Stiftung Nehemia: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Stiftung
Leitsatz des Gerichts: § 1 Abs. 1 der Fünften Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 29. März 1938 (RGBl I S. 359) ist nicht mehr anzuwenden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.07.2003, Az. 6 C 27.02,
Fundstelle: http://www.bundesverwaltungsgericht.de/.../8o.html
In dem seit Jahren andauernden Rechtsstreit zwischen der Stiftung Nehemia und dem Präsidenten des Landgerichts Lüneburg über die Frage der Erlaubnispflichtigkeit des Erwerbs von Forderungen durch die Stiftung Nehemia zum Zwecke der Beitreibung durch Rechtsanwälte hat das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 16. Juli 2003 festgestellt, dass die satzungsmäßige Tätigkeit der Stiftung Nehemia keiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf (Az. 6 C 27.02).Wir hatten über diesen Rechtsstreit mehrfach berichtet.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht, ist die entscheidende Vorschrift des Rechtsberatunggesetzes ,§ 1 Abs. 1 der 5. AVORBerG, der die vorsieht ist nicht mehr mit höherrangigem Recht vereinbar und daher ungültig. Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der o.g. Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz, § 5 RechtsBRG, sei gemäß Art. 129 Abs. 3 GG erloschen, soweit sie zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen ermächtigt.
Damit rückt das Gericht von seiner früheren Rechtsprechung ab: "In seiner früheren Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht von der weiterhin bestehenden Anwendbarkeit dieser Vorschrift ausgegangen (...) An dieser Auffassung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr festgehalten werden. (...) Denn der in der Übergangsbestimmung der Art. 123 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 3 GG enthaltene Verzicht auf heutigen Anforderungen entsprechende Eingriffsgrundlagen war auch von der Erwägung getragen, regellose Zustände zu vermeiden. Seither hatte der Gesetzgeber genügend Zeit, rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 78, 179 ). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem soweit ersichtlich nicht veröffentlichten Kammerbeschluss vom 7. November 1994 BVerfG 1 BvR 2031/93 entschieden, dass § 1 der 5. AVORBerG mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist und deshalb als Bundesrecht weiter gilt. Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG kommt diesem Beschluss aber nicht zu (BVerfGE 92, 91 ). Angesichts der auch danach noch verstrichenen Zeit von nahezu neun Jahren stützt sich die Regelung des § 1 der 5. AVORBerG nunmehr auf eine seit 54 Jahren außer Kraft getretene Ermächtigungsgrundlage. Das ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht mehr zu vereinbaren."
Außerdem hält das Gericht den § 1 Abs. 1 der 5. AVORBerG insgesamt für nicht mehr zeitgemäß: "§ 1 Abs. 1 der 5. AVORBerG knüpft nicht an den Einzug der (eigenen) Forderung an, sondern an den Erwerb der Forderung. Damit wird der Erlaubnistatbestand des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht lediglich in Randbereichen abgerundet, sondern auf einen Vorgang erweitert, der bei typisierender Betrachtung (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002, a.a.O., S. 613) primär wirtschaftlicher Art ist. Das gilt namentlich für den nach den heutigen Wirtschaftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt der Auslagerung von Dienstleistungen (sog. "Outsourcing") nahe liegenden und gebräuchlichen entgeltlichen Erwerb einer großen Zahl von Forderungen durch einen Dritten zwecks Einziehung, wie er von der Klägerin praktiziert worden und weiter beabsichtigt ist. Beim Verkauf zahlreicher Forderungen einer Bank oder eines anderen Wirtschaftsunternehmens gegen eine Vielzahl von Kunden "im Paket" erwartet der Zedent keine rechtliche Bewertung, sondern handelt mit dem Erwerber einen "Preis" aus. Der als "Massengeschäft" in Erscheinung tretende Forderungsankauf zeigt eine Entwicklung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse auf, die weder bei Erlass des Rechtsberatungsgesetzes noch bei demjenigen der Fünften Ausführungsverordnung absehbar war. Der Bezug zur Betreuung von Rechtsangelegenheiten Dritter ist hier allenfalls noch insoweit gegeben, als die Bewertung der zu zedierenden Forderung zur Festlegung eines angemessenen Preises eine rechtliche Beurteilung erfordern kann, die aber jedenfalls in erster Linie nicht gegenüber Dritten, sondern im eigenen Interesse des Erwerbers der Forderungen vorgenommen wird. Die rechtliche Bewältigung dieses Vorgangs kann nicht mehr auf der Grundlage einer vor mehr als einem halben Jahrhundert unter einem mit heutigen rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Rechtssystem erlassenen Rechtsverordnung erfolgen, sondern bedarf der Bewertung durch den Gesetzgeber."
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