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01. August 2005

Geschäftsnummer. 1 T 184/05 3 M 534/05 Amtsgericht Aalen

Landgericht Ellwangen
1. Zivilkammer

Beschluss

in der Zwangsvollstreckungssache

Victoria Versicherung AG
vertreten durch den Vorstand
Victoriaplatz; 40477 Düsseldorf
- Gläubigerin / Beschwerdeführerin-

Prozessbevollmächtigte:
Giebel Rechtsbesorgungs GmbH Zweigniederlassung Nord, Theodor-Barth-Str, 34,
28832 Achim (1652438,9)

gegen

- Schuldnerin / Beschwerdegegnerin -

Drittschuldnerin Ziffer 2:

VR-Bank Aalen eG
Wilhelm-Zapf-Str. 2-6.73430 Aalen

wegen sofortiger Beschwerde

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Aalen vom 10.05.2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 300,00 € festgesetzt.


Gründe:

Die Gläubigerin hat mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Aalen vom 15.07.2002 (1 M 917/02) wegen einer Hauptforderung in Höhe von 357,30 € nebst Zinsen und Kosten u. a. die Ansprüche der Schuldnerin auf Auszahlung eines Guthabens bei dem bei der Drittschuldnerin Ziffer 2 geführten Girokonto gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Unter dem 18.04.2005 hat die Schuldnerin einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO gestellt mit dem Ziel der Aufhebung der Pfändung und diesen damit begründet, dass sie lediglich Leistungen nach SGB U in Höhe von 589,80 € monatlich erhält, welche auf dem Girokonto eingehen und sie aufgrund der von der Gläubigerin angebrachten Kontopfändung gehalten sei, ihr Arbeitslosengeld innerhalb von sieben Tagen abzuheben. Dies habe zur Folge, dass sie bei weiteren Überweisungen jeweils 5,00 € Gebühren zahlen müsse. Darüber hinaus habe ihr die Drittschuldnerin Ziffer 2 die Kündigung der Kontoverbindung angedroht für den Fall, dass die bestehende Kontopfändung nicht zurückgenommen werde. Es bestehe für sie deshalb eine sittenwidrige Härte, während die Gläubigerin keinen Nachteil zu erwarten hätte, da sie ohnehin aus der Pfändung keine Befriedigung erwarten könne.

