Presseerklärung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Lüneburg vom 01.02.2002


Stiftung Nehemia erhält keine vorläufige Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz.


Die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz wird grundsätzlich nur natürlichen Personen erteilt. In § 10 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz ist bestimmt, dass juristischen Personen die Erlaubnis nur erteilt werden soll, wenn besondere Umstände für diese Rechtsform der Betriebsführung sprechen.

Stiftungszweck der im Ortsteil Sumte der Gemeinde Amt Neuhaus (Landkreis Lüneburg) ansässigen Stiftung Nehemia ist die Verbraucherberatung und der Verbraucherschutz, insbesondere der Schutz der Schuldner vor missbräuchlicher Beitreibung von Forderungen. Die Stiftung beabsichtigt, Forderungen zu erwerben und diese ausschließlich von Rechtsanwälten beitreiben zu lassen. Dabei will sie auf die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren gegenüber den Schuldnern verzichten und "ausgeklagte" Forderungen nicht weiterverkaufen. Der für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zuständige Präsident des Landgerichts Lüneburg hält den Erwerb von Forderungen durch die Stiftung trotz dieses Stiftungszwecks für erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig. Er hat daher keine Erlaubnis für den Forderungserwerb erteilt.
Den dagegen gerichteten Antrag der Stiftung auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 29. November 2001 abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der von der Stiftung geplante Forderungserwerb keiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf. Es komme nicht darauf an, ob die Stiftung einen Gewinn erzielen wolle. Es bestehe auch keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Stiftung eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz beanspruchen könne, weil die Stiftung nicht glaubhaft gemacht habe, dass besondere Umstände für den Forderungserwerb durch sie sprächen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - hat mit Beschluss vom 29. Januar 2002 (8 MA 4171/01) festgestellt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen.
Es ist davon auszugehen, dass die Stiftung für den Erwerb der Forderungen eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz benötigt, weil es nach den maßgeblichen Bestimmungen, deren Verfassungsmäßigkeit das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat, nicht auf die Beweggründe für den Forderungserwerb ankommt. Die Stiftung kann auch keine vorläufige, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr erhobene Klage geltende Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erlangen. Denn es ist zweifelhaft, dass es sich bei dem Verzicht auf die Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten und dem Verzicht auf den Weiterverkauf " ausgeklagter" Forderungen um besondere Umstände handelt, die dafür sprechen, dass eine Stiftung Forderungen zum Zwecke der Einziehung erwirbt.


Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.V., 05.02.2002

Aktualisierung: Das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.07.2003, Az. 6 C 27.02, hat in dem seit Jahren andauernden Rechtsstreit zwischen der Stiftung Nehemia und dem Präsidenten des Landgerichts Lüneburg über die Frage der Erlaubnispflichtigkeit des Erwerbs von Forderungen durch die Stiftung Nehemia zum Zwecke der Beitreibung durch Rechtsanwälte im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 16. Juli 2003 festgestellt, dass die satzungsmäßige Tätigkeit der Stiftung Nehemia keiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf.