Startseite
Aktuelles
Themen
Rechts- und Sozialpolitik
Blickpunkt InsO
Beratungsmethoden und -ansätze
Praxisthema
Rechtsprechung
Infos
Archiv/Suchen
Links

Kontenpfändung von Sozialleistungen

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.2.1999 - AZ. 6 W 5/99 aus: info also 2000, 75

Leitsatz des Gerichts:

Die Festsetzung eines Pfändungsfreibetrages nach § 850 k Abs. 1 ZPO für ein Konto, auf das Arbeitslosenhilfe überwiesen wird, kommt nicht in Betracht, § 55 SGB I geht als speziellere Vorschrift vor.

Zum Sachverhalt:

Der Schuldner, über dessen Konto am 31.3.1998 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt wurde, beantragte am 2.6.1998 die Freigabe von 1.611,30 DM für den Zeitraum vom 29.5.1998 bis 29.6.1998. Ab Juli 1998 beantragte er die Aufhebung der Pfändung in Höhe von 2.039,99 DM. Er trug vor, dass die Arbeitslosenhilfe in Höhe von 376,39 wöchentlich auf dem Konto eingingen und er gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig sei.

Das Amtsgericht hob die Pfändung mit Beschluss vom 2.6.1998 im beantragten Umfang auf. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Erinnerung der Gläubiger wurde wegen unzureichender Glaubhaftmachung der Unterhaltsverpflichtung/-leistung gegenüber der volljährigen Tochter aufgehoben. Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts vom 18.9.1998 wurde vom Schuldner Beschwerde beim Landgericht eingelegt. Auch das Landgericht wies die Beschwerde wegen unzureichender Glaubhaftmachung der Unterhaltszahlungen zurück. Die Vorlage der Daueraufträge bezüglich des Kindesunterhaltes genüge einer Glaubhaftmachung nicht. Gegen diese Entscheidung legte der Schuldner daraufhin die weitere Beschwerde beim OLG ein.

Das OLG erkennt auf teilweisen Erfolg dieser sofortigen, weiteren Beschwerde.

 

Aus den Gründen:

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 793 Abs. 2 ZPO statthaft.

Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das Erfordernis eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes i.S.d. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegt insofern vor, als der Beschluss des Landgerichtes auf

Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht. Der Schuldner hatte dem Landgericht nicht nur die Daueraufträge vorgelegt, sondern auch einen Kontoauszug, der die Abbuchung des Unterhalts für September 1998 belegte und eine Bestätigung der Rechtsanwälte, dass im Juli 1998 Unterhalt gezahlt worden sei. Mit diesen weiteren Nachweisen hatte sich das Landgericht nicht befasst.

Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet.

Da Arbeitslosenhilfe kein Arbeitseinkommen i.S.d. §§ 850 ff ZPO ist, sondern eine Sozialleistung im Sinne des Allgemeinen Teils des SGB (vgl. § 19 Abs.1 Ziff. 6 SGB I), bestimmt sich die Pfändung eines Kontos, auf das Sozialleistungen fließen, nach § 55 SGB I (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 850k Rd.Nr. 1). Die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts waren damit rechtsfehlerhaft.

Auf ein gepfändetes Konto überwiesene Sozialleistungen sind für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Leistung gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I unpfändbar. [Die Kontopfändung gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie während dieser Frist das Guthaben in Höhe dieser Sozialleistung nicht erfasst; vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB I; die Red..]

Nach Ablauf dieser Sieben-Tage-Frist bestimmt sich die Kontopfändung bezüglich der auf dem Konto eingegangenen und weiter eingehenden laufenden Sozialleistungen nach § 55 Abs.4 SGB I. Demgemäß sind die Sozialleistungen in der Höhe nicht der Pfändung unterworfen, die dem anteiligen unpfändbaren Betrag der Sozialleistung für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin der laufenden Sozialleistung entspricht (§ 55 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850 c ZPO oder i.V.m. § 850 d ZPO), [Grundsatz; die Red.]. Wird jedoch innerhalb der Sieben-Tage-Frist ganz oder teilweise über die eingegangene Sozialleistung verfügt, dann verringert sich der Pfändungsfreibetrag i.S.d. § 55 Abs. 4 SGB I entsprechend.

