Presseerklärung des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts, Lüneburg vom
01.02.2002
Stiftung
Nehemia erhält keine vorläufige
Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz.
Die
Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz wird
grundsätzlich nur natürlichen Personen
erteilt. In § 10 Abs. 1 der
Ausführungsverordnung zum
Rechtsberatungsgesetz ist bestimmt, dass
juristischen Personen die Erlaubnis nur erteilt
werden soll, wenn besondere Umstände
für diese Rechtsform der
Betriebsführung sprechen.
Stiftungszweck der im Ortsteil Sumte der
Gemeinde Amt Neuhaus (Landkreis Lüneburg)
ansässigen Stiftung Nehemia ist die
Verbraucherberatung und der Verbraucherschutz,
insbesondere der Schutz der Schuldner vor
missbräuchlicher Beitreibung von
Forderungen. Die Stiftung beabsichtigt,
Forderungen zu erwerben und diese
ausschließlich von Rechtsanwälten
beitreiben zu lassen. Dabei will sie auf die
Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren
gegenüber den Schuldnern verzichten und
"ausgeklagte" Forderungen nicht
weiterverkaufen. Der für die Erteilung einer
Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
zuständige Präsident des Landgerichts
Lüneburg hält den Erwerb von
Forderungen durch die Stiftung trotz dieses
Stiftungszwecks für erlaubnispflichtig, aber
nicht erlaubnisfähig. Er hat daher keine
Erlaubnis für den Forderungserwerb erteilt.
Den dagegen gerichteten Antrag der Stiftung auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit
Beschluss vom 29. November 2001 abgelehnt. Nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht mit
hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass der von der Stiftung geplante
Forderungserwerb keiner Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz bedarf. Es komme nicht
darauf an, ob die Stiftung einen Gewinn erzielen
wolle. Es bestehe auch keine hohe
Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Stiftung
eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
beanspruchen könne, weil die Stiftung nicht
glaubhaft gemacht habe, dass besondere
Umstände für den Forderungserwerb durch
sie sprächen.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
- 8. Senat - hat mit Beschluss vom 29. Januar
2002 (8 MA 4171/01) festgestellt, dass keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser
Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen.
Es ist davon auszugehen, dass die Stiftung
für den Erwerb der Forderungen eine
Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
benötigt, weil es nach den
maßgeblichen Bestimmungen, deren
Verfassungsmäßigkeit das
Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat,
nicht auf die Beweggründe für den
Forderungserwerb ankommt. Die Stiftung kann auch
keine vorläufige, bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die
von ihr erhobene Klage geltende Erlaubnis nach
dem Rechtsberatungsgesetz erlangen. Denn es ist
zweifelhaft, dass es sich bei dem Verzicht auf
die Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten und
dem Verzicht auf den Weiterverkauf "
ausgeklagter" Forderungen um besondere
Umstände handelt, die dafür sprechen,
dass eine Stiftung Forderungen zum Zwecke der
Einziehung erwirbt.
Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg
e.V., 05.02.2002
Aktualisierung: Das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.07.2003, Az. 6 C 27.02, hat in dem seit Jahren andauernden Rechtsstreit zwischen der Stiftung Nehemia und dem Präsidenten des Landgerichts Lüneburg über die Frage der Erlaubnispflichtigkeit des Erwerbs von Forderungen durch die Stiftung Nehemia zum Zwecke der Beitreibung durch Rechtsanwälte im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 16. Juli 2003 festgestellt, dass die satzungsmäßige Tätigkeit der Stiftung Nehemia keiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf.
|