfeniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei sozialhilferechtlich angemessener Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt, weil unsere Verfassungs- und Rechtsordnung grundsätzlich keine Arbeitsvergütung toleriert, die dem Arbeitnehmer bei vollschichtiger Beschäftigung und durchschnittlicher Arbeitsleistung die Absicherung bereits der eigenen menschenwürdigen Existenz nicht erlaubt. Die Arbeitsleistung für den Einzelnen hat einen durch unsere Verfassungs- und Rechtsordnung vorgegebenen Mindestwert. An dieser Untergrenze hört nach den Vorgaben des Grundgesetzes die marktgesteuerte Preisbildung auf.
4. Neben der Einräumung durchsetzbarer Ansprüche bestimmt der Gesetzgeber mit der Sozialhilfe/Grundsicherung den Maßstab für die Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums als sozialstaatlich-menschenwürdeorientierten Grenzwert, der für alle Rechtsgebiete Bedeutung hat.
5. Bei Anwendung eines strengen sozialhilferechtlichen Maßstabes unter Ausblendung des Abstandsgebotes (§ 22 Abs. 4 BSHG, nunmehr § 28 Abs. 4 SGB XII) und der auf den Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gerichteten Anteile des Erwerbstätigenfreibetrages (§ 76 Abs. 2a BSHG, nunmehr § 82 Abs. 3 SGB XII und § 30 SGB II) geht die Kammer für 2004 von einem Betrag des arbeitsrechtlich maßgeblichen Existenzminimums für alleinstehende Erwerbstätige in Berlin in Höhe von 780,20 Euro (2006: 795 Euro) aus. Dies entspricht einer Mindestvergütung bei vollschichtiger Beschäftigung von 1010 Euro brutto (2006: 1050 Euro). Eine darunter liegende Vergütung hält die Kammer für sittenwidrig.

Der Fall:
Eine 44-jährigen Arbeitslose, die mit ihren beiden jugendlichen Söhnen zusammenlebt weigerte sich im Sommer 2004, ein ihr von der Arbeitsagentur unterbreitetes Stellenangebot bei einer Zeitarbeitsfirma für eine Tätigkeit als Hauswirtschaftshilfe anzunehmen. Bei dieser Tätigkeit sollte ein Tariflohn in Höhe von 5,93 € pro Stunde (Tarifgebiet Ost) bei einer Vollzeitbeschäftigung von 35 Stunden je Woche gezahlt werden (Monatslohn brutto 900 €, netto 710 €). Die Arbeitsagentur verhängte daraufhin eine Sperrzeit und verlangte das Arbeitslosengeld für drei Wochen zurück.
Das Gericht hat nun entschieden, dass ein Lohn unzulässig sei, der die Höhe der Sozialhilfe für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen nicht erreicht. Die Arbeitsagenturen dürften derartige Stellenangebote nicht unterbreiten. Bei Ablehnung durch den Arbeitslosen dürften deshalb Sanktionen nicht verhängt werden.
Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass ein solches Arbeitsentgelt gegen die Grundrechte der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit sowie gegen das Sozialstaatsgebot und die Vorgaben der Europäischen Sozialcharta verstoße. Inwieweit der Markt und die Produktivität eines Betriebes oder Wirtschaftsbereiches im Vergleich zum übrigen Markt, etwa angesichts einer extremen strukturellen Massenarbeitslosigkeit eine ungünstigere Entgeltgestaltung zulassen oder gebieten würden, sei angesichts der Wertentscheidung des Grundgesetzes für den Sozialstaat rechtlich irrelevant.
Mit der Sozialhilfe und dem Arbeitslosengeld II habe der Gesetzgeber die Grenze für das maßgebliche Existenzminimum gezogen. Da ein hieran orientierter Lohn nur dem Existenzminimum des Arbeitnehmers selbst, nicht auch seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen, entspreche, stelle dies die Untergrenze des Lohns für vollschichtige Arbeit dar. Nach Auffassung des Gerichts müsse diese Grenze, solange der Gesetzgeber nichts anderes ausdrücklich zulasse, auch von den Tarifparteien eingehalten werden. Gestützt ist das noch nicht rechtskräftige Urteil auf gleichartige Entscheidungen des Arbeitsgerichts Bremen und des Sozialgerichts Fulda. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Entscheidung von einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2004 abgewichen wurde, das als Grenze für die Wirksamkeit einer Entgeltvereinbarung den "Hungerlohn" angesehen hat. Auch die übrigen für die Arbeitsförderung zuständigen Kammern des Sozialgerichts Berlin haben bislang Tariflöhne unter der Höhe der Sozialhilfe nicht als unzumutbar eingestuft.

Das Risiko bei anlagegerechter Beratung trägt der Anleger -
BGH vom 21.03.2006, Az. XI ZR 63/05


Soweit die Bank einen vertretbaren Rat erteilt, haftet sie nicht für eventuelle Verluste, die den Anleger aufgrund der Befolgung dieses Rates ereilen.
In diesem Fall, nahm die Klägerin die beklagte Sparkasse auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.

