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Rechtsprechungsübersicht 1/06
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I. Urteile |
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Bundesverfassungsgericht: Schutz für Bürgen ausgeweitet (Beschluss 06.12.2005)
OLG Bremen: Kein Rechtsanspruch auf Guthabenkonto (Beschluss 22.12.2005)
BGH: Endlich! BGH stärkt das Recht auf Widerruf bei fremdfinanzierter Anlage
Volandt & Jentzer: Möglichkeiten des Vorgehens nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides
BGH: Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern nicht schriftlich dokumentieren
BGH kippt Klauseln zum Rückkaufwert! Aber Verbraucher müssen tätig werden - BGH vom 12.10.2005, Az. IV ZR 162/03
Kein Anspruch auf volle Prämien-Rückzahlung der gekündigten Lebensversicherung - OLG Hamm vom 31.08.2005, Az. 20 U 105/05
Anhebung der Freigrenzen bei Lohnpfändung wirksam - BGH vom 24.01.2006, Az. VII ZB 93/05 (PM)
BGH hält Aufrechnung mit unpfändbaren Beträgen für zulässig - BGH vom 22.03.2005, Az. XI ZR 286/04
Forderungsabtretung durch Bank ohne Kenntnis des Kunden möglich - OLG Köln vom 15.09.2005, Az. 8 U 21/05
Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern nicht schriftlich dokumentieren - BGH vom 24.01.2006, Az. XI ZR 320/04
Bank haftet für Auszahlungen vom Konto der Großmutter an den Enkel, nachdem dieser gefälschte Kontovollmacht und gefälschte Unterschrift vorgelegt hatte - LG Bonn vom 18.11.2005, Az. 3 O 192/05
Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe beruhen - BGH vom 06.12.2005, Az. 1 BvR 1905/02 (PM)
Noch einmal: Wahl einer ungünstigeren Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht - BGH vom 04.10.2005, Az. VII ZB 26/05
Freistellung des Einkommensteuererstattungsbetrages von der Pfändung - LG Bonn vom 28.11.2005, Az. 6 T 346/05
Gericht muss konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des Suizids treffen - BGH vom 24.11.2005, Az.: V ZB 24/05
Mehrkosten durch beauftragten Rechtsbeistand im Mahnverfahren sind im Anwaltsprozess grundsätzlich nicht erstattungsfähig - BGH vom 20.10.2005, Az. VII ZB 53/05
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ist zu kürzen, wenn er mit einem neuen leistungsfähigen Partner zusammenlebt - OLG Nürnberg vom 05.12.2005, Az. 10 UF 826/05
Kündigung trotz verspätetem Zugang wirksam - BAG vom 22.09.2005, Az. 2 AZR 366/04
Kein Schadenersatz bei fehlendem Hinweis auf das Erfordernis der Arbeitlosmeldung - BAG vom 29.09.2005, Az. 8 AZR 571/04
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| II. Neues aus Rechtsprechung zum RVG | |
Einigungsgebühr in der Zwangsvollstreckung - AG Euskirchen vom 11.01.2005, Az. 15 M 233/04
Terminsgebühr für Telefonat - AG Schleiden vom 31.05.2005 - Az: 2 C 169/04
Vergleichsprotokollierung ohne Besprechung - u.a. OLG Nürnberg vom 15.12.2004, Az. 3 W 4006/04
Vergleichsprotokollierung aufgrund einer Besprechung der Parteien nach Rechtshängigkeit - u.a.
OLG Düsseldorf vom 29.06.2005, Az. 17 W 29/05
Vergleichsprotokollierung aufgrund Besprechung der Parteien vor Rechtshängigkeit, aber nach Klageauftrag - OLG Koblenz vom 12.10.2005, Az. 14 W 620/05
Vergleichsprotokollierung im einstweiligen Verfügungsverfahren - OLG München vom 31.08.2005, Az. 11 W 2045/05
Besprechung der Parteien nach Klageauftrag mit Vergleichsabschluss ohne gerichtliche Protokollierung - AG Zeven vom 15.04.2005, Az. 3 C 85/05
Bei gerichtlichem Vergleichsschluss entsteht neben Verfahrens- und Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr - BGH vom 27.10.2005, Az. III ZB 42/05
Teilkostentragungspflicht bei zu spät erfolgter Erledigungserklärung - KG vom 17.10.2005, Az. 8 W 72/05
Bei einer im Säumnisfall anfallenden Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 handelt es sich nicht um Kosten der Säumnis i. S. des § 344 ZPO - KG vom 13.12.2005, Az. 1 W 454/05
Dokumentenpauschale bei mehr als 100 Ablichtungen - LG Berlin vom 10.08.2005, Az. 82 AR 109/04
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III. Schrottimmobilien
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Darlehensverträge auch für überteuerte Wohnungen gültig - OLG Frankfurt vom 04.05.2005, Az. 9 U 73/04
Erwerber von Immobilienfondsbeteiligung kann bei unwirksamem Darlehensvertrag Zins- und Tilgungszahlungen von der finanzierenden Bank zurückverlangen - OLG Karlsruhe vom 29.12.2005, Az. 17 U 43/05 (PM)
Endlich!!! BGH stärkt das Recht auf Widerruf bei fremdfinanzierter Anlage - BGH vom 26.1.2006, Az. II ZR 327/04
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IV. Aktuelles
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Kein Konto für jedermann - Eine Stellungnahme zum Hanseatische OLG vom 22.12.2005, Az. 2 U 67/05
Änderungen im Arbeitsrecht 2006
Achtung: Telefonische Benachrichtigung durch Banken bei Unterdeckung des Kontos
Gebühren-Dschungel: Was darf die Bank berechnen?
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I. Urteile
Bundesverfassungsgericht vom 06.12.2005: Schutz für Bürgen ausgeweitet
Die Vollstreckung gegen einen rechtskräftig zur Zahlung verurteilten Schuldner ist verfassungswidrig, wenn das zu Grunde liegende Urteil auf der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe beruht, die vom Bundesverfassungsgericht wie im Fall der Bürgschaftsentscheidung vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist - 1 BvR 1905/02.
Zur Pressemeldung des BVerfG zum Beschluss vom 06.12.2005
OLG Bremen vom 22.12.2005: Kein Rechtsanspruch auf Guthabenkonto
Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen stellte in einer am 22.12.05 verkündeten Entscheidung fest, dass sich aus der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zur Einrichtung von "Guthabenkonten für jedermann" kein einklagbarer Rechtsanspruch ableiten lässt.
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Endlich! BGH stärkt das Recht auf Widerruf bei fremdfinanzierter Anlage
Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass das Vorliegen der Haustürsituation für den Widerruf des Darlehensvertrages genüge. Darauf, ob die Bank von dem Handeln des Vermittlers und insbesondere von der Anbahnung des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation Kenntnis oder zumindest fahrlässig keine Kenntnis hatte, käme es nicht mehr an. Der BGH hat die bisherige Rechtsprechung geändert und festgestellt, das § 1 HaustürWG immer dann anwendbar ist, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat. Weil der hier erkennende 2. Senat beim als bankenfreundlich bekannten 11. Senat um Rücksprache gebeten hatte und dieser keine weiteren Einwände gegen diese Auslegung erhoben hatte, scheinen nun die europäischen Richtlinien zum Haustürwiderrufsgesetz ins nationale Recht umgesetzt und wird neue Hoffnung für viele Anleger, die meist im Osten Deutschlands (Schrott-) Immobilien erworben hatten, keimen. Es bleibt freilich abzuwarten, wie das Ganze weiter geht.
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Volandt & Jentzer: Möglichkeiten des Vorgehens nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides
Auch nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides ist es möglich, gegen die Praktiken der Vertreter von Volandt und Jentzer ( regelmäßig UGV-Inkasso und Wehnert & Kollegen) sich erfolgreich zu wehren. Dies zeigt musterhaft eine Dokumentation eines Verfahrens, das die Kollegin Eva Richter (RAin und Schuldnerberaterin, München)gegen die UGV geführt hat. Weitere Verfahren bei verschiedenen Gerichten sind anhängig. Für weitere Auskünfte kann man sich an Evi Richter wenden.
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BGH: Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern nicht schriftlich dokumentieren
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass Kreditinstitute keine zivilrechtliche Pflicht oder Obliegenheit zur schriftlichen Dokumentation der Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern haben.
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BGH kippt Klauseln zum Rückkaufwert! Aber Verbraucher müssen tätig werden - BGH vom 12.10.2005, Az. IV ZR 162/03
Die meisten Verbraucher wissen vermutlich noch gar nichts von ihren Ansprüchen. So jedenfalls lässt sich nur vermuten, dass noch immer so wenige Rückabwicklungen bekannt geworden sind. Diese Verbraucher haben in den Jahren 1994 bis 2001 einen Vertrag über eine Lebensversicherung mit Sparanteil abgeschlossen und ihn vorzeitig gekündigt. Bislang war die vorzeitige Kündigung einer kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherung ein Geschäft mit Verlusten. Wahrscheinlich hatten gerade viele Überschuldete gekündigt, weil sie die monatlichen Aufwendungen nicht mehr zahlen konnten.
