Kontenkündigung wegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei Guthabenkonto unwirksam

Beschluss des LG Karlsruhe v. 21.11.2001 (10 O 325/01)

Vorbemerkung:

Mit dem o. g. Beschluss hat die zuständige Kammer des Landgerichts Karlsruhe eine Kostenent-scheidung zu Gunsten einer Kontoinhaberin bei einer badischen Sparkasse nach § 91 a ZPO ge-troffen, deren Konto auf Guthabenbasis bei dem kündigenden Kreditinstitut geführt wurde und deren Ansprüche aus diesem Girokonto gepfändet wurden.

Die Kontoinhaberin bezieht Rente. Durch einen Beschluss nach § 850 k ZPO wurde die Pfändung bis auf einen Betrag von DM 77,70 pro Monat aus der auf dem Konto eingehen-den Rente aufgehoben.

Es kam daraufhin zur Kündigung der kontenführenden Sparkasse unter Bezug auf Nr. 26, Abs. 2 lit b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB SpaKa) und mit der Begrün-dung, es sei der Sparkasse nicht zumutbar, das Konto weiterzuführen, da nicht garantiert werden könne, dass monatlich der pfändbare Betrag an die pfändende Gläubigerin abgeführt werde.

Gegen die Kontokündigung wurde dann eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Karlsruhe erwirkt. Im darauffolgenden Widerspruchsverfahren wurde dann der Rechtsstreit zwischen den Parteien für erledigt erklärt, da bei einem anderen Kreditinstitut ein Girokonto eröffnet werden konnte.

Anders als in Nordrhein Westfalen ist in Baden-Württemberg eine Kontrahierungspflicht zur Füh-rung von Girokonten nicht gesetzlich festgelegt. Es besteht lediglich ein Hinweis des Badischen Sparkassen- und Giroverbandes (Rundschreiben Nr. 437 vom 12.9.1994), der lautet: es werde im Hinblick auf den öffentlichen Auftrag der Spar-kassen und auch wegen der großen Sensibilität der Öffentlichkeit die Auffassung vertreten, dass die Eröffnung von Girokonten oder die Fortführung bestehender Girokonten nur dann verweigert werden könne, wenn die in § 8 der Sparkassenverordnung Nordrhein-Westfalen zitierten Voraus-setzungen vorliegen. Nach § 8 Abs. 2 der Sparkassenverordnung von Nordrhein Westfalen besteht eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos nicht, wenn

  1. der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,
  2. das Konto 1 Jahr lang umsatzlos geführt wurde,
  3. das Konto kein Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben
  4. sorgt,
  5. aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder die Fortführung der Geschäftsbeziehung
  6. der Sparkasse im Einzelfall nicht zumutbar ist.

Nr. 26 Abs. 2 AGB SpaKa berechtigt die Sparkasse zur Kündigung, wenn aufgrund eintretender Umstände (z. B. einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme) die Einhaltung der Zahlungsverpflich-tungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Sparkasse gefährdet werden.

Das Landgericht Karlsruhe hat nun mit der nachfolgend auszugsweise abgedruckten Begründung klargestellt, dass nur dann Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Kontenkündigung berechtigen, wenn dadurch Gebührenansprüche oder andere Ansprüche des kontoführenden Kreditinstitutes beeinträchtigt werden.

Da die Kontoinhaberin hier ein Guthabenkonto führte, regelmäßige Zahlungseingänge verbucht wurden und der verbleibende unpfändbare Betrag zur Deckung der Kontoführungsgebühren ge-nügte, wurde die Kontenkündigung als unrechtmäßig angesehen.

Zudem hat das Landgericht Karlsruhe festgehalten, dass bis zu einer Entscheidung im Hauptsa-cheverfahren das Kreditinstitut zur weiteren Kontenführung verpflichtet sei, da für eine Teilnahme am Zahlungsverkehr für eine Privatperson ein Girokonto unverzichtbar sei.

Dazu nun die nachfolgenden Entscheidungsgründe zum Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 21.11.2001:

1. Wesentlich für die zu treffende Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist, ob ursprünglich zu Gunsten der Verfügungsklägerin ein Verfügungsgrund vorgelegen hat, der infolge der weiteren Entwicklung später weggefallen ist (vergleiche dazu Zöller aaO, RN 58 zu § 91 a ZPO).

Zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung bestand ein Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO zu Gunsten der Verfügungsklägerin. Es liegt auf der Hand, dass sie bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ohne Konto nicht in der Lage gewesen wäre, Zahlungen - hier die EU Rente- zu empfangen und ihre Zah-lungsverpflichtungen -u. a. Mietzahlungen- zu erfüllen. Die Verfügungsbeklagte, der insbesondere die Kontenführung von Privatpersonen in einem wesentlichen Maße unterliegt, kann nicht lapidar darauf verweisen, dass eine Eröffnung eines Girokontos bei einer anderen Bank jederzeit möglich wäre.

Dieser Verfügungsgrund ist durch die Einrichtung eines neuen Girokontos durch den Betreuer der Verfügungsklägerin weggefallen.

2. Bereits aus diesem Grund waren der Verfügungsbeklagten insgesamt die Kosten des Rechts-streites aufzuerlegen. Hinzu kommt, dass nach Auffassung der Kammer die Verfügungsbeklagte nicht berechtigt gewesen ist, unter Bezugnahme auf Nr. 26 Abs. 2 d) ihrer allgemeinen Ge-schäftsbedingungen die fristlose Kündigung des Girovertrages auszusprechen. Mithin bestand auch ein Verfügungsanspruch auf Fortführung des Girokontos durch die Verfügungsbeklagte gem. §§ 611, 675 BGB.

Bereits nach dem Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Verfügungsbeklagte für den Fall, dass gegen ihre Kunden Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet worden sind, eine fristlose Kündigung nur dann erklären, wenn durch diese Maßnahme die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder aber die Durchsetzung von Ansprüchen der Verfügungsbeklagten selbst gefährdet sind. Dass diese zusätzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall vorgelegen haben, ist von der Verfügungsbeklagten weder im Kündigungsschrei-ben, noch später vorgetragen worden. Auch ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte aus den vor-gelegten Unterlagen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die frühere Betreuerin der Verfügungsklägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung unwidersprochen vorgetragen hat, dass das streitgegenständliche Konto ab Kontoeröffnung noch niemals im Minus gewesen sei. Daraus ergibt sich für die Kammer insbesondere kein Anhaltspunkt, dass etwaige Gebührenansprüche der Verfügungsbeklagten infolge der eingeleiteten Pfändungsmaßnahmen von Gläubigern der Verfügungsklägerin beeinträchtigt oder gefährdet waren.


Rechtsanwalt Heiko Graß, Stephaniestr. 7, 76133 Karlsruhe, 19.08.2002

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