Folgender Fall:
Die Klägerin legte ihr geerbtes Vermögen nach Beratung durch die Beklagte in Fonds der Fondsgersellschaft des D.-Verbandes an. Zunächst stiegen die Kurse und führten zu erheblichen Gewinnen. Im Frühjahr 2000 setzte ein Kursverfall ein. Die Beklagte riet auf Nachfrage der Klägerin 30. Mai 2000 jedoch von einem Verkauf ab. Der Kursverfall setzte sich jedoch fort, so dass die Klägerin nach mehreren folgenden Beratungsgesprächen am 21. März 2001 ihre Fondsanteile verkaufte.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Empfehlung der Beklagten, die Fondsanteile nicht zu verkaufen, sei eine Beratungspflichtverletzung gewesen, und verlangt den Ersatz der Differenz zwischen dem Wert der Papiere am 30. Mai 2000 und dem am 21. März 2001.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 164.734 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Der BGH gab der Beklagten Recht und verneinte einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.
Zwar sei zwischen den Parteien -auch bei der Nachfrage bezüglich eines möglichen Verkaufs durch die Klägerin- ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
Jedoch habe die Beklagte keine diesbezüglichen Pflichten verletzt.
Zum Inhalt und Umfang der Beratungspflicht führt der BGH aus: "Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (…). Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat (…) muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein (…). Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (…). Auch Börsentipps liegen nicht im Rahmen der vertraglichen Haftung einer Bank für Rat und Auskunft (…). "
Der auf die Anfrage der Klägerin erfolgte Rat, die Anteile nicht zu verkaufen, bewertet das Gericht dabei nicht als Pflichtverletzung:
"Die auf diese Frage erteilte Empfehlung der Beklagten, die Anteile nicht zu verkaufen, war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ex ante betrachtet nicht unvertretbar. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass im Zeitpunkt der Raterteilung am 30. Mai 2000 objektiv nicht vorhersehbar war, ob die Kurse weiter fallen oder innerhalb des Anlagezeitraums von noch höchstens drei Jahren das Niveau vom 30. Mai 2000 überschreiten würden. In dieser Situation handelte die Beklagte nicht pflichtwidrig, indem sie aufgrund ihrer Erfahrung und langjährigen Beobachtung der Kursentwicklung von einem entsprechenden Wiederanstieg der Kurse innerhalb der nächsten drei Jahre ausging und diese Entwicklung ihrer Empfehlung gegenüber der Klägerin zugrunde legte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien sind keine Umstände zu entnehmen, die diese Erwartung grundsätzlich oder jedenfalls angesichts der vom Berufungsgericht angenommenen Aufblähung oder Überhitzung der Börse ex ante betrachtet als unvertretbar erscheinen lassen könnten."
Auch hatte die Beklagte keine Pflicht, die Klägerin auf unterschiedliche Meinungen über die künftige Kursentwicklung, hinzuweisen. Denn aus der Unsicherheit der künftigen Kursentwicklung folgt zwangsläufig, dass hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können.
Eine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels arglistig getäuscht hat.

Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei vorzeitiger Kündigung -
BVerfG vom 15.02.2006, Az. 1 BvR 1317/96


Jetzt ist also das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet worden! Es wurde festgestellt, dass mehr Verbraucherschutz für Lebensversicherungskunden erforderlich ist. Vom Gesetzgeber wird erwartet, dass Kapitallebensversicherungen künftig transparenter gestaltet und die Rückkaufwerte bei vorzeitiger Kündigung kundenfreundlicher berechnet werden. Der Versicherungsnehmer muss schon beim Abschluss des Vertrags erkennen können, in welcher Höhe beispielsweise Vermittlungsprovisionen mit seiner Prämie verrechnet werden. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die Rückvergütung auch bei vorzeitiger Kündigung in einem angemessenen Verhältnis zu den bis dahin gezahlten Prämien steht.

Pressemitteilung Nr. 16/2006 vom 7. März 2006:
Die Verfassungsbeschwerde eines Versicherungsnehmers, der im Jahr 1992 seine kapitalbildende Lebensversicherung vorzeitig gekündigt hatte, war jedenfalls im Kern erfolgreich. Dieser hatte sich gegen die im Wege der "Zillmerung" erfolgte Berechnung des Rückkaufswertes seiner Lebensversicherung gewandt. Lebensversicherungen mit "gezillmerter" Prämie weisen die Grundstruktur auf, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsabschlusskosten (insbesondere Vermittlungsprovision) nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern mit der insgesamt zu zahlenden Prämie verrechnet werden. Die Prämienhöhe wird so berechnet, dass sie über die Gesamtlaufzeit des Vertrags gleich bleibt und dass Prämienzahlungen zunächst dazu verwendet werden, die Abschlusskosten zu decken. Dies führt dazu, dass der Rückkaufswert des Lebensversicherungsvertrags in den ersten Jahren sehr niedrig ist oder sogar entfällt. Die Rechtslage zur Zeit des hier streitgegenständlichen Vertragsschlusses war zudem dadurch gekennzeichnet, dass die genaue Berechnung der Zillmerung in dem den Versicherungsnehmern nicht bekannten von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dargestellt worden war. Für nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge gilt eine veränderte Rechtslage. Allerdings hat die Neuregelung des Versicherungsrechts im Jahr 1994 die Anwendbarkeit der vorliegend angegriffenen Berechnung des Rückkaufswertes nach der Methode Zillmer nicht beseitigt.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass der verfassungsrechtliche Schutzauftrag Vorkehrungen dafür erfordere, dass die Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung erkennen können, in welcher Höhe Abschlusskosten mit der Prämie verrechnet werden dürfen und dass sie bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht. Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde gleichwohl nicht zur Entscheidung angenommen, da ihr aufgrund der vorangegangenen Urteile des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (Pressemitteilungen Nr. 66 und 67/2005 vom 26. Juli 2005) keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukomme.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen vom 26. Juli 2005 verfassungsrechtliche Schutzdefizite im Recht der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung festgestellt. Entsprechende Schutzdefizite sind auch bei der Verrechnung von Abschlusskosten für den Fall vorzeitiger Vertragsauslösung nach dem seinerzeit maßgeblichen Recht festzustellen:
Die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektivrechtlichen Schutzaufträge erfordern Vorkehrungen dafür, dass die Versicherungsnehmer über effektive Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Interessen verfügen. Bleiben den Versicherungsnehmern Art und Höhe der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus unbekannt, ist ihnen eine eigenbestimmte Entscheidung darüber unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen abschließen wollen. Darf - wie es der seinerzeitigen Rechtslage entsprach - für die Berechnung auf den den Versicherungsnehmern nicht bekannten Geschäftsplan verwiesen werden, fehlt es auch insofern an der für eine autonome Entscheidung unabdingbaren Transparenz.
Darüber hinaus muss gesichert werden, dass die Versicherungsnehmer bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht. Die mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages verfolgte Zielsetzung der Vermögensbildung darf nicht dadurch teilweise vereitelt werden, dass hohe Abschlusskosten, deren konkrete Berechnung zudem den Versicherungsnehmern nicht bekannt ist und deren Höhe von ihnen auch nicht beeinflusst werden kann, in den ersten Jahren mit der Prämie so verrechnet werden können, dass der Rückkaufswert in dieser Zeit unverhältnismäßig gering ist oder gar gegen Null tendiert.
Fehlen Möglichkeiten der Versicherungsnehmer, ihre Belange insoweit selbst effektiv zu verfolgen, trifft den Gesetzgeber ein verfassungsrechtlicher Schutzauftrag. Diesem Auftrag ist er nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Weder zivilrechtlich noch mit Hilfe des Aufsichtsrechts konnte der Versicherungsnehmer nach dem für den Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers maßgebenden Recht eine angemessene Berücksichtigung seiner Belange erwirken. Die Zivilgerichte verwiesen auf die öffentlichrechtliche Genehmigung des Geschäftsplans und nahmen insoweit eine eigene inhaltliche Prüfung nicht vor. Eine Kompensation dieses Rechtsschutzdefizits durch das Versicherungsaufsichtsrecht fand nicht statt. Die Aufsichtsbehörde beschränkte sich grundsätzlich auf eine - nicht auf das einzelne Versicherungsvertragsverhältnis bezogene - Missbrauchsaufsicht.
2. Für die aktuell geltende Rechtslage hat sich allerdings dadurch eine Änderung ergeben, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Oktober 2005 im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung Grenzen der Verrechung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung festgelegt hat. Er hat damit eine zivilrechtliche Lösung bereitgestellt, die auch Rechtsschutz im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit ermöglicht. Nach dieser Rechtslage verbleibt es zwar grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung ist jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Beitrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswertes darf aber einen vom Bundesgerichtshof näher umschriebenen Mindestbetrag nicht unterschreiten.
Aufgrund dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie aufgrund der Urteile des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 haben die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2007 eine mit den grundrechtlichen Vorgaben vereinbare Regelung des Rechts der Lebensversicherung zu treffen. Es ist zu erwarten, dass die vom Gesetzgeber zu schaffende Lösung auch Sicherungen für größere Transparenz enthalten und Auswirkungen auf die Be- und Verrechnung von Abschlusskosten haben wird.

"Ein-Euro-Jobs " begründen kein Arbeitsverhältnis -
ArbG Weiden vom 29.09.2005, Az. 2 Ca 480/05


Tritt ein Arbeitslosengeld II-Empfänger eine Beschäftigung aufgrund der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung i.S.d. § 16 Abs. 3 SGB-II ("Ein-Euro-Job") an, so wird ein Arbeitsverhältnis regelmäßig auch dann nicht begründet, wenn die Heranziehung zu den Arbeiten rechtswidrig war.
Arbeiten, die im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuchs - Grundsicherung für Arbeitssuchende - erbracht werden, begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB II, so das Gericht. Bei diesen Arbeitsgelegenheiten handelt es sich um eine Leistung zur Eingliederung für Erwerbsfähige, die keine Arbeit finden können (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Sie setzen im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten voraus, die nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Sinne des SGB III - Arbeitsförderung - gefördert werden; dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Gesetzes ist zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen ("Ein-Euro-Jobs"), § 16 Abs. 3 Satz 1. Halbsatz SGB II.
Für diese Arbeiten enthält die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB II eine negative gesetzliche Fiktion. Sie lässt ein Arbeitsverhältnis auch und gerade dann nicht entstehen, wenn es sich nach der Ausgestaltung der Beschäftigung unter Anwendung arbeitsrechtlicher Maßstäbe um ein Arbeitsverhältnis handeln würde, wenn also der Arbeitssuchende im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist, führt das Gericht weiter aus.
Für die Heranziehung zu gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten nach der dem § 16 Abs. 3 SGB II entsprechenden Vorschrift des § 19 Abs. 2 BSHG hatte das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass das Arbeitsangebot ein Verwaltungsakt sei. Weil das Bundessozialgericht zu einem Arbeitsangebot im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III jedoch entschieden habe, dass dieses kein Verwaltungsakt sei, ist in der sozialgerichtlichen Rechtssprechung streitig, ob das Angebot einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II Verwaltungsakt ist oder nicht (zum aktuellen Streitstand LSG Hamburg vom 11.07.2005 - L 5 B 161/05 ER AS).
Diese sozialrechtliche Frage müsse jedoch vom Arbeitsgericht nicht entschieden werden, weil auch dann, wenn es sich bei der Arbeitsaufforderung der ARGE an den Kläger nicht um einen Verwaltungsakt handelte, kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits begründet worden sei.
Ein Arbeitsverhältnis komme, mit wenigen Ausnahmen durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages zustande. Das setzt voraus, dass die Parteien beiderseits auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtete Willenserklärungen abgegeben haben (§§ 145 ff. BGB).
Ein Arbeitsvertrag kann zwar auch durch schlüssiges Verhalten der Parteien zustande kommen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Beklagte in einer Weise verhalten hat, die der Kläger als Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages verstehen durfte (§ 145 BGB), und er seinerseits dieses Angebot durch sein Verhalten angenommen hat (§ 146 BGB). Das war hier nicht der Fall.
Das jeweilige Verhalten der Parteien ist so auszulegen, wie es der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (§§ 133, 157 BGB). Danach konnte der Kläger nicht annehmen, die Beklagte wolle ihn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einsetzen. Er ist von der ARGE im Zusammenhang mit der Gewährung von Arbeitslosengeld II aufgefordert worden, eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II bei der Beklagten anzutreten. Ihm ist damit von der ARGE im Rahmen eines sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit angeboten worden (§ 14 ff. SGB II). Der Kläger konnte deshalb die Bereitschaft der Beklagten, ihn zu beschäftigen, bei objektiver Betrachtung auch nur als eine Beschäftigung im Rahmen der Eingliederungsmaßnahme verstehen. Diese begründet aber kraft gesetzlicher Anordnung kein Arbeitsverhältnis. Das der Beschäftigung zugrunde liegende Verhalten der Beklagten ließ daher auch keinen auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Geschäftswillen erkennen.

Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen kann bei der Kontenpfändung nicht mitgepfändet werden -
BGH vom 08.11.2005, Az. XI ZR 90/05


Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden kann. Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag ist, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden kann.
Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bereits im Ansatz fehlerhaft den Anspruch des Bankkunden auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen aus dem Girovertrag mit dem als Nebenanspruch mitgepfändeten Auskunftsanspruch gleichgesetzt.
Der als Nebenanspruch des gepfändeten Hauptanspruchs auf den Gläubiger übergehende Auskunftsanspruch zielt lediglich darauf ab, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln. Er folgt dem gepfändeten Hauptanspruch daher nur, soweit dessen Geltendmachung eine Auskunft oder eine Rechnungslegung erfordert. Besteht der gepfändete Auszahlungsanspruch nicht, weil auf dem Konto des Schuldners kein Guthaben vorhanden ist, und geht deshalb die Pfändung ins Leere, kann auch der Auskunftsanspruch nicht auf den Gläubiger übergehen. Verfolgte der Bankkunde jedoch den Anspruch auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen handelt es sich dabei um einen selbständigen Anspruch aus dem Girovertrag, der auch dann besteht, wenn das Konto kein Guthaben aufweist.