”Schon deshalb kommt die Aufhebung der Pfändung in Höhe eines bestimmten Betrages für die Zukunft nicht in Betracht.”

Der Schuldner hat den verlängerten Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB I im Wege der Vollstreckungserinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geltend zu machen (OLG Hamm, JurBüro 1990, 1085; LG Koblenz, FamRZ 1998, 691 (692); LG Braunschweig, RPfleger 1998, 297).

Damit ist bei der erneuten Bescheidung des Antrags zu klären, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 SGB I jetzt noch erfüllt werden.

 

Anm. d. Red.:

Die Schaffung des § 850 k ZPO und § 55 SGB I trägt dem Umstand Rechnung, dass der bargeldlose Zahlungsverkehr immer stärkere Bedeutung gewann und damit in der Rechtspraxis die Zwangsvollstreckung in die Bank- bzw. Kontoverbindung quasi zum Standardprogramm der zwangsweisen Forderungsbeitreibung wurde. Zur Sicherung des notwendigen Unterhaltes des Schuldners ist ein schneller Zugriff des Schuldners auf seine laufenden Einkünfte notwendig. Für die laufenden Einkünfte aus Sozialleistungen wurde die Zugriffsmöglichkeit durch eine pauschalen Sieben-Tage-Frist geschaffen (§ 55 Abs. 1 SGB I), für das mitunter nicht unerhebliche Arbeitseinkommen der Pfändungsschutz des § 850 k ZPO.

Von diesem Pfändungsschutz der sozusagen den Zugriff / ersten Zugriff auf Kontogutschriften und damit ein Existenzminimum sichert ist der Pfändungsschutz zu unterscheiden, der den Pfändungsrahmen, die pauschal festgelegten Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO bzw. § 850 d ZPO den individuellen Verhältnissen des Schuldners anpasst (z.B. Änderung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850 f ZPO).

Will oder kann der Schuldner seine Freigrenzen nicht laufend voll ausschöpfen, weil er z.B. im Zuge der Pauschalierung der Sozialhilfe Ansparungen tätigen muss (siehe § 101 a BSHG), ist er zu einer wie auch immer gearteten Buchhaltung gezwungen, um zugriffswilligen Gläubigern bzw. dem Gericht nachweisen zu können, dass die Ansparungen aus laufenden unpfändbaren Leistungen/Einkünften erfolgten. Allein dadurch, dass aus pfändungsfreien laufenden Leistungen/Einkünften Beträge für längerfristige Bedarfe zurückgelegt werden und eine neue Leistungsperiode mit einer erneuten Auszahlung einer laufenden Leistung beginnt, darf der aus den zurückliegenden Leistungsperioden angesparte Betrag m.E. nicht per se wieder dem freien Zugriff der Gläubiger unterworfen werden (siehe z.B. Rechtschutzgedanke des § 850 f Abs. 1 Buchstabe a)ZPO: Verhinderung des Absinkens der Pfändungsfreigrenze unter die Sozialhilfebedürftigkeitsschwelle). Dies könnte m.E. bei Ansparungen aus den laufenden Zahlungen (theoretisch) bis zu der Vermögensgrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG führen, insbesondere wenn z.B. der ”Rechtsträger des Gläubigers” mit dem Sozialhilfeträger identisch ist (Interessenabwägung i.S.d. § 850 f Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO). ”Nur selten werden Gläubigerbelange dem Pfändungsschutz zur Sicherstellung des sozialhilferechtlichen Lebensbedarfes [...] entgegenstehen” (Stöber: Forderungspfändung RdNr. 1182 mit Beispiel).

Download als ZIP-Datei