Mit der angegriffenen Entscheidung vom 10.05.2005 hat das Amtsgericht die Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.07.2002 gegenüber der Drittschuldnerin Ziffer 2 aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 10.05.2005 wurde der Gläubigerin am 13.05.2005 zugestellt. Sie hat hiergegen am 20.05.2005 sofortige Beschwerde eingelegt und diese durch Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 03.05.2005, in welchem sie einer Aufhebung ihres Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entgegengetreten war, begründet. Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen und die Akten der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gem. § 793 ZPO statthaft und zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 10.05.2005, welchen sich die Beschwerdekammer voll umfänglich anschließt, wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen der Gläubigerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Das Amtsgericht hat unter zutreffender Abwägung der Belange der Schuldnerin aber auch der Gläubigerin die Voraussetzungen der Härteklausel des § 765 a ZPO bejaht. Die Schuldnerin hat durch Vorlage des Bescheids des Landratsamts Ostalbkreis vom 10.02.2005 nachgewiesen, dass sie Empfängerin von Arbeitslosengeld II in Höhe von 589,80 € monatlich ist. Darüber hinaus hat sie durch das Schreiben der VR Bank Aalen vom 18.03.2005 belegt, dass diese ihr für den Fall, dass die bestehende Kontopfändung nicht zurückgenommen wird, sie die Kontoverbindung kündigen wird. Unter diesen ganz besonderen Umständen des Einzelfalles unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerin stellt deshalb die Kontopfändung eine mit den guten Sitten nicht mehr zu vereinbarende Härte dar. Die Kontopfändung fügt der Schuldnerin einen ganz erheblichen Nachteil und Schaden zu, für den Fall, dass die Drittschuldnerin Ziffer 2 die Kontoverbindung kündigt. Dadurch würde die Schuldnerin vom bargeldlosen Zahlungsverkehr abgeschnitten. Dies hätte nicht nur zur Folge, dass der Schuldnerin ein nach den heutigen Verhältnissen unverzichtbarer Vorteil eines eigenen Bankkontos genommen würde, sie wäre darüber hinaus einem besonderen Risiko ausgesetzt, wenn sie gezwungen wäre, sich ihre Sozialleistungen in bar ausbezahlen zu lassen, das Bargeld aufzubewahren und sämtliche Zahlungen bar zu leisten (vgl. zu einem nahezu völlig identischen Fall OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2000, 39). Dass die Schuldnerin bei ihrer schlechten finanziellen Lage auch bei keiner anderen Bank ein Girokonto eingerichtet bekommt, und sei es nur auf Guthabenbasis, liegt auf der Hand. Ein schutzwürdiges Interesse der Gläubigerin, dem bei der Abwägung im Rahmen der Härteklausel des § 765 a ZPO Vorrang einzuräumen wäre, ist nicht ersichtlich. In ihrer jetzigen Situation ist die Schuldnerin nämlich gezwungen, ihr Arbeitslosengeld II jeweils innerhalb einer Woche abzuheben, damit es nicht der angebrachten Pfändung unterfällt, wie sie es bereits in der Vergangenheit gemacht hat. Dies hat zur Folge, dass die Gläubigerin praktisch keine Chance hat, aus ihrer Kontopfändung auch nur eine geringfügige Teilbefriedigung zu erlangen. Der Einwand der Gläubigerin, ihr könne nicht zugemutet werden, einen möglichen Vermögenserwerb der Schuldnerin abzuwarten und erst danach eine Pfändung vorzunehmen, weil in der Zwischenzeit ein nachrangiger Gläubiger ein vorrangiges Pfandrecht an der pfändbaren Forderung erhalten könne, verfängt nicht. Dies schon deshalb nicht, weil bei einer Kündigung des Girokontovertrages durch die Drittschuldnerin Ziffer 2 die Pfändung der Gläubigerin ohnehin ins Leere geht. Auch der weitere Einwand der Gläubigerin, dass die Schuldnerin durch § 55 SGB hinreichend geschützt sei und der Gesetzgeber auch in diesen Fällen eine Kontopfändung zugelassen hätte, überzeugt nicht. Die allgemeine Härteklausel des § 765 a ZPO dient gerade der Prüfung vom Gesetz vorgesehener, an sich zugelassener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Einzelfall.

Auch eine Einschränkung der Kontopfändung dahingehend, dass die Gutschriften aus Sozialleistungen künftig der Pfändung nicht unterworfen sind, wie es die Gläubigerin vorgeschlagen hat, vermag die besondere Härte nicht zu beseitigen. Hier geht es nicht um die Pfändung von Sozialleistungen sondern um die Pfändung des Anspruchs der Schuldnerin gegenüber der Drittschuldnerin Ziffer 2 aus Auszahlung des durch die Sozialleistungen bewirkten Guthabens. Die Drittschuldnerin Ziffer 2 begründet ihre Androhung der Kündigung der Kontoverbindung gerade damit, dass sie den zusätzlichen Aufwand für die Prüfung, ob das jeweils vorhandene Guthaben pfändbar ist oder nicht, auf Dauer nicht hinnehmen will. Hieran würde sich auch durch die von der Gläubigerin vorgeschlagene Einschränkung nichts ändern. Auch andere schutzwürdige Belange der Gläubigerin sind nicht ersichtlich. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine 57 Jahre alte Frau, die am Arbeitsmarkt wohl kaum mehr eine Chance hat, so dass eine Verbesserung ihrer Einkommensverhältnisse langfristig nicht zu erwarten ist. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass die Gläubigerin lediglich wegen einer geringfügigen Hauptforderung in Höhe von 357,58 € zuzüglich Kosten und Zinsen die Zwangsvollstreckung betreibt.

Nach alledem musste die sofortige Beschwerde erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen. Zu befinden war lediglich über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 765 a ZPO, während über Rechtsfragen nicht zu entscheiden war.

Beyer
Vors. Richter am Landgericht
Ausgefertigt
Ellwangen/Jagst, den 02.08.2005
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

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21.10.2005, mitgeteilt von Iris Wolf, Diakonische Bezirksstelle Aalen

 

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