In Deutschland finanzieren die Lebensversicherer ihre Abschlusskosten durch eine einmalige Provision, die in voller Höhe zum Vertragsbeginn fällig wird. Das Sparguthaben des Kunden rutscht deshalb zunächst ins Minus. Es entsteht also erst ein Guthaben, wenn dieses Minus ausgeglichen ist, das dann verzinst wird. Sparer, die in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit kündigen, haben deshalb bisher nichts oder fast nichts zurückerhalten, zumal die Versicherer zusätzlich noch eine Stornogebühr forderten.
Dieser Praxis hatte der BGH endlich Grenzen gesetzt. Als Faustformel gilt nun, dass der Versicherte bei der Kündigung mindestens die Hälfte der Prämien nach Abzug der Kosten für den Todesfallschutz erhalten soll.
Was können die Verbraucher tun?
Ein Brief an den ehemaligen Lebensversicherer reicht um die Frist zu hemmen! Die Verbraucher sollen ihren Anspruch unter Berufung auf die BGH-Urteile (IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03) anmelden und sich nach dem Stornoabzug und den vom Gericht geforderten Mindest-Rückkaufwert in ihrem Fall erkundigen.
Einen entsprechenden Musterbrief gibt es zum Beispiel auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg (www.vzhh.de). Dort können Verbraucher auch gegen eine Gebühr von 30 Euro prüfen lassen, ob sie einen Anspruch haben. Sollte das so sein, bietet die Verbraucherzentrale die Möglichkeit einer Sammelklage an.
Kein Anspruch auf volle Prämien-Rückzahlung der gekündigten Lebensversicherung - OLG Hamm vom 31.08.2005, Az. 20 U 105/05
In dem Fall hatte ein Versicherungsnehmer nach der Kündigung seiner Lebensversicherungsverträge die volle Rückzahlung der Versicherungsprämien gefordert. Begründet hatte er das damit, dass in den Versicherungsbedingungen die möglichen Kosten nicht ausdrücklich erwähnt worden waren.
Das OLG folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Aus den Versicherungsbedingungen der Beklagten geht nach Meinung der Richter eindeutig hervor, dass nicht die gesamten Beiträge des Versicherungsnehmers angelegt werden. Außerdem enthalten die Unterlagen der Versicherung einen deutlichen Hinweis darauf, dass der Versicherungsschutz nicht ohne eine Gegenleistung gewährt wird.
Damit, so heißt es im Urteil, ist die ohnehin lebensfremde Erwartung des Klägers, es würden für eine Lebensversicherung keine Kosten anfallen, nicht nachvollziehbar.
Anhebung der Freigrenzen bei Lohnpfändung wirksam - BGH vom 24.01.2006, Az. VII ZB 93/05 (PM)
Der BGH hat die Anhebung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, die zum 1. Juli des vergangenen Jahres in Kraft getreten ist, für rechtswirksam erklärt.
Damit wies der BGH die Klage einer Gläubigerin ab, die das Einkommen eines Schuldners pfänden lassen wollte.
Die Gläubigerin hatte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt; hinsichtlich des pfändbaren Betrags nimmt der Beschluss Bezug auf die Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO i.d.F. des 7. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen.
Diese Gesetzesreform hatte zum Ziel, eine Dynamisierung der Pfändungsgrenzen entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags zu erreichen. Daher wurde in § 850c Abs. 2a ZPO bestimmt, dass sich die unpfändbaren Beträge jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 01.07.2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG ändern.
Dieser Grundfreibetrag war mit Wirkung vom 01.01.2004 erhöht worden; eine weitere Erhöhung zum 01.01.2005 ist hingegen nicht erfolgt. Das Bundesministerium der Justiz hat im Hinblick auf die Entwicklung des Grundfreibetrages im Gesamtzeitraum vom 01.01.2003 bis 01.01.2005 die entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 01.07.2005 bekannt gemacht.
Die Gläubigerin hat die Auffassung vertreten, eine Erhöhung der Pfändungsgrenzen zum 01.07.2005 sei nicht wirksam eingetreten. Sie hat sich darauf berufen, dass sich der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG im Vorjahreszeitraum, auf den der Wortlaut des Gesetzes abstelle, nämlich vom 01.01.2004 bis 01.01.2005, nicht erhöht habe.
Die Gläubigerin hatte weder in den Vorinstanzen noch vor dem BGH Erfolg.
Die Erhöhung der Pfändungsgrenzen zum 01.07.2005 ist rechtswirksam. Der in § 850c Abs. 2a ZPO so bezeichnete "Vorjahreszeitraum" umfasst die Zeitspanne, die seit der letzten Feststellung der Pfändungsfreigrenzen verstrichen ist, somit nach der gesetzlichen Anpassungsregelung einen Zweijahreszeitraum.
Zwar liegt es bei einer lediglich am Wortlaut orientierten Auslegung nahe, den Begriff "Vorjahreszeitraum" nur auf zurückliegende zwölf Monate zu beziehen. Ein derartiges reines Wortverständnis verbietet sich aber unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs, in den die Vorschrift gestellt ist, und vor allem im Hinblick auf den Gesetzeszweck und die Entstehungsgeschichte der Norm.
Mit der Vorschrift des § 850c Abs. 2a ZPO soll eine Dynamisierung der unpfändbaren Beträge gewährleistet werden. Der Gesetzentwurf sah dabei zunächst vor, die Pfändungsgrenzen jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend der im Verhältnis zum jeweiligen Vorjahreszeitpunkt erfolgten prozentualen Änderung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG anzupassen.
Jede Änderung dieses steuerlichen Grundfreibetrags sollte zu einer entsprechenden Änderung der Pfändungsgrenzen führen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde in Abänderung von diesem Entwurf eine Anpassung alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli bestimmt.
Aus dieser lediglich der Vereinfachung des organisatorischen Ablaufs dienenden Änderung des Anpassungszeitpunkts kann nicht gefolgert werden, dass der beabsichtigte Gleichklang der Entwicklung von steuerlichem Grundfreibetrag und Pfändungsgrenzen in der Sache angetastet werden sollte. Es ist nicht davon auszugehen, dass der -ersichtlich nur versehentlich- vom Entwurf in die endgültige Gesetzesfassung übernommene Begriff "Vorjahreszeitraum" mit der ursprünglichen Bedeutung aufrechterhalten werden sollte; vielmehr soll der Zeitraum erfasst werden, der seit dem letzten vorgesehenen Anpassungszeitpunkt verstrichen ist.
BGH hält Aufrechnung mit unpfändbaren Beträgen für zulässig - BGH vom 22.03.2005, Az. XI ZR 286/04
Diese Entscheidung überrascht vor dem Hintergrund der Garantie des Existenzminimums! Bislang war dies deswegen von der Rechtsprechung zum Teil anders gesehen worden. Das LG Heidelberg gab mit Urteil vom 28.01.1999 (Az. 7 S 15/98) der Kontoinhaberin Recht.
Begründung: Unpfändbare Forderungen seien nicht kontokorrentfähig. Die Unpfändbarkeit ergebe sich hier aus der analogen Anwendung von § 850k ZPO: "Der Schutzzweck des § 850k ZPO, dem Arbeitnehmer den nötigen Lebensunterhalt zu belassen, damit er nicht die Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, gilt ebenfalls für die Bank, die die Gutschrift in Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens mit ihrer Kreditforderung verrechnet".
Auch bei der Kontokündigung müssen die gesetzlichen Pfändungsgrenzen beachtet werden. Unpfändbare Beträge dürfen nicht mit Bankforderungen verrechnet werden (AG Bochum im Urteil vom 06.10.99, Az. 13 C 360/99). "Mit dem Schuldnerschutzgedanken sei es nicht vereinbar, wenn im Wege der Aufrechnung unpfändbare Teile des Einkommens von Kreditinstituten einbehalten werden. Auch Banken stehe es nicht zu, auf das Existenzminimum eines Menschen zuzugreifen". In diesem Sinne auch AG Bonn in VuR 4/2000, S. 132 ff.: Eine Aufrechnung scheitere an § 394 BGB, da gegen nach § 850k ZPO unpfändbare Forderungen nicht aufgerechnet werden darf.
Im jetzt entschiedenen BGH-Fall hatte der Kontoinhaber (Kläger) ein überzogenes Girokonto, auf das sein Gehalt überwiesen wurde. Der Kunde meinte, ihm stehe sein Arbeitslohn in Höhe des unpfändbaren Betrags zu. Die Bank zahlte aber nichts aus mit der Begründung, der eingegangene Betrag werde mit dem Soll, also der eigenen Forderung der Bank, verrechnet. Dem Auszahlungsbegehren stehe die Kontokorrentabrede entgegen.
Dieser Auffassung hat sich der BGH jetzt angeschlossen. Danach stehe § 850k ZPO weder in direkter noch in analoger Anwendung einer kontokorrentmäßigen Verrechnung des auf dem Konto gutgeschriebenen, nach Pfändungstabelle unpfändbarem, Arbeitseinkommens entgegen. Der für Arbeitseinkommen bestehende Pfändungsschutz sei mit der Überweisung der Bezüge auf das Konto des Klägers untergegangen. Der § 850 k ZPO hingegen biete Schutz nur gegen eine Pfändung, also Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter. Dies treffe auf das Verhältnis von Bank und Kunden nicht zu, weil es hier an dem für den Schutz des § 850k ZPO typischem Zwangselement fehle. Der Schuldner habe es gegenüber der Bank selbst in der Hand, ob er sein Arbeitseinkommen auf ein debitorisch geführtes Konto überweisen lasse.