II. Aufsätze

Anmerkung zu BGH Urteil XI ZR 90/05 v. 08.11.2005 -
Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Dr. Dörte Busch in: VuR 2006, 66-67


Die Kontopfändung werde von Gläubigern zunehmend sowohl als Druckmittel als auch zur Ausforschung der finanziellen Verhältnisse des Schuldners genutzt. Auch im vorliegenden Fall habe sich der Gläubiger nicht mit einer Auskunft über den Tagessaldo zufrieden gegeben, sondern von der Bank die Herausgabe der Kontoauszüge verlangt. Die Bank habe dieses Ansinnen auch nicht grds. verweigert, aber für die Erteilung der Auszüge ein Entgelt verlangt.
Der BGH habe den vom Gläubiger durch Erteilung von Kontoauszügen zu befriedigenden Auskunftsanspruch zu Recht zurückgewiesen. Es bestehe nur ein Anspruch auf eine einfache Auskunft über den Tagessaldo. Der dem Kunden zustehende Anspruch auf Kontoauszüge hingegen gehe mit der Kontenpfändung nicht auf den Gläubiger über. Denn sonst würden die gesetzlichen Bestimmungen zur eidesstattlichen Versicherung unterlaufen, da der Gläubiger aus den Kontoauszügen weitergehende Informationen erhalten könne, als aus dem Protokoll der eidesstattlichen Versicherung. Die Entscheidung zeige die ausufernde Praxis bei der Kontenpfändung, die die Persönlichkeitsrechte des Schuldners beeinträchtige. Es bestehe ein dringender Bedarf, die gesetzlichen Regelungen zu reformieren.

Auswirkungen des Bezugs von Hartz-IV-Leistungen im Unterhaltsrecht -
Frank Götsche in: FamRB 2006, 53-61


Das SGB-II habe grundsätzlich keine ändernde Auswirkung auf die allgemeine oder die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gemäß § 1603 Abs. 2 BGB. Die Inanspruchnahme von ALG II reiche zur Erfüllung der Erwerbsobliegenheit nicht aus. Dieser Obliegenheit könne man sich grundsätzlich nicht mit dem Hinweis auf die Erziehung eines Kindes entziehen, es sei denn hierdurch werde die Kindererziehung gefährdet. Dies werde bis zu einem Kindesalter von 3 Jahren angenommen.
Beziehe jemand ALG II, stehe ihm im Rahmen der Unterhaltsberechnung der Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen zu, wenn sich seine Einkünfte zum vorwiegenden Teil aus sozialrechtlichen Leistungen zusammensetzten.
Der Verfasser vertritt die Auffassung, dass ALG II i.d.R. keine Lohnersatzfunktion besitze und somit nicht als Einkommen im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden könne. Es müsse allerdings differenziert werden, ob der Unterhaltsverpflichtete oder der Unterhaltsberechtigte Leistungen beziehe. Nehme der Unterhaltsverpflichtete die Leistungen des ALG II in Anspruch, so könne es als Einkommen eingestuft werden. Beziehe der Unterhaltsberechtigte die staatliche Unterstützung, so werde hierdurch seine Bedürftigkeit nicht geschmälert. Habe er jedoch bereits während der Ehe ALG II bezogen, so präge diese Leistung die ehelichen Verhältnisse und sei im Rahmen des Unterhaltsrechts zu beachten. Sowohl Einstiegsgeld als auch 1- bzw. 2- Euro Jobs seien als Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne zu qualifizieren. Eine Leistung zur Bestreitung von Sonderbedarf könne wegen deren Zweckgebundenheit und aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Einmalzahlung handle, nicht als Einkommen betrachtet werden.
Kindergeld stelle zwar Einkommen im sozialrechtlichen Sinne dar, doch werde es im Sinne des Unterhaltsrechts nicht als Einkommen eingestuft. Hierbei müsse beachtet werden, dass im Rahmen der Prozesskostenhilfe der sozialrechtliche Unterhaltsbegriff maßgeblich sei und der Bezug von Kindergeld als Einkommen berücksichtigt werde.

Verjährungsmodell für Schuldner - der richtige Weg? -
Marion Kemper in: ZVI 2006, 42-43


Das geplante Verjährungsmodell ist nicht dazu geeignet, Schuldner wieder in den Wirtschaftsprozess einzugliedern und bedeutet einen klaren Rückschritt gegenüber der derzeitigen Lage, so die Autorin. Darüber hinaus trage es in keiner Weise zur angestrebten Kostenentlastung der öffentlichen Hand bei.
Es sei eine Reform des Insolvenzrechts dahingehend geplant, dass das Insolvenzverfahren nur noch für einen Schuldner offen stehe, der die Verfahrenskosten aufbringen könne. Für masselose Schuldner sei ein Verjährungsmodell vorgesehen. Die Verfasserin bewertet diese Reformüberlegungen aus ihrer langjährigen Erfahrungen im Umgang mit masselosen Verfahren. Betroffen seien Personen, bei denen es durch unvorhergesehene Ereignisse zur Überschuldung gekommen sei. Vielfach hätten Gläubiger kostensteigernde Maßnahmen eingeleitet, um zumindest die sog. "Angstraten" vom Schuldner zu erhalten. Durch dieses Vorgehen und weitere Druckmittel seien viele Schuldner, die alles zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen unternommen hätten, in einen Teufelskreis geraten.
Das Inkrafttreten der InsO habe diesem Personenkreis eine neue Perspektive gegeben und in der Praxis vielfach zur erheblichen Verbesserung der Lebensumstände geführt, insbesondere was die Sicherung des Existenzminimums angehe. Die geplante Reform mache diese positiven Effekte zunichte. Sie privilegiere zudem willkürlich die leistungsfähigen Schuldner. Die von den Ländern behauptete Ersparnis durch den Wegfall der Kostenstundung trete nicht ein, da es nicht zu Rückflüssen komme. Das Verjährungsmodell sei zur Kostenersparnis ungeeignet.

