Kombi-Kredite: BGH-Urteil eröffnet Chance auf Zinserstattungen
Leitsatz des Urteils: Bei einem Verbraucherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung eines Bausparvertrages oder einer Kapitallebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden soll, muss die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung den Gesamtbetrag aller von ihm zu erbringenden Leistungen angeben.
Urteil des BGH vom 18.12.2001, Az.: BGH XI ZR 156/01
Der 11. Senat des Bundesgerichtshofs hat am 18.12.2001 (AZ: BGH XI ZR 156/01) entschieden, dass sogenannte Kombi-Darlehen (Kredit plus daran gekoppelter Bausparvertrag , Lebensversicherung oder Sparvertrag) immer die Gesamtbelastung für den Kreditnehmer enthalten muss. Der Kreditvertrag muss also die Kosten des Darlehens und die Kosten des Bausparvertrages/der Lebensversicherung wiedergeben.>/p>
Solche vertraglichen Konstruktionen waren (und sind) aus steuerlichen Gründen weit verbreitet, insbesondere bei Immobilien-, Industrie-, Medienfonds, fremdfinazierten Renten, Schiffsbeteiligungen, etc. Allerdings sind auch ganz nomale Konsumentenkredite für Fahrzeuge u.ä. tangiert.: Der Darlehensnehmer zahlt nicht eine Rate auf das eigentliche Darlehen ein, sondern es wird auf einen mit dem Vertrag gekoppelten weiteren Finanzierungsvertrag in Form einer Lebensversicherung, einem Bausparvertrag oder einer anderen Sparform das erforderliche kapital angespart. Am Ende der Laufzeit wird dann der eigentliche Darlehensvertag einschließlich der Zinsen aus dem Ersparten auf einen Schlag getilgt.
Anspruchsgrundlage
In den meisten Fällen werden im eigentlichen Kreditvertrag nicht die Kosten des Bausparvertrages o.ä. genannt. Wenn dies so ist, so führt der BGH aus, findet § 4 Verbraucherkreditgesetz (jetzt § 492 BGB) Anwendung. Dort wird geregelt, dass dem Darlehensgeber nur ein verminderter Zinssatz von 4 Prozent zusteht (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b a.F., [ § 492 Abs. 1 Nr. 2 BGB], § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, [ § 494 Abs. 2 BGB], § 246 BGB).
Damit hat der Kreditnehmer Anspruch auf Neuberechnung der Darlehenszinsen und Rückerstattung zuviel gezahlter Zinsen. Die Höhe ergibt sich aus der Differenz des Vertragszinses zum gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent. Da es sich um Forderungen aus ungerechtfertiger Bereicherung handelt, sind die Forderungen auch nicht verjährt.
Auch Baufinanzierungen betroffen?
Im jetzt vom BGB entschiedenen Fall ging es um die Finanzierung im Rahmen eines Konsumentenkredits. Prof. Udo Reifner vom Institut für Finanzdienstleistungen in Hamburg (IFF) ist der Auffassung, dass es inhaltlich auch auf Hypothekendarlehen anzuwenden sei. Zitat:
"Die eigentliche Brisanz des Urteils liegt darin, dass das Urteil auch die Hypothekenkredite erfasst, die in Form der Lebensversicherungshypothek sowie der Bausparsofortfinanzierung vergeben werden. Dabei handelt es sich um einen Markt von ca. 100 Mrd. Euro. Bei diesen Krediten muss zwar nicht der Gesamtbetrag angegeben werden, weil dies aus dem Gesetz gestrichen wurde, es muss jedoch ein repräsentativer Effektivzins angegeben werden."
Was können Betroffene tun?
Am Anfang steht die Überprüfung des Kreditvertrages. Eine solche Überprüfung nehmen die Verbraucherzentralen und Rechtsanwälte vor. Fehlt der Hinweis auf die Gesamtbelastung, muss das Darlehen vom Kreditinstitut neu berechnet werden. Daraus ergibt sich dann die Höhe des Rückforderungsanspruches.
Thomas Seethaler, 10.06.2002
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