Danach kann man nur allen Verbrauchern, die ein überzogenes Girokonto haben, raten, sich ein neues Girokonto zu suchen, wenn sie das Gefühl haben, dass ihre Bank beabsichtigt, den Dispositionskredit zu kürzen. Dass dies insbesondere für Verbraucher mit einer bereits negativen Schufa oder sonst schlechter Bonität schwierig ist, zumal die anderen Banken gern auf ein doch schon existentes Konto hinweisen, scheint dem BGH dabei nicht bewusst zu sein. Dann bleibt nur die Inanspruchnahme eines Überbrückungsdarlehens vom Sozialamt. Es liegt also auch im Interesse des Gesetzgebers, an der derzeitigen Gesetzeslage schnell etwas zu ändern.
Forderungsabtretung durch Bank ohne Kenntnis des Kunden möglich - OLG Köln vom 15.09.2005, Az. 8 U 21/05
Banken dürfen Forderungen abtreten, ohne dass der Bankkunde davon etwas erfahren muss. Damit verstoßen die Banken nicht gegen das Bankgeheimnis. So entschied das Oberlandesgericht Köln und widersprach damit einem gegenteilig lautenden Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt. Dieses hatte aus dem Bankgeheimnis ein Abtretungsverbot von Forderungen aus Krediten hergeleitet.
Jedoch hätte ein solches Verbot für die Kreditinstitute fatale wirtschaftliche Folgen. Denn wenn den Banken die Möglichkeit genommen wäre, unsichere Kredite zu verkaufen, könnten sie ihr Eigenkapital nicht entlasten und in der Folge könnten Darlehen erheblich teurer werden. Was in diesem Fall zu Lasten der Bankkunden ginge.
Im vorliegenden Fall hatte eine Bank einem gewerblichen Kunden ein Darlehen von über einer viertel Million Euro gewährt. Das Darlehen war durch die Garantiezusage eines anderen Unternehmens abgesichert. Die Bank kündigte das Darlehen, als der Kunde zahlungsunfähig wurde. Als die Bank selbst Insolvenz anmelden musste, trat sie die Forderung an einen Insolvenzverwalter ab. Der wiederum wandte sich an das andere Unternehmen und zog aufgrund der Garantiezusage die Darlehenssumme bei diesem ein. Als der Insolvenzverwalter die aufgelaufenen Zinsen einforderte, zog der Kunde vor das Oberlandesgericht, weil er hierin einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis sah. Aber die Richter entschieden, dass das Bankgeheimnis nicht ein absolutes Verbot einer Weitergabe kundenbezogener Informationen bedeute.
Wenn die Bank also den Verdacht hat, dass ein Kreditnehmer insolvent ist, dann darf sie diese Forderungen an Dritte abtreten, ohne den Schuldner darüber zu informieren.
Ergo: Daten, auch die über Bonität, sind in solchen Fällen nicht vor dem Zugriff Dritter geschützt.
Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern nicht schriftlich dokumentieren - BGH vom 24.01.2006, Az. XI ZR 320/04
Anleger kommen bei Klagen wegen angeblicher Beratungsfehler der Bank nicht in den Genuss von Beweiserleichterungen. Mit vorliegender Entscheidung ist die Bank nicht verpflichtet, die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber ihren Kunden schriftlich zu dokumentieren. Damit muss der Verbraucher, der sich durch Angestellte des Kreditinstitut falsch beraten sieht, etwaige Mängel vor Gericht beweisen. Gelingt ihm das nicht, ist seine Klage erfolglos.
Damit wies das Karlsruher Gericht die Klage einer Kundin ab, die ihre Bank nach erheblichen Kursverlusten verklagt hatte. Sie warf dem Institut ein Beratungsverschulden vor, weil ein Angestellter ihr trotz konservativen Anlageverhaltens die Umschichtung des Depots in hochspekulative Multimedia-, Biotechnologie-, Software- und Internetfonds empfohlen habe. Sie berief sich darauf, dass die Bank die Beratung nicht schriftlich dokumentiert habe.
Der BGH dagegen bekräftigte, dass in solchen Fällen die Beweislast grundsätzlich beim Kläger liege. Weil ein solcher Nachweis schwierig ist, reicht es aus Sicht des Gerichts aber nicht aus, wenn die Bank die behauptete Fehlberatung nur pauschal bestreitet. Sie müsse genau darlegen, wie im Einzelnen beraten und aufgeklärt worden sein soll. Dem Kläger obliege dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutreffe. Nach den Worten des BGH gilt diese Beweislastverteilung unabhängig davon, ob die Bank die Aufklärung schriftlich dokumentiert hat oder nicht.
Bank haftet für Auszahlungen vom Konto der Großmutter an den Enkel, nachdem dieser gefälschte Kontovollmacht und gefälschte Unterschrift vorgelegt hatte - LG Bonn vom 18.11.2005, Az. 3 O 192/05
Ein Enkel hatte das Konto seiner 79-jährigen Großmutter um insgesamt 21.600 Euro erleichtert. Mit geklautem Personalausweis und gefälschten Unterschriften auf Scheckvordrucken und einer Kontovollmacht hob er in verschiedenen Bankfilialen Beträge zwischen 500 und 2.000 Euro ab.
Da die Bank der Sorgfaltspflicht nicht Genüge getan habe, indem sie die Großmutter darüber nicht informiert habe, entschied das Landgericht Bonn, dass die Bank ihrer Kundin den Schaden ersetzen müsse. Außerdem sei es nicht der Großmutter vorzuwerfen, dass Ihr Enkel sie betrogen habe. Es sei jetzt Aufgabe der Bank, sich den Schaden vom Enkel ersetzen zu lassen und ihn notfalls zu verklagen.
Damit hat das Gericht die korrekte Konsequenz aus dem fahrlässigen Handeln achtloser Bankangestellter gezogen, die doch tatsächlich derart hohe Summen auszahlen, ohne auch nur den geringsten Verdacht zu schöpfen.
Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe beruhen - BGH vom 06.12.2005, Az. 1 BvR 1905/02 (PM)
Die Vollstreckung gegen einen rechtskräftig zur Zahlung verurteilten Schuldner ist verfassungswidrig, wenn das zu Grunde liegende Urteil auf der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe beruht, die vom Bundesverfassungsgericht wie im Fall der Bürgschaftsentscheidung vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Damit hatte die Verfassungsbeschwerde einer vermögenslosen Bürgin, die sich gegen die Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen wandte, Erfolg.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Am 19. Oktober 1993 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Zivilgerichte verpflichtet sind, bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie zu beachten. Der damalige Fall betraf eine 21-jährige, vermögenslose Bürgin, die gegenüber einer Sparkasse für die Schulden ihres Vaters eine Bürgschaft übernommen hatte. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass Bürgschaftsverträge, die das Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind, sittenwidrig sind. Für die Beurteilung, wann ein solcher Vertrag vorliegt, setzte es nähere Maßstäbe.
Die Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens, Hausfrau und Mutter zweier Kinder, hatte eine Bürgschaft für ihren Ehemann in Höhe von 200.000 DM übernommen. Sie wurde 1992 rechtskräftig zur Zahlung von 70.000 DM verurteilt. Als die Bank bei der inzwischen geschiedenen Frau vollstrecken wollte, berief sich diese auf die inzwischen aufgrund der Bürgschaftsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingetretene Änderung der Rechtsprechung. Danach wäre der Bürgschaftsvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig gewesen. Ihre Klage wurde trotzdem in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hob das Urteil des Bundesgerichtshofs auf und verwies die Sache an ihn zur erneuten Entscheidung zurück.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
§ 79 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) regelt die Folgen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt wird, auf deren Grundlage nicht mehr anfechtbare Entscheidungen ergangen sind. Es gilt gemäß § 79 Abs. 2 BVerfGG der Grundsatz, dass nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, in ihrer Existenz nicht mehr in Frage gestellt werden. Doch gilt für sie, soweit aus ihnen noch nicht vollstreckt worden ist, das Verbot der Vollstreckung. Diese Regelung findet entsprechende Anwendung, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht auf Nichtigkeit einer Norm erkannt, sondern sich darauf beschränkt hat, deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen.
§ 79 Abs. 2 BVerfGG ist aber auch dann entsprechend anzuwenden, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht die Norm selbst, sondern eine bestimmte Auslegungsvariante der Norm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat. Auf diese Weise kann ein inhaltlicher Widerspruch zu § 79 Abs. 1 BVerfGG vermieden werden. Diese Norm, die für das Strafrecht einen zusätzlichen Wiederaufnahmegrund enthält, bezieht auch den Fall der verfassungswidrigen Auslegung neben der Nichtig- und der Unvereinbarerklärung in ihren Anwendungsbereich ein. (Insoweit erging die Entscheidung mit 7 zu 1 Stimmen).