Die missbräuchliche Wahl der Steuerklasse -
Prof. Dr. Hugo Grote in: InsbürO 2006, 42-45


Der Verfasser stellt die Konsequenzen einer für den Gläubiger nachteiligen Steuerklassenwahl mit hohen Lohnsteuervorauszahlungen (Steuerklasse V) des verheirateten Schuldners dar (§ 38b Satz 2 Nr. 5 EStG). Eine solche Wahl werde vom Steuerpflichtigen regelmäßig getroffen, um das pfändbare Einkommen zu reduzieren oder einer Pfändung des Einkommens vollkommen zu begegnen.
Der Steuerpflichtige habe das Recht zur freien Wahl seiner Steuerklasse. Die entsprechende Entscheidung des Steuerpflichtigen könne deshalb grundsätzlich nicht durch das Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht zum Nachteil des Steuerpflichtigen korrigiert werden.
Dieser Grundsatz erfahre aber nach Ansicht des BGH eine Durchbrechung, wenn die Wahl rechtsmissbräuchlich sei. Die Wahl sei dann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn der Steuerpflichtige keinen sachlichen Grund für die Wahl vorbringen könne. Die Steuerklasse des Steuerpflichtigen bleibe bei Rechtsmissbräuchlichkeit unverändert. Vielmehr werde bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850c BGB (fiktiv) nur die für den Gläubiger günstigere Steuerklasse IV zu Grunde gelegt. Die Wahl der Steuerklasse IV durch den Steuerpflichtigen sei hingegen nicht zu beanstanden, auch wenn die Wahl der Steuerklasse III für den Gläubiger noch günstiger wäre.
Die Wahl der Steuerklasse V durch den Steuerpflichtigen (=Schuldner) zeitige aber nur dann einen Vorteil für den Steuerpflichtigen, wenn er keine Schulden beim Finanzamt habe, am Ende des Jahres eine Steuererstattung erfolge und die Erstattung in die Wohlverhaltensperiode falle. In diesem Fall stehe ihm nach Ansicht des BGH der Steuererstattungsbetrag zu. Dieser Betrag sei schließlich nicht von der Abtretung an den Treuhänder gemäß § 287 Abs. 2 InsO erfasst. Zudem sei die missbräuchliche Wahl der Steuerklasse durch den Steuerpflichtigen kein Versagungsgrund nach § 295 Abs. 1 InsO.

IV. Neues aus der Rechtsprechung zum RVG

Entgegen BGH: Terminsgebühr für Vergleich nur bei Verfahren, die an sich mündliche Verhandlung erfordern -
OLG Köln vom 11.01.2006, Az. 17 W 192/05


Eine Terminsgebühr für einen Vergleich kann ein Rechtsanwalt nur dann fordern, wenn es zu einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO kommt, ohne dass die eigentlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung stattfindet.
Der BGH vertritt hier eine andere Auffassung.

Einigungsgebühr setzt protokollierten Prozessvergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO voraus -
BGH vom 28.03.2006, Az.: VIII ZB 29/05


Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert, wie bisher die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO).

Anmerkung zu BGH Beschluss III ZB 42/05 v. 27.10.2005 -
Horst-Reiner Enders in: JurBüro 2006, 75


Die Entscheidung des BGH, über die wir in Infodienst Schuldnerberatung, Heft Nr. 1/2006 berichteten, erweitert den Anwendungsbereich für die Entstehung der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO.
Eingangs weist der Autor auf die Wichtigkeit der vorliegenden Entscheidung für die Praxis hin. Sie werde die Entscheidungen einiger Gerichte hinfällig machen, welche der Auffassung gewesen seien, dass die Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO nur bei folgenden Sachverhalten entstehe: Bei vorheriger Mitwirkung des Anwalts entweder bei einem Gerichtstermin oder einer Besprechung oder bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens.
Der Entscheidung des BGH sei zu entnehmen, dass die Terminsgebühr auch dann entstehen könne, wenn keine der bereits erwähnten Voraussetzungen vorlägen.
Obwohl das Urteil des BGH auf den ersten Prozess beschränkt sei, kann nach Ansicht des Autors die Terminsgebühr für den Abschluss eines Vergleichs in der Berufungsinstanz entstehen. Schließlich komme es grundsätzlich zu einer mündlichen Verhandlung, wenn die Berufung nicht zurückgewiesen werde.

V. Aktuelles zu Schrottimmobilien

Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Fällen kreditfinanzierten Erwerbs von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds beigelegt

Urteile vom 25. April 2006:
BGH vom 25.04.2006, Az. XI ZR 193/04
LG Ravensburg vom 29.01.2004, Az. 2 O 328/03
OLG Stuttgart vom 18.05.2004, Az. 6 U 30/04
BGH vom 25.04.2006, Az. XI ZR 29/05
Amtsgericht Hamburg-Altona vom 27.06.2002, Az. 317 C 90/02
Landgericht Hamburg vom 20.01.2005, Az. 327 S 112/02
BGH vom 26.04.2006, Az. XI ZR 106/05
LG Mosbach vom 26.10.2004, Az. 2 O 155/04
OLG Karlsruhe vom 23.05.2005, Az. 6 U 244/04
BGH vom 25.04.2006, Az. XI ZR 219/04
Landgericht München I vom 23.09.2003, Az. 28 O 11074/03
OLG München vom 17.06.2004, Az. 19 U 5236/03

