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LG Darmstadt entscheidet zum § 850 c Abs. 4 ZPO:

Der unpfändbare Grundbetrag bleibt auch nach Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für die Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten maßgebend

Ein Unterhaltsberechtigter ist bei der Berechnung der pfändbaren Beträge erst dann vollständig nicht mehr zu berücksichtigen, wenn er über höhere eigene Einkünfte als den unpfändbaren Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 ZPO für den alleinstehenden Schuldner verfügt. Er kann nicht auf einen geringeren sozialhilferechtlichen Bedarf verwiesen werden. Diese Rechtsprechung bleibt auch nach Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1.1.2002 aufrecht erhalten.

LG Darmstadt 5.2.2002 - 5 T 82/02

Mit diesem Beschluss hat das LG Darmstadt der Beschwerde eines Schuldners stattgegeben und den Antrag einer Gläubigerin abgelehnt, die Ehefrau des Schuldners gem. § 850 c 4 ZPO bei der Berechnung der pfändbaren Beträge des Schuldners nicht zu berücksichtigen. Der angefochtene Beschluss des AG Seligenstadt wurde entsprechend abgeändert.

Auszüge aus der Begründung:

Ein Unterhaltsberechtigter ist bei der Berechnung der pfändbaren Beträge erst dann vollständig nicht mehr zu berücksichtigen, wenn er höhere eigene Einkünfte als die Grundfreibeträge des § 850 c ZPO für den alleinstehenden Schuldner verfügt (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 12. Auflage, Randnr. 1066; LG Marburg Rpfleger 92, 167; Kammerbeschlüsse LG Darmstadt 5 T 536/00, 5 T 1214/99).

Diese Rechtsprechung bleibt auch nach Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1.1.2002 aufrecht erhalten.

Allein diese Rechtsansicht führt zu praktikablen Ergebnissen und belastet das Vollstreckungsgericht nicht mit zusätzlichen Ermittlungen über den Lebensbedarf einer nicht am Verfahren beteiligten Person, weshalb der Gegenansicht, die zunächst von dem sozialhilferechtlichen Bedarf nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes ausgeht (LG Frankfurt a.M. Rpfleger 1988, 73; LG Münster JurBüro 1990, 1363), nicht zu folgen ist.

Wäre der Unterhaltsberechtigte selbst Vollstreckungsschuldner, hat ihm zumindest der in § 850 c ZPO vorgesehene Betrag pfandfrei zu verbleiben. Er kann also grundsätzlich nicht auf einen gegebenenfalls geringeren sozialhilferechtlichen Bedarf verwiesen werden.

Erreicht das Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht den Grundfreibetrag nach § 850 c ZPO, so kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO bestimmen, dass der Unterhaltsberechtigte teilweise unberücksichtigt bleibt. Dann hat das Vollstreckungsgericht jeweils den Betrag zu bestimmen, der dem Schuldner bei der Pfändung über den ihm bereits nach der Tabelle zu § 850 c ZPO ohne Berücksichtigung des Unterhaltsberechtigten pfandfrei zustehenden Betrag zusätzlich zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zu belassen ist.

Bei dieser nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Einkünfte des Angehörigen nicht, auch nicht mittelbar, zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Schuldners herangezogen werden dürfen und es keinen Anlass gibt, den Unterhaltsberechtigten, der eigenes Einkommen erzielt, einem Sozialhilfeempfänger gleichzustellen.

Um das Vollstreckungsverfahren praktikabel zu gestalten, sind an die Prüfung der Höhe des Unterhaltsbetrages keine überspannten Anforderungen zu stellen (Zöller/Stöber, ZPO, 20. Auflage, § 850 c Randnr. 15).

In Abänderung der früheren Kammerrechtsprechung ist daher ein Unterhaltsberechtigter nur dann teilweise unberücksichtigt zu lassen, wenn die Summe aus den eigenen Einkünften und dem Betrag, der dem Schuldner aufgrund der Unterhaltsverpflichtung pfandfrei zu belassen ist, den Grundfreibetrag nach § 850 c ZPO übersteigt (so auch LG Marburg Rpfleger 1992, 167,168).

Legt man diese Voraussetzungen zugrunde, ergibt sich im konkreten Fall, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages zu berücksichtigen ist. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 588 € und aufgrund § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO verbleibt dem Schuldner aufgrund der Unterhaltspflicht ein unpfändbares Arbeitseinkommen von 350 €. Da die Summe beider Beträge (938 €) den unpfändbaren Grundbetrag von 930 € nur ganz geringfügig übersteigt, entsprach es billigem Ermessen, die Ehefrau des Schuldners unberücksichtigt zu lassen.

Anmerkung

Der zugegeben sehr schuldnerfreundliche aber inhaltlich nachvollziehbare Beschluss des LG Darmstadt dürfte nicht nur für den Schuldnerschutz bei der Zwangsvollstreckung sondern auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren von Bedeutung sein. Entsprechend sollten auch die von der Schuldnerberatung erstellten Schuldenbereinigungspläne die gesellschaftpolitische Leitlinie des Gerichts berücksichtigen: Pfändungs- und Insolvenzschuldner und ihre Familienangehörigen, die eigenes Einkommen erzielen, sind grundsätzlich besser zu stellen als es die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG zuläßt.


Wolfgang Schrankenmüller, Zentrale Schuldnerberatungstelle Stuttgart, 02.04.2002

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