Entsprechende Anwendung findet § 79 Abs. 2 BVerfGG aber auch auf nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer Auslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe beruhen, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden sind. Dies gilt allerdings nur, wenn das Bundesverfassungsgericht, wie in der Bürgschaftsentscheidung vom 19. Oktober 1993, für die Auslegung des bürgerlichen Rechts über den Einzelfall hinausgehende Maßstäbe setzt, an welche die Zivilgerichte bei ihrer künftigen Rechtsprechung in gleich gelagerten Fällen gebunden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung den Begriffen "gute Sitten", "Verkehrssitte" sowie "Treu und Glauben" in den § 138 und § 242 BGB mit Bezug auf Bürgschaftsverträge auch für die Rechtsanwendung in anderen Fällen reproduzierbare - und für die Zivilgerichte verbindliche - Konturen gegeben. Dies hat dazu geführt, dass im Rahmen der Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB rechtssatzmäßig typisierbare Fallgruppen gebildet worden sind, die der weiteren Rechtsanwendung zu Grunde gelegt werden können. Dies unterscheidet sich, auch wenn die abschließende Festlegung und Normausfüllung Sache der Zivilgerichte bleibt, hinsichtlich des Grundrechtsschutzes nicht von der verfassungskonformen Auslegung einer Rechtsvorschrift im herkömmlichen Sinne. Im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes ist es deshalb verfassungsrechtlich geboten, auch den Fall der die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte sichernden Auslegung von zivilrechtlichen Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen in den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 BVerfGG einzubeziehen.
Der analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG steht auch nicht entgegen, dass das zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergangene Urteil im Jahre 1992 mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang stand. Die von § 79 Abs. 2 BVerfGG eröffnete Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage setzt gerade voraus, dass die Einwendungen des Vollstreckungsschuldners erst später entstanden sind und vor Erlass des Urteils noch nicht geltend gemacht werden konnten. (Insoweit erging die Entscheidung mit 5 zu 3 Stimmen).
Sondervotum der Richterin Haas:
Nach Auffassung der Richterin Haas ist die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine verfassungsrechtliche Pflicht zur analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bestehe im vorliegenden Fall nicht. Für die Analogie fehle es an der erforderlichen planwidrigen Gesetzeslücke. Der Senat bleibe die methodologisch erforderliche positive Begründung für die von ihm angenommene planwidrige Gesetzeslücke schuldig. Den Ausführungen des Senats fehle es an einem Bezug zur Gesamtrechtsordnung. Die Erwägungen der Senatsmehrheit zu der von ihm empfundenen Ungereimtheit der Norm vermöchten daher eine planwidrige Gesetzeslücke methodologisch nicht zu begründen. Darüber hinaus fehle es aber auch an der für eine Analogie erforderlichen Ähnlichkeit der zu vergleichenden Tatbestände. Die Nichtigerklärung eines Gesetzes sei nicht vergleichbar mit dem Fall der vom Bundesverfassungsgericht erklärten Verfassungswidrigkeit einer Auslegungsvariante einer Norm. Der Gesetzgeber habe die Rechtsfolgen deshalb auch in unterschiedlicher Weise in § 79 BVerfGG geregelt und auch regeln dürfen. Erst recht bestehe keine verfassungsrechtliche Pflicht zur (doppelten) analogen Anwendung des § 79 Absatz 2 BVerfGG auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das einfache Recht durchgesetzt werde. Die Senatsmehrheit verkenne insoweit schon die Unterschiede zwischen einer verfassungskonformen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht und Entscheidungen, in denen lediglich die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte maßgeblich sei. Darüber hinaus aber habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Bürgschaftsentscheidung (BVerfGE 89, 214ff) nur Minimalstandards für die Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung auf die Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB gesetzt, keineswegs aber eine Auslegung der §§ 138, 242 BGB als verfassungsrechtlich geboten vorgegeben. Das Bundesverfassungsgericht habe damit nur einen Anstoß zu einer näheren, verfassungsrechtlich nicht im Einzelnen vorgezeichneten Konkretisierung durch die Rechtsprechung der Fachgerichte gegeben. Die Bildung normgleich typisierbarer Fallgruppen sei erst durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geleistet worden.
Noch einmal: Wahl einer ungünstigeren Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht - BGH vom 04.10.2005, Az. VII ZB 26/05
Im konkreten Fall hatte ein Kunde die fälligen Rechnungen einer GmbH nicht bezahlt und alle Mahnschreiben ignoriert. Die GmbH erstritt daraufhin vor Gericht ein Zahlungsurteil und beabsichtigte, den Lohn des Kunden pfänden zu lassen. Die Lohnpfändung blieb jedoch erfolglos. Der Kunde war kurz zuvor von der Lohnsteuerklasse IV in die Steuerklasse V und seine Frau von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III gewechselt. Die Folge: Durch den Wechsel in die Steuerklasse V stiegen die Lohnabzüge beim Kunden derart an, dass sein Nettogehalt unter der Pfändungsfreigrenze lag. Der Geschäftsführer der GmbH forderte daraufhin vom Arbeitgeber des Kunden, bei der Berechnung des pfändbaren Betrags so gestellt zu werden, als würde das Gehalt nach Steuerklasse IV versteuert.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Forderung. Er begründete seine Entscheidung wie folgt: Der Kunde habe sich ohne sachlichen Grund für eine ungünstigere Steuerklasse entschieden, nur um durch die erhöhten Steuerabzüge unter die Pfändungsfreigrenze zu rutschen und die GmbH zu benachteiligen. Der Arbeitgeber des Kunden müsse daher dessen Lohn nach der Lohnsteuerklasse IV abrechnen. Der Nettolohn, der über die Pfändungsfreigrenze hinausgehe, sei an die GmbH abzuführen.
Freistellung des Einkommensteuererstattungsbetrages von der Pfändung - LG Bonn vom 28.11.2005, Az. 6 T 346/05
Bei der Beurteilung der Freigabe nach § 765a ZPO ist darauf abzustellen, welches Monatseinkommen der Schuldner erzielt hätte, wären die im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Abzugsbeträge schon als Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen gewesen.
Begründung: Richtig ist, dass ein Steuererstattungsanspruch der Insolvenzbeschlagnahme unterliegt und eine Freigabe nach § 765a ZPO zu beurteilen ist.
Es ist auch das Gläubigerinteresse zu berücksichtigen, dies jedoch im Rahmen der nach § 765a ZPO vorzunehmenden Abwägung, wonach die Freigabe dann zu erfolgen hat, wenn die Nichtfreigabe unter voller Würdigung des Gläubigerinteresses für den Schuldner zu einer besonderen Härte führt, die mit den guten Sitten nicht mehr zu vereinbaren ist.
Hier ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Einkommensteuererstattungsanspruch auf die Erstattung von Steuern gerichtet ist, die aus Arbeitseinkommen bezahlt worden sind. Wesentlicher Grund für die in diesem Fall vorliegende Steuererstattung ist die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen. Diese Steuerfreibeträge dienen vorrangig dem Zweck, dem Steuerpflichtigen solche Einkommensteile zu belassen, derer er zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten bedarf.
Bei der Beurteilung nach § 765a ZPO ist in diesen Fällen daher darauf abzustellen, welches Monatseinkommen der Schuldner erzielt hätte, wären die im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Abzugsbeträge schon als Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen gewesen. Das hätte im Zweifel zu einer höheren monatlichen Netto-Auszahlung von Arbeitseinkommen geführt.
Die Frage lautet also, ob das so erhöhte monatliche Nettoeinkommen pfändungsfrei gewesen wäre, wobei sämtliche Unterhaltspflichten des Schuldners zu berücksichtigen sind.
Arbeitseinkommen, das pfändungsfrei gewesen wäre, wären entsprechende Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen gewesen, unterliegt zwar in der Gestalt der nachträglichen Steuererstattung grundsätzlich dem Insolvenzbeschlag, ist auf Antrag nach § 765a ZPO aber freizugeben. Gläubigerinteressen werden dadurch nicht verletzt, denn die Gläubiger hätten bei entsprechender Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von Anfang an keinen Zugriff darauf gehabt, so dass davon auszugehen ist, dass in diesen Fällen § 765a ZPO durchgreift.
Gericht muss konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des Suizids treffen - BGH vom 24.11.2005, Az.: V ZB 24/05
Bei ernsthafter Gefahr der Selbsttötung des Bewohners darf das zuständige Gericht seinen Antrag auf Einstellung der Räumung nicht ablehnen, ohne konkrete Auflagen zu treffen, mit denen einem Suizid vorgebeugt werden kann. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In dem verhandelten Fall ging es um ein landwirtschaftliches Anwesen. Als die Räumung anstand, beantragte das dort wohnende Ehepaar die Einstellung der Räumung - und kündigte für den Fall der Durchführung die gemeinsame Selbsttötung an. Ein Sachverständiger bestätigte, dass ernsthafte Suizidgefahr bestand. Das zunächst mit der Sache befasste Gericht traf eine Abwägung zwischen dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Ehepaares und dem Eigentumsrecht der Gläubigerbank - und bewertete letzteres als wichtiger. Die erbosten Suizidgefährdeten konsultierten daraufhin den Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass einerseits bei ernsthafter Suizidgefahr eine Zwangsräumung nicht vollkommen ausgeschlossen sei. Es müsse eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles stattfinden. Diese könne andererseits im Ausnahmefall auch dazu führen, dass eine Räumung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen wäre.