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über verschiedene Klagen zu entscheiden, in denen es um kreditfinanzierte Beteiligungen von Verbrauchern an geschlossenen Immobilienfonds ging. In den zur Entscheidung stehenden Fällen haben sich Rechtsfragen gestellt, die der XI. Zivilsenat des BGH aus seiner Zuständigkeit für das Darlehens- und Verbraucherkreditrecht und der II. Zivilsenat als der für das Gesellschaftsrecht zuständige Senat des BGH in der Vergangenheit unterschiedlich gesehen haben, die jetzt aber einheitlich beantwortet werden konnten.
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Fällen kreditfinanzierten Erwerbs von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds beigelegt
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über verschiedene Klagen zu entscheiden, in denen es um kreditfinanzierte Beteiligungen von Verbrauchern an geschlossenen Immobilienfonds ging. Die Fonds waren in der Rechtsform von Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet worden. Geschäftsgegenstand war die Errichtung und Vermietung von Gebäuden. Die Anleger waren jeweils von Vermittlern geworben worden, sich zu Steuersparzwecken an den Fonds zu beteiligen. Der Beitritt sollte über Bankkredite finanziert werden.
In zwei Fällen erfolgten der Fondsbeitritt und die Aufnahme der Finanzierungskredite, die durch Grundschulden an Grundstücken des Fonds gesichert waren, durch Treuhänder, denen die Anleger umfassende notarielle Vollmachten erteilt hatten. Außerdem hatten sie die Treuhänder zusätzlich in einem von ihnen selbst unterzeichneten Zeichnungsschein beauftragt, den Beitritt zu dem Immobilienfonds zu bewirken und die erforderlichen Finanzierungskredite aufzunehmen. Die Treuhänder verfügten nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, soweit diese erforderlich war.
In zwei Fällen wurden die Darlehensverträge durch die Anleger selbst abgeschlossen. Bei diesen Darlehen handelte es sich nicht um durch Grundschulden gesicherte Kredite. Nur in einem Fall erfolgte der Abschluss durch den Anleger in einer Haustürsituation.
In den zur Entscheidung stehenden Fällen haben sich Rechtsfragen gestellt, die der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aus seiner Zuständigkeit für das Darlehens- und Verbraucherkreditrecht und der II. Zivilsenat als der für das Gesellschaftsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs in der Vergangenheit unterschiedlich gesehen haben. Beide Senate haben die dadurch hervorgerufenen Differenzen und Lösungsmöglichkeiten miteinander eingehend erörtert. Dabei hat sich erwiesen, dass die spezifisch gesellschaftsrechtlichen Fragen, die nach Meinung beider Senate in der Vergangenheit zu der Befassung des II. Zivilsenats mit Fällen der kreditfinanzierten Fondsbeteiligungen geführt haben, zwischenzeitlich geklärt worden sind (BGHZ 156, 46 ff.) und nunmehr - auch in den heute entschiedenen Fällen - die die Primärzuständigkeit des XI. Zivilsenats begründenden darlehens- und verbraucherkreditrechtlichen Probleme im Vordergrund stehen. Den hierzu von dem XI. Zivilsenat entwickelten Lösungen widerspricht der II. Zivilsenat vor allem im Hinblick auf die Ausführungen des XI. Zivilsenats in dem Rechtsstreit XI ZR 106/05 (unter IV 3. - 5.), die die mögliche Haftung der Bank für bestimmte Fallkonstellationen betreffen, nicht.
Dementsprechend werden die in den heute entschiedenen Fällen aufgetretenen einschlägigen Fragen von dem XI. Zivilsenat wie folgt beantwortet:
1. Der Erwerb eines Immobilienfondsanteils und das Darlehen, das zur Finanzierung dieses Erwerbes dient und nicht von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig ist, sind ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG, wenn zwischen beiden Verträgen eine wirtschaftliche Einheit besteht. Eine wirtschaftliche Einheit wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (Bestätigung von BGHZ 156, 46 ff. (II. Zivilsenat) und Senatsurteil vom 23. September 2003 XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.).
Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung bewogen worden, kann er bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG auch der die Fondsbeteiligung finanzierenden Bank seine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten und gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht (Bestätigung von BGHZ 156, 46 ff. (II. Zivilsenat) und Senatsurteil vom 23. September 2003 XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.).
Darüber hinaus kann er den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war. Den daneben bestehenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermittler kann der Darlehensnehmer ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend machen, da der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist.
Dagegen kann er Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber dem Rückzahlungsverlangen der Bank nicht gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegensetzen (Abweichung von BGHZ 159, 280 ff.; 159, 294 ff., II. Zivilsenat).
Wird ein Darlehensvertrag nach § 1 Abs. 1 HWiG widerrufen und bildet er mit dem finanzierten Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG, erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, dass dem Darlehensgeber nach Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesem Falle unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (Bestätigung von BGHZ 133, 254 ff., XI. Zivilsenat). Der Kreditnehmer kann die von ihm selbst auf das Darlehen gezahlten Beträge vom Kreditgeber zurückverlangen, nicht aber die ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen.
2. Die Annahme eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG scheidet aus, wenn es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt. Ein solcher liegt auch dann vor, wenn nicht der Erwerber, sondern der Fonds das Grundpfandrecht bestellt hat (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., II. Zivilsenat; Fortsetzung von BGHZ 161, 15 ff., XI. Zivilsenat).
3. Für den Empfang eines Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ist es unerheblich, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt. Daher wird auch in Fällen, in denen Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen, ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zum Erwerb des Fondsanteils ausgezahlt worden ist (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., II. Zivilsenat) Auch für die Frage, ob in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders zugunsten der kreditgebenden Bank eine Rechtsscheinhaftung nach §§ 171, 172 BGB eingreift, kommt es nicht darauf an, ob Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG sind (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., II. Zivilsenat; Fortsetzung von BGHZ 161, 15 ff., XI. Zivilsenat).
4. Sofern die dem Treuhänder erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist, kann der Treuhänder zum Abschluss des Darlehensvertrages für den Anleger gleichwohl befugt sein, wenn ihm in einem Zeichnungsschein gesondert Vollmacht erteilt ist und dieser Zeichnungsschein der Bank vorgelegt worden ist.
Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (NJW 2005, 3551 ff. - Schulte und NJW 2005, 3555 ff. - Crailsheimer Volksbank) zu den Folgen einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung nach der Haustürgeschäfterichtlinie waren für die ergangenen Urteile nicht von Bedeutung, weil es sich in drei Fällen nicht um Haustürgeschäfte gehandelt hat und weil der Anleger im vierten Fall bereits nach der Securenta-Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGHZ 133, 254 ff.) vor den Risiken eines kreditfinanzierten verbundenen Geschäfts geschützt wird.

