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Zur Berücksichtigung des Lebenspartners bei Festsetzung des pfändungsfreien Arbeits- einkommens

LG Darmstadt, Beschluss vom 17.6.1999 - AZ. 5 T 310/99 aus: info also 2000, 81 ff

Leitsatz der info also – Redaktion:

Bei der Festsetzung des vom Arbeitseinkommen pfändungsfreien Betrages ist der Bedarf eines wegen Kindesbetreuung nicht erwerbspflichtigen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jedenfalls bei der Betreuung eines gemeinsamen Kindes zu berücksichtigen.

Aus den Gründen:

Da keine Anhaltspunkte gegeben seien, die es rechtfertigen würden, von der Anlehnung an das BSHG abzuweichen, kommt das LG zur Prüfung des § 850 f Abs. 1 Buchstabe a) ZPO.

Zur Feststellung des pfändungsfreien Betrages muss zunächst der sozialhilferechtliche Bedarf nach den §§ 11 ff BSHG errechnet werden, und zwar vom Vollstreckungsgericht in eigener Verantwortung (vgl. OLG Köln, NJW 1992, 2836 ff.). ”Allerdings ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Dr. 12/1754, Seite 17), dass ”davon ausgegangen wird, dass der Schuldner regelmäßig den Nachweis (der Höhe des Sozialbedarfs) durch Vorlage einer Bescheinigung des örtlich zuständigen Sozialamts erbringen kann”. Dies bedeutet aber nicht, dass das Vollstreckungsgericht an diese Entscheidungshilfe gebunden wäre.”

Unter Berufung auf seine ständige Rechtsprechung kommt die entscheidende Kammer des LG bei der Anwendung des § 850 f ZPO zu folgenden Grundsätzen:

Es sind zunächst die Regelsätze gemäß § 2 der Regelsatzverordnung zu berücksichtigen.

Dabei sind sowohl das Kind, als auch die Lebensgefährtin einzubeziehen. Denn nach § 1651 l Abs. 2 Satz 2 BGB kann die mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Antragstellers lebende, selbst ergänzende Sozialhilfe beziehende Lebensgefährtin Unterhalt vom Vater des Kindes verlangen. Eine eigene Erwerbstätigkeit kann von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des im Dezember 1997 geborenen Kindes nicht erwartet werden. Da es sich bei diesem Unterhaltsanspruch um eine gesetzliche Unterhaltspflicht handelt, ist diese hier zu berücksichtigen.

Neben den Regelsätzen müssen die weiteren nach BSHG abzudeckenden Bedarfe Berücksichtigung finden.

So bejaht das LG unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 7.12.1995 (AZ. 12 W 172/95) auch die Einbeziehung der Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in die sozialhilferechtliche Bedarfsberechnung, da auch demjenigen, ”der in bescheidenen Verhältnissen lebt, zugestanden [werden muss], dass er sich gegen den Verlust seines Hausrates absichert, den neu zu erwerben gerade ihm kaum möglich sein würde.”

Außerdem anerkennt das LG einen Mehrbedarfszuschlag für den erwerbstätigen Antragsteller nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG.

Eine zusätzliche Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 10,00 DM, die Kosten der Miete, die Nebenkostenvorauszahlungen und die Vorauszahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten werden vom LG hinzugerechnet.

Bei den Unterkunftskosten , die sich laut vorgelegtem Mietvertrag auf insgesamt 1.019,20 DM belaufen, anerkennt das LG jedoch nur Aufwendungen in Höhe von 985,20 DM als sozialhilferechtlichen Bedarf an. Dieser geringere Betrag sei anzusetzen, da der Antragsteller / Schuldner durch Vorlage der Bescheinigung des örtlich zuständigen Sozialamtes vom 17.3.1999 diesen selbst dargelegt habe.

Unter Berücksichtigung dieser Bedarfe und unter Abzug des Kindergeldes in Höhe von 250,00 DM kommt das LG zu dem Ergebnis, dass entsprechend der Antragsstellung das gesamte Arbeitseinkommen des Antragstellers pfändungsfrei zu stellen ist.

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