Grundrechte seien auf beiden Seiten betroffen - auf Seiten des Gläubigers ginge es um sein Recht auf Schutz seines Eigentums.
Sorgfältig müsse geprüft werden, ob die Selbsttötungsgefahr nicht auch anders als durch Einstellung der Zwangsräumung abgewendet werden könne - z.B. durch fachliche Hilfe oder den Aufenthalt in einer Klinik.
Das Gericht der unteren Instanz habe dem Ehepaar empfohlen, sich in Behandlung zu begeben, aber gleichzeitig festgestellt, dass ihnen dazu die nötige Einsicht fehle. Dies sei nicht ausreichend. Werde bei der Abwägung zugunsten der Räumung entschieden, dürfe sich das zuständige Gericht nicht auf abstrakte Überlegungen beschränken, sondern müsse konkrete Auflagen an die Bewohner und weitere Maßnahmen treffen, um der Gefahr einer Selbsttötung zu begegnen.
Den zuständigen Vollstreckungsorganen bzw. dem Gerichtsvollzieher müsse auferlegt werden, für eine angemessene Betreuung während der Räumung zu sorgen, mit der die Suizidgefahr möglichst ausgeschlossen werde.
Mehrkosten durch beauftragten Rechtsbeistand im Mahnverfahren sind im Anwaltsprozess grundsätzlich nicht erstattungsfähig - BGH vom 20.10.2005, Az. VII ZB 53/05
Der Wechsel eines Rechtsbeistandes in einem Mahnverfahren geht kostentechnisch zulasten des Klägers. Ein Wechsel ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Gründe für den Wechsel in der Person des Rechtsanwalts liegen (§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Der BGH wies aus diesem Grund die Klage eines Unternehmers auf Erstattung von Mehrkosten zurück. Er hatte einen Rechtsbeistand damit beauftragt, ihn in einem gerichtlichen Mahnverfahren zu vertreten. Gegen das Mahnverfahren erhob der Schuldner jedoch Widerspruch. Um seine Forderung dennoch durchzusetzen, klagte der Unternehmer. Sein bisheriger Rechtsbeistand war jedoch nicht als Anwalt bei dem Gericht zugelassen, weswegen der Unternehmer einen Anwalt beauftragte. Der setzte die Forderung vor Gericht durch. Allerdings versagte das Gericht -und in letzter Instanz auch der Bundesgerichtshof- die Erstattung für die Rechtsbeistandskosten im vorangegangenen Mahnverfahren.
Begründung: Aus der Tatsache, dass einem Rechtsbeistand im Anwaltsprozess die Fortführung des Streitverfahrens versagt sei, könne nicht gefolgert werden, dass es sich bei der deshalb erforderlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts für das streitige Verfahren um einen notwendigen Anwaltswechsel nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO handele.
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ist zu kürzen, wenn er mit einem neuen leistungsfähigen Partner zusammenlebt - OLG Nürnberg vom 05.12.2005, Az. 10 UF 826/05
Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem neuen - leistungsfähigen - Ehegatten zusammen, ist sein Selbstbehalt regelmäßig um die Hälfte der aus diesem Zusammenleben resultierenden Ersparnis zu kürzen. Diese lässt sich aus der Differenz zwischen den in den Süddeutschen Leitlinien festgelegten Sätzen für den Selbstbehalt einerseits und den Mindestbedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten andererseits ableiten.
Kündigung trotz verspätetem Zugang wirksam - BAG vom 22.09.2005, Az. 2 AZR 366/04
Der Arbeitgeber wollte einem schwerbehinderten Mitarbeiter noch vor Ablauf der Probezeit kündigen. In diesem Fall musste das Integrationsamt noch nicht zustimmen. Der Mitarbeiter hatte aber bereits bei Arbeitsbeginn die Anschrift einer Wohnung angegeben, aus der er bereits ausgezogen war. Als er von der Kündigungsabsicht des Arbeitgebers erfuhr, nannte er diesem seine frühere Adresse. Die Kündigung konnte deshalb nicht rechtzeitig zugestellt werden und erreichte den Mitarbeiter erst im 7. Beschäftigungsmonat und damit nicht mehr in der Probezeit. Jetzt berief er sich auf den Sonderkündigungsschutz.
Das BAG stellte in seiner Entscheidung fest, dass ein Mitarbeiter den Zugang seiner Kündigung nicht verhindern darf und dieser Mitarbeiter den Zugang seiner Kündigung treuwidrig vereitelt hat. Der Mitarbeiter müsse sich deshalb so behandeln lassen, als habe der Arbeitgeber die entsprechende Frist gewahrt. Das gelte allerdings nur dann, wenn der kündigende Arbeitgeber alles Erforderliche und ihm Zumutbare unternommen habe, damit seine Kündigung den Adressaten erreicht.
Gründe, die sich ein Arbeitnehmer entgegen halten lassen muss und durch die er treuwidrig handelt sind beispielsweise:
* Der Mitarbeiter verweigert die Annahme des Kündigungsschreibens.
* Der Mitarbeiter hat einen Benachrichtigungsschein im Briefkasten, holt aber das Einschreiben nicht ab.
* Der Mitarbeiter hat die falsche Adresse hinterlegt.
* Der Mitarbeiter montiert den Briefkasten ab oder entfernt das Türschild.
Kein Schadenersatz bei fehlendem Hinweis auf das Erfordernis der Arbeitlosmeldung - BAG vom 29.09.2005, Az. 8 AZR 571/04
Wird ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter gekündigt, ist dieser verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, riskiert er eine Kürzung seines Arbeitslosengeldes (§ 140 SGB III).
Aus diesem Grund sollen Arbeitgeber den Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung endet, umgehend über die unverzügliche Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit informieren (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III).
Doch was passiert eigentlich, wenn der Arbeitgeber diesen Hinweis vergisst und der Arbeitnehmer sich zu spät als arbeitssuchend meldet? Ist die Informationspflicht nur unverbindlich ("sollen") oder kann ein Arbeitnehmer möglicherweise für das gekürzte Arbeitslosengeld vom Arbeitgeber Schadenersatz verlangen?
Diese Frage war bisher sehr umstritten. Ein aktuelles Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts brachte jetzt Klarheit: Die Verletzung der Hinweispflicht löst keine Schadenersatzansprüche aus. Die Regelung soll lediglich das Zusammenwirken von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und den Agenturen für Arbeit verbessern. Ein Vermögensschutz der Arbeitnehmer soll damit nicht bewirkt werden.
II. Neues aus der Rechtsprechung zum RVG
Einigungsgebühr in der Zwangsvollstreckung - AG Euskirchen vom 11.01.2005, Az. 15 M 233/04
Zieht der Gerichtsvollzieher die Forderung in Raten ein, entsteht in Ermangelung der Mitwirkung des Gläubigers keine Gebühr nach VV-Nr. 1000.
Ergo: Im Auftrag an den GV müssen der Auftrag und die Vollmacht zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung enthalten sein, andernfalls darf keine Einigungsgebühr in Ansatz gebracht werden.
Terminsgebühr für Telefonat - AG Schleiden vom 31.05.2005 - Az: 2 C 169/04
Eine Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte bei einem rechtshängigen Verfahren mit dem Rechtsanwalt (wg. bloßer Beratungshilfe kein Prozessbevollmächtigter) der Gegenseite ein Telefonat zur Erledigung der Angelegenheit führt. Die daraufhin erfolgte Einigung führt zu der gerichtlichen Einigungsgebühr.
Vergleichsprotokollierung ohne Besprechung - OLG Nürnberg vom 15.12.2004, Az. 3 W 4006/04
ebenso:
LG Wuppertal vom 19.04.2005, Az. 6 T 338/05
OLG Saarbrücken vom 06.07.2005, Az. 2 W 192/05
LAG Berlin vom 27.07.2005, Az. 17 Ta 6024/05
OLG Naumburg vom 01.08.2005, Az. 12 W 78/05
OLG Karlsruhe vom 11.11.2005, Az. 13 W 124/05
Anders hingegen: die überwiegende Auffassung in der Literatur sowie das OLG Stuttgart vom 08.09.2005, Az. 8 W 415/05
Nach Ansicht der hier genannten Gerichte fällt keine Terminsgebühr an, wenn ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung abgeschlossen wurde. Dies gilt nicht, wenn es sich um ein Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO handelt.
In der überwiegenden Mehrheit der Literatur sowie vom OLG Stuttgart wird jedoch in solchen Fällen eine Terminsgebühr bejaht.