Grundsätzlich könnte man sich fragen, ob man Mitleid haben soll mit Menschen, die bei ihrer Geldanlage Steuern sparen wollten und dann jede Vorsicht vergaßen? Muss man denen helfen, die versuchten, ohne eigene Mittel eine Immobilie zu erwerben und dann mangels Erfahrung über den Tisch gezogen wurden?
Das sind fast schon philosophische Fragen. Entweder der Staat lehnt sich zurück und verweist auf die Eigenverantwortung seiner Bürger oder er zeigt ein Herz für Unvorsichtige und weist Geschäftemacher in die Schranken. Irgendwo dazwischen müssen die Gerichte ihren Weg finden. Das letzte Wort hat dabei der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Und wie schwer dort die Entscheidung fällt, hat das vergangene Jahr gezeigt, als zwei Senate an vielen Detailfragen zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Diese Situation macht auch deutlich, dass hinter den oft sehr technischen Rechtsfragen
- Lag eine Haustürsituation vor oder nicht?
- Hatte der Kreditvermittler gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen?
letztlich doch Wertentscheidungen von Menschen liegen. Die können dann eben auch sehr unterschiedlich ausfallen.
Ganz harmlos verpackt hört sich die Überschrift der Pressemitteilung an: Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Senat des Bundesgerichtshofs in Fällen kreditfinanzierten Erwerbs von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds beigelegt. Doch im Ergebnis bedeutet dies, dass sich der II. Zivilsenat offenbar in Fragen zu "Schrottimmobilien" zurückzieht, dass der XI. Senat zukünftig die entscheidungsrelevanten Fragen beantworten wird und dies zugunsten der Banken.
Der II. Senat hatte die Banken im Juni 2004 in die Pflicht genommen, indem den Banken so ziemlich jede juristische Möglichkeit verbaut wurde, sich der Mitverantwortung für den finanziellen Ruin vieler unerfahrener Kleinanleger zu entziehen. Auch wurde ein Rückzahlungsanspruch der Banken gegenüber den Kreditnehmern verneint, wenn die Banken Verbraucherschutzgesetze missachtet hatten.
Es ist anzunehmen, dass hier die Gemüter im hohen Hause kochten, denn der XI. Senat unter seinem Vorsitzenden Richter Gerd Nobbe ist bekannt für seine bankenfreundliche Rechtsprechung.
Irgendwie hat sich der XI. Senat gegen den II. durchgesetzt, so dass die in 2004 vom II. Senat aufgestellten verbraucherfreundlichen "allgemeinen Grundsätze für die Abwicklung kreditfinanzierter Fondsbeteiligungen" in den entscheidenden Punkten unzureichend sein werden.
Denn egal, ob Treuhänder ohne Vollmacht den Darlehensantrag unterzeichnet haben oder ob der Darlehensvertrag wegen unvollständiger Kostenangaben nach bisheriger Rechtsprechung des II. Senats nichtig ist, für den XI. Senat bleiben die Verträge trotzdem gültig.
Mit den jüngsten Entscheidungen ist die bisherige Rechtsprechung ins Gegenteil verkehrt. Schade eigentlich, denn der II. Senat hatte die juristischen Schlupflöcher zulasten der Banken gerade gestopft und durch die neuen Urteile des XI. Senats haben die betroffenen Verbraucher nun praktisch keine rechtlichen Möglichkeiten mehr, um ein Geschäft rückgängig zu machen, dass auf Grundlage von Nichtwissen und reiner Geschäftsgier geschlossen wurde.

Bundesgerichtshof entscheidet zu kreditfinanzierten sog. "Schrottimmobilien" -
BGH vom 16. Mai 2006, Az. XI ZR 6/04 (PM)


Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, welche Rechte Verbrauchern zustehen, die ihren zur Finanzierung einer Eigentumswohnung geschlossenen Realkreditvertrag nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen haben.
Die Kläger waren 1995 von einem Vermittler in ihrer Privatwohnung geworben worden, zum Zwecke der Steuerersparnis ohne nennenswertes Eigenkapital eine Eigentumswohnung zu kaufen. Sie schlossen deshalb zunächst einen entsprechenden notariellen Kaufvertrag ab und traten einer Mieteinnahmegesellschaft bei. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss sodann die beklagte Bausparkasse als Vertreterin einer Bank mit den Käufern einen Darlehensvertrag, wobei das den Käufern gewährte Vorausdarlehen mit Hilfe von zwei bei der Beklagten abgeschlossenen anzusparenden Bausparverträgen getilgt werden sollte. Eine Belehrung der Käufer und Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgte nicht. Die Käufer bestellten für die Bausparkasse eine Grundschuld an der gekauften Eigentumswohnung über die Darlehenssumme, übernahmen dafür die persönliche Haftung und unterwarfen sich der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Nachdem die Kläger das aufgenommene Vorausdarlehen einige Jahre bedient hatten, widerriefen sie ihre Darlehensvertragserklärungen, da sie über ihr Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht belehrt worden seien. Mit ihrer Klage wenden sie sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bausparkasse, an die die darlehensgebende Bank ihre Ansprüche abgetreten hat. Sie machen insbesondere geltend, mit Rücksicht auf die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz könnten sie die Rückzahlung des Darlehens verweigern und die Bausparkasse auf die gekaufte Eigentumswohnung verweisen. Außerdem behaupten sie, über die mit der Eigentumswohnung verbundenen Risiken, insbesondere die tatsächlich zu erzielende Miete und den Wert der Wohnung getäuscht bzw. nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat aber die Revision zugelassen.
Der XI. Zivilsenat hatte die Verhandlung zunächst zurückgestellt, um die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auf die Vorlage des Landgerichts Bochum (WM 2003, 1609) in einer Sache abzuwarten, an der die beklagte Bausparkasse beteiligt ist. Nachdem die Entscheidung des EuGH am 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079) ergangen ist, hatte der XI. Zivilsenat nun unter anderem zu entscheiden, welche Konsequenzen aus dem Urteil des EuGH zu ziehen sind. Er ist hierbei zu folgendem Ergebnis gelangt:
Es besteht auch im Hinblick auf die Europäische Haustürgeschäfterichtlinie kein Anlass, die ständige Rechtsprechung des Senats zu ändern, nach welcher der Verbraucher nach dem Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 3 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen verpflichtet ist. Der EuGH hat ausdrücklich betont, dass dies auch in Fällen, in denen die Darlehensvaluta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept unmittelbar an den Verkäufer zum Erwerb der Immobilie ausgezahlt wird, der Haustürgeschäfterichtlinie entspricht. Auch soweit der EuGH gemeint hat, Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können, bestehen weder Grund noch Möglichkeit zu einer anderslautenden richtlinienkonformen Auslegung des § 3 HWiG. Die Frage, ob im Hinblick auf die genannte Vorgabe des EuGH aus der unterbliebenen Widerrufsbelehrung - wie in Literatur und Rechtsprechung zum Teil vertreten - ein Schadensersatzanspruch der Kläger folgen könnte, hat der Senat offen gelassen. Ein derartiger Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung scheidet hier nämlich schon wegen Fehlens der erforderlichen Kausalität aus, weil die Kläger den Kaufvertrag bereits geschlossen hatten, bevor es zum Abschluss des Darlehensvertrages kam. Die Erteilung einer Widerrufsbelehrung konnte sie daher vor den Risiken ihres Immobilienkaufs nicht mehr schützen.
Der XI. Zivilsenat hat aber im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine Rechtsprechung zum Bestehen von eigenen Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen ergänzt. Danach können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses Feststellungen zu der von den Klägern behaupteten arglistigen Täuschung und der Frage eines institutionalisierten Zusammenwirkens der beklagten Bausparkasse mit den Vermittlern treffen kann.
Das Grundsatzurteil (und man kann sie fast nicht mehr zählen, diese vielen Grundsatzurteile zu diesem Thema!) des BGH schwächt die Rechtsposition von Erwerbern unrentabler Eigentumswohnungen. Das Widerrufsrecht bei der Kreditaufnahme zur Finanzierung der Immobilie gilt nicht, wenn die Geschädigten erst den Kaufvertrag und danach den Darlehensvertrag unterzeichnet haben. Der BGH hat Schadensersatzansprüchen von Käufern der Schrottimmobilien enge Grenzen gesetzt. Nach diesem Urteil können sich die Geschädigten nur dann von ihren Darlehensverpflichtungen gegenüber den finanzierenden Banken lösen, wenn sie nachweisen können, dass sie über den Wert der Immobilie vom Verkäufer "arglistig getäuscht" wurden und die "Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers oder Vermittlers" für die Bank "nach den Umständen des Falles evident" waren.
Ist dieses Urteil nicht eine Verhöhnung der Betroffenen, denn wie will man arglistige Täuschung bei diesen Geschäften nachweisen?

V. Aktuelles

Am 1. August 2006 tritt das neue Antidiskriminierungsgesetz, das jetzt "Gleichbehandlungsgesetz" heißt, in Kraft.

Die Regelungen sind m.E. so ausgelegt, dass eine Prozessflut zwangsläufig werden wird. Denn selbst dann, wenn sich ein Arbeitnehmer gar nicht diskriminiert fühlt und überhaupt nicht klagen will, kann er vor Gericht landen. Grund sind vor allem die mit dem Gesetz vorgesehenen sog. Antidiskriminierungsverbände -etwa Gewerkschaften oder Betriebsräte- die Arbeitnehmer vertreten oder an sie abgetretene Ansprüche der Arbeitnehmer in eigenem Namen einklagen können. Auf die Zustimmung des Beschäftigten kommt es dabei nicht an.
Fatal: Sobald das Gericht im jeweiligen Fall eine mögliche Diskriminierung erkennt, gilt eine so genannte Beweislastumkehr: Nicht der Kläger muss dann beweisen, dass er diskriminiert worden ist, sondern die Arbeitgeberseite muss beweisen, dass das nicht der Fall war! Ohne schriftliches Beweismaterial dürfte dieser Nachweis schwer fallen.
Grundsätzlich sind zukünftig

  • Ungleichbehandlungen auf Grund von Geschlecht
  • Sexueller Identität
  • Behinderung
  • Religion und Weltanschauung
  • Alter
  • Rasse und ethnischer Herkunft
ausdrücklich verboten. Ausgenommen sind nur sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlungen (z. B. Regelungen des Mutterschutzes) und solche, die ausdrücklich dazu dienen, Diskriminierungen zu verhindern bzw. auszugleichen, etwa Frauenquoten.
Vor allem der arbeitsrechtliche Teil der Vorschriften ist umfassend. Konkret sind folgende Benachteiligungen in folgenden Bereichen zu beachten:
  • Auswahlkriterien bei Einstellungen
  • Einstellungsbedingungen und Beförderungen
  • Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, inklusive dem Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen
  • Zugang zur Berufsausbildung sowie zur beruflichen Weiterbildung
Geschützt sind dabei nicht nur Mitarbeiter und Azubis, sondern auch Heim- und Leiharbeiter, die für ein Unternehmen tätig sind sowie Bewerber und sogar ehemalige Mitarbeiter (die können bis 6 Monate nach ihrem Ausscheiden klagen).
Sonderfall sexuelle Belästigung: Teilt ein Mitarbeiter mit, dass er sich sexuell belästigt fühlt, müssen sofort geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um ihn zu schützen. Wird das unterlassen, darf der Betreffende einfach zu Hause bleiben bei vollen Lohnfortzahlungen. Schadenersatzansprüche bestehen zusätzlich.

Meiden Sie als Verbraucher das Abbuchungsverfahren.

Meiden Sie als Verbraucher das Abbuchungsverfahren. Denn dort können Sie sich - anders als beim der normalen Einzugsermächtigung - zu Unrecht abgebuchte Beträge nicht mehr über die Bank zurückholen.
Wenn Sie eine so genannte Einzugsermächtigung erteilen, dann gestatten Sie dem Zahlungsempfänger, einen fälligen Betrag ein oder mehrmals von Ihrem Konto einzuziehen. Als Zahlungspflichtiger haben Sie immer das Recht, einer Belastung aus einer Lastschrift innerhalb von sechs Wochen zu widersprechen. Das führen die Banken auch sofort und ohne Rückfrage nach den Gründen aus.
Dagegen haben Sie beim Abbuchungsauftragsverfahren kein Widerrufsrecht. Denn mit der Erteilung des Abbuchungsauftrages stimmen Sie der Belastung schriftlich zu. Deshalb ist eine Rückbuchung aufgrund eines Widerspruchs nicht möglich. Wenn Sie hier abgebuchte Beträge zurückverlangen möchten, müssen Sie sich mit dem Verkäufer direkt auseinandersetzen, denn die Bank kann nichts für Sie tun. Natürlich bietet dieses Verfahren für den Zahlungsempfänger eine große Sicherheit. Aber es wird im Allgemeinen nur im Geschäftsverkehr eingesetzt. Deshalb warnen die Verbraucherzentralen schon lange davor, sich auf das Abbuchungsverfahren einzulassen. Denn unseriöse Anbieter haben dann ein leichtes Spiel. Wenn sie das Geld erst einmal kassiert haben, sind die Chancen schlecht, es je wieder zu bekommen.


30.08.2006

 

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