Vergleichsprotokollierung aufgrund einer Besprechung der Parteien nach Rechtshängigkeit - OLG Düsseldorf vom 29.06.2005, Az. 17 W 29/05
Anders hingegen die überwiegende Rechtsprechung:
LG Bonn vom 29.04.2005, Az. 8 T 39/05
OLG Nürnberg vom 11.05.2005, Az. 5 W 512/05
OLG Nürnberg vom 01.06.2005, Az. 1 W 692/05
OLG Koblenz vom 20.09.2005, Az. 14 W 537/05
LAG Niedersachsen vom 10.10.2005, Az. 10 Ta 282/05
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf fällt neben der Verfahrens- und Einigungsgebühr bei Vergleich im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO keine Terminsgebühr an, wenn Besprechungen zwischen den Anwälten stattgefunden haben.
Die überwiegende Rechtsprechung vertritt demgegenüber, dass eine Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 VV entsteht, der schriftliche Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO im normalen Prozessverfahren vor einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann zum Entstehen der Terminsgebühr i.S.d. Nr. 3104 VV RVG führe, wenn dem Vergleich der Erledigung des Verfahrens dienende Besprechungen zwischen den Parteien vorausgegangen seien. Dies gälte auch dann, wenn es sich nicht um ein Verfahren handele, das infolge eines Einverständnisses der Parteien keine mündliche Verhandlung erfordere.
Vergleichsprotokollierung aufgrund Besprechung der Parteien vor Rechtshängigkeit, aber nach Klageauftrag - OLG Koblenz vom 12.10.2005, Az. 14 W 620/05
Beim Abschluss eines Vergleichs fällt gemäß § 278 Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr an, wenn die Angelegenheit zwischen den Rechtsanwälten der Parteien ohne Beteiligung des Gerichts zur Erzielung einer gütlichen Einigung erörtert wurde und dies zur vergleichsweisen Einigung führte. Dies gilt jedoch nicht, wenn nur Schriftsätze ausgetauscht werden oder (nur) eine einseitige Besprechung mit dem Gericht vorausgeht.
Vergleichsprotokollierung im einstweiligen Verfügungsverfahren - OLG München vom 31.08.2005, Az. 11 W 2045/05
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts fällt bei einem schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO keine Terminsgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung bei Entscheidung durch Beschluss an. Denn im einstweiligen Verfügungsverfahren könne grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Besprechung der Parteien nach Klageauftrag mit Vergleichsabschluss ohne gerichtliche Protokollierung - AG Zeven vom 15.04.2005, Az. 3 C 85/05
Das AG Zeven entschied, dass für das Entstehen einer Terminsgebühr nach VV-Nr. 3104 i.V.m. Vorb. 3 Abs. 3 eine Rechtshängigkeit nicht erforderlich sei. Im Streitfall hatten die Parteien nach Klageauftrag außergerichtliche Besprechungen geführt, die zu einem außergerichtlichen Vergleich führten. Es kam also nicht zur Klageerhebung. Das Gericht hat die Terminsgebühr bejaht.
Bei gerichtlichem Vergleichsschluss entsteht neben Verfahrens- und Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr - BGH vom 27.10.2005, Az. III ZB 42/05
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
Teilkostentragungspflicht bei zu spät erfolgter Erledigungserklärung - KG vom 17.10.2005, Az. 8 W 72/05
Ein klagender Gläubiger muss einen Teil der Kosten des Rechtsstreits tragen, wenn seine Erledigungserklärung zu spät erfolgt. Denn er muss den Rechtsstreit in der Hauptsache sofort für erledigt erklären, wenn er sich einem Vorbehalt des beklagten Schuldners unterworfen und eine Zahlung durch ihn als Erfüllung akzeptiert hat.
Bei einer im Säumnisfall anfallenden Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 handelt es sich nicht um Kosten der Säumnis i. S. des § 344 ZPO - KG vom 13.12.2005, Az. 1 W 454/05
In Terminen, in denen ein Versäumnisurteil ergangen ist, weil die Parteien zwar erschienen bzw. ordnungsgemäß vertreten waren, aber eine Partei keinen Antrag gestellt hat, fällt lediglich eine volle 1,2-Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 an.
Eine 0,5 Terminsgebühr gemäß § RVG-VV 3105 wegen des ergangenen Versäumnisurteils ist hingegen nicht entstanden, weil die Terminsgebühr unabhängig von dem nachfolgend erlassenen Versäumnisurteil bereits entstanden ist.
Dokumentenpauschale bei mehr als 100 Ablichtungen - LG Berlin vom 10.08.2005, Az. 82 AR 109/04
Nach Ansicht des LG Berlin ist Ziff. 1b VV RVG so zu verstehen, dass bei Anfall von mehr als 100 Kopien ein Anspruch auf die Dokumentenpauschale erst ab der 101. Kopie entsteht.
V. Aktuelles zu Schrottimmobilien
Darlehensverträge auch für überteuerte Wohnungen gültig - OLG Frankfurt vom 04.05.2005, Az. 9 U 73/04
Der Darlehensvertrag mit einer Bank ist nicht sittenwidrig, wenn damit eine überteuerte Wohnung finanziert wird. Vielmehr müsse der Kunde nachweisen, dass der finanzierenden Bank die sittenwidrige Überteuerung der Wohnung bekannt war.
Das Gericht lehnte mit seinem Spruch Schadenersatzforderungen eines Wohnungskäufers gegen die den Kauf finanzierende Bank zurück. Der Kläger hatte argumentiert, der Kaufvertrag für die Wohnung sei nichtig, weil der Kaufpreis überteuert gewesen sei. Die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages erfasse auch den Darlehensvertrag, weil den Mitarbeitern der Bank die Überteuerung bekannt gewesen sei. Einen Beweis konnte der Kläger allerdings nicht vorlegen. Er meinte zu seiner Entlastung, es spreche die Vermutung dafür, dass sich die Bank bei einer Wohnungsfinanzierung auch von dem Wert des Objekts ein Bild mache.
Das OLG folgte diesem Rückschluss nicht. In jedem Einzelfall müsse nachgewiesen werden, dass die Mitarbeiter der Bank auch mit den Einzelheiten des Wohnungskaufs vertraut gewesen seien. Nur dann könne die Nichtigkeit des Kaufvertrages auch auf den Darlehensvertrag durchschlagen.
Erwerber von Immobilienfondsbeteiligung kann bei unwirksamem Darlehensvertrag Zins- und Tilgungszahlungen von der finanzierenden Bank zurückverlangen - OLG Karlsruhe vom 29.12.2005, Az. 17 U 43/05 (PM)
Der Erwerber von Immobilienfondsbeteiligungen kann zur Rückabwicklung eines Realkreditvertrages ohne Rücksicht auf die Verbundregeln des Verbraucherkreditgesetzes bei einem unwirksamen Darlehensvertrag Zins- und Tilgungszahlungen von der finanzierenden Bank zurückverlangen, ohne die Darlehensvaluta zurückzahlen zu müssen.
Der Kläger entschloss sich 1993 zum Zwecke der Steuerersparnis in einen geschlossenen Immobilienfonds eines Wohn- und Gewerbeobjektes in Berlin zu investieren. Als Einlage erbrachte er 31.500 DM aus eigenen Mitteln, ferner ca. 45.000 DM über ein Darlehen von der beklagten Bank und ca. 52.000 DM durch Übernahme einer Darlehensschuld der Fonds-GbR. Der von dem Kläger eingeschaltete Treuhänder schloss namens des Klägers einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über ca. 50.000 DM und einer Zinsbindung bis zum 31.12.1998 ab. Die Auszahlung der Valuta erfolgte auf das Treuhandkonto der GbR. Zur Sicherheit diente der Beklagten eine auf dem Gesellschaftsgrundstück eingetragene Globalgrundschuld. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist kam es 1999 zwischen den Parteien zu einer Vereinbarung der weiteren Darlehenskonditionen. Der Kläger hat im Jahre 2003 seine Zahlungen auf das Darlehen eingestellt und dabei unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung die Unwirksamkeit des Darlehensvertrags geltend gemacht, weil die Vollmacht des Treuhänders wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Er verlangt nun von der Beklagten Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von ca. 16.000 Euro Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteilung. Die Beklagte hält dagegen den Vertrag für wirksam, im Übrigen hafte der Kläger im Falle der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der Darlehenssumme.
Das Landgericht Baden-Baden hat der Zahlungsklage weitgehend stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten zum Bankensenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe blieb überwiegend ohne Erfolg. Der Streitfall bot dem Senat Anlass, zu mehreren ungeklärten Grundsatzfragen Stellung zu nehmen.
Im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des BGH geht der Senat davon aus, dass Treuhandauftrag und Abschlussvollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind. In der Nachtragsvereinbarung der Parteien von 1999 kann eine nachträgliche Genehmigung des unwirksamen Vertrages nicht erblickt werden. Es ist auch nicht ein neuer Darlehensvertrag anstelle des alten Vertrages geschlossen worden. Die Anpassung der Konditionen über die Kapitalnutzung für die Zukunft lässt den ursprünglichen Kreditvertrag unberührt.
Der Kläger hat danach Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos auf den Darlehensvertrag erbrachten Darlehensraten. Hinsichtlich der Rückzahlung der von der Bank ausgezahlten Valuta herrscht jedoch höchstrichterlicher Dissens; während der XI. Zivilsenat im Falle eines Realdarlehens unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. dem Anleger das Verwendungsrisiko zuweist, ordnet der II. Zivilsenat dieses Risiko der Bank nach § 9 VerbrKrG a.F. zu. Nach Auffassung des erkennenden Senats kommt es auf den Streit über die Anwendbarkeit der gesetzlichen Verbundregeln nicht an, weil bereits die rechtsgeschäftliche Zweckbeziehung der Beteiligten das Darlehensverhältnis mit dem Erwerbsvertrag verknüpft. Leistungsempfänger der Darlehensumme ist die GbR. Die bereicherungsrechtliche Lösung folgt nämlich auch nicht Anweisungsregeln. Vielmehr stellt die Bank das Darlehenskapital nicht zur freien Verfügung ihres Kunden, sondern leistet im Hinblick auf ihre im Vorfeld erteilte Finanzierungszusage auf das (vom Treuhänder überwachte) Treuhandkonto der Fonds-GbR. Rückzahlung der Darlehenssumme kann die Bank daher nur von der GbR verlangen.
Der 17. ZS hat weiter entschieden, dass der Anleger für diese Gesellschaftsschuld auch nicht gem. § 128 HGB analog als Gesellschafter in Anspruch genommen werden kann. Die Beklagte muss sich stattdessen mit der Abtretung des finanzierten Fondsanteils begnügen. Auch dieser Rechtssatz ergibt sich nicht aus § 9 VerbrKrG, sondern bereits aus der rechtsgeschäftlichen Zweckbeziehung der Beteiligten, die das Darlehensverhältnis mit dem Erwerbsvertrag verknüpfen. Danach muss sich die Bank wegen des von ihr im Darlehensverhältnis vorgegebenen Finanzierungszwecks das Darlehensverwendungsrisiko zuschreiben und sich außerdem so behandeln lassen, als habe sie ihrem Kunden die Kapitalanlage selbst verschafft. Ist ihr aber der Kunde zur Herausgabe des GbR-Anteils verpflichtet, kann sie ihn nicht zugleich als Gesellschafter in Anspruch nehmen, ohne gegen § 242 BGB zu verstoßen.
Endlich!!! BGH stärkt das Recht auf Widerruf bei fremdfinanzierter Anlage - BGH vom 26.1.2006, Az. II ZR 327/04
Leitsatz:
Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG muss ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urteil vom 25.10.05, Rs. C-229/04).
Siehe auch Infodienst Schuldnerberatung Heft 3/2005 S. 57f.
Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass das Vorliegen der Haustürsituation für den Widerruf des Darlehensvertrages genüge. Darauf, ob die Bank von dem Handeln des Vermittlers und insbesondere von der Anbahnung des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation Kenntnis oder zumindest fahrlässig keine Kenntnis hatte, käme es nicht mehr an.
Bislang hatten sich die finanzierenden Banken bei einem Widerruf des Darlehensvertrages regelmäßig damit verteidigt, dass sie von den Vertriebsmethoden der Anlagevermittler keine Ahnung gehabt hätten, so dass Anleger regelmäßig diese sog. Zurechnung der Haustürsituation nicht nachweisen konnten und eine Rückabwicklung versagt war.
Überrascht hat das Urteil im Übrigen, weil der hier erkennende 2. Senat beim als bankenfreundlich bekannten 11. Senat um Rücksprache gebeten hatte und dieser keine weiteren Einwände gegen diese Auslegung erhoben hatte, so dass nun die europäischen Richtlinien zum Haustürwiderrufsgesetz ins nationale Recht umgesetzt scheinen und neue Hoffnung für viele Anleger, die meist im Osten Deutschlands (Schrott-) Immobilien erworben hatten, keimen wird. Es wird damit zu rechnen sein, dass diese Entscheidung zu einer Flut von neu zu entscheidenden Fällen führen wird.
Nach diesem überaus langen Weg bleibt zu hoffen, dass nun endlich dieser unsäglichen Praxis von Anlagevermittlern ein Ende gemacht werden wird. Es ist schon ungeheuerlich gewesen, dass Menschen, die sich in so überaus komplizierten Angelegenheiten wie Geldanlage nicht auskennen, so ziemlich alles verkauft werden durfte, ohne gesetzliche Maßnahmen befürchten zu müssen. Dass natürlich die entsprechenden Banken das Vertrauen dieser Menschen wohl nicht wieder gewinnen werden, ist nicht sonderlich überraschend!
IV. Aktuelles
Kein Konto für jedermann - Eine Stellungnahme zum Hanseatische OLG vom 22.12.2005, Az. 2 U 67/05
Nach diesem Urteil dürfen Banken und Sparkassen Verbrauchern ein Girokonto verweigern!
Noch glaubte man, dass durch das Aufsehen erregende Urteil des Landgerichts Bremen, nämlich die Feststellung, dass die Empfehlung des ZKA eine verbindliche Selbstverpflichtung der ganzen Geldwirtschaft sei, einen riesen Schritt in die richtige Richtung gegangen zu sein.
Doch dann legte die Sparkasse Bremen gegen das verbraucherfreundliche Urteil Berufung ein. Nun entschied das Hanseatische OLG letztinstanzlich, dass sich aus der Empfehlung des ZKA kein einklagbarer Rechtsanspruch ableiten lasse, wie es in der nun veröffentlichen Urteilsbegründung heißt "Der Senat kann nicht feststellen, dass sich die Beklagte in einklagbarer Weise zur Einhaltung der ZKA-Empfehlung verpflichtet hätte", argumentieren die Richter - trotz bundesweiter Reklame der bremischen Sparkasse für ein Jedermann-Konto im Internet.
Aus dem Urteil lässt sich gleichzeitig eine Aufforderung an die Politik herauslesen, endlich für eine gesetzliche Regelung zu sorgen und das Jedermann-Konto zur Pflicht für alle Banken und Sparkassen zu machen. Der Gesetzgeber habe abwarten wollen, ob das Konto für Jedermann so "konsequent - freiwillig - umgesetzt würde, dass kein Bedarf mehr für eine gesetzliche (Zwangs-)Regelung bestehe", heißt es im Urteil.
Bleibt zu hoffen, dass sich der Gesetzgeber nicht mehr allzu lange Zeit lässt, diesen unsäglichen Zustand endlich zu beenden!
Änderungen im Arbeitsrecht 2006
Die neue Regierung hat -neben den hier dargestellten- weitere Änderungen im Arbeitsrecht für das Jahr 2006 angekündigt. Vor allem für Arbeitnehmer sind Verschlechterungen vorgesehen, indem beispielsweise die Probezeit auf zwei Jahre verlängert werden soll. Die dafür erforderlichen Änderungen im Kündigungsschutzgesetz dürften im Laufe des nächsten Jahres angegangen werden. Trotz Ankündigungen vor der Bundestagswahl wird wohl an der betrieblichen Mitbestimmung bis auf weiteres nichts geändert.
* Kürzere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld
Eine bereits im Jahr 2003 verabschiedete Regelung bringt seit 01.02.2006 eine drastische Verkürzung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Nach einer 25-monatigen Übergangsfrist wird diese nunmehr auf zwölf Monate verkürzt. Nur Arbeitnehmer über 55 Jahren sollen dann noch 18 Monate lang Arbeitslosengeld bekommen. Derzeit liegt die Höchstbezugsdauer bei Arbeitslosigkeit für über 57-Jährige noch bei 32 Monaten. Wird also ein Arbeitsverhältnis zum 31.01.2006 beendet, tritt die Arbeitslosigkeit erst am 01.02.2006 ein. Folglich gilt ab diesem Zeitpunkt das neue Recht und damit die reduzierte Anspruchsdauer.
* Verlängerung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen
Bereits beschlossen hat der Bundestag, einige Förderprogramme der Arbeitsagentur bis Ende 2007 zu verlängern, die bis 2005 befristet waren. Sie wurden eingeführt, um die Integration in Beschäftigung zu fördern und die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu fördern. Die Zeit für eine Bewertung dieser arbeitsmarktpolitischen Instrumente sei nicht ausreichend gewesen, so die Begründung.
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer: Arbeitslose über 50 Jahre erhalten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem niedrigeren Nettogehalt als zuvor den Unterschiedsbetrag zwischen dem alten und dem neuen Nettoentgelt durch einen Zuschuss zur Hälfte ausgeglichen. Zusätzlich stockt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Rentenversicherung auf. Die Dauer der Förderung richtet sich nach dem Restanspruch auf Arbeitslosengeld.
Zuschuss bei Einstellung älterer Arbeitsloser: Arbeitgeber, die einen über 55-jährigen Arbeitnehmer einstellen, müssen für diesen auch in Zukunft keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen.
Beauftragung von Trägern für Maßnahmen: Die Agentur für Arbeit kann für die verlängerte Dauer dieser Maßnahmen Träger mit Eingliederungsmaßnahmen für Arbeitslose beauftragen. Künftig ist lediglich das Ziel - die Eingliederung der Teilnehmer in den Arbeitsmarkt - vorgegeben.
Erleichterter Bezug von Arbeitslosengeld (II) für Ältere: Die Möglichkeit für ältere Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II unter erleichterten Voraussetzungen zu beziehen, wird verlängert. Damit bleibt auch die sog. "58er-Regelung" erhalten, nach der Arbeitslose ab 58 Jahren Arbeitslosengeld auch dann beziehen können, wenn sie für eine Vermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen.
Ende der Ich-AGs verschoben: Die Förderung der sog. Ich-AG wird um ein halbes Jahr bis zum 30.06.2006 verlängert. Diese dadurch gewonnene Zeit soll genutzt werden, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Existenzgründungsförderung aus Arbeitslosigkeit zu verbessern und zu vereinheitlichen.
Weiterbildung Älterer: Die berufliche Weiterbildung beschäftigter älterer Arbeitnehmer wird um ein Jahr bis Ende des Jahres 2006 verlängert.
* Angleichung von Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II wird in Ost und West angeglichen. Frühestens zum 1. Mai und spätestens zum 1. Juli 2006 soll die Grundsicherung für Langzeitarbeitslose in den neuen Bundesländern von bisher 331 Euro auf den Westsatz von 345 Euro pro Monat angehoben werden.
* Meldepflicht als Arbeit suchend
Die Pflicht, sich frühzeitig Arbeit suchend zu melden, besteht künftig drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitnehmer erfährt erst später davon. Künftig wird bei Verstößen gegen die Meldepflicht nicht mehr die Höhe des Arbeitslosengeldes gekürzt, sondern eine einwöchige Sperrzeit verhängt. Die frühzeitige Meldepflicht wird auf Personen beschränkt, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet.
* Weniger Personal-Service-Agenturen
Die Bundesagentur für Arbeit muss künftig nicht mehr in jedem Arbeitsagentur-Bezirk eine Personal-Service-Agentur einrichten. Die Förderung soll sich auf erfolgreiche Personal-Service-Agenturen konzentrieren.
* Bereitschaftsdienst und Arbeitszeit
Die Frist für die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft seit 2004 im vollen Umfang als Arbeitszeit gelten, wird jetzt bis 31.12.2006 verlängert. Zur Begründung heißt es, dass den Beteiligten mehr Zeit für die Umsetzung eingeräumt werden müsse.
* Steuerfreiheit von Abfindungen
Steuerliche Freibeträge für Abfindungen, Übergangsgelder und Heirats- und Geburtshilfen des Arbeitgebers werden ab 2006 gestrichen. Teils gilt eine längere Übergangsfrist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sieht eine Übergangsregelung bei der Besteuerung von Abfindungen die Weiteranwendung der bisherigen Steuerbefreiung vor, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung im Jahr 2007 zufließt. Diese Übergangsfrist gilt auch für die Fälle, in denen eine Kündigungsschutzklage vor dem 01.01.2006 erhoben wird. Es muss also noch nicht über die Klage entschieden sein. Außerdem bleibt in diesem Zusammenhang die sog. Fünftel-Regelung erhalten (Verteilung der Zahlung über fünf Jahre).
* Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bleibt erhalten
Das bisherige Lohnfortzahlungsgesetz wird durch das Aufwendungsausgleichsgesetz ersetzt. Damit wird ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Ab dem 01.01.2006 nehmen alle Arbeitgeber unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten an dem Umlageverfahren zum Ausgleich der Aufwendungen bei Mutterschaft teil.
* Absetzbarkeit von Steuerberaterkosten
Nicht direkt den Arbeitsmarkt betreffend (außer vielleicht den der Steuerberater), aber für Arbeitnehmer dennoch wichtig, ist, dass bereits ab 1. Januar 2006 die Kosten für private Steuerberater nicht mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Steuerberatungskosten, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können weiterhin geltend gemacht werden. Offene Steuerberaterrechnungen sollten deshalb noch dieses Jahr bezahlt werden.
Achtung: Telefonische Benachrichtigung durch Banken bei Unterdeckung des Kontos
Eine ganz merkwürdige Praxis scheint hier Fuß fassen zu wollen: nachdem der BGH am 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04 - Besprechung in Infodienst Schuldnerberatung Heft 1/2005, S. 48f - festgestellt hat, dass ein pauschaler Schadenersatz bei Rückgabe von Lastschrift unzulässig sei suchen sich Banken offensichtlich andere Wege, um "scheinbare Kosten" auf ihre Kunden abzuwälzen.
Ein Bankkunde wurde vom Kundenbetreuer angerufen. Auf seinem Geschäftskonto sei es zu einer kurzfristigen Unterdeckung gekommen. Das stimmte: Einer seiner Geschäftskunden hatte nicht fristgerecht gezahlt. So war eine Lastschrift ins Leere gelaufen, die einen bestimmten Betrag genau in der Zeit der Unterdeckung abbuchen wollte. Der Anruf des Kundenbetreuers, der den Leser auf mögliche drohende Rücklastschriften hinwies, schien durchaus gerechtfertigt.
Der Bankkunde überprüfte seine Konten und konnte innerhalb weniger Stunden das Problem der Unterdeckung wieder lösen. Plötzlich tauchte auf seinem Kontoauszug eine Belastung über 5 Euro auf, ausgewiesen als Telefongebühr, die die Bank für den Anruf des Kundenberaters berechnete.
Die Bank argumentierte damit, es wäre für die telefonische Benachrichtigung zusätzliche Arbeit angefallen. Es wäre auch möglich gewesen, dem Kunden stattdessen sofort die Rücklastgebühren zu berechnen. Hier irrt die Bank.
Erstens: Sie muss den Kunden über die Nichtausführung benachrichtigen (BGH vom 28.02.1989, Az.: XI ZR 80/88).
Zweitens: Rücklastgebühren darf die Bank nicht von dem Kunden verlangen, dessen Konto gerade nicht gedeckt ist. Lediglich dem Einziehenden (also demjenigen, dem eine Einzugsermächtigung erteilt wurde), darf die Bank eine solche Gebühr auferlegen.
Drittens: Die Benachrichtigung über die Nichtausführung darf die Bank allenfalls in Rechnung stellen, wenn sie die Gebühren einzeln aufschlüsselt.
Tipp: Stellen Sie unmissverständlich klar, dass solche Telefongebühren der geltenden Rechtsprechung zuwiderlaufen, wonach eine Bank keine pauschalen Gebühren für nicht ausgeführte Abbuchungen oder Rücklastschriften vom Inhaber des betroffenen Kontos verlangen darf!
Gebühren-Dschungel: Was darf die Bank berechnen?
Immer wieder berechnen Kreditinstitute ihren Kunden Leistungen, die von Rechts wegen kostenfrei sein müssten. Doch was muss man als Kunde zahlen und was nicht?
Viele Bankkunden schätzen einer Umfrage zufolge die Kosten für ihr Girokonto falsch ein. So könnten 31 Prozent der Deutschen keine Angaben zur Grundgebühr des Kontos machen, ergab eine im Juli 2005 veröffentlichte Studie des Marktforschungsunternehmens Eumara im Auftrag der GE Money Bank. 30 Prozent der Befragten war auch die Höhe des Überziehungszinses unbekannt. Eine Hochrechnung der Bank ergab, dass in Deutschland insgesamt mehr als sechs Milliarden Euro pro Jahr für Kontoführungsgebühren ausgegeben wird.
Damit der Verbraucher im Gebührendschungel der Kreditinstitute einigermaßen den Überblick behält und nicht mehr bezahlt als unbedingt notwendig, hat der BGH in mehreren Urteilen festgelegt, welche Entgelte unzulässig sind.
Depotführung: Bei den Kosten für die Depotführung und für den An- und Verkauf einzelner Werte kann die Bank die Orderkosten auf den Kunden abwälzen. Auch für objektiv anfallende Fremdkosten im Zusammenhang mit dem Depotwechsel muss der Kunde aufkommen. Diese Umbuchungskosten sind aber sehr gering, da der Depotwechsel in der Regel nur elektronisch erfolgt. Dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind, muss die Bank dem Kunden durch Zahlungsbelege nachweisen; Az. XI ZR 200/03 und Az: XI ZR 49/04.
Depotwechsel: So genannte Strafgelder für einen Depotwechsel sind immer unzulässig. Egal, ob Kunden ihr Depot schließen und den Inhalt komplett auf ein neues Kreditinstitut übertragen oder den Depotvertrag beibehalten und nur einzelne Depotposten auf die neue Bank übertragen. Die Bank darf dafür nichts verlangen.
Freistellungsaufträge: Ebenfalls unzulässig sind Gebühren für die Verwaltung und Änderung von Freistellungsaufträgen. Das Geldinstitut ist gesetzlich verpflichtet, fällige Kapitalertragssteuern einzuziehen. Leistungen, die in diesem Zusammenhang anfallen, darf es deshalb nicht den Kunden mit Einzelpreisen belasten; Az. XI ZR 269/96 und Az. XI ZR 279/96.
Kontopfändung: Die Bank darf für die Bearbeitung einer Kontopfändung und deren monatliche Überprüfung kein Geld verlangen, da sie gesetzlich verpflichtet ist, die Pfändung zu bearbeiten. Auch Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen betroffene Kunden nicht zahlen; Az. XI ZR 219/98 und Az. XI ZR